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38 L 425/25 V•VG Berlin 38. Kammer, 2026-03-18, 38 L 425/25 V
38 L 425/25 VTribunal administratif / Chamber 3818 mars 2026
1. Zu der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, das kein Ausweisungsinteresse besteht, gehört auch die Feststellung, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen. Dabei liegt es im Verfahrensermessen der Bundesrepublik Deutschland festzulegen, auf welche Weise die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird; es begegnet keinen Bedenken, wenn in regelmäßiger Verwaltungspraxis neben dem Datenabgleich ein persönliches Sicherheitsinterview durch geschulte Vertreter der Sicherheitsbehörden erfolgt. 2. Das Absehen von der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, die zur Klärung des Bestehens von der Visumerteilung entgegenstehenden Sicherheitsbedenken dient, ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig oder willkürlich, wenn der Visumantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist, die ihrerseits nicht willkürlich sind. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Ablehnung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht (hier: obergerichtliche Rechtsprechung). Jedenfalls in einem solchen Fall ist keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen. 3. Die Abkehr von einer Aufnahmeerklärung nach § 22 S. 2 AufenthG bedarf einer Gegenerklärung, die trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, als die Entscheidung frei von Willkür sein muss (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer aus den Beschlüssen vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 422/25 V – und – VG 38 L 163/26 V –, sowie vom 13. Februar 2026 – VG 38 L 153/26 V –). Die allgemeine Gegenerklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Dezember 2025, die keine Auseinandersetzung mit dem Grund für die ursprüngliche Aufnahmeerklärung (individuelle Gefährdung der Hauptperson) erkennen lässt, hält einer solchen Kontrolle nicht stand. 4. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann bei der Erteilung eines Visums nach § 22 S. 2 AufenthG als Visum nach dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes im Ermessen abgesehen werden. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Kammer besteht bis zur willkürfrei ausgesprochenen Gegenerklärung ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten Ermessens.
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 38 L 425/25 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0318.38L425.25V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG, § 5 Abs 4 AufenthG, § 22 S 1 AufenthG, § 22 S 2 AufenthG ... mehr
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache VG 38 K 402/25 V verpflichtet, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von nationalen Visa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die gegenüber den Antragstellern bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt …, …, … Berlin, beigeordnet.
I.
1 Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung von Visa aus humanitären Gründen und die Fortsetzung der bislang getroffenen Schutzmaßnahmen.
2 Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1.) hat in Afghanistan als Richter gearbeitet, seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2.), als Lehrerin. Die minderjährigen Antragsteller zu 3.)-8.) sind ihre gemeinsamen Kinder.
3 Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 weitete die Antragsgegnerin das seit dem Jahr 2013 in Afghanistan betriebene Ortskräfteverfahren aus. Seitdem sprach die Antragsgegnerin Aufnahmeerklärungen auch für solche Personen aus, die sie während der durch die Machtübernahme der Taliban ausgelösten Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet, beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (sog. "Menschenrechtsliste").
4 Ferner erteilte die Antragsgegnerin Aufnahmeerklärungen für einzelne Angehörige der vorstehend umschriebenen Gruppe, die erst nach dem 31. August 2021 identifiziert wurden. Die Erteilung entsprechender Aufnahmeerklärungen erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Diese Einzelfallprüfung führte das Auswärtige Amt durch. Es leitete den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (sog. "Überbrückungsliste") an das Bundesministerium des Innern (BMI) weiter, das sodann die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte. Währenddessen arbeitete die Antragsgegnerin an der Erstellung eines Bundesaufnahmeprogramms, das die vorgenannten Programme ersetzen sollte und in dem anders als in jenen Aufnahmezusagen für aus den o.g. Gründen gefährdeten Personen erklärt werden sollten.
5 Die Antragsteller wurden durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) per E-Mail wohl vom 29. Mai 2024 darüber informiert, dass das BMI für sie eine Aufnahmeerklärung abgegeben habe (sog. "Überbrückungsliste"). Die GIZ ist eine vollständig im Eigentum des Bundes stehende Gesellschaft, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufnahmeverfahren der Bundesregierung für Afghanistan unterstützt (siehe Bundesregierung, BT-Drs. 21/2514, insb. Antwort auf Frage 13; sowie BT-Drs. 20/3430, Vorbemerkung; sowie die Ausführungen im Urteil des VG Berlin vom 18. Februar 2026 – VG 17 K 139/24 V –, S. 3f.). Der Aufnahmeerklärung lag eine Gefährdung des Antragstellers zu 1.) aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Richter zugrunde (Hauptperson). Die übrigen Antragsteller wurden von ihr als sog. Nebenpersonen erfasst. Die Aufnahmeerklärung (im Originaltext: "declaration of admission" stelle eine vorläufige Genehmigung dar ("constitute a preliminary approval"), die als Grundlage ("basis") für die nachfolgend zu stellenden Anträge auf deutsche Visa diene. Die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Visa werde im Visumverfahren in Islamabad getroffen.
6 Zur Beantragung dieser Visa reiste die Familie im Februar 2025 in die Islamische Republik Pakistan und beantragte dort bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad (Botschaft) Visa. Sie leben seitdem in Pakistan in einem von der GIZ betriebenen Schutzhaus, derzeit in einem Haus in Peshawar.
7 Zu einem unbekannten Zeitpunkt unterschrieb der Antragsteller zu 1.) eine (in englischer Sprache verfasste) Erklärung ("Declaration of reservation"), dass er verstanden habe, dass er aus politischen Gründen eine vorläufige Aufnahmeerklärung (in der Originalversion: "preliminary approval for admission to Germany") erhalte habe. Die Aufnahme stehe unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung des Visumverfahrens durch die Botschaft in Islamabad (Nr. 1) und dass der Einreise keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen (Nr. 2). Die endgültige Entscheidung über die Einreise werde nach Durchführung des Visumverfahrens ergehen. Derzeit bestehe lediglich eine Aussicht auf eine Einreise nach Deutschland und kein Rechtsanspruch. Die Aussicht könne entfallen, falls die ihr zugrunde liegenden politischen Gründe als nicht mehr gegeben angesehen würden. Sollte die Aufnahmeerklärung ("the approval for admission") infolgedessen für ungültig erklärt werden, ende auch die organisatorische und logistische Unterstützung, die während des Verfahrens durch den deutschen Dienstleister gewährt werde.
8 In der Folgezeit prüfte die Botschaft ausweislich des Vermerks im sog. Laufzettel zunächst die Familienkonstellation und erachtete diese als belegt und die Pässe der Antragsteller als visierfähig. Die angegebene Tätigkeit der Hauptperson erscheine zwar plausibel, aber insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Justizperson handele, solle sich ein eigenes Bild gemacht werden. Daraufhin wurde der Antragsteller zu 1.) als Hauptperson am 16. April 2025 zu seiner Tätigkeit als Richter befragt. Nach dem Vermerk im Visumvorgang konnte er plausibel und nachvollziehbar den Ablauf seines Studiums und seine beruflichen Stationen bis zum Regierungssturz im August 2021 (Richter an unterschiedlichen Gerichten bzw. Gerichtbarkeiten, u.a. im Bereich Terrorismusbekämpfung, Zivilrecht und Strafrecht) schildern. Auch habe er weitere Nachweise über seine Tätigkeit eingereicht. Ein Datenabgleich bestätigte die gemachten Angaben. Es wurde daher vermerkt, dass das Visum erteilt werden könne, sofern aus Gefährdungsüberprüfung und Sicherheitsinterview keine entgegenstehenden Erkenntnisse gewonnen würden.
9 Zu der Durchführung eines Sicherheitsinterviews kam es in der Folgezeit jedoch nicht.
10 Die Antragsteller haben am 8. Dezember 2025 um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin nachgesucht. Die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden und wird unter dem Aktenzeichen VG 38 K 402/25 V geführt.
11 Mit Schreiben an das Auswärtigen Amt vom 8. Dezember 2025 teilte das BMI mit, dass für Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste bzw. im Überbrückungsprogramm geführt und bisher nicht nach Deutschland eingereist seien, die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG als ungültig und erloschen betrachtet würden. Nach eingehender Prüfung seien die verantwortlichen Ressorts zu dem Ergebnis gelangt, dass ein politisches Interesse an der Aufnahme dieser Personen nicht (mehr) bestehe. Das Ende des politischen Interesses wurde auch auf der Bundespressekonferenz zwei Tage später bekannt gegeben (siehe https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-10-dezember-2025- 2399020).
12 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat das Gericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung nationaler Visa bis zum Ablauf des 18. Dezember 2025 zu bescheiden (VG 38 L 401/25 V). Die Antragsgegnerin hatte die Visumanträge bereits mit Bescheiden vom 12. Dezember 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das BMI die Aufnahmeerklärung am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt habe.
13 Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 23. Dezember 2025 und 9. Februar 2026,
14 die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nationale Visa nach § 22 S. 2 AufenthG, hilfsweise nach § 22 S. 1 AufenthG, zu erteilen
15 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die ihnen bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen, haben nur im tenorierten Umfang Erfolg.
II.
16 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Soll im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, NVwZ-RR 2016, 943 Rn. 2).
17 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung der begehrten Visa (dazu unter 1.), ihnen steht indes mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Visumanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (dazu unter 2.). Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens steht ihnen zudem eine einstweilige weitere Unterbringung zu, ohne dass die Antragsgegnerin darüberhinausgehende Maßnahmen zum Schutz der Antragsteller vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden treffen müsste (dazu unter 3.).
18 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Visa.
19 Gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind solche Visa für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, die vor der Einreise erteilt werden und deren Erteilung sich nach den für Aufenthaltserlaubnisse geltenden Vorschriften richtet.
20 a) Soweit die Antragssteller sich auf die Anspruchsgrundlage des § 22 S. 1 AufenthG berufen, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung, dass sie bei der Antragsgegnerin einen entsprechenden Visumantrag gestellt haben. Bei erkennbar auf das Verfahren von Personen auf der Überbrückungsliste bezogenen Visumanträgen findet eine Prüfung der von § 22 S. 2 AufenthG und § 23 Abs. 2 AufenthG unabhängigen Regelung des § 22 S. 1 AufenthG grundsätzlich nicht statt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V –, juris Rn. 28 m.w.N.).
21 b) Nach der vorrangig geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 22 S. 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Zudem sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die insbesondere in § 5 AufenthG geregelt sind, zu erfüllen.
22 Dem Anspruch auf Erteilung eines Visums steht bereits die mangelnde Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Dabei ist die Negativformulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dahingehend zu verstehen, dass unter anderem festzustellen ist, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen.
23 (1) Es steht im Verfahrensermessen der Antragsgegnerin, festzulegen, auf welche Weise die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist es nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsüberprüfung sich nicht auf die Abfrage in Datenbanken der Sicherheitsbehörden zwecks Klärung von Sicherheitsbedenken beschränkt; ein solcher Datenabgleich vermag nämlich die im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durchzuführende Sicherheitsüberprüfung nicht zu ersetzen (siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 –, juris Rn. 11f.; vom 1. Oktober 2025 – OVG 6 S 79/25 –, S. 2, und vom 20. Januar 2026 – OVG 6 S 6/26 –, S. 3). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin in ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis neben dem Datenabgleich ein persönliches Sicherheitsinterview mit einem Visumantragsteller durch geschulte Vertreter der Sicherheitsbehörden für erforderlich hält, um die Frage der Sicherheitsbedenken und damit des Fehlens eines Ausweisungsinteresses zu prüfen.
24 (2) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass von dem Erfordernis des Fehlens des Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 AufenthG) ausnahmsweise abzusehen ist (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG (§ 5 Abs. 4 AufenthG) bestehen ohnehin keine Ausnahmemöglichkeit.
25 Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung ist nur dann anzunehmen, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit von der Regel abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb von der Regel, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 5 AufenthG, Ziff. 5.0.2; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 5 Rn. 20 m.w.N.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 5 Rn. 9; sowie VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2025 – VG 38 K 522/24 V –, juris Rn. 16 m.w.N.).
26 Um zu bestimmen, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses anzunehmen ist, bedarf es daher eines Blicks auf deren Sinn und Zweck. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es bei der Prüfung von Ausweisungsinteressen um besonders gewichtige öffentliche Interessen geht, nämlich die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 53 Abs. 1 AufenthG; siehe auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 55). Der Zweck ist damit ähnlich wie derjenige der Regelerteilungsvoraussetzung der Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), die insgesamt Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17/12 –, BVerwGE 146, 281 Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 –, juris Rn. 3; und vom 20. Dezember 2024 – OVG 3 S 165/24 –, S. 2).
27 Insbesondere vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich keine Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses macht.
28 Sollte sich trotz der hohen Bedeutung der in Rede stehenden öffentlichen Interessen aus einer rechtswidrigen bzw. willkürlichen Verhinderung der Sicherheitsprüfung seitens der Antragsgegnerin ein genereller Ausnahmefall ergeben können (zu dieser Rechtsfrage bei der Regelvoraussetzung der Identitätsklärung VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2025 – VG 38 K 522/24 V –, juris Rn. 19 m.w.N.), so verhilft dies dem hier zu entscheidenden Eilantrag nicht zum Erfolg. Es ist nämlich nicht willkürlich, dass die Antragsgegnerin zur Sicherheitsüberprüfung keine Sicherheitsinterviews mehr durchführt. Nach ihrer Rechtsansicht kommt es derzeit auf das Ergebnis eines solchen Sicherheitsinterviews nicht an, der Visumantrag der Antragsteller ist vielmehr unabhängig davon aufgrund der Aufhebung der Aufnahmeerklärung abzulehnen. Dies entspricht zwar nicht der Rechtsansicht der Kammer (dazu sogleich), ist aber angesichts der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Wirkungsweise von Aufnahmeerklärungen nach § 22 S. 2 AufenthG (siehe zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris) jedenfalls nicht unvertretbar und damit nicht willkürlich. Daraus folgt zugleich, dass das Verfahrensermessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße reduziert ist, dass nur ein Absehen von der Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses rechtmäßig sein könnte. Dass in ihrem individuellen Fall eine Ausnahme von dem Erfordernis des Fehlens eines Ausweisungsinteresses besteht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
29 2. Den Antragstellern steht indes mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung nationaler Visa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu.
30 a) Die zentrale Erteilungsvoraussetzung der Anspruchsgrundlage des § 22 S. 2 AufenthG – eine Aufnahmeerklärung des BMI zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands – ist nach Ansicht der Kammer (weiterhin) erfüllt.
31 Eine solche Aufnahmeerklärung hat das BMI zugunsten der Antragsteller abgeben, die Antragssteller wurden darüber per E-Mail wohl am 29. Mai 2024 durch die GIZ informiert. Zur Beendigung der Geltung einer solchen Aufnahmeerklärung ist eine Gegenerklärung nötig (dazu [1]), die einer sehr eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (dazu [2]). Die allgemeine Gegenerklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 hält einer solchen Kontrolle nicht stand (dazu [3]).
32 (1) Dass die Aufnahmeerklärung zur Fortdauer ihrer Geltung nicht ihrer stetigen Aktualisierung bedarf, sondern bis zu ihrer Gegenerklärung gilt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 22 S. 2 AufenthG. Dieser lautet: "Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern […] zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat ." Die Verwendung der Zeitform des Perfekts durch den Gesetzgeber zeigt eine in der Vergangenheit abgeschlossene Handlung an, die sich auf die Gegenwart auswirkt (sog. vollendete Gegenwart). Wäre es dem Gesetzgeber um eine kontinuierlich fortlaufende Prüfung des Aufnahmeinteresses gegangen, so hätte er sich der Zeitform des Präsens bedient ("…, wenn das Bundesministerium […] zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt.").
33 Ein solche Geltung der Aufnahmeerklärung bis zur Aussprache einer Gegenerklärung entspricht auch der gerichtsbekannten ständigen Praxis der Antragsgegnerin. So wurde bei der Information über die Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen regelmäßig ein Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der (übrigen) Visumvoraussetzungen bzw. der Prüfung im Visumverfahren erklärt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 4), aber gerade kein Vorbehalt des Fortbestands des politischen Interesses. Auch im vorliegenden Verfahren wird zwar die Voraussetzung des Fortbestands des politischen Interesses angesprochen, zugleich aber deutlich, dass bei einem Wegfall des politischen Interesses eine entsprechende Erklärung erfolgen werde, mit der die bestehende Aufnahmeerklärung für erloschen erklärt werde. Zudem und vor allem ist eine Mehrzahl von Fällen gerichtsbekannt, in denen im Laufe des – sich der Aufnahmeerklärung anschließenden – Visumverfahrens eine individuelle Gegenerklärung zur Abkehr von der Aufnahmeerklärung erging (siehe beispielsweise die Fälle VG 17 K 139/24 V, VG 38 L 422/25 V). Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheids wird auf eine solche Gegenerklärung Bezug genommen, nämlich dass das BMI die Aufnahmeerklärung in allen Fällen afghanischer Antragstellender der sog. Listenverfahren am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt habe. Unterläge die Aufnahmeerklärung der ständigen Aktualisierung durch das BMI wäre gerade diese pauschale Erklärung überflüssig gewesen.
34 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26, juris Rn. 20ff.) hält die Kammer an ihrer Auffassung fest. Der Wortlaut des § 22 S. 2 AufenthG lautet gerade nicht, dass das Visum "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" erteilt wird. Die Existenz einer der Wahrung ebenjener Interessen dienenden Aufnahmeerklärung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Wortlaut ("… wenn das Bundesministerium des Innern … zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.").
35 (2) Nach Auffassung der Kammer unterliegt eine solche Gegenerklärung zur Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (s. Beschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 422/25 V –, juris Rn. 20ff., und VG 38 L 163/25 V –, juris Rn. 16ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; siehe zudem VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2026 – VG 17 K 139/24 V –, S. 10ff. m.w.N.; Beschluss vom 27. Februar 2026 – VG 37 L 455/25 V –, juris Rn. 27; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 68ff. m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung seit Juni 2025).
36 Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen; davon zu unterscheiden ist aber die hier zu beurteilende Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung, der eine Zäsurwirkung zukommt. Eine Aufnahmeerklärung vermittelt den Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie ihnen zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vermittelt (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –; Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG). Wenn – wie hier – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, die Aufnahmeerklärung den Betroffenen mitgeteilt wurde und sie eine darauf basierende Handlung vorgenommen haben (z.B. einen Visumantrag gestellt), muss die Antragsgegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest erklären, warum sie an dieser Einschätzung nicht mehr festhält. Durch die individuelle Gefährdungsbeurteilung unterscheidet sich die Aufnahmeerklärung für die Menschenrechts- und Überbrückungsliste und das Ortskräfteverfahren von Aufnahmeerklärungen in anderen Konstellationen, zum Beispiel der Aufnahme eines Kontingents von Geflüchteten aus Drittstaaten, um jene zu entlasten (vgl. Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 4. Aufl. 2025, § 22 AufenthG Rn. 13). Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumvoraussetzungen nicht entgegen, denn das Visumverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen.
37 Angesichts des weiten politischen Ermessens bei der erneuten Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Entscheidung ist für die Annahme der Willkürfreiheit hinreichend, aber auch notwendig, dass die Gründe für das Entfallen der individuellen Gefährdungsbeurteilung seitens der Behörden zwar nicht lückenlos aber mit einem Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit dargelegt werden. Willkür ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung schlechterdings unhaltbar und auch im Ergebnis und gegebenenfalls aus anderen Gründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.
38 (3) Diesen Maßstab angelegt, hat die allgemeine Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025, dass für Personen im Überbrückungsprogramm die Aufnahmeerklärung ungültig und erloschen sei, die zugunsten der Antragsteller ausgesprochene Aufnahmeerklärung nicht beseitigt.
39 Nach dem Vorstehenden hat die Antragsgegnerin durch die den Antragstellern eröffnete Aufnahmeerklärung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, durch den sie sich grundsätzlich gebunden hat. Durch ihren Visumantrag haben die Antragsteller ihr Vertrauen auf den Bestand der Aufnahmeerklärung auch zu erkennen gegeben. Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von der Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen, sind mangels Begründung der Aufhebung nicht erkennbar. Auch aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie die individuelle Bedrohungslage der Antragsteller überprüft und Erwägungen zu einer möglicherweise geänderten Gefährdungsprognose angestellt hätte. Für eine Überprüfung, ob das Handeln der Antragsgegnerin sich als in sich nachvollziehbar und nicht schlechthin unvertretbar darstellt, ist dies jedoch erforderlich.
40 b) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nur teilweise erfüllt.
41 So ist zwar die Identität der Antragsteller geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und verfügen diese über visierfähige Pässe (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Zudem kommt es auf das allgemeine Erfordernis der Lebensunterhaltsicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht an (VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 – VG 40 L 549/25 V –, juris Rn. 41; vom 27. Februar 2026 – VG 37 L 455/25 V –, juris Rn. 38). Indes ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht, dass kein Ausweisungsinteresse vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 AufenthG, § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG) bzw. von dem Erfordernis des Fehlens des Ausweisungsinteresses ausnahmsweise abzusehen ist (§ 5 Abs. 1 AufenthG).
42 Unter Zugrundlegung der Rechtsansicht der Kammer zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen kann die Frage des Fehlens von Ausweisungsinteressen als Teil der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht offen bleiben. Dabei gilt zu beachten, dass das Fehlen eines Ausweisungsinteresse nicht zwingende Voraussetzung der Erteilung eines Visums nach § 22 S. 2 AufenthG. Vielmehr kann bei einem solchen Visum nach dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes ("Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen") von dieser Voraussetzung im Ermessen abgesehen werden. Dass diese im Ermessen stehende Ausnahme auch für die Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gilt, wird zudem mit Blick auf § 5 Abs. 3 S. 3 AufenthG deutlich, der gerade auf Ausweisungsinteressen Bezug nimmt und der Ausländerbehörde ermöglicht, einzelne Ausweisungsinteressen, die Gegenstand noch nicht abgeschlossener (Straf-)Verfahren sind, von einem erteilten Dispens auszunehmen.
43 Lediglich wenn Ausweisungsinteressen nach § 5 Abs. 4 AufenthG bestehen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG), ist die Erteilung zwingend ausgeschlossen. Ein solches besonderes Ausweisungsinteresse besteht zum einen (Nr. 2), wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Visumantragstellenden einer Vereinigung angehören oder angehört haben, die den Terrorismus unterstützt oder sie eine derartige Vereinigung unterstützen oder unterstützt haben oder sie eine in § 89a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereiten oder vorbereitet haben, es sei denn, die Visumantragstellenden nehmen erkennbar und glaubhaft von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Zum anderen liegt ein besonderes Ausweisungsinteresse vor (Nr. 4), wenn die Visumantragstellenden sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen. Für das Vorliegen eines solchen auf die beschriebenen Gründe gestützten besonderen Ausweisungsinteresses besteht kein triftiger Grund. So bestehen nach dem Ergebnis eines Interviews der Hauptperson, dem Antragsteller zu 1.), durch die Botschaft am 16. April 2025, einem – gem. den Plausibilisierungsvorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Weisung vom 25. Juni 2023 durchgeführten – Datenbankabgleich keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der Antragsteller einer den Terrorismus unterstützen Vereinigung angehört(e), eine derartige Vereinigung unterstütz(e), eine terroristische Straftat vorbereit(e) oder zur Gewaltanwendung aufrufe/aufriefen. Zum vollständigen Nachweis, dass kein besonderes Ausweisungsinteresse vorliegt, bedürfen die Antragsteller gerade der Durchführung der Sicherheitsbefragungen. Verwehrt die Antragsgegnerin den Antragstellern diese Möglichkeit und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für ein besonderes Ausweisungsinteresse, kann die Antragsgegnerin ein solches ihrer Entscheidung auch nicht zugrunde legen.
44 Das daher nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von dem allgemeinen Ausweisungsinteresse abzusehen, hat die Antragsgegnerin bislang nicht ausgeübt. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Kammer besteht indes – bis zur willkürfrei ausgesprochenen Gegenerklärung – ein Anspruch der Antragsteller auf pflichtgemäße Ausübung des durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten Ermessens. Da diese Ermessenserwägungen als Tatsachengrundlage gerade die Erkenntnisse erfordern, die nach der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in einem Sicherheitsinterview zu gewinnen sind, ist nach Rechtsansicht der Kammer die Durchführung des Sicherheitsinterviews der nächste gebotene Verfahrensschritt, um sodann das Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können.
45 Ohne diese Tatsachengrundlage ist auch nicht davon auszugehen, dass nur ein Absehen in Betracht kommt. Eine Ermessensreduktion ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass die Antragsgegnerin bislang kein Sicherheitsinterview durchgeführt hat. Auf die obigen Ausführungen zu diesem Aspekt bei der Prüfung eines Ausnahmefalls von dem Erfordernis des Fehlens von Sicherheitsbedenken wird verwiesen (s.o., 1.b.(2)]).
46 c) Die Antragsteller haben auch einen diesbezüglichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17, juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22).
47 Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo schwere und unzumutbare Nachteile zu befürchten sind. Nach der "Gemeinsamen Absichtserklärung" vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen. Spätestens mit Ablauf dieser Frist besteht für die Antragsteller eine gesteigerte Gefahr der Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 34).
48 3. Die Antragsteller haben im tenorierten Umfang Anspruch auf weiteren Zugang zu den von der Antragsgegnerin ihr gegenüber bislang schon erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V –, juris Rn. 30ff. m.w.N.).
49 Mit einem Ende der Schutzvorkehrungen würde die Gefahr der Festnahme der Antragsteller durch die pakistanischen Behörden und der Abschiebung durch diese nach Afghanistan signifikant steigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 34), woraus sich gleichsam der notwendige Anordnungsgrund ergibt. Die Aufrechterhaltung des bisher gewährten Schutzniveaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens ist zur Absicherung der grundgesetzlich verbürgten Rechte der Antragsteller aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG erforderlich (s. bereits die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025). Dieses Recht wird nach Auffassung der Kammer durch Begrenzung auf den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens hinreichend geschützt.
50 Einen weitergehenden Anspruch auf Schutz vor den pakistanischen Behörden können die Antragsteller nicht geltend machen, weshalb der Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen ist. Der Antrag ist schon zu unbestimmt (dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V –, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf das Handeln der Antragsgegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt ist. Sie erstreckt sich nicht auf andere Staaten. Wie die vom Gericht für die Antragsteller vorläufig angeordneten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, bleibt der Antragsgegnerin überlassen. Der diplomatische Umgang mit anderen Staaten ist alleine Sache der Antragsgegnerin und dem gerichtlichen Einfluss entzogen.
51 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
52 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts folgt der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das bei auf Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehren den halben Auffangstreitwert ansetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.), und berücksichtigt zudem, dass die Aufrechterhaltung der GIZ-Unterbringung sich als bloßer Annex zum hauptsächlich verfolgten Antrag auf Visumerteilung nicht streitwerterhöhend auswirkt (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2026 – OVG 6 S 32/26 –, S. 2f.).
53 Den Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Beiordnung ihres Rechtsbeistands zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend angeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragstellerin nach den geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den gerichtsbekannten Umständen in Pakistan die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich darstellt (vgl. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).
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