Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2026-04-14, OVG 12 B 8/25

OVG 12 B 8/25Tribunal administratif / Division 1214 avr. 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 8/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: OVG 12 B 8/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0414.OVG12B8.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 KAG BE, § 11 KAG BB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. September 2018 - VG 1 K 1666/16 - wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 11/15, der Beklagte zu 4/15.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Tourismusbeitrag für das Jahr 2014.

2 Die Klägerin betreibt in der Stadt Rheinsberg die Reha-Klinik X... mit zum maßgeblichen Zeitpunkt 190 Betten. Es gibt einen Speisesaal mit Innen- und Außensitzplätzen (jeweils 50). Es werden darüber hinaus verschiedene Freizeitangebote von der Klägerin erbracht. Der Beklagte gab der Klägerin wiederholt Gelegenheit, zur Beitragserhebung und zu den Bemessungsgrundlagen für den Tourismusbeitrag Stellung zu nehmen. Die Klägerin verwies darauf, beitragsbefreit zu sein.

3 Mit Bescheid vom 14. November 2014 zog der Beklagte die Klägerin für ihre Rehabilitationsklinik für das Jahr 2014 zu einem Tourismusbeitrag von insgesamt 2.650,76 EUR heran. Die Festsetzung war aufgegliedert in Anteile für folgende Betriebsarten: B2.1 (Gast-, Speise- und Schankwirtschaften (Innensitzplätze), B2.2 (Gast-, Speise- und Schankwirtschaften (Außensitzplätze), C4 (Krankengymnastik, Physiotherapie, Masseure und medizinischen Bademeister), C8 (Kurkliniken), F2 (Fahrradverleih, Surfbretterverleih), F3 (Verleih von Tret- und Ruderbooten etc.), F7 (Freizeitgestaltung, selbständige Angebote zur sportlichen, musischen oder künstlerischen Freizeitgestaltung, die sich an Erholungssuchende richten), F8 (Kegel- und Bowlingbahnen).

4 Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 den Bescheid vom 14. November 2014 hinsichtlich der Betriebsarten C4, F2, F3, F7 und F8 auf. Für die verbliebenen Betriebsarten C8, B2.1 und B2.2 erfolgte eine Anpassung der Bemessungsgrößen entsprechend dem Vortrag im Widerspruchsverfahren. Es verblieb damit ein Beitrag von insgesamt 1.500,90 EUR.

5 Die Klägerin erhob am 31. Mai 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam. Sie führte erstinstanzlich aus, die am 4. Dezember 2013 beschlossene Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung, im Folgenden: TBS) sei mangels ordnungsgemäßer Kalkulation nichtig. Sie verstoße gegen § 6 des Kommunalabgabengesetzes. Ferner falle die Reha-Klinik unter die Regelung des § 4 TBS, weswegen die Klägerin von der Beitragspflicht befreit sei. Denn sie befinde sich in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften und stehe nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen. Reha-Leistungen unterfielen nicht dem Vergaberecht, es werde insoweit kein Wettbewerb angenommen. Die Selbstzahler seien nur auf den ersten Blick eine Ausnahme. Denn diese seien praktisch ausschließlich Begleitpersonen von Patienten, die sich nicht im freien Wettbewerb die Klinik aussuchen würden. Der Anteil der Selbstzahler sei darüber hinaus äußerst gering (1,14% der Patienten im Jahr 2014).

6 Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21. September 2018 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Tourismusbeitragssatzung bestünden nicht. Die Klägerin unterliege auch der Beitragspflicht nach § 2 TBS. Dabei stehe der Beitragspflicht nicht entgegen, dass die Klinik nicht der Unterbringung von Erholungssuchenden, sondern der medizinischen Rehabilitation diene. Die Beitragspflicht sei nicht durch § 4 TBS ausgeschlossen. Denn die Klinik der Klägerin stehe im Wettbewerb mit Privatunternehmen.

7 Auf den hiergegen gerichteten Zulassungsantrag der Klägerin hat der seinerzeit zuständige 9. Senat mit Beschluss vom 7. August 2020 (OVG 9 N 87.18) die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zugelassen. Der Klägerin wurde der Beschluss am 11. August 2020 zugestellt.

8 Sie hat die Berufung am 10. September 2020 begründet und ausgeführt, die Satzung sei formell rechtswidrig, da sie an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsmangel leide. Es sei durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung keine förmliche Abänderung der Anlage zu § 6 Abs. 2 und § 7 TBS erfolgt. Ausweislich des Protokolls sei lediglich beschlossen worden, die Beitragserhebung der saisonalen Außenbestuhlung (Gastronomie) um 50 Prozent zu reduzieren. Dies sei nur ein Arbeitsauftrag an die Verwaltung gewesen, was nicht ausreiche. Die zu der Beschlussvorlage gehörige Anlage über die Beitragstatbestände habe 7 Seiten umfasst. Aus dem Protokoll der Stadtverordnetenversammlung sei ersichtlich, dass den Stadtverordneten - in Form einer Tischvorlage - ein „Kompromissvorschlag“ vorgelegt worden sei; hier seien verschiedene Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgesehen, außerdem weise die Anlage mit den einzelnen Beitragstatbeständen nicht 7, sondern 8 Seiten auf. Ausweislich des Protokolls sei ein abweichender Beschluss(vorschlag) nicht über den Kompromissvorschlag, sondern über die den Stadtverordneten vor der Sitzung übermittelte Beschlussvorlage gefasst und damit die vorbereitete siebenseitige Anlage mit den einzelnen Beitragstatbeständen beschlossen worden. Die Anlage aus den Beschlussunterlagen und die bekannt gemachte Anlage unterschieden sich erheblich, etwa bei den Tarifstellen B, aber auch bei den Vorteils- und Gewichtungsfaktoren. Beschluss und Bekanntmachung stimmten mithin nicht überein.

9 Der Betrieb der Reha-Klinik der Klägerin unterfalle zudem nicht der Tourismusbeitragspflicht. Denn er stelle kein Angebot selbständiger tourismusbezogener entgeltlicher Leistungen dar. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2000 (4 B 96.809), auf das sich das Verwaltungsgericht berufe, beziehe sich auf den Betrieb einer Kurklinik und nicht auf den hier zur Beurteilung stehenden Betrieb einer Reha-Klinik. Die obergerichtliche Rechtsprechung sei uneinheitlich, sie stelle darauf ab, welchen Behandlungsschwerpunkt die jeweilige Klinik habe. So habe beispielsweise das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95) entschieden, dass Kliniken, in denen sich die meisten Patienten wegen neurologischer oder neurophysiologischer Defizite sowie wegen orthopädischer oder traumatologischer Schäden aufhielten, nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterlägen. In der Reha-Klinik der Klägerin würden schwerpunktmäßig Patienten mit orthopädischen/traumatologischen Krankheitsbildern und inneren Erkrankungen (insbes. Diabetes Typ 1/Typ 2) behandelt. Für den überwiegenden Teil dieses Patientenkreis scheide die Annahme fremdenverkehrsbedingter Vorteile aus. Eine Vielzahl der Patienten sei mobilitätsbeschränkt. Schon der Standort der Klinik, gut drei Kilometer vom Stadtzentrum entfernt in einem Waldgebiet, mache deutlich, dass die Klinik nicht auf die touristischen Einrichtungen der Stadt hin ausgerichtet sei. Bei der insoweit maßgeblichen Betrachtung des konkreten Klinikbetriebes komme es neben den schwerpunktmäßig behandelten Krankheitsbildern auch darauf an, ob sich die Patienten ganz überwiegend aus dem Kreis der Versicherten oder aus Selbstzahlern zusammensetzen. Denn Selbstzahler hätten einen größeren Einfluss auf die Auswahl der Klinik. Die Reha-Klinik X... habe aber im Jahr 2014 nur einen Anteil der Selbstzahler von 1,14 Prozent gehabt.

10 Die konkrete Teilveranlagung als Betrieb nach der Betriebsart C8 sei darüber hinaus tatbestandlich verfehlt. Die Betriebsart C8 nach der Anlage zu § 6 Abs. 2 und § 7 TBS erfasse Kurkliniken und nicht Reha-Kliniken. Da die Unterschiede zwischen diesen beiden Kliniktypen wesentlich seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber mit dem Begriff der „Kurklinik“ auch den Krankenhaustyp einer „Reha-Klinik“ erfassen wollte. Der Aufenthalt in Kurkliniken diene primär der Vorsorge, Prävention und Erholung. Demgegenüber diene die medizinische Rehabilitation der Wiedererlangung verlorener oder eingeschränkter körperlicher oder geistiger Fähigkeiten nach Operationen bzw. akuten Krankheitsereignissen. Der Umstand, dass der Satzungsgeber in der Tourismusbeitragssatzung nicht den Betriebstyp „Krankenhaus“ gewählt habe, spreche im Übrigen dafür, dass mit dem Begriff „Kurklinik“ gerade keine allgemeine Bezeichnung gewählt wurde, um Einrichtungen zu erfassen, die der stationären Gesundheitspflege dienen.

11 Die Reha-Klinik könne auch nicht alternativ der Betriebsart C10 (sonstige Angebote gesundheitsfördernder Art) zugeordnet werden. Einen Klinikbetrieb der Betriebsart nach C10 zuzuordnen, widerspräche dem System der Tourismusbeitragssatzung des Beklagten, da die Betriebsart C10 eine vollständig andere Merkmalsart (Arbeitskräfte) als die Klinikbetriebe nach den Ziffern C8 und C9 (Merkmalsart dort: Anzahl der Betten) vorsehe. Diese Unterschiede des Beitragsmaßstabes wären insoweit willkürlich. Darüber hinaus wäre der im Vergleich zu einer Kurklinik gravierend höhere Gewichtungsfaktor (1,872 in Relation zu 3,000) nach der Betriebsart C10 nicht systemgerecht. Die Reha-Klinik ließe sich auch nicht dem Auffangtatbestand der Betriebsart H der Anlage zuordnen.

12 Der Beklagte verfüge insoweit auch nicht über eine ordnungsgemäße Kalkulation. So habe er nicht vorgetragen, dass der gastronomische Betrieb der Reha-Klinik X... K... zu den 59 Betrieben zähle, die in der Kalkulation der Firma N... für die Tarifstelle B2 erfasst worden seien. Darüber hinaus falle auf, dass die Kalkulation - anders als die spätere Anlage zu § 6 Abs. 2 TBS - zwischen den Tarifstellen B1.1 und B1.2 sowie B2.1 und B2.2 noch nicht unterscheide.

13 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2025 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des nach den Tarifstellen B2.1 und B2.2 (Gast-, Speise- und Schankwirtschaften) festgesetzten Beitrags in Höhe von 398,29 EUR aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

14 Die Klägerin beantragt zuletzt noch,

15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. September 2018 - VG 1 K 1666/16 - den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016, soweit er nicht ohnehin aufgehoben wurde, aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Der Beitragsbescheid beruhe auf einer wirksamen Beitragssatzung. Die Differenzierung der Tarifstelle B2 in die Tarifstellen B2.1 und B2.2 sei von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg am 4. Dezember 2013 zwecks einer Unterscheidung aufgrund des saisonalen Angebotes für Außenbestuhlung beschlossen worden. Der Satzungsentwurf beruhe auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation und sei entsprechend der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ausgefertigt und bekannt gemacht worden.

19 Die Klägerin sei danach unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Betrieb der Klinik beitragspflichtig, weil dem Eigentümer einer Reha-Klinik aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwüchsen. Der weit auszulegende Begriff des Fremdenverkehrs umfasse dabei alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend sei, dass es sich dabei um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handele. Die Klägerin werbe auf ihrer Internetseite mit den besonderen Lagebedingungen der Einrichtung im Rheinsberger Land und den touristischen Attraktionen. Die Klinik habe einen eigenen Shuttleservice in die Stadt eingerichtet. Es handele sich nicht um eine Klinik oder Einrichtung mit durchgehend bettlägerig oder nicht mobilisierten Patienten, sodass diese die touristischen Angebote in Anspruch nehmen könnten.

20 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gerichtliche Verfahrensakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

21 A. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos.

22 B. Im Übrigen ist die nach Zulassung durch den 9. Senat fristgerecht begründete Berufung der Klägerin zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

23 I. Allerdings ist ihre Klage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches [SGB] IV, § 125 SGB VI) zwar nicht grundrechtsfähig, wohl aber den Regelungen über Kommunalabgaben unterworfen. Sie wird mit dem Beitragsbescheid - wie ein sonstiger Abgabenpflichtiger - zu einem Tourismusbeitrag herangezogen. Dementsprechend müssen ihr prozessual die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden wie jedem anderen Abgabenschuldner; sie kann deshalb Anfechtungsklage erheben (OVG BE-BB, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, Rn. 17, juris m.w.N.; ebenso: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, BVerwGE 164, 212-225 Rn. 11 f.).

24 II. Die Klage ist aber unbegründet. Soweit der Bescheid vom 14. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 noch Streitgegenstand ist, ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

25 1. Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Gemäß § 11 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes in der hier aufgrund des vom Bescheid erfassten Veranlagungszeitraumes 2014 anwendbaren Fassung vom 29. November 2012 (GVBI/12, [Nr. 37]) (KAG a.F.) können Gemeinden für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt.

26 Gemäß § 11 Abs. 6 KAG a.F. wird der Tourismusbeitrag von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

27 Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. bedarf es einer Satzung, die den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. genügt.

28 Die Stadt Rheinsberg hat hier die Tourismusbeitragssatzung erlassen. Diese genügt den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. Hiernach muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die Tourismusbeitragssatzung sieht in § 2 Abs. 1 TBS (Beitragspflichtige) den Kreis der Abgabenschuldner und in § 2 Abs. 2 TBS den die Abgabe begründenden Tatbestand, in §§ 5-8 TBS den Maßstab und Satz der Abgabe und in § 10 TBS die Regelung zur Fälligkeit vor.

29 a) Die Tourismusbeitragsatzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden.

30 Gemeindliche Satzungen bedürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 2 Abs. 1 LV) einer Ausfertigung. Dem trägt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Rechnung, wonach Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten schriftlich zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen sind. Mit der Ausfertigung wird beurkundet, dass der Inhalt der Satzung mit dem von der Gemeindevertretung Beschlossenen übereinstimmt (Identitätsfunktion) und das Satzungsgebungsverfahren mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens ordnungsgemäß abgelaufen ist (Legalitätsfunktion) (vgl. OVG BB, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, juris Rn. 53 f. m.w.N.; OVG BE-BB, Beschluss vom 22. November 2022 - OVG 10 S 34/22 -, juris Rn. 28 - 29 m.w.N.).

31 Dies ist hier ordnungsgemäß geschehen. Die Einwände der Klägerin hiergegen verfangen nicht. Die Stadtverordnetenversammlung ist - wie auch die Klägerin einräumt - bei dem Satzungsbeschluss am 4. Dezember 2013 so vorgegangen, dass sie die bereits vorliegende Fassung des Satzungsentwurfes nebst zugehöriger Anlage (Anlage 8 mit Anlage 8a) mit mehreren, im Beschlussprotokoll im Einzelnen aufgeführten Änderungen beschlossen hat. Dieses Vorgehen ist verfahrensfehlerfrei; im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung selbst nicht mehr rügbar (§ 3 Abs. 4 BbgKVerf). Der Beschluss enthält als Abweichung von der Beschlussvorlage u. a. folgenden Passus:

32 „Die Beitragserhebung der saisonalen Außenbestuhlung (Gastronomie) wird auf 50% reduziert.“

33 Dies ist durch den Satzungstext umgesetzt worden, indem in der Anlage zur Tourismusbeitragssatzung (Anlage 8a des Satzungsentwurfs), welche die einzelnen zu veranlagenden Betriebsformen enthält, die im ursprünglichen Satzungsentwurf vorgesehenen Ziffern für Gastronomie B1, B2 und B4 jeweils in Innen- und Außengastronomie aufgespalten und für letztere der Relations- und der Gewichtungsfaktor gegenüber der Innengastronomie halbiert wurden. Diese beschlossene Änderung der Anlage 8a des Entwurfs wurde entsprechend dem Satzungsbeschluss vollzogen und findet sich so in der Ausfertigung, der wiederum die bekanntgemachte Fassung entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, hierbei handele es sich um einen unzulässigen „Arbeitsauftrag“ an die Verwaltung bzw. den Hauptverwaltungsbeamten, trifft nicht zu. Vielmehr bestand für diesen keinerlei Auslegungs- oder Umsetzungsspielraum. Der Änderungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung ließ sich regelungstechnisch nur in der vollzogenen Form durchführen. Die vollzogene Änderung der genannten Positionen in der Anlage zur Satzung beschränkte sich auf die rechnerische und rechtstechnische Umsetzung des Satzungsbeschlusses. Die bloße Übernahme des zuvor genannten Passus‘ in den Satzungstext hätte demgegenüber zu einem Widerspruch zwischen dem (ausformulierten) Satzungstext und den aufgeführten Positionen in der Anlage geführt und die von der Klägerin besorgten Auslegungsspielräume bzw. -probleme erst geschaffen. Demgegenüber trägt die Änderung der einschlägigen Positionen in der Anlage dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung unter Vermeidung widersprüchlicher Regelungen vollends Rechnung. Nach allem ist hier ausgefertigt worden, was beschlossen worden ist und dies ist auch bekannt gemacht worden.

34 Soweit die Klägerin weitere Abweichungen zwischen Beschluss und Ausfertigung bzw. Bekanntmachung geltend macht, vermag der Senat solche nicht zu erkennen. Die „Abweichungen“ zwischen dem ursprünglichen Satzungsentwurf und der Ausfertigung beschränken sich vielmehr auf die Änderungen, die durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bedingt waren. Das betrifft insbesondere die Herabsetzung der Vorteilsstufen (§ 7 TBS), die folgerichtig in der Anlage zur Satzung ebenfalls zu einer Reduzierung in der Spalte „Vorteilsstufe“ führten. Durch die Bezugnahme auf die jeweiligen Paragrafen der Satzung (insb. § 7 TBS), die wiederum selbst auf die Anlage Bezug nehmen (§ 7 Abs. 3 TBS) ist auch insoweit ein hinreichender Konnex gewahrt. Der Einwand der Klägerin zur Abweichung der Seitenzahlen zwischen dem Entwurf der Anlage 8a und der ausgefertigten Fassung der Anlage zur Tourismusbeitragssatzung führt ebenfalls auf keinen Ausfertigungsmangel. Denn dieser beruht erkennbar nicht auf durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht gedeckten inhaltlichen Veränderungen, sondern ist, soweit ersichtlich, nur Folge einer anderen Formatierung, was hier unschädlich ist.

35 b) Die von der Klägerin erstinstanzlich erhobenen und auf § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. gestützten Rügen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung, namentlich gegen die dem Beitragssatz zugrundeliegende Kalkulation, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist diesen zutreffend nicht gefolgt (UA S. 7). Ein Tourismusbeitrag nach § 11 Abs. 5 und 6 KAG a.F. ist ein Beitrag (Wölfl, in: Driehaus, KommunalabgabenR, (Stand März 2023), § 11 Rn. 10). § 6 KAG a.F. bezieht sich auf Gebühren und findet somit keine, auch keine entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 5 Satz 2 KAG a.F. bestimmt zwar, dass § 6 KAG a.F. unberührt bleibt; damit ist aber nicht gemeint, dass die dortigen Regelungen zur Gebührenkalkulation, insbesondere der in § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. vorgesehene Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Jahren, im Rahmen des § 11 KAG a.F. Anwendung finden, sondern, dass neben einem Tourismusbeitrag auch weiterhin Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen. Das wird durch einen systematischen Vergleich bestätigt. So verweisen § 8 Abs. 4 Satz 6, § 9 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 4 und § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG für den Kreis der Abgabenschuldner auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG stets mit der Wendung „gilt entsprechend“. Ein solcher Verweis fehlt in § 11 Abs. 5 und 6 KAG a.F. Die Einwände der Klägerin zu einem Verstoß des Satzungsgebers gegen § 6 KAG a.F. gehen daher ins Leere.

36 Auf den ursprünglichen Einwand der Klägerin, die Cafeteria der Klägerin sei bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt worden, kommt es nicht an. Denn eine fehlende Berücksichtigung der Cafeteria wäre zu Recht erfolgt, da die Cafeteria auch nach der (nunmehrigen) Auffassung des Beklagten nicht beitragspflichtig ist und der angefochtene Bescheid insoweit geändert wurde.

37 Ebenso kann dahinstehen, ob die letztlich beschlossene Reduzierung des Beitrags für die Außengastronomie (Tarifstellen B2.1 und B2.2) in der Kalkulation bereits berücksichtigt wurde. Diese Reduzierung hätte allenfalls zu einer Erhöhung des Beitragssatzes von 3,10 Euro (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TBS) führen können, mithin zu einer größeren Belastung der Beitragsschuldner und auch der Klägerin.

38 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin vor Erlass des Beitragsbescheides wiederholt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG a.F. i.V.m. § 91 Abs. 1 der Abgabenordnung angehört.

39 3. Der Bescheid ist, soweit noch streitig, auch materiell rechtmäßig.

40 a) Die Klägerin unterliegt im Hinblick auf die streitgegenständliche Reha-Klinik der sachlichen Beitragspflicht. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 6 KAG a.F. und § 2 Abs. 2 TBS. Nach letztgenannter Regelung unterliegt der Beitragspflicht das Angebot selbständiger tourismusbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine tourismusbezogene, wenn sie gegenüber jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist. Als unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt gelten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 TBS die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Fremde) und gemäß Nr. 2 der Norm die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Fremden (Ziffer 1) erbringen.

41 Die Reha-Klinik der Klägerin erbringt eine selbständige entgeltliche tourismusbezogene Leistung. Mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung legt der Senat einen weiten Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsbegriff zu Grunde: Der Begriff umfasst alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinn dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865 -, juris Rn. 11; mit anderer Formulierung, aber im Ergebnis ebenfalls weit: OVG NW, Beschluss vom 3. Juli 2025 - 15 A 625/22 -, juris Rn. 45).

42 Der Hinweis der Klägerin auf eine ältere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der Gesundheitsförderung und Heilung nur dann zu den Fremdenverkehrszwecken gehören, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde für den Gesundungs- oder Heilerfolg erforderlich ist, weil dort natürliche Heilfaktoren (etwa Heilquellen, besonderes Klima, Höhenlage) oder besondere Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden sollen (OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95 -, Rn. 5, 7 juris), geht fehl. Das Gericht hat diese Rechtsprechung inzwischen für das dortige Recht ausdrücklich aufgegeben (OVG NW, Beschluss vom 3. Juli 2025, a.a.O.). Auch für das Recht in Brandenburg kommt eine Anwendung dieser (früheren) Grundsätze nicht in Betracht. § 11 KAG a.F. differenzierte gerade zwischen Kurbeiträgen, die Kurorte von ihren Kurgästen erheben durften (§ 11 Abs. 1 KAG a.F.), und den hier interessierenden Tourismusbeiträgen, die von denen erhoben werden durften, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 11 Abs. 5, 6 KAG a.F.). Für Kurorte mögen örtliche Heilfaktoren eine Rolle spielen, für Tourismusorte hingegen nicht. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner neueren Rechtsprechung (Beschluss vom 3. Juli 2025, a.a.O. Rn. 43) zutreffend ausführt, dürften Sinn und Zweck der Regelung darauf zielen, diejenigen an den Kosten für die Fremdenverkehrswerbung bzw. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu beteiligen, denen diese zugutekommt, die also typischerweise von einer erhöhten Zahl von (Übernachtungs-)Gästen im Beitragsgebiet profitieren, und zwar unabhängig vom individuellen Übernachtungszweck. Dass auch eine Reha-Klinik Vorteile durch eine touristische Erschließung und die damit verbundenen touristischen Angebote hat, liegt nahe. Deren Patienten legen regelmäßig Wert darauf, die Reha-Maßnahme in einem angenehmen, ggf. interessanten Ort durchzuführen. Zu den Hauptanziehungspunkten des Fremdenverkehrs gehören neben den natürlichen Heilfaktoren wie Klima, gute Luft, Höhenlage und dergleichen auch die von der Gemeinde zusätzlich geschaffenen Anreize wie ausgebaute und beschilderte Wanderwege, Kurparks, Kurkonzerte und Ähnliches. Auch diese Faktoren dürften zu dem Erfolg einer Reha-Maßnahme nicht unwesentlich beitragen. Dadurch, dass die in einer Klinik untergebrachten Patienten die gemeindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen nutzen können, erwachsen ihr Vorteile aus dem Fremdenverkehr und nimmt sie daran teil (Wölfl, in: Driehaus, KommunalabgabenR, (Stand September 2021), § 11 Rn. 246). Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zu Recht inzwischen einhellig von der Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeitragspflicht auch von Reha-Kliniken aus (OVG SN, Urteil vom 19. Mai 2021 - 5 A 1209/18 -, juris Rn. 66 und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 -, juris Rn. 6; OVG NI, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 ME 119/07 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865 -, juris Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 8. März 2018 - 2 S 2534/16 -, juris Rn. 98; wie ausgeführte unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung auch OVG NW, Beschluss vom 3. Juli 2025, a.a.O. Rn. 43; implizit auch: Benedens, in: Becker u.a., KAG, § 11 Rn. 119).

43 Dementsprechend weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Klägerin mit dem touristischen Angebot der Stadt Rheinsberg wirbt, einen Shuttleservice in die Stadt vorhält und ihre Patienten keineswegs ausschließlich bettlägerig und nicht in der Lage sind, diese Angebote zu nutzen. So zeigt die vom Beklagten angeführte Internetseite der Reha-Klinik x... Patienten bei sportlichen Aktivitäten (etwa Nordic Walking, Wandern, Boxen, Bogenschießen). Es ist darüber hinaus gerichtsbekannt, dass auch die von der Klägerin angeführte Diagnose Diabetes keineswegs die Wahrnehmung touristischer Angebote ausschließt.

44 Die Patienten der Reha-Klinik sind unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 TBS. Sie befinden sich (auch) zu Erholungszwecken in der Reha-Klinik und sind dort nicht ansässig. Zwar mögen beim Aufenthalt in einer Reha-Klinik die gesundheitliche Rehabilitation und nicht touristische Aspekte im Vordergrund stehen. Darauf kommt es aber nicht an. Fast alle tourismusbeitragspflichtigen Einrichtungen der Stadt sind solche, die nur teilweise vom Tourismus profitieren. Verwiesen sei insoweit nur auf die in der Satzung ebenfalls aufgeführten Eisdielen, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Bäcker, Fleischereien, Buchhändler, Blumengeschäfte. Teil einer Reha ist regelmäßig auch die Erholung. Dass die Erholung der einzige Zweck ist, ist demgegenüber nicht Voraussetzung. Auch bei einer Kur in einer Kurklinik stehen gesundheitliche Aspekte im Vordergrund. Die Unterscheidung, die die Klägerin insoweit anstellt, wirkt daher künstlich, da der Aufenthalt in einer Klinik immer in erster Linie gesundheitsbezogenen Aspekten dient. Das heißt aber nicht, dass Erholungszwecke bei einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik nicht bestehen bzw. völlig in den Hintergrund treten.

45 b) Die Klägerin ist persönlich beitragspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 TBS. Tourismusbeitragspflichtig sind danach natürliche und juristische Personen sowie ganz oder teilweise rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der Stadt Rheinsberg selbstständig tourismusbezogene entgeltliche Leistungen anbieten. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F. wird der Tourismusbeitrag von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das trifft auf die Klägerin nach dem unter a) Gesagten zu. Sie ist eine juristische Person und die Reha-Klinik befindet sich in der Stadt Rheinsberg. Vorteile erlangt sie, wenn auch nur mittelbar, dadurch, dass ihre Patienten die tourismusbezogenen Leistungen der Stadt Rheinsberg nutzen können und sich deshalb eher für die Reha-Klinik der Klägerin entscheiden.

46 c) Die Klägerin ist nicht gemäß § 4 TBS von der Beitragspflicht befreit. Hiernach sind von der Beitragspflicht Unternehmen befreit, die sich organisatorisch oder wirtschaftlich in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften befinden, sofern sie nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen stehen.

47 Die von der Klägerin betriebene Reha-Klinik befindet sich in der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 29 Abs. 1 SGB IV, § 125 SGB VI).

48 Mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 10) ist jedoch davon auszugehen, dass die Reha-Klinik im Wettbewerb mit Privatunternehmen steht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen bundesweiten Wettbewerb in den Blick genommen. Soweit eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam dies in einem Eilverfahren anders gesehen und der Sache nach das Vorhandensein eines lokalen Wettbewerbs gefordert hat (VG Potsdam, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 8 L 408/12 -, juris Rn. 10), folgt der Senat dem nicht.

49 Der Wortlaut des § 4 TBS bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es komme gerade auf einen Wettbewerb mit einem in der Stadt Rheinsberg ansässigen Privatunternehmen an. Ebenso wenig gibt die Systematik der Satzung hierfür etwas her. Telos des letzten Halbsatzes des § 4 TBS ist erkennbar zu verhindern, dass private Einrichtungen einen Tourismusbeitrag zahlen müssen, öffentlich-rechtliche Einrichtungen dagegen nicht und Letztere dadurch einen finanziellen und damit einen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten. Hierfür ist ohne Belang, ob der Wettbewerber in privater Trägerschaft gerade in Rheinsberg ansässig ist. Wollte man demgegenüber verlangen, dass sowohl der öffentlich-rechtlich als auch der privat-rechtlich organisierte Einrichtungsträger in Rheinsberg ansässig sind, käme die Ausnahmeklausel in § 4 letzter Halbsatz TBS regelmäßig mangels lokaler Wettbewerbs-situation nicht zur Anwendung.

50 Die Reha-Klinik der Klägerin steht im bundesweiten Wettbewerb mit privaten Anbietern und ist danach nicht gemäß § 4 TBS zu befreien. Zum einen können - wie vom Verwaltungsgericht angeführt - Selbstzahler sich die Klinik frei aussuchen und auch eine Klinik in privater Trägerschaft wählen. Daran ändert nichts, dass diese Gruppe der Patienten bzw. Gäste der Einrichtung verhältnismäßig klein ist. Ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass in der Einrichtung der Klägerin auch die Versicherten privater Versicherungsträger behandelt werden. Schon deshalb lässt sich entgegen der Klägerin eine Wettbewerbssituation nicht ausschließen. Schließlich verfügen auch die „Kassenpatienten“ selbst nach dem Vortrag der Klägerin über ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX und können sich dabei bewusst für die Einrichtung der Klägerin in Rheinsberg entscheiden. Damit steht die Klägerin im bundesweiten Wettbewerb mit privaten Kliniken und würde durch die Befreiung von der Beitragspflicht einen Wettbewerbsvorteil erlangen.

51 d) Der Beklagte hat die Reha-Klinik der Klägerin im angefochtenen Bescheid zutreffend der Tarifstelle C8 („Kurklinik“) der Anlage zur Tourismusbeitragssatzung zugeordnet.

52 Die Auslegung der Tarifstelle C8 ergibt bei verständiger Würdigung, dass der Begriff „Kurklinik“ auch die in Rheinsberg ansässige „Reha-Klinik“ der Klägerin erfasst. Zwar ist ihr zuzugeben, dass Kur- und Reha-Kliniken faktische Unterschiede aufweisen. Bei der Rehabilitation geht es um die Wiederherstellung, zumindest Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Patienten, während bei der Kur der präventive Aspekt und die Nutzung ortsgebundener Heilmittel im Vordergrund steht und die unmittelbare medizinische Behandlung in den Hintergrund tritt (vgl. Pitschas, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999, § 31 Rn. 1 und 16 f.; Luthe, in: ders., Rehabilitationsrecht, 2. Aufl., 2015, Teil 1 Kapitel A Rn. 4 und 10). Die Klägerin folgt unstreitig diesem Leitbild einer Reha- und nicht dem einer Kurklinik.

53 Indes schließt der Wortlaut der Regelung das von dem Beklagten vertretene Verständnis nicht aus. Die Begriffe „Kurklinik“ einerseits und „Reha-Klinik“ andererseits erfahren andernorts in der Rechtsordnung keine feste Definition. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Satzungsgeber bei der Wahl der Begrifflichkeit an eine spezifische, etwa sozialversicherungsrechtliche Definition anlehnen wollte. Vielmehr erscheint es naheliegend, unter den weiteren Begriff der Kurklinik auch die Reha-Klinik zu fassen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere der Regelungskontext. Eine Unterscheidung zwischen Reha- und Kurklinik mag mit Blick auf den konkreten gesundheitlichen Bedarf der Patienten und die diesem entsprechende Funktion des jeweiligen Kliniktyps im Rahmen des Gesundheitswesens sinnvoll sein. Sie erscheint aber kaum gerechtfertigt, soweit man den Blickwinkel der vorteilsgerechten Veranlagung zu einem Tourismusbeitrag einnimmt. Insoweit bestehen keine Unterschiede von einem Gewicht, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Erforderlichkeit, auf den Auffangtatbestand C10 („Sonstige Angebote gesundheitsfördernder Art“) auszuweichen, hätte die Anwendung eines anderen Berechnungsmaßstabs zur Folge und würde zu einer erheblichen Erhöhung des von der Klägerin zu leistenden Beitrags führen, da anstatt auf die Bettenzahlen („AB“) auf die Zahl der Arbeitskräfte (AK) abzustellen wäre und ein erheblich höherer Gewichtungsfaktor Anwendung fände. Das dies zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde, räumt die Klägerin ein, will daraus aber offenbar den nicht haltbaren Schluss ziehen, ihre Einrichtung unterfalle keinem der Beitragstatbestände für Gesundheitseinrichtungen. Angesichts des insoweit ambivalenten Wortlautes entspricht die Einordnung der klägerischen Reha-Klinik in die Tarifstelle C8 („Kurklinik“) dem Regelungszweck und führt zu dem einzig sachgerechten Ergebnis. Der Satzungsgeber hat im Übrigen in der Änderungssatzung vom 9. November 2015 die Tarifstelle C8 klarstellend dahin gefasst, dass sie nunmehr „Kurkliniken, Rehakliniken“ umfasst.

54 Die konkrete Berechnung des Tourismusbeitrags unterliegt im Übrigen keinen Bedenken; solche macht auch die Klägerin nicht geltend.

55 C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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