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96 O 12/24•LG Berlin II 96. Kammer für Handelssachen, 2025-05-30, 96 O 12/24
96 O 12/24Tribunal cantonal30 mai 2025
1. Hat ein Forschungsunternehmen ein anderes Unternehmen mit einer Fördermittelgenerierung beauftragt und damit einen Werkvertrag abgeschlossen, so hat dieses Unternehmen einen Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vertrag zur Fördermittelgenerierung.(Rn.18) 2. Wenn das Forschungsunternehmen einwendet, dass nur der Nettobetrag zu zahlen sei, so steht dem eine Regelung im Vertrag entgegen, dass sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.(Rn.23) 3. Der Anspruch auf Zahlung ist auch fällig, wenn nach dem Vertrag das Honorar innerhalb von zwei Wochen an den Auftragnehmer zu entrichten war, und wenn diese Regelung auch nicht durch die Parteien geändert wurde.(Rn.24) 4. Zumindest in unmittelbarem direktem zeitlichen Zusammenhang mit einem Vertragsschluss, in dem man schriftlich Regelungen getroffen und festgelegt hat, dass diese nur schriftlich abgeändert werden können, ist davon auszugehen, dass das Erfordernis einer Schriftform nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abbedungen wird und nicht konkludent durch eine neue mündliche Regelung.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2025-05-30
Aktenzeichen: 96 O 12/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0530.96O12.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 632 BGB
Hat ein Forschungsunternehmen ein anderes Unternehmen mit einer Fördermittelgenerierung beauftragt und damit einen Werkvertrag abgeschlossen, so hat dieses Unternehmen einen Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vertrag zur Fördermittelgenerierung.(Rn.18)
Wenn das Forschungsunternehmen einwendet, dass nur der Nettobetrag zu zahlen sei, so steht dem eine Regelung im Vertrag entgegen, dass sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.(Rn.23)
Der Anspruch auf Zahlung ist auch fällig, wenn nach dem Vertrag das Honorar innerhalb von zwei Wochen an den Auftragnehmer zu entrichten war, und wenn diese Regelung auch nicht durch die Parteien geändert wurde.(Rn.24)
Zumindest in unmittelbarem direktem zeitlichen Zusammenhang mit einem Vertragsschluss, in dem man schriftlich Regelungen getroffen und festgelegt hat, dass diese nur schriftlich abgeändert werden können, ist davon auszugehen, dass das Erfordernis einer Schriftform nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abbedungen wird und nicht konkludent durch eine neue mündliche Regelung.(Rn.24)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.789,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.577,40 € zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Fördermittelgenerierungsvertrags.
2 Die Klägerin ist spezialisiert auf die Beschaffung von Fördermitteln im Bereich Forschung und Entwicklung. Die Beklagte ist gem. § 1 des Forschungszulagengesetzes (FZulG) zur Inanspruchnahme einer Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte) berechtigt.
3 Mit Fördermittelgenerierungsvertrag vom 8. Juni 2023 beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die xxxxxx GmbH, die Klägerin u. a. mit dem Aufsetzen des Projektantrags und der Einreichung bei der Bescheinigungsstelle BSFZ mit dem Ziel, einen positiven Bescheid der BSFZ zu erlangen. Dabei regelten die Vertragsparteien:
4 „§ 3 Honorarvereinbarung
5 Sofern der eingereichte Antrag einen positiven rechtswirksamen Fachbescheid des BSFZ erhält, ist ein Honorar i.H.v. 3,5 % der im Antrag auf Bescheinigung des BSFZ bewilligten, zulagefähigen Kosten aus sonstigen Firmenmitteln des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen an den Auftragnehmer zu entrichten.“
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird die Anlage K1 in Bezug genommen.
7 Am 6. Dezember 2023 erließ die BSFZ zugunsten der Beklagten einen positiven Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird die Anlage K3 in Bezug genommen. Mit am selben Tag übersandter Rechnung vom 7. Dezember 2023 (K4) verlangte die Klägerin Zahlung in Höhe von 41.789,11 €. Nachdem die Beklagte die Rechnung nicht beglichen hatte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessvertreter mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung.
8 Die Klägerin behauptet, der anwaltliche Vertreter der Beklagten habe ihrem Prozessvertreter telefonisch mitgeteilt, dass die Honorarforderung bestünde und alsbald bezahlt werde.
9 Die Klägerin beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 41.799,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2023 zu zahlen.
11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.577,40 € zu erstatten.
12 Die Beklagte beantragt,
13 Klageabweisung.
14 Sie meint, die Forderung sei noch nicht fällig. Die Parteien seien im Frühsommer übereingekommen, dass die Beklagte, die der Klägerin aus dem Fördermittelgenerierungsvertrag zustehende Vergütung von der Beklagten erst dann zahlen werde, wenn eine tatsächliche Auszahlung der zu beantragenden Fördermittel erfolge. Weiter wendet die Beklagte ein, die Leistung sei nicht mangelfrei und nicht vollumfänglich erbracht worden. Schließlich ist sie der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von MwSt.
15 Wegen des weiteren Parteivortrags wird der schriftsätzliche Vortrag nebst Anlagen in Bezug genommen.
16 A. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung ihrer Leistung in geltend gemachter Höhe nebst Zinsen und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
17 I. Der Antrag Ziff. 1 der Klägerin ist dabei gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass ein Betrag in Höhe von 41.789,11 € nebst anteiliger Zinsen verlangt wird. Nach den Ausführungen der Klageschrift werden 3,5 % von 1.003.340,00 € und der durch die Rechnung Anlage K4 geforderte Betrag und mithin 41.7 8 9,11 € geltend gemacht.
18 II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der von ihr erbrachten Leistungen i. H. v. 41.789,11 € gem. § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Vertrag zur Fördermittelgenerierung.
19 1. Zwischen den Parteien wurde ein auf einen Erfolg – Erstellung der notwendigen Unterlagen zur Einreichung bei der Bescheinigungsstelle BSFZ – gerichteter Vertrag und mithin ein Werkvertrag geschlossen.
20 2. Die Beklagte schuldet nach diesem Vertrag Zahlung eines Honorars i. H. v. 41.789,11 €. Nach § 3 des Vertrags zur Fördermittelgenerierung hat die Beklagte 3,5 % der im Auftrag auf Bescheinigung des BSFZ bewilligten, zulagefähigen Kosten aus sonstigen Firmenmitteln des Auftraggebers, sofern der eingereichte Antrag einen positiven rechtswirksamen Fachbescheid des BSFZ erhält, zu entrichten.
21 a. Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2023 liegt ein positiver Fachbescheid des BSFZ auf den Antrag vor. Dieser Bescheid ist auch rechtskräftig.
22 b. Das geschuldete Honorar beträgt, wie von der Klägerin zugrunde gelegt, 3,5 % von 1.003.340,00 €. Nach dem Bescheid des BSFZ lit E. sind maßgeblich der als voraussichtlicher Personalaufwand 203.819,00 € und die als voraussichtliche Auftragskosten angegebenen Kosten von 799.521,00 € und mithin insgesamt 1.003.340,00 €. Entsprechend des in Rechnung (K4) gestellten Betrages schuldet die Beklagte hiernach 3,5 % aus diesem Betrag nebst USt und mithin 41.789,11 € brutto (1.003.340,00 € x 0,035 x 1,19).
23 Soweit die Beklagte einwendet, dass nur der Nettobetrag zu zahlen sei, steht dem die vertragliche Regelung unter § 4 Ziff. 2 entgegen. Ausdrücklich ist dort geregelt, dass sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Weiter verfängt der Vortrag in Bezug auf die Höhe der bewilligten, zulagefähigen Kosten aus sonstigen Firmenmitteln nicht. Nachrichtlich wurde dem Finanzamt der unter lit. E. aufgeführte Betrag i. H. v. insgesamt 1.003.340,00 € mitgeteilt. Damit ist dieser der für die Berechnung des Honorars maßgebliche Betrag der bewilligten, zulagefähigen Kosten.
24 c. Der Anspruch auf Zahlung ist weiter auch fällig. Gem. § 3 ist das Honorar innerhalb von zwei Wochen an den Auftragnehmer und mithin die Klägerin zu entrichten. Diese Regelung wurde auch nicht durch die Parteien geändert. Dies gilt auch, soweit die Beklagte einwendet, man sei im Frühsommer übereingekommen, dass die Beklagte die der Klägerin aus dem Fördermittelgenerierungsvertrag zustehende Vergütung erst zahlen werde, wenn eine tatsächliche Auszahlung der zu beantragenden Fördermittel erfolgt sei – weshalb insoweit auch kein Beweis zu erheben war. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag nämlich bereits nicht plausibel ist, da nach § 10 FZulG die Forschungszulage grundsätzlich nicht ausgezahlt, sondern angerechnet wird, hat die Beklagte mit diesem Vortrag keine Umstände einer wirksamen Vereinbarung einer Änderung der vertraglichen Fälligkeitsregelung vorgetragen. Angesichts der zeitlichen Angabe „im Frühsommer“ ist bereits nicht klar, ob es zu der „behaupteten“ „Einigung“ über eine Vertragsänderung nach Vertragsschluss gekommen ist und eine bestehende Regelung abgeändert wurde oder ob es sich um eine Regelung vor Vertragsschluss handelte, die mit dem Vertrag anders und bindend geregelt wurde. Denn auch wenn der kalendarische Sommer erst am 21. Juni und mithin nach dem 8. Juni 2023 beginnt, ist der meterologische Sommeranfang immer der 1. Juni und ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein Zeitpunkt vom 1. bis 7. Juni vom Begriff des „Frühsommers“ umfasst. Weiter ergibt sich aus dem von der Beklagten geschilderten Ablauf keine Einigung und steht der Wirksamkeit einer Einigung, selbst wenn eine solche in Bezug auf die Fälligkeit nach Vertragsschluss vereinbart worden sein sollte, das Schriftformerfordernis des Vertrags in § 4 Ziff. 1 entgegen. Dieses ist auch nicht etwa konkludent abbedungen worden. Zumindest in unmittelbarem direktem zeitlichen Zusammenhang mit einem Vertragsschluss, in dem man schriftlich Regelungen getroffen und festgelegt hat, dass diese nur schriftlich abgeändert werden können, ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der Schriftform nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abbedungen wird und nicht etwa konkludent durch eine neue mündliche Regelung.
25 d. Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht eine unvollständige oder mangelhafte Erbringung der Leistung durch die Klägerin entgegen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass nach § 2.4. die Nachbetreuung nach Erhalt der Fördersumme geschuldet gewesen sei und dass die Klägerin mangels Prüfung des Bescheids ihre diesbezügliche Leistung nicht erbracht habe, steht dem entgegen, dass zum einen die Fälligkeit in § 3 des Vertrages abschließend an den Erhalt eines positiven rechtswirksamen Fachbescheid anknüpft. Zum anderen ist in § 2 des Vertrages gerade keine Prüfpflicht des Bescheids durch die Klägerin vereinbart und auch nicht etwa im Rahmen der Nachbetreuung nach Erhalt der Fördersumme geschuldet.
26 II. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 2, 286 BGB.
27 III. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 286 BGB.
28 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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