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46 O 248/25 V•LG Berlin II 46. Zivilkammer, 2026-01-21, 46 O 248/25 V
46 O 248/25 VTribunal cantonal21 janv. 2026
1. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft zur Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sind nicht erfüllt, wenn es an einer Ermächtigung zur entsprechenden Prozessführung seitens der das Fahrzeug finanzierenden Bank fehlt. (Rn.18) 2. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Es ist insoweit naheliegend, dass das Übersehen einer Fahrbahnverschwenkung bei Regen und Dunkelheit und hierbei ein ungewolltes Geraten auf den anderen Fahrbahnstreifen, auf welchem des andere unfallbeteiligt Fahrzeug gefahren ist, ursächlich für den Verkehrsunfall geworden ist. (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 46 O 248/25 V
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 51 ZPO, § 286 ZPO, § 823 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG ... mehr
Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft zur Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall sind nicht erfüllt, wenn es an einer Ermächtigung zur entsprechenden Prozessführung seitens der das Fahrzeug finanzierenden Bank fehlt. (Rn.18)
Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Es ist insoweit naheliegend, dass das Übersehen einer Fahrbahnverschwenkung bei Regen und Dunkelheit und hierbei ein ungewolltes Geraten auf den anderen Fahrbahnstreifen, auf welchem des andere unfallbeteiligt Fahrzeug gefahren ist, ursächlich für den Verkehrsunfall geworden ist. (Rn.28)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Am 24.01.2025 befuhr die Klägerin mit dem von ihr gehaltenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-X XXX die Kleiststraße in Berlin in Richtung Osten, und zwar auf den zweiten Fahrstreifen von links. Das Fahrzeug stand im Sicherungseigentum der XXX, XXX Niederlassung Deutschland. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX den linken Fahrstreifen. Im Bereich der Kreuzung An der Urania/Kleiststraße/Lietzenburger Straße/Martin-Luther-Straße kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird auf die Fotos auf Seite 2 der Klageerwiderung sowie auf Seite 1 der Replik verwiesen.
3 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – aus dem Eigentumsrecht der finanzierenden Bank – Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 10.567,91 € netto sowie einer Wertminderung in Höhe von 1.200 €. Ferner verlangt sie – aus eigenem Recht – Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 1.585,32 €, die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 20 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €.
4 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe den Fahrstreifen in die von ihr befahrene Spur gewechselt.
5 Die Klägerin beantragt,
6 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.373,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu zahlen, wobei ein Teilbetrag von 11.767,91 € an die XXX Niederlassung Deutschland, XXXstraße X, XXX, zu zahlen ist,
7 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
8 Die Beklagten beantragen,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagten behaupten, nicht der Beklagte zu 1, sondern die Klägerin habe die Spur gewechselt. Dies deshalb, weil sie die Fahrbahnverschwenkung übersehen habe.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2025 verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX und XXX XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.11.2025 und 21.01.2026 Bezug genommen.
13 Die Akte der Polizei Berlin 250124-2045-122140 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
15 I. Soweit die Klägerin Ansprüche aus dem Eigentumsrecht der finanzierenden Bank geltend macht, das betrifft die Reparaturkosten und die Wertminderung, ist die Klage bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht erfüllt sind.
16 1. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, NJW 2025, 2465 Rn. 16).
17 2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Prozessführenden nur, wenn der Gegner durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Rechte er geltend macht (BGH aaO Rn. 17).
18 3. Hier fehlt es schon an einer Ermächtigung zur Prozessführung durch die finanzierende Bank. Darauf hat die Kammer die Klägerin – mehrfach – hingewiesen. Auch die zuletzt zur Akte gereichte Anlage K9 enthält keine ausreichende Ermächtigung zur Prozessführung. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit unter anderem Schadensersatzansprüche der finanzierenden Bank unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres – der Bank – Eigentumsrechts geltend. Hierzu ist sie von der Bank jedoch nicht ermächtigt worden. Durch die zur Akte gereichten Ermächtigungserklärungen wird die Klägerin lediglich dazu ermächtigt, diejenigen Ansprüche geltend zu machen, die sie im Rahmen der Finanzierung an die finanzierende Bank (antizipiert) abgetreten hat (vgl. BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 19). Das sind, da die Klägerin nicht Eigentümerin ist, Ansprüche aus der Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin. Deshalb ist es auch ohne Belang, dass es in der Ermächtigungserklärung in der Anlage K9 heißt, auch alle eigentumsrechtlichen Ansprüche seien „enthalten“; solche Ansprüche konnte die Klägerin nämlich nicht an die finanzierende Bank abtreten, und nur auf an die Bank abgetretene Ansprüche bezieht sich die Ermächtigungserklärung. Ob der Substanzschaden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des berechtigten Besitzes erstattungsfähig ist, ist zweifelhaft (offenlassend BGH, NJW 2019, 1669 Rn. 16ff.). Solche Ansprüche macht die Klägerin allerdings auch nicht geltend. Sie macht Ansprüche geltend, die der finanzierenden Bank aufgrund der Verletzung ihres Eigentumsrechts zustehen können. Auf die Geltendmachung solcher Ansprüche bezieht sich die Prozessführungsermächtigung allerdings nicht.
19 II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls keine Ansprüche gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2 iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG) – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu.
20 1. Ansprüche aus dem StVG bestehen nicht.
21 a) Grundsätzlich – und auch hier – kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß § 17 I, II, § 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 mwN). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231).
22 b) Gemessen daran steht nach der Anhörung der am Unfall beteiligten Parteien und der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Klägerin den Unfall dadurch verursacht und verschuldet hat, dass sie den Fahrstreifen unter Außerachtlassung der gemäß § 7 V 1 StVO erforderlichen Sorgfalt gewechselt hat.
23 aa) Gemäß § 7 V 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das ist die höchste Sorgfaltspflicht, die StVO kennt. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler die gemäß § 7 V 1 StVO erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat (KG, NJW-RR 2011, 28). So liegt der Fall hier. Der Unfall hat sich in einem engen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel der Klägerin ereignet:
24 Auf Seite 2 der polizeilichen Ermittlungsakte ist als Aussage der Klägerin am Unfallort Folgendes festgehalten:
25 „01 sinngemäß: ‚Die Fahrstreifen werden auf der Kreuzung etwas in die rechte Richtung geführt. Aufgrund der Dunkelheit und des regnerischen Wetters habe ich das schlecht gesehen und bin ungewollt ein Stück auf den anderen Fahrstreifen gekommen, auf dem das andere Auto fuhr.‘“
26 Gemäß § 415 I ZPO begründet das polizeiliche Unfallprotokoll, bei dem es sich insoweit um eine öffentliche Urkunde über Erklärungen handelt (die Beurkundung einer Erklärung – darum geht es hier – unterfällt § 415 ZPO, nicht § 418 ZPO, BGH, NJW-RR 2007, 1006 Tz. 12ff.; OVG Lüneburg, NVwZ 2004, 1381; vgl. auch BGH, NJW-RR 1994, 386, 387; aA etwa KG, NJOZ 2018, 1803 Rn. 6), den vollen Beweis des durch die Polizei beurkundeten Vorgangs (sog. formelle Beweiskraft), hier also der Aussage der Klägerin. Den gemäß § 415 II ZPO möglichen Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, hat die Klägerin nicht geführt: Eine Parteivernehmung kam gemäß § 445 II ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch für die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO (vgl. BGH, NJW 1965, 1714). Die bloße Parteianhörung genügt für die Beweisführung demnach erst recht nicht (Kammer, Urteil vom 15.03.2023 – 46 O 316/21 – BeckRS 2023, 30501 Rn. 16 [nachfolgend KG, Beschluss vom 04.10.2023 – 22 U 36/23 – n.v.]). Der Zeuge XXX war bei der polizeilichen Unfallaufnahme nicht dabei und kann demgemäß nichts zum Inhalt der Aussage der Klägerin gegenüber der Polizei sagen. Auch die Aussage der Zeugin XXX hilft nicht weiter. Sie hat zwar bekundet, die Polizeibeamten hätten ihre Cousine, die Klägerin, gefragt, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, dass sie geradeaus habe weiterfahren wollen und ihr der andere dann reingefahren sei. Allerdings vermag das Gericht der Zeugin nicht zu glauben. Bemerkenswert ist zunächst, dass die Zeugin sich an diesen Sachverhaltsteil erinnern konnte, aber darauf hinwies, dass die Sache zu lange her sei, um etwas zu der Frage zu sagen, ob sich die Klägerin zur möglichen Bedeutung der Fahrbahnverschwenkung geäußert habe. Das ist eine erstaunlich selektive Erinnerung. Unabhängig davon ist die Aussage der Zeugin wenig komplex; nennenswerte Realitätskennzeichen enthält sie nicht. Sie kann ohne Weiteres im Interesse der Klägerin erfunden sein. Es bleibt also bei der formellen Beweiskraft der polizeilichen Tatbestandsaufnahme.
27 Von der Beweiswirkung des § 415 ZPO ist zwar die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung nicht erfasst (siehe etwa Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 415 Rn. 10; Krafka in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.09.2025, § 415 Rn. 27). Insoweit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Huber und Krafka jew. aaO). Zu berücksichtigen ist aber, dass spontanen und unverfälschten Äußerungen, die zeitnah im Anschluss an einen Unfall gemacht werden, besonders starke Bedeutung zukommt, da diese erfahrungsgemäß richtig sind (KG, NZV 2010, 395 mwN).
28 Aus der protokollierten Aussage ergibt sich zwanglos ein Spurwechsel der Klägerin. Es ist auch sehr gut nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund der Dunkelheit und des Regens die Fahrbahnmarkierungen schlecht gesehen hat. Hinzu kommt, dass das Übersehen der Fahrbahnverschwenkung hier die naheliegendste Ursache für den Verkehrsunfall ist.
29 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des persönlich angehörten Beklagten zu 1, die im Rahmen der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH NJW-RR 2018, 249), nachvollziehbar ist. Sie steht in Übereinstimmung mit der von der Polizei protokollierten Aussage der Klägerin.
30 Aus der Aussage der Zeugin XXX ergibt sich auch hier nichts, was der Klägerin günstig ist. Soweit es um den Unfallhergang geht, ist die Aussage bereits unergiebig. Konkrete Angaben zum Unfallhergang vermochte die Zeugin nicht zu machen. Das gilt auch für die Aussage des Zeugen XXX. Sie hielt sich im Bereich des Meinens, Glaubens und Dafürhaltens. Der Zeuge „glaubte“, dass sich der Unfall wegen eines „Streifenwechsels“ ereignet habe. Er „meinte“, dass der Kastenwagen, also das Beklagten-Kfz, nach rechts gefahren sei. All das genügt nicht, um dem Gericht Überzeugung zu vermitteln, dass sich der Unfall so ereignet hat, die von der Klägerin (im vorliegenden Rechtsstreit) vorgetragen.
31 Was den insbesondere vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung thematisieren Unfallort angeht, sei darauf hingewiesen, dass selbst die Klägerin den vom Klägervertreter schriftsätzlich vorgetragenen Unfallort (Replik, Seite 1) nicht bestätigen konnte. Sie hat nämlich angegeben, dass sich der Unfall ungefähr dort ereignet habe, wo bei Google „An der Urania“ steht, also etwa auf Höhe der Einmündung der Lietzenburger Straße. Auch das passt sehr gut zu einem Unfall, der Folge einer übersehenen Fahrbahnverschwenkung ist.
32 bb) Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 ist hingegen nicht erkennbar.
33 cc) Vor dem Hintergrund des erheblichen Verkehrsverstoßes der Klägerin hat die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Abwägung der Haftungsanteile unberücksichtigt zu bleiben.
34 2. Da sich ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 nicht feststellen lässt, bestehen auch keine Ansprüche aus § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2 iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG).
35 3. Weil die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
36 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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