Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-05-05, OVG 6 N 33/26

OVG 6 N 33/26Tribunal administratif / 6e division5 mai 2026

Regest

1. Die Pflicht des GJPA nach § 34 Abs. 1 Satz 2 JAO Berlin (juris: JAO BE), in der staatlichen Pflichtfachprüfung professorale Aufgabenvorschläge einzuholen, ist eine organisatorische bzw. programmatische Regelung des Prüfungsverfahrens; sie vermittelt Prüflingen kein im Verwaltungsprozess rügefähiges subjektives Recht.(Rn.6) 2. Um seiner Rügeobliegenheit zu genügen, muss der Prüfling grundsätzlich individuell reagieren. Denn nur durch eine eigene, substanziierte Rüge wird deutlich, dass sich der betroffene Prüfling subjektiv beeinträchtigt fühlt und die Prüfungsbedingungen nicht akzeptiert. Die Rügeobliegenheit entfällt nur bei offenkundigen, extremen Verfahrensmängeln, bei denen sich der Prüfungsbehörde die Verletzung der Chancengleichheit aufdrängen muss.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 20. November 2025, 15 K 229/22, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 N 33/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: OVG 6 N 33/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0505.OVG6N33.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 VwGO, § 16 Abs 2 JAO BE, § 34 Abs 1 S 2 JAO BE, § 36 Abs 4 JAO BE

Leitsatz

  1. Die Pflicht des GJPA nach § 34 Abs. 1 Satz 2 JAO Berlin (juris: JAO BE), in der staatlichen Pflichtfachprüfung professorale Aufgabenvorschläge einzuholen, ist eine organisatorische bzw. programmatische Regelung des Prüfungsverfahrens; sie vermittelt Prüflingen kein im Verwaltungsprozess rügefähiges subjektives Recht.(Rn.6)

  2. Um seiner Rügeobliegenheit zu genügen, muss der Prüfling grundsätzlich individuell reagieren. Denn nur durch eine eigene, substanziierte Rüge wird deutlich, dass sich der betroffene Prüfling subjektiv beeinträchtigt fühlt und die Prüfungsbedingungen nicht akzeptiert. Die Rügeobliegenheit entfällt nur bei offenkundigen, extremen Verfahrensmängeln, bei denen sich der Prüfungsbehörde die Verletzung der Chancengleichheit aufdrängen muss.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 20. November 2025, 15 K 229/22, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung des ersten juristischen Staatsexamens. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Hierfür muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Dies erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen der Klägerin zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.

3 a) Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Rüge, der Beklagte habe bei der Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben § 34 Abs. 1 Satz 2 JAO Berlin verletzt, weil nicht belegt sei, dass das GJPA in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern eingeholt habe, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliege, sei ungerechtfertigt. Es hat angenommen, es sei gerichtsbekannt, dass der Beklagte fortlaufend vor jeder Prüfungskampagne Aufgabenvorschläge von an den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Berliner und Brandenburger Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrern einhole. Zudem vermittele die Vorschrift der Klägerin kein subjektives Recht auf ein bestimmtes Verfahren.

4 Die Klägerin meint, die Annahme, die Einholung professoraler Aufgabenvorschläge vor jeder Examenskampagne sei „gerichtsbekannt“, sei nicht tragfähig. Dies dokumentiere eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2024 in einem Parallelverfahren. Dort habe dieselbe Kammer entsprechenden Tatsachenvortrag des Beklagten nicht als offenkundig im Sinne von § 291 ZPO behandelt. Das Vorbringen führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.

5 Gerichtskundig oder gerichtsbekannt sind Tatsachen, die dem Richter kraft seines Amtes, z.B. aus früheren Prozessen, bekannt geworden sind. Die Gerichtskundigkeit ist ein Unterfall der Offenkundigkeit im Sinne des § 291 ZPO, wonach offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1959 - 1 BvR 13/59 -, BVerfGE 10, 177 ff., juris Rn. 15). Daraus folgt, dass die Frage, ob eine Tatsache gerichtsbekannt ist, von den Erfahrungen und Kenntnissen des zur Entscheidung berufenen Richters abhängt. Die angeführte Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2024 lässt daher für sich genommen nicht den Schluss zu, (auch) im vorliegenden Verfahren könne die fragliche Tatsache nicht als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden. Unabhängig davon besteht insoweit keine Bindungswirkung des Gerichts an die in der genannten Verfügung geäußerte Einschätzung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung mittlerweile beinahe zwei Jahre alt ist und die Kenntnisse des Gerichts sich weiterentwickelt haben mögen.

6 Ungeachtet dessen sind ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der die angegriffene Entscheidung insoweit im Ergebnis selbstständig tragenden Erwägung, § 34 Abs. 1 Satz 2 JAO Berlin vermittele der Klägerin kein subjektives Recht, nicht aufgezeigt. Die Pflicht des GJPA nach § 34 Abs. 1 Satz 2 JAO Berlin, in der staatlichen Pflichtfachprüfung professorale Aufgabenvorschläge einzuholen, ist eine organisatorische bzw. programmatische Regelung des Prüfungsverfahrens; sie vermittelt Prüflingen kein im Verwaltungsprozess rügefähiges subjektives Recht. Der Senat hat zu § 36 Abs. 4 JAO Berlin, wonach Hochschullehrer an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitwirken, entschieden, es handele sich um eine programmatische Bestimmung des Prüfungsrechts (Senatsbeschluss vom 17. April 2023 - OVG 6 N 5/23 -, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 113 f.). Die Rechtsnatur beider auf die Mitwirkung von Hochschullehrern bezogenen Regelungen der JAO Berlin unterscheidet sich nicht.

7 Darüber hilft auch nicht der Vortrag der Klägerin hinweg, die Einbindung professoraler Expertise bei der Aufgabenfindung diene der Verzahnung von Hochschulausbildung und staatlicher Pflichtfachprüfung und dürfe deshalb nicht auf bloße Binnenorganisation reduziert werden.

8 b) Das soeben Dargelegte erhellt zugleich, dass die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen § 36 Abs. 4 JAO Berlin verneint, nicht durchgreift. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, eine vollständige professorenfreie Korrektur könne nicht bereits durch pauschale Berufung auf erfolglose Bemühungen legitimiert werden, ohne dass die Behörde den Umfang, Zeitpunkt und „Ernstcharakter“ dieser Bemühungen konkret darlegen und belegen müsse.

9 c) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht erkennbar, soweit das Verwaltungsgericht das Überdenkungsverfahren zur Klausur ÖR I als ordnungsgemäß durchgeführt erachtet hat.

10 Es hat angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Erstprüfer ausgeführt habe, eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Klägerin vom 23. Februar 2022 im Abschnitt „Überdenkungsentscheidung“ sei nicht erforderlich gewesen. Tatsächlich habe dieser Abschnitt Wiederholungen zum vorangegangenen Abschnitt enthalten und sei durch die Hervorhebung von Stärken der Arbeit gekennzeichnet. Soweit er Wiederholungen enthalte, hätten sich die Prüfer damit nicht erneut auseinandersetzen müssen. Hinsichtlich der Hervorhebung von Stärken der Arbeit handele es sich um einen unzulässigen Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Prüfer.

11 Ernstliche Richtigkeitszweifel an dieser Einschätzung zeigt die Klägerin nicht auf. Sie legt nicht dar, welche konkreten Bewertungsfehler sie in dem genannten Abschnitt ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2022 dargelegt habe, die von den Korrektoren übergangen worden seien oder eine nähere inhaltliche Behandlung erfordert hätten. Daran ändert auch ihr Vortrag nichts, sie habe in ihrer Klagebegründung vom 20. Oktober 2022 und nochmals im Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 substanziiert dargelegt, weshalb die pauschale Qualifikation des Abschnitts „Überdenkungsentscheidung“ als bloß allgemein oder redundant unzutreffend sei, mit dieser differenzierten Gegendarstellung setze sich das Urteil nicht in der erforderlichen Weise auseinander.

12 d) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht hinsichtlich der Behandlung der von der Klägerin erhobenen Befangenheitsrüge gegen den zuständigen Sachbearbeiter des GJPA durch das Verwaltungsgericht erkennbar.

13 Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit den von der Klägerin im Schreiben des Sachbearbeiters vom 11. November 2021 beanstandeten Formulierungen auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb es diese für (noch) hinreichend sachbezogen erachte. Überdies hat es sich mit sämtlichen weiteren Aspekten, aus denen die Klägerin eine Befangenheit herleiten möchte, ausführlich befasst und begründet, weshalb daraus keine Befangenheit herzuleiten sei.

14 Mit dieser Begründung setzt sich das Berufungszulassungsvorbringen nicht auseinander. Der Vortrag der Klägerin, ihr zentraler Einwand sei, dass die der Befangenheitsbesorgnis zugrunde liegenden Tatsachen im Verwaltungsverfahren „sehr wohl offen gelegt worden seien, und zwar wiederholt“, es fehle an einer belastbaren Aufarbeitung der von der Klägerin benannten Schreiben und der darin enthaltenen Passagen, vermag die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen.

15 e) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die beanstandeten Aspekte bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (Raumklima, minutenlanges Klingeln eines Mobiltelefons, lautstarkes Husten und Kollabieren eines Mitprüflings, Angst vor Ansteckung wegen Nichtbeachtung der Corona-Vorsorgemaßnahmen) seien unbeachtlich, da die Klägerin sie nicht unverzüglich geltend gemacht habe.

16 Nach § 16 Abs. 2 JAO Berlin sind Verfahrensfehler während der schriftlichen Prüfung gegenüber der oder dem Aufsichtführenden unverzüglich zu rügen (Satz 1). Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers (Satz 2).

17 Zum Aspekt des Raumklimas trägt die Klägerin vor, andere Prüflinge hätten entsprechende Beschwerden erhoben, das Aufsichtspersonal demnach Kenntnis gehabt und dennoch keine Abhilfe geschaffen. Die erkennbar wirkungslosen Beschwerden anderer hätten sie davon abgehalten, ihrerseits nochmals Zeit auf eine weitere Beanstandung zu verwenden. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt zumindest vertieft würdigen müssen, statt den fehlenden eigenen Rügeakt der Klägerin „schematisch gegen sie zu verwenden“. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht aufgezeigt.

18 Um seiner Rügeobliegenheit zu genügen, muss der Prüfling grundsätzlich individuell reagieren. Denn nur durch eine eigene, substanziierte Rüge wird deutlich, dass sich der betroffene Prüfling subjektiv beeinträchtigt fühlt und die Prüfungsbedingungen nicht akzeptiert. Die Rügeobliegenheit entfällt nur bei offenkundigen, extremen Verfahrensmängeln, bei denen sich der Prüfungsbehörde die Verletzung der Chancengleichheit aufdrängen muss. Eine solche Situation war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, nicht anzunehmen.

19 Danach habe sich der Saalaufsicht nicht aufdrängen müssen, dass die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz durch das Raumklima beeinträchtigt gewesen sei, zumal das Kälte- und Wärmeempfinden stark subjektiv geprägt und ohne entsprechende ausdrückliche Mitteilung nur schwer von außen zu beurteilen sei. Weiter hat es ausgeführt, aus dem Umstand, dass sich mehrere Prüflinge an verschiedenen Tagen über die klimatischen Bedingungen beim Aufsichtspersonal beschwert und um Abhilfe gebeten hätten, ergebe sich nicht, dass gerade am Arbeitsplatz der Klägerin die von ihr behaupteten klimatischen Verhältnisse bestanden hätten. Soweit die Klägerin hierzu anführt, sie habe vorgetragen, auch selbst an ihrem Platz von demselben Luftzug, den die anderen Prüflinge thematisiert hätten, betroffen gewesen zu sein, entbindet sie dies vor dem dargelegten Hintergrund nicht von ihrer individuellen Rügeobliegenheit.

20 Hinsichtlich des minutenlangen Klingelns eines Mobiltelefons und des lautstarken Hustens mit anschließendem Kollaps eines Mitprüflings und Rettungseinsatz am 20. April 2021, der Sorge vor Ansteckung wegen nicht hinreichender Beachtung der Corona-bedingten Schutzmaßnahmen und des zehnminütigen Lichtausfalls am 22. April 2021 ist die Klägerin der Annahme des Verwaltungsgerichts, etwaige Verfahrensfehler insoweit seien unbeachtlich, weil sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen sei, nicht entgegengetreten.

21 f) Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unbeanstandet gelassen, dass die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten am 23. April 2021 zeitweise unbeaufsichtigt gewesen sei, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.

22 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Punkt im Ergebnis selbstständig tragend angenommen, ein etwaig unterstellter Verfahrensmangel wäre nicht erheblich. Ein „ehrlicher“ Prüfling könne für sich keine rechtlichen Ansprüche daraus herleiten, dass ein anderer Prüfling etwa die unzulängliche Aufsicht ausgenutzt und sich dadurch oder auf andere Weise einen Vorteil erschlichen habe (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - 7 B 111.84 -, juris Rn. 4). Dem tritt die Berufungszulassungsbegründung nicht entgegen.

23 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht angenommen, es seien keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass es aufgrund der behaupteten fehlenden Aufsicht zu Täuschungen und Manipulationen und somit zu einer Verzerrung des Prüfungsergebnisses insgesamt gekommen sei. Auch dieser Erwägung setzt die Klägerin nichts entgegen.

24 g) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht im Hinblick darauf festzustellen, dass das Verwaltungsgericht eine etwaige Verletzung der Vorschriften zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nicht als geeignet angesehen hat, einen Verfahrensfehler nach § 16 JAO Berlin zu begründen, weil die Vorschriften zum Infektionsschutz nicht einem ordnungsgemäßen Prüfungsablauf, sondern der Vermeidung von Gesundheitsrisiken überhaupt gälten. Zudem sei nicht substanziiert vorgetragen, wie es während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten durch die Klägerin zu einer Beeinträchtigung gekommen sein solle, wenn etwa beim Ein- und Auslass Mindestabstände nicht eingehalten worden sein sollten.

25 Hiermit setzt sich die Berufungszulassungsbegründung nicht hinreichend auseinander. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe einen Prüfungsort geregelt und organisiert, bei dem die Einhaltung des eigenen Schutzkonzepts tatsächlich nicht sichergestellt gewesen sei, dies habe die konkrete Belastungssituation während der Klausuren verdichtet, lässt nicht erkennen, die vom Verwaltungsrecht angestellten Erwägungen seien ernstlich zweifelhaft.

26 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die über das Maß der in vergleichbaren Fällen üblichen Schwierigkeiten in einer Weise hinausgingen, die es erforderlich machte, ein Berufungsverfahren durchzuführen, zeigt das Berufungszulassungsvorbringen nicht auf.

27 Auf die von der Klägerin insoweit in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen (Beweiskraft des Saalprotokolls, Beschaffenheit der räumlichen Verhältnisse in den Prüfungssälen, Beschwerden anderer Prüflinge über die Klimaanlage, Bedeutung der Lage des Arbeitsplatzes der Klägerin in einem sehr großen Hallenraum, Aussagekraft der eingereichten fotografischen Unterlagen, der eidesstattlichen Versicherung und der „Schreibzeitverlängererliste“) kommt es aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich an.

28 Besondere rechtliche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Die Auslegung der § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 4 JAO Berlin bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Dasselbe gilt für die Reichweite der Rügeobliegenheit des § 16 Abs. 2 JAO Berlin im vorliegenden Verfahren und die Frage, welche Vorgänge des Prüfungsamtes als „gerichtsbekannt“ behandelt werden dürfen.

29 3. Ein durchgreifender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

30 a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Beweistatsache, dass sich mehrere Prüflinge des Prüfungssaals an verschiedenen Prüfungstagen beim Aufsichtspersonal über die klimatischen Bedingungen - kalter Luftstrom - beschwert und um Abhilfe gebeten hätten, könne als wahr unterstellt werden.

31 Die Beweistatsache ist aus den unter 1. e) dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein etwaiger Verfahrensfehler sei unbeachtlich, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

32 b) Der von der Klägerin behauptete Gehörsverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Sie macht geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung unmittelbar im Anschluss an die Ablehnung des Beweisantrags protokolliert gerügt, sie sei genauso wie die anderen Prüflinge von der Klimaluft betroffen gewesen, daher habe das Verwaltungsgericht die Beschwerden anderer Prüflinge nicht als unerheblich bewerten dürfen. Damit wendet sie sich gegen eine (vermeintlich) unzutreffende Sachverhaltswürdigung, zeigt aber keinen Gehörsverstoß auf.

33 Dessen ungeachtet ist auch dieser Verstoß jedenfalls deshalb nicht entscheidungserheblich, weil er aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht beachtlich war, ohne dass die Klägerin dies durchgreifend in Zweifel gezogen hätte.

34 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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