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12 K 598/25 V•VG Berlin 12. Kammer, 2026-04-23, 12 K 598/25 V
12 K 598/25 VTribunal administratif / Chamber 1223 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 12 K 598/25 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0423.12K598.25V.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der usbekische Kläger, der eigenen Angaben nach Student an der Medical Academy in Taschkent ist, begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Visumsantrags rechtswidrig war.
2 Der Kläger beantragte unter dem 27. Juni 2025 bei der Botschaft der Beklagten in Taschkent die Erteilung eines Schengenvisums für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 2. September 2025, um in den Semesterferien eine Ferienbeschäftigung auszuüben. Er legte einen Arbeitsvertrag mit einem Personaldienstleistungsunternehmen vor, wonach sein Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2025 beginnt und am 2. September 2025 endet.
3 Die Bundespolizei teilte der Botschaft mit, dass sie den Kläger wegen des Verdachts der Vorlage eines gefälschten Antrags der Bundesagentur für Arbeit zur Erlangung eines Visums für eine Ferienbeschäftigung angezeigt habe.
4 Mit Bescheid vom 12. August 2025 lehnte die Botschaft in Taschkent den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Schengenvisums mit der Begründung ab, dass Einreisebedenken aufgrund des Eintrags eines Speichersachverhalts zur Person des Klägers im Ausländerzentralregister bestünden, der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit darstelle und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien.
5 Mit seiner am 2. September 2025 erhobenen Klage verfolgte der Kläger zunächst sein Begehren weiter. Mit am 22. September 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben stellte er die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Fortsetzungsfeststellungklage sei nach Ablauf des geplanten Reisezeitraums zulässig. Da er beabsichtige im Jahr 2026 erneut ein Visum zu beantragen, um einen Sprachkurs in Deutschland zu absolvieren, woran sich eine Tätigkeit als Arzt in Deutschland anschließen solle, bestehe die Gefahr, dass dieser Antrag erneut aus denselben Gründen abgelehnt werde. Neben dieser Wiederholungsgefahr bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deswegen, weil von dem ablehnenden Bescheid eine stigmatisierende Wirkung ausgehe. Denn es werde der Eindruck erweckt, von ihm ginge eine Gefahr aus. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, da eine von ihm ausgehende Gefahr nicht bestehe. Es fehle an konkreten, belastbaren Anhaltspunkten.
6 Der Kläger beantragt,
7 festzustellen, dass die Ablehnung des Visumantrags durch Bescheid der Botschaft Taschkent vom 12. August 2025 rechtswidrig war.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte hält die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für unzulässig sowie wegen der Sicherheitsbedenken für unbegründet.
11 Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
13 A. Über die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
14 B. Die Klage ist unzulässig.
15 1. Die umgestellte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Umstellung des Klageantrags ist als Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 4 C 33/13 – juris). Das ursprünglich mit der am 2. September 2025 erhobenen Verpflichtungsklage verfolgte Begehren des Klägers auf Erteilung eines Schengenvisums, damit er eine Ferienbeschäftigung ausübt, hat sich wegen Zeitablaufs erledigt. Die Erledigung trat bereits vor Klageerhebung ein, da ausweislich des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis am 2. September 2025 endete.
16 2. Die auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Der Kläger kann ein subjektives Recht, hier einen möglichen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums, geltend machen.
17 3. Dem Kläger fehlt aber das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides. Das Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Akts noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war. Es genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO 6. Aufl. 2025 § 113 Rn. 267 ff.).
18 a) Vorliegend besteht keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist oder sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten in anderer Weise erneut stellen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2024 – OVG 11 N 19/22 – juris Rn. 12; Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 271). Gemessen daran besteht keine Wiederholungsgefahr. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem beabsichtigten Antrag auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs sowie zu einer möglichen späteren Tätigkeit als Arzt in Deutschland nicht um einen gleich gearteten Antrag handelt, weil danach ein nationales Visum und nicht lediglich ein Schengenvisums erstrebt wird. Abgesehen davon wird die Beklagte bei einem erneuten Antrag zwar erneut prüfen, ob der Einreise des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die innere Sicherheit entgegensteht. Doch diese Prüfung wird unter Zugrundelegung der aktuellen Auskünfte der Sicherheitsbehörden vorgenommen werden. Es ist daher spekulativ, anzunehmen, dass dieselben Ablehnungsgründe bei einer erneuten Entscheidung über die Visumserteilung zum Tragen kommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die gegen den Kläger im Zeitpunkt des hier streitbefangenen Ablehnungsbescheides bestehenden sicherheitsrechtlichen Bedenken im Zeitpunkt einer künftigen Entscheidung über einen Visumsantrag ausgeräumt sein werden oder wegen Zeitablaufs eine andere Beurteilung vorgenommen wird.
19 b) Der Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Form eines rechtlich erheblichen Rehabilitations- bzw. Rehabilitierungsinteresses. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O. Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen Außenwirkung einer etwaigen Stigmatisierung, d.h. an der Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens durch einen persönlichen Vorwurf. Die Ablehnung des Visumsantrags, insbesondere die Begründung ist nur dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben worden. Eine Bekanntmachung gegenüber Dritten ist weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den Akten zu ersehen.
20 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.
21 BESCHLUSS
22 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
23 5.000,00 Euro
24 festgesetzt.
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