VG Berlin 42. Kammer, 2026-03-11, 42 K 8/25

42 K 8/25Tribunal administratif / Chamber 4211 mars 2026

Texte intégral

VG Berlin 42. Kammer — 42 K 8/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 42 K 8/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0311.42K8.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 58 Abs 2 Buchst b EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Verwarnung der beklagten Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI).

2 Die Klägerin ist ein genossenschaftliches Kreditinstitut mit Sitz in Berlin. Der spätere Beschwerdeführer führte bei der Klägerin ein Girokonto. Er war zudem Mitglied der klägerischen Genossenschaft und hielt Geschäftsanteile an dieser. Mit Schreiben der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigten W... vom 7... 2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Klägerin, sein Girokonto aufzulösen und sein Restguthaben an die bevollmächtigte Q... zu übertragen. Am 5. August 2020 löste die Klägerin das Girokonto des Beschwerdeführers auf, am 17. Juni 2021 zahlte sie ihm den Wert seiner Geschäftsanteile und die angefallenen Dividenden aus und am 2. August 2021 löste sie das Geschäftsanteilkonto des Beschwerdeführers auf. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der klägerischen Genossenschaft endete satzungsgemäß mit Ablauf des Jahres 2020.

3 Mit postalischem Schreiben vom 30. Oktober 2020 wandte die Klägerin sich unter dem Betreff "Besondere datenschutzrechtliche Hinweise zu individuellen Informationen, Empfehlungen und Angeboten" an den Beschwerdeführer. Dem war ein Begleitschreiben mit dem Betreff "Verantwortungsvolle Datenverarbeitung" beigefügt. Darin heißt es unter anderem "Durch die Verarbeitung Ihrer Daten können wir Ihnen Leistungen und Produkte anbieten, die genau zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen." Das Begleitschreiben schließt ab mit "Haben Sie hierzu Fragen? Dann kontaktieren Sie uns bitte, denn dafür ist unsere Genossenschaftliche Beratung da: die Finanzberatung, die erst zuhört und dann berät." Zusätzlich war ein weiteres Schreiben (zusammenfassend im Folgenden: Informationsschreiben) mit der Überschrift "Ihre Daten sind bei uns sicher" beigefügt, in dem es unter anderem heißt "Individuelle Wünsche. Individuelle Angebote: Wie Sie von der Nutzung Ihrer Daten profitieren" und "Durch Ihre Datennutzung profitieren Sie in Zukunft von: (…) Maßgeschneiderten Leistungen und Produkten, die zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen. So weisen wir Sie z.B. auf neue Tarife in der Kfz-Versicherung hin – aber nur, wenn Sie auch ein Auto haben." Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben (im Folgenden zusammenfassend: Informationsschreiben) wird auf Bl. 2 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

4 Am 8... 2020 wandte der Beschwerdeführer sich wegen des Erhalts des Informationsschreibens mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Beklagte.

5 Die Klägerin führte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen aus, der Stichtag für die Auswahl der Empfänger des Informationsschreibens sei der 7. Oktober 2020 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch Mitglied der Genossenschaft gewesen, sodass er als Empfänger ausgewählt worden sei. Die Hinweise in dem Informationsschreiben seien allgemein gehalten und keine Ankündigung einer Auswertung bereits gesperrter Daten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zwecks Versendung des Informationsschreibens sei zur Vertragserfüllung erforderlich gewesen. Der Zweck der Genossenschaft bestehe in der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder. Diese erfolge durch Vermögensberatung sowie Vermittlung und Verkauf von Finanzdienstleistungen und -produkten. Im Kontext dieses Vertragszwecks sei es für sie erforderlich gewesen, mit dem Informationsschreiben über die in Zukunft bestehenden Möglichkeiten einer stärker individualisierten Betreuung hinzuweisen, um die satzungsmäßigen Betreuungspflichten zu erfüllen.

6 Sie habe zudem ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO daran gehabt, mit Hilfe des Informationsschreibens die erforderliche Transparenz in Bezug auf zukünftige Datenverarbeitungen zu schaffen und die datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen zu legen. Es sei ihr berechtigtes und grundrechtlich geschütztes wirtschaftliches Interesse, durch das Informationsschreiben werbliche Maßnahmen vorzubereiten. Bei dem Informationsschreiben vom 30. Oktober 2020 handele es sich nicht um Werbung, diese wäre aber auf Grundlage der Interessenabwägung auch zulässig gewesen. Gerade die potentielle Rückgewinnung von Kunden nach erfolgter Kündigung für aktive Produkte sei ein berechtigtes vertriebliches Interesse. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit ein breites Interesse an Produkten und Leistungen der Klägerin gezeigt. Das Kündigungsschreiben lasse keine grundsätzliche Abkehr von diesem Interesse erkennen. Diesem sei zu entnehmen, dass er aufgrund eines Wohnsitzwechsels sein Girokonto künftig bei einer Genossenschaftsbank in W... führen wolle. Hieraus folge keineswegs, dass der Beschwerdeführer bei längerfristigen Themen, etwa Geldanlagen oder Krediten, nicht auch für Angebote der ihm bereits vertrauten Klägerin offen sei.

7 Mit Bescheid vom 18. April 2023 sprach die Beklagte gegen die Klägerin eine Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO aus. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe durch die Versendung des Schreibens vom 30. Oktober 2020 gegen die Pflicht zur rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Das Schreiben sei auch zu Werbezwecken versandt worden. Diese Verarbeitung sei weder zur Erfüllung eines Vertrages noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich. Die Vertragsbeziehung zum Beschwerdeführer sei allenfalls noch auf Abwicklung angelegt gewesen. Durch die Auflösung seines Girokontos mit Wirkung zum 5. August 2020 und der damit einhergehenden Kündigung seiner Genossenschaftsanteile habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er an einer weiteren vertraglichen Beziehung mit der Klägerin und einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft nicht mehr interessiert gewesen sei. Von einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu werblichen Zwecken nach dem Zeitpunkt seiner Kündigungserklärung habe der Beschwerdeführer nicht ausgehen können. Sie habe entschieden, es bei einer Verwarnung zu belassen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts angemessen erscheine.

8 Die Klägerin hat gegen die ihr am 20. April 2023 bekannt gegebene Verwarnung am 22. Mai 2023, einem Montag, Klage erhoben. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus führt sie aus, die Verwarnung sei formell rechtswidrig, weil es hinsichtlich der Ermessensausübung an einer Begründung der Verwarnung fehle. Die Verwarnung sei auch materiell ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich unabhängig von der (fehlenden) Schwere des vermeintlichen Verstoßes zur Verhängung einer Sanktion verpflichtet gesehen. Sie habe sich auch dadurch parteiisch gezeigt, dass sie im Beschwerdeverfahren mehrfach ihr Bedauern darüber geäußert habe, die Bestätigung des Werbewiderspruchs durch die Klägerin nicht widerlegen und deshalb insoweit keine Abhilfemaßnahme ergreifen zu können.

9 Die Klägerin beantragt,

10 die Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 18. April 2023 aufzuheben.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Verwarnung und führt ergänzend aus, das Informationsschreiben sei inhaltlich gerade nicht auf eine Kundenrückgewinnung des Beschwerdeführers gerichtet.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15 A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die Verwarnung der Beklagten vom 18. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16 1. Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Danach verfügt jede Aufsichtsbehörde über eine Abhilfebefugnis, die es ihr gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat.

17 2. Die Verwarnung ist formell rechtmäßig.

18 Die Beklagte ist gem. Art. 55 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 40 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 8 Abs. 2 BlnDSG die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die in Berlin ansässige Klägerin.

19 Die Verwarnung genügt auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG. Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verwarnung gerecht. Sie lässt hinsichtlich der Ermessensausübung erkennen, dass die Beklagte erkannt hat, dass ihr nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO verschiedene, in ihrer Eingriffsintensität und Regelungswirkung abgestufte Abhilfemaßnahmen zur Verfügung stehen, von denen die Verwarnung sich am unteren Rand befindet. Die Beklagte hat insofern ausgeführt, sich aufgrund des festgestellten Verstoßes für den Ausspruch einer Verwarnung entschieden zu haben und von weiteren Abhilfemaßnahmen zunächst abzusehen. Hinsichtlich der Entschließung, überhaupt eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, bedurfte es keiner weiteren Begründung. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 34).

20 3. Die Verwarnung ist auch materiell rechtmäßig.

21 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind erfüllt. Die Klägerin hat durch die Versendung des Informationsschreibens vom 30. Oktober 2020 an den Beschwerdeführer gegen. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verstoßen.

22 aa) Die der Verwarnung zugrunde liegende Versendung des Schreibens vom 30. Oktober 2020 an den Beschwerdeführer fällt in den zeitlichen, räumlichen, personellen und sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Der Name sowie die Anschrift des Beschwerdeführers sind personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn es handelt sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – den Beschwerdeführer – beziehen. Bei der Erhebung der genannten Daten durch die Klägerin, ihrer Speicherung in einer Datenbank sowie ihrer Verwendung für die Versendung des Informationsschreibens an den Beschwerdeführer, handelt es sich jeweils um eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Klägerin als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dass die Verarbeitung der Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO zumindest teilweise automatisiert erfolgt, ergibt sich bereits aus dem Umstand ihrer Speicherung in einer Datenbank.

23 bb) Die Versendung des Informationsschreibens verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris . 90, Meta Platforms; vom 12. September 2024 – C-17 und 18/22 – juris Rn. 34, HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG; und vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 – juris Rn. 94, Agentsia po vpisvaniyata). Haben die Betroffenen – so wie hier der Beschwerdeführer – nicht rechtswirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO), sind Verarbeitungsvorgänge nur rechtmäßig, wenn sie auf mindestens einen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO gestützt werden können. Das ist hier nicht der Fall.

24 (1) Die Versendung des Informationsschreibens war nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person war, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte.

25 Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 98 f., Meta Platforms).

26 Der Begriff des Vertrags ist dabei nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom. Es kommt nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Maßgeblich ist allein, ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist und die maßgebliche Verpflichtung daher als Ausdruck der Selbstbestimmung legitimiert ist. Der Tatbestand von Buchst. b ist auf all jene vertragsähnlichen Konstellationen, die gleichermaßen auf willentliche Entscheidungen des von der Verarbeitung Betroffenen zurückgehen, anzuwenden. Danach begründen etwa Vereinsgründung und -beitritt damit einen Vertrag i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO, dessen Inhalt durch die Vereinssatzung konkretisiert wird, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24 – juris Rn. 23). Für eine Genossenschaft gilt das gleiche.

27 Es ist indes nicht ersichtlich, dass die aus der Genossenschaftssatzung folgenden Hauptpflichten der Klägerin gegenüber dem Beschwerdeführer ohne die Versendung des Informationsschreibens nicht erfüllt werden konnten. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Zweck der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens der Klägerin die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere u.a. die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung (Buchst. a), und die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen, Investmentfonds, Reisen, Immobilien und sonstigen Dienstleistungen oder Produkten (Buchst. b). Gemäß § 11 Satz 1 der Satzung hat jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Gemäß § 4 Buchst. a der Satzung endet die Mitgliedschaft durch die Kündigung; nach § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung kann jedes Mitglied seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

28 Auf dieser Grundlage war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zwecke der Versendung des Informationsschreibens nicht objektiv unerlässlich, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für den Beschwerdeführer bestimmten Vertragsleistung war.

29 Selbst wenn die Klägerin gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der noch bestehenden Genossenschaftsmitgliedschaft verpflichtet gewesen wäre, ihm Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erteilen (was an sich schon nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m. Art. 13 und 14 DSGVO rechtmäßig sein dürfte), hätten hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Informationsschreibens praktikable und weniger einschneidende Alternativen bestanden.

30 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Informationsschreiben auch zum Zwecke der Direktwerbung diente. Der Begriff der Direktwerbung, der als Anwendungsfall eines berechtigten Interesses auch im 47. Erwägungsgrund der DSGVO Erwähnung findet, umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ePrivacy-RL; ABl. 2006 L 376, 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 – juris Rn. 16). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (BGH, a.a.O. – juris Rn. 16; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – OVG 12 N 71.14 –, juris Rn. 6 f.). Der Begriff der Werbung ist grundsätzlich weit zu verstehen. Darunter fallen beispielsweise auch Kundenzufriedenheitsabfragen, da diese zumindest auch dazu dienen, die befragten Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 – juris Rn. 18). Auch die Anfrage nach einer Werbeeinwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG a.F. erfolgte selbst "für Zwecke der Werbung", weil sie mittelbar der Absatzförderung diente (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – OVG 12 N 71.14 –, juris Rn. 7).

31 Daran gemessen stellt das Informationsschreiben vom 30. Oktober 2020 Direktwerbung dar. Es diente jedenfalls mittelbar auch der Absatzförderung. Sowohl in dem Begleitschreiben "Verantwortungsvolle Datenverarbeitung" als auch in dem Begleitschreiben "Ihre Daten sind bei uns sicher" finden sich Formulierungen, die für die bloße Information nach Art. 13 und 14 DSGVO nicht unerlässlich waren. Durch die Bezugnahme darauf, dass es ihr durch die Datenverarbeitung möglich sei "Leistungen und Produkte anbieten, die genau zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen", sowie durch die Erwähnung von "maßgeschneiderten Leistungen und Produkten, die zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen" wie "neue Tarife in der Kfz-Versicherung" ruft die Klägerin sich und ihr Leistungsspektrum bei dem Adressaten des Schreibens in Erinnerung, was auch der Kundenbindung dient und weiteren Geschäftsabschlüssen den Weg ebnet. Das gilt erst recht, soweit das Schreiben schließt mit "Haben Sie hierzu Fragen? Dann kontaktieren Sie uns bitte, denn dafür ist unsere Genossenschaftliche Beratung da: die Finanzberatung, die erst zuhört und dann berät."

32 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass ihr Informationsschreiben mit rein sachlich gehaltenen Datenschutzinformationen verbunden war. Die Verbindung von Werbung mit nichtwerblichen Inhalten hat nicht zur Folge, dass die Nachricht insgesamt von vornherein keine (Direkt-)Werbung darstellen könnte. Für die Annahme, die Versendung eines Schreibens sei durch seinen zulässigen nichtwerblichen Inhalt insgesamt gerechtfertigt, ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – OVG 12 N 71.14 – juris Rn. 4).

33 Die Versendung des konkreten Informationsschreibens ist zur Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Genossenschaftsverhältnis jedenfalls dann nicht objektiv unerlässlich, wenn das betroffene Mitglied, wie der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Versendung bereits die Kündigung seiner Mitgliedschaft erklärt hat. Daraus, dass der Zweck der Genossenschaft in der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder liegt und der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin u.a. die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften und die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen, Investmentfonds, Reisen, Immobilien und sonstigen Dienstleistungen oder Produkten ist, kann keine vertragliche Hauptpflicht der Klägerin zur Versendung von werbenden Hinweisen auf ihre Produkte und Beratungsleistungen abgeleitet werden, wenn das betroffene Mitglied bereits die Kündigung erklärt hat und die Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nur noch auf Abwicklung angelegt ist. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortbestehenden Mitgliedschaft noch das Recht hatte, die Leistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen, hätte er dies auch ohne den Erhalt des Informationsschreibens tun können. Wie er die Klägerin kontaktieren und damit auch ihre Beratung in Anspruch nehmen konnte, war dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Beschwerdeführer sich auf der Webseite der Klägerin oder in einer ihrer Filialen umfassend über ihre Leistungen und Produkte hätte informieren können.

34 (2) Ferner war die Verarbeitung auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig.

35 Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

36 (a) Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Prüfprogramm hat der EuGH in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 106, Meta Platforms; und vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 45, CNIL).

37 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs "berechtigtes Interesse" durch die DSGVO kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 46, CNIL).

38 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese die Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 48, CNIL). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 108 f., Meta Platforms).

39 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der EuGH entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 110 u. 112, Meta Platforms). Darüber hinaus sind der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 116, Meta Platforms).

40 An diesen Maßgaben gemessen war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zwecks der Versendung des Informationsschreibens nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erlaubt.

41 Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der hier – wie bereits festgestellt – vorliegenden Direktwerbung kann grundsätzlich als berechtigtes wirtschaftliches Interesse eines Verantwortlichen angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 115, Meta Platforms). Dem entsprechend geht aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung für Direktwerbung vorliegen kann, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, zum Beispiel wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 47, CNIL).

42 Bei der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zum Versand von Postwerbung zur Wahrung eines berechtigten Interesses im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind zur Konkretisierung der Interessenabwägung zudem die Wertungen des § 7 Abs. 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 51; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 – juris Rn. 16; VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 59). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

43 (b) Daran gemessen war die Versendung des Informationsschreibens an den Beschwerdeführer nicht zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Klägerin erforderlich; jedenfalls überwogen die Interessen und Grundrechte des Beschwerdeführers das Interesse der Klägerin am Versand des Informationsschreibens.

44 Neben dem auch verfolgten Werbezweck bestand das Interesse der Klägerin an der Versendung des Informationsschreibens in erster Linie darin, die Rechtsgrundlage für künftig folgende Datenverarbeitungen zu legen. Die Klägerin wollte nach eigenen Angaben ihre Kunden über die von ihr geplante Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere Zahlungsverkehrsdaten – zu kommerziellen Zwecken informieren, um damit die berechtigten Erwartungen der Kunden zu formen und die angekündigten Verarbeitungen auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO stützen zu können.

45 Ob dies im Verhältnis zu Bestandskunden ein berechtigtes Interesse darstellt, kann dahinstehen. Insofern muss auch nicht entschieden werden, ob die angekündigten – hier aber nicht streitgegenständlichen – Datenverarbeitungen tatsächlich auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden könnten.

46 Jedenfalls kann dieses Interesse der Klägerin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als berechtigt angesehen werden. Dieser unterhielt zum Zeitpunkt seiner Auswahl als Empfänger des Informationsschreibens bereits kein Konto mehr bei der Klägerin, sondern war nur noch bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist Genossenschaftsmitglied und wartete auf die Auszahlung seiner Geschäftsanteile und die Schließung des Geschäftsanteilkontos, wobei diese Handlungen allein in der Sphäre der Klägerin lagen. Für die Klägerin hätte es zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sein müssen, dass die mit dem Informationsschreiben angekündigten Datenverarbeitungen gegenüber dem Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr möglich sein würden. Der Beschwerdeführer musste mit der Verwendung seiner Daten zur Versendung eines auf die künftige Verarbeitung seiner Zahlungsverkehrsdaten zielenden Informationsschreibens insofern nicht mehr rechnen.

47 Auch aus dem daneben bestehenden Interesse der Klägerin an der Versendung des Informationsschreibens zu Werbezwecken ergibt sich mit Blick auf den Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Verarbeitung, das nicht durch die Interessen und Grundrechte des Beschwerdeführers überwogen würde.

48 Der Beschwerdeführer musste vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass seine Daten zur Versendung des Informationsschreibens verarbeitet werden.

49 Zwar bewirkt eine Kündigung allein nicht in jedem Fall, dass für den Werbenden ersichtlich ist, dass weitere Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erwünscht ist. Insoweit muss hinzukommen, dass der Empfänger seinen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Für den Werbenden muss ersichtlich werden können, dass keine Werbung gewünscht ist, was nicht bereits dann der Fall ist, wenn ein Vertrag gekündigt wird (VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 59). Dass der Name und die Anschrift für die Zusendung von Schreiben zur Kundenrückgewinnung nach Vertragsbeendigung genutzt werden, werden Verbraucher bei vielen Arten von Verträgen in einem gewissen zeitlichen Rahmen auch erwarten (vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 59).

50 Aus dem konkreten Inhalt des Informationsschreibens und aufgrund der bereits erklärten Kündigung des Beschwerdeführers folgt aber, dass ein durchschnittlicher Bankkunde in dessen Lage nicht mehr mit der Zusendung des Informationsschreibens hätten rechnen müssen.

51 Die Datenschutzkonferenz führt dazu überzeugend aus, dass bei der Beurteilung, ab wann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer länger währenden werblichen Nutzung entgegenstehen, einerseits der Zeitablauf seit dem letzten aktiven Kontakt und andererseits die Art des Grundgeschäfts berücksichtigt werden. Aufgrund der Art der Geschäftsbeziehung müsse eine Erforderlichkeit zur weiteren Nutzung der Daten für Zwecke der Direktwerbung von dem Verantwortlichen nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn nach einer langen "Werbepause" die Kontaktdaten der Person plötzlich wieder für eine Werbezusendung verarbeitet werden, dürfe dies bspw. für einen langjährigen Kundenstamm eher begründbar sein als für Kontakte, die lediglich aufgrund einer Konditionenabfrage angelegt worden sind (DSK, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung, Februar 2022).

52 Anders als etwa bei Energieversorgungsverträgen (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 65 f.) erscheinen ein regelmäßiger Wechsel der Bank, die das Girokonto und das Tagesgeldkonto führt, und damit verbundene Rückholaktionen auch eher unüblich. Der Beschwerdeführer hatte sich, für die Klägerin klar ersichtlich, dafür entschieden, sein Girokonto – andere Dienstleistungen der Klägerin nahm er nicht in Anspruch – bei der Klägerin zu kündigen und die Genossenschaftsmitgliedschaft zu beenden, somit seine Geschäftsbeziehung zur Klägerin in umfassender Weise zu beenden, und seit dieser Erklärung auch kein Interesse an den Leistungen der Klägerin mehr geäußert. Die vertragliche Beziehung der Klägerin zum Beschwerdeführer war ungeachtet der noch bestehenden Genossenschaftsmitgliedschaft ersichtlich nur noch auf Abwicklung angelegt. Wie die Klägerin selbst vorbringt, lässt sich aus der Übermittlung der Kündigungserklärung durch die Q... und die entsprechende Bitte, das Guthaben auf ein dort geführtes Girokonto zu übertragen, auch schließen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach oder in die Nähe von W... verlegt hatte und sein Konto bei einer dort ansässigen Genossenschaftsbank führen wollte. Damit hat er zu erkennen gegeben, an den Leistungen der Klägerin, die in W... keine Niederlassungen hat, aufgrund der fehlenden Ortsnähe kein Interesse mehr zu haben. Dass der Beschwerdeführer an anderen Produkten und Leistungen der Klägerin als einem Girokonto, die möglicherweise keine Betreuung vor Ort erfordern, Interesse gezeigt hätte, ist nicht ersichtlich.

53 Das Informationsschreiben ist nach seinem Inhalt zudem gerade nicht auf eine Kundenrückgewinnung gerichtet und enthält auch keine dementsprechenden Angebote, sondern ist inhaltlich an Bestandskunden gerichtet. Insofern ist auch kein Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt dieses Schreibens ersichtlich.

54 (c) Da schon insofern die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO nicht erfüllt waren, kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, zu dem die personenbezogenen Daten bei ihr erhoben wurden, ihr Interesse an der Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Direktwerbung mitgeteilt hat (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 46, 52 und 63, CNIL).

55 b) Die Beklagte hat durch den Ausspruch der Verwarnung auch nicht das ihr zustehende Ermessen verletzt.

56 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin zugänglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den Gebrauch der Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 – juris Rn. 37, 46 m.w.N.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 31).

57 Daran gemessen sind hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten keine Ermessensfehler ersichtlich. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 34). Eine Begründung, warum sie nicht ausnahmsweise davon abgesehen hat, musste die Beklagte danach nicht geben. Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – Rn. 43 und 46).

58 Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hatte die Beklagte in diesem Fall keine Anhaltspunkte. Denn die Klägerin hat der Beklagten mitgeteilt, die Versendung des Informationsschreibens für rechtmäßig zu halten und vertritt diese Auffassung auch weiterhin, sodass mit der Fortsetzung der von der Beklagten beanstandeten Datenverarbeitung zu rechnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 65).

59 Auch die Auswahl der Verwarnung als Abhilfemaßnahme ist frei von Ermessensfehlern zulasten der Klägerin. Zwar räumt die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – juris Rn. 37, TR/Land Hessen). Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. – juris Rn. 38 und 40, TR/Land Hessen).

60 Daran gemessen hat die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie ausweislich der Begründung der Verwarnung einen Verstoß gegen die DSGVO festgestellt und entschieden hat, deshalb keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sondern es zunächst bei einer Verwarnung zu belassen.

61 Bei einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO handelt es sich um die mildeste Abhilfemaßnahme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO; sie kann grundsätzlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 33). Weniger eingriffsintensiv wäre lediglich eine Warnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Danach ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, betrifft die Warnung aber nur den Fall, dass noch keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorgenommen worden, sondern nur beabsichtigt ist. Ist es bereits zu einer rechtswidrigen Datenverarbeitung gekommen, kommt eine Warnung grundsätzlich nicht in Betracht.

62 Ob die Verwarnung zur Abstellung gleichgelagerter DSGVO-Verstöße der Klägerin ausreicht oder die Beklagte nicht sogar eine Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO oder eine Untersagung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO hätte aussprechen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 66 f.), kann dahinstehen. Mit dem Einwand, die Beklagte habe die Möglichkeit einer für die Klägerin ungünstigeren Entscheidung nicht in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, könnte die Klägerin keine Aufhebung der Verwarnung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 66).

63 Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten lässt auch nicht daraus ableiten, dass sie im Beschwerdeverfahren verschiedentlich geäußert hat, "leider" den Versand des Werbewiderspruchs nicht nachweisen und deshalb darauf keine Abhilfemaßnahme stützen zu können. Ungeachtet der Frage, ob hieraus eine sachfremde Motivation der Beklagten folgen könnte, hätte sich diese wegen der hier bestehenden Pflicht zum Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen und der Auswahl der Verwarnung als mildeste Abhilfehilfemaßnahme nicht zulasten der Klägerin auswirken können.

64 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.

65 C. Die Berufung ist nicht zuzulassen, ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil beruht auf einer Anwendung hinreichend geklärter rechtlicher Maßstäbe auf den Einzelfall, die insbesondere die Abwägung der konkreten Interessen der Klägerin und der Beschwerdeführerin erfordert.

66 BESCHLUSS

67 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

68 5.000,00 Euro

69 festgesetzt.

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