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OVG 11 S 19/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2026-04-21, OVG 11 S 19/26
OVG 11 S 19/26Tribunal administratif / Division 1121 avr. 2026
1. 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG ist in erweiternder Auslegung so zu verstehen, dass er auch naturschutzrechtliche Maßnahmen erfasst, soweit diese in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit einem Großbauvorhaben stehen. (Rn.2) 2. 3 Abs. 1 NatSchG Bln setzt nicht voraus, dass für die zu duldende Maßnahme wiederum eine (naturschutzrechtliche) Ermächtigungsgrundlage besteht, so dass Habitatpflegemaßnahmen Maßnahmen des Naturschutzes sind. (Rn.9) 3. Die Beteiligung der Stiftung Naturschutz Berlin an Pflegemaßnahmen ist regelmäßig eher ein Indiz dafür, dass naturschutzfachliche Fragestellungen beachtet und berücksichtigt werden. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 5. März 2026, 24 L 76/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: OVG 11 S 19/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0421.OVG11S19.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: 80 Abs. 5 VwGO, 37 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwVfG, 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, 3 Abs. 2; 44 Abs. 1 Nr. 1; 65 BNatSchG, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 5. März 2026, 24 L 76/24, Beschluss
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren. Seine im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde hat Erfolg.
2 Sie ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Beigeladene gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt. Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9/19 – juris Rn. 13), ist die als Auffangtatbestand konzipierte Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28.18 – juris Rn. 25) in erweiternder Auslegung so zu verstehen, dass sie auch naturschutzrechtliche Maßnahmen erfasst, soweit diese – wie die Antragstellerin selbst ausdrücklich geltend macht – in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit einem Großbauvorhaben stehen.
3 Ebenso verfügt der Beigeladene über ein Rechtsschutzinteresse. Dieses ist nur dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Antrag für ihn offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 – juris Rn. 19 m.w.N.). Hiervon ist nicht auszugehen. Die streitgegenständliche Duldungsanordnung hat sich nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf erledigt, obwohl die Maßnahmen ursprünglich für den Zeitraum vom 25. Februar 2026 bis zum 15. März 2026 geplant waren. Nach dem hierbei maßgeblichen Regelungsgehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48/16 – juris Rn. 21) kommt der Antragsgegner mit dieser Ankündigung vorliegend lediglich seiner Informationspflicht nach (vgl. § 65 Abs. 2 BNatSchG). Demnach kann sich eine solche Verfügung auch grundsätzlich nicht allein durch die Einlegung eines Rechtsmittels und den damit regelmäßig einhergehenden Zeitverlust erledigen. Die Beteiligten sind im Falle eines erfolglosen Rechtsschutzverfahrens lediglich in geeigneter Weise über einen neuen und angemessenen Zeitablaufplan zu benachrichtigen. Auch haben sich die geplanten Maßnahmen aufgrund der mittlerweile angebrochenen Brutzeit (1. März 2026) nicht durch Zeitablauf erledigt. Diese lassen sich nach der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners auch noch nach Beginn der Brutzeit durchführen.
4 Die Beschwerde ist begründet. Das für die Überprüfung maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen.
5 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes überwiegt das vorliegend hinreichend begründete öffentliche Vollzugsinteresse (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
6 Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllt. Dies bestimmt sich in erster Linie nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 – juris Rn. 29) und damit vorliegend insbesondere nach dem Informationsinteresse des Betroffenen (vgl. § 65 Abs. 2 BNatSchG). Erforderlich ist demnach die genaue Bezeichnung der betroffenen Flurstücke, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang. Nähere Angaben zum Kreis der handelnden Personen und metergenaue Angaben zum Einsatzort des schweren Geräts sind hingegen nicht erforderlich. Dies hängt unter anderem von den örtlichen Gegebenheiten und den wetterbedingten Bodenverhältnissen ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 – juris Rn. 11).
7 Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 BNatSchG. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin ist nicht bereit, ihrer in § 65 Abs. 1 BNatSchG normierten Duldungsverpflichtung nachzukommen. Danach haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
8 Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich um solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind. Gemeint sind danach Maßnahmen, die sich auf dieser Grundlage vornehmen lassen (vgl. BT-Drucks. 16/12274, S. 76), d.h. von der zuständigen Naturschutzbehörde selbst oder sich durch von ihr Beauftragte auf einem Privatgrundstück durchführen lassen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9 Februar 2022 – 8 A 11313/21.OVG – juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 ME 84/23 – juris Rn. 25). Erfasst sind demnach alle Maßnahmen der Natur- und der Landschaftspflege, die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liegen (vgl. § 3 Abs. 1 NatSchG Bln) und dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen sollen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1984 – 4 TH 824/84 – BeckRS).
9 Anders als das Verwaltungsgericht meint, setzt diese Norm nicht voraus, dass für die zu duldende Maßnahme wiederum eine (naturschutzrechtliche) Ermächtigungsgrundlage besteht. Die Vorschrift begründet eine Duldungspflicht unmittelbar kraft Gesetzes. Soweit der Gesetzesadressat seiner Verpflichtung keine Folge leistet, lässt sich diese mittels einer Duldungsverfügung auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG durchsetzen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 8 A 11313/21.OVG – juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 ME 84/23 – juris Rn. 25). Dieses Normverständnis entspricht dem Grundgedanken einer gesetzlich geregelten Duldungspflicht. Danach ist die Behörde grundsätzlich befugt, eine Duldungspflicht durch Verwaltungsakt anzuordnen, soweit sich der Duldungsverpflichtete weigert, diese dem Grunde oder dem Umfang nach anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 4 VR 2/21 – juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 2 S 2626/06 – juris Rn. 9). Demnach bedarf es in diesem Zusammenhang auch keiner Vorschrift, die ein Ge- oder Verbot aufstellt, dem mit Habitatpflegemaßnahmen zugunsten der Kreuzkröte auf dem Grundstück der Antragstellerin zu begegnen wäre. In diesem Fall könnte der Antragsgegner bereits aufgrund von § 3 Abs. 2 BNatSchG der Antragstellerin aufgeben, die Maßnahme selbstständig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 7 C 4/22 – juris Rn. 15). Einer gesonderten Duldungsverfügung bedürfte es dann nicht mehr.
10 Gemessen hieran sind die streitgegenständlichen Habitatpflegemaßnahmen Maßnahmen des Naturschutzes im oben genannten Sinne. Hierbei handelt es sich um gezielte Eingriffe in die Natur, um die Lebensbedingungen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten in ihrem Lebensraum (Habitat) zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Im Streitfall ist nach der hinreichend nachvollziehbaren Darstellung des Antragsgegners ausreichend, dass mit den Habitatpflegemaßnahmen der in den vergangenen Jahren zunehmenden Sukzession und dem Pflanzenbewuchs entgegengewirkt werden soll. Dadurch soll der dort unter anderem lebenden und unter Naturschutz stehenden Kreuzkröte (vgl. Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG unter „Bufo calamita“) weiterhin ein hinreichender Lebensraum zur Verfügung stehen, um deren geplante Umsiedlung weiterhin gewährleisten zu können.
11 Dem stehen auch nicht die Erwägungen der Antragstellerin entgegen, durch das einzusetzende Gerät entstehe ein erhöhtes Tötungsrisiko für die dort lebenden Tiere. Dies verstoße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Dieser Tatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn das Risiko des Verlusts von Einzelexemplaren auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem solchen Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 431 m.w.N. und vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 11). Stößt dabei die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen. Es erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 18).
12 Ausgehend hiervon gibt das Vorbringen der Antragstellerin nach summarischer Prüfung und aufgrund der vorliegend bestehenden Eilbedürftigkeit keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung, geschweige denn dazu, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen, aus anderen Gründen zu bestätigen. Ihre Behauptung bleibt unsubstantiiert, die umfassten Maßnahmen seien naturschutzwidrig, weil das Befahren des von Kreuzkröten und Zauneidechsen besiedelten Lebensraums mit Baggern, Dumpern und Radladern sowie das flächige Abschieben des Oberbodens das Risiko der Verletzung und Tötung von Individuen dieser streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in signifikanter und den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllender Weise erhöhe. Sie beruht im Wesentlichen auf den Artenporträts des Bundesamtes für Naturschutz und des nordrhein-westfälischen Naturschutzamtes zur Zauneidechse und zur Kreuzkröte. Diese sagen jedoch nichts dazu aus, ob durch die geplanten Maßnahmen die von der Antragstellerin beschriebenen Folgen anzunehmen sind. Ihr weiteres Vorbringen beruht allein auf selbst zugeschriebener Sachkunde. Danach bestünde ein signifikant erhöhtes Risiko, dass die besagten Tiere beim Befahren des von ihnen genutzten Lebensraums „unter die Räder oder Ketten kommen“ bzw. beim Abschieben des Oberbodens bis auf Tiefen von 30 cm in ihren Winterquartieren getötet würden. Dies folge daraus, dass die Überwinterungsquartiere der Zauneidechse in Tiefen zwischen 10 cm und 150 cm und die der Kreuzkröte zwischen 20 und 180 cm lägen.
13 Demgegenüber folgt aus der vom Beigeladenen vorgelegten plausiblen Stellungnahme der Stiftung Naturschutz Berlin (Fauna) vom 27. März 2026, dass der dortige lokale Erhaltungszustand insgesamt nicht mehr als „ungünstig-unzureichend“ zu bewerten sei, sondern als „ungünstig-schlecht“. Maßgeblich hierfür seien nicht die Populationsparameter allein, sondern insbesondere die Verschlechterung der Habitatqualität und die zunehmenden Beeinträchtigungen des Standorts (vgl. Stellungnahme, S. 9). Pflegemaßnahmen in Form der Schaffung von Rohbodenstandorten und vegetationsarmen bzw. vegetationsfreien Bereichen seien obligatorisch. Zur Wiederherstellung und Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes seien konkrete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich (vgl. Stellungnahme, S. 11). Die Funktionalität und die damit einhergehende Anzahl potenzieller Laichgewässer habe sich sehr stark verschlechtert. Sie lasse sich seit 2023 nicht mehr durch händische Arbeiten ausreichend optimieren (vgl. Stellungnahme, S. 5). Aus einer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Stiftung ergibt sich zudem, dass obwohl in den vergangenen Wintern Pflegeeinsätze mit Astscheren, Motorsensen und Motorsägen durchgeführt werden konnten, die Funktionalität der Laichgewässer nicht mehr in ausreichender Qualität gegeben sei (vgl. Pflegeeinsatz zum Erhalt der Kreuzkröte auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Pankow-Heinersdorf vom 27. November 2024). Aus dem vom Beigeladenen weiter vorgelegten Artenhilfskonzept folgt zudem, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Landlebensräume der Kreuzkröte der Gehölzrückschnitt, das Abschieben des Oberbodens und eine Teilverdichtung von Oberboden unter Einsatz schweren Gerätes sind (vgl. Artenhilfskonzept Hessen, 2015, Kreuzkröte, S. 25). Auch müssten für den langfristigen Erhalt der Kreuzkrötenpopulation auf dem Gebiet „Pankower Tor“ laut dem Leibniz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung Pionierlebensräume wie vegetationslose Laichgewässer und Rohbodenflächen nicht nur einmalig geschaffen, sondern regelmäßig wiederhergestellt werden, z.B. durch den Einsatz von schwerem Gerät wie Baggern und Radladern (vgl. Stellungnahme von Dr. Rödel vom 11. März 2020, S. 3).
14 Ebenso folgen aus dem Leistungsverzeichnis keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geplanten Pflegemaßnahmen einen signifikanten Risikobereich übersteigen, der mit einem solchen Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist. Danach sollen die Arbeiten abschnittsweise durchgeführt werden, sodass stets angrenzende Habitatbereiche als Rückzugsräume erhalten bleiben. Die Verlegung von Folie und Fließ in lediglich drei kleinräumigen Bereichen mit ca. 120 m² Gesamtfläche verdeutlicht die räumliche Begrenzung der Eingriffe. Auch ist eine vergleichsweise kurze Arbeitszeit von lediglich acht Arbeitstagen angesetzt. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin befürchteten Bodenverdichtungen vermieden werden sollen, indem Fahrzeuge mit breiten Ketten und somit sehr geringem Bodendruck eingesetzt werden. Falls notwendig, wenn auch sehr unwahrscheinlich, würden zusätzlich Lastverteilungsmatten verlegt, deren Lage situationsbedingt von der ökologischen Baubegleitung bestimmt würde. Da der Boden mittlerweile aufgeweicht sei, ließe sich mit weniger invasiven Geräten arbeiten. Zudem soll ein sachkundiger – und laut Internetauftritt auch Umweltschutzmaßnahmen vornehmender – Forstwirtschaftsbetrieb die Maßnahmen durchführen. Die Maßnahmen begleiten zudem Mitarbeiter der Stiftung Naturschutz Berlin. Deren Stiftungszweck besteht darin, die biologische Vielfalt und die Ökosystemdienstleistungen zu erhalten und zu verbessern (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 NatSchStiftG BE). Es ist davon auszugehen, dass die Stiftung mit den örtlichen Besonderheiten hinreichend vertraut ist. Zudem spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sie gewillt ist, die Pflegemaßnahmen besonders schonend durchzuführen. Sie hat sich nach den Angaben der Antragstellerin seit Jahren um die Erhaltung des Bestandes der Kreuzkröte verdient gemacht und das Projekt ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit geplant und angestoßen. Ihre Beteiligung an den Pflegemaßnahmen ist vor diesem Hintergrund eher ein Indiz dafür, dass naturschutzfachliche Fragestellungen beachtet und berücksichtigt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 4 B 126/19 –, juris Rn. 65), und weniger, dass es zu den antragstellerseits befürchteten Szenarien kommt.
15 Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25/12 – juris Rn. 114) äußert sich zu den rechtlichen Anforderungen einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für einen Planfeststellungsbeschluss. Zu den tatsächlichen naturschutzrechtlichen Auswirkungen der hier in Streit stehenden Maßnahmen verhält sie sich nicht. Auch stellt der zitierte Auszug der Leiterin des Umwelt- und Naturschutzamtes die geplanten Maßnahmen aufgrund des Tötungsverbotes nicht in Frage. Dieser bezieht sich nicht auf die hier streitgegenständlichen Pflegemaßnahmen. Die Leiterin äußert sich vielmehr zu einem anderen Vorhaben auf den Flächen des Planungsgebiets hinsichtlich einer Umverlegung des Regenwasserkanals. Bei diesem müssten – im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt – „erhebliche Mengen an Sand bewegt werden“.
16 Die Maßnahme ist der Antragstellerin auch zumutbar. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs ist davon auszugehen, dass naturschutzrechtliche Regelungen regelmäßig lediglich Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Diese sind vom Eigentümer im Rahmen der in Art. 14 Abs. 2 GG verankerten Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 – OVG 11 B 20.14 – juris Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 14/5766, S. 36). Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich im Allgemeinen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Gleiches gilt, wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 4 BN 5/97 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran kann die Antragstellerin nur unzureichend darlegen, die für rund zweieinhalb Wochen angeordnete Duldungspflicht führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der derzeit nicht in Nutzung stehenden Fläche. Etwaige nicht mehr hinzunehmende Bauverzögerungen sind genauso wenig hinreichend glaubhaft gemacht, wie die geltend gemachte vollständige Aufhebung der Privatnützigkeit überzeugend begründet ist. Ihre Befürchtung, die Maßnahmen gefährdeten die für Mai avisierte Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren, weil bei einer Steigerung der Population die von ihr erworbene Ausgleichsfläche nicht mehr ausreiche und damit die Planung gefährdet sei, ist aufgrund des oben beschriebenen derzeit als „ungünstig-schlecht“ eingestuften lokalen Erhaltungszustandes fernliegend. Die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Belang.
17 Auch lässt sich gegen die Ermessenserwägungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nichts erinnern. Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit der Duldungsverfügung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Er verfolgt damit insbesondere die Sicherstellung der geplanten Umsiedlung der Kreuzkröte und damit erkennbar ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 BNatSchG). Demgegenüber ist die Behauptung der Antragstellerin, es gehe dem Antragsgegner vor allem um eine deutliche Steigerung der lokalen Anzahl der Kreuzkröten, um nachträglich bislang nicht vorgesehene Naturschutzmaßnahmen zu ermöglichen, durch nichts belegt und rein spekulativ. Angesichts des hinreichend glaubhaft gemachten gegenwärtigen schlechten Erhaltungszustandes lässt sich in diesem Zusammenhang daher auch nichts dagegen einwenden, dass die Lebensbedingungen für die Kreuzkröte teilweise optimiert werden sollen. Die mithin ein legitimes Ziel verfolgende Maßnahme ist auch geeignet und entgegen der Auffassung der Antragstellerin erforderlich. Ein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung, welches die Antragstellerin weniger belasten würde, ist nicht ersichtlich. Allein ihr Verweis, nach den Angaben der Stiftung Naturschutz Berlin sei trotz der fortschreitenden Sukzession des Plangebietes der Kreuzkrötenbestand stabil, zeigt noch kein gleich geeignetes Mittel auf, um die geplante Umsiedlung der Kreuzkröte hinreichend verlässlich gewährleisten zu können. An der Angemessenheit bestehen angesichts der Zumutbarkeit der Maßnahme im Übrigen keine Bedenken (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 1 LA 103/13 – juris Rn. 11).
18 Erweist sich der Bescheid somit nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, so besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortigem Vollzug. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Kreuzkröte stehen hier keine gleichwertigen oder höher zu bewertenden privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber. Sie wird durch die Duldungspflicht weder tatsächlich noch in wirtschaftlicher Hinsicht unangemessen belastet. Gleichzeitig lässt sich nicht hinnehmen, dass die Antragstellerin während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die notwendigen Pflegemaßnahmen verhindern kann.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO im tenorierten Umfang erstattungsfähig. Es entspricht der Billigkeit, sie teilweise der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Beigeladene hat sich erst mit seiner Beschwerde einem Prozessrisiko ausgesetzt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er hingegen keinen Antrag gestellt oder das Verfahren in sonstiger Weise wesentlich gefördert (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 S 1855/23 – juris Rn. 45). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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