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2 W 5/26•KG Berlin 2. Zivilsenat, 2026-03-09, 2 W 5/26
2 W 5/26Tribunal supérieur / IIe chambre civile9 mars 2026
Auf eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme bei Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) ist die Regelung in § 100 Abs. 4 ZPO weder direkt noch analog anwendbar, weshalb mehrere Beklagte für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 100 Abs. 1 ZPO lediglich nach Kopfteilen haften.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.18) (Rn.20) (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 2 W 5/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0309.2W5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 100 Abs 1 ZPO, § 100 Abs 4 ZPO, § 269 Abs 3 S 3 ZPO
Rechtskraft: ja
Auf eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme bei Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) ist die Regelung in § 100 Abs. 4 ZPO weder direkt noch analog anwendbar, weshalb mehrere Beklagte für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 100 Abs. 1 ZPO lediglich nach Kopfteilen haften.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.18) (Rn.20) (Rn.21)
Zitierung zu Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - IV ZB 11/20.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 29. Dezember 2025, 103 O 107/25
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 29. Dezember 2025 - 103 O 107/25 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit dem Begehren, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner und nicht lediglich nach Kopfteilen aufzuerlegen.
2 Mit ihrer Klage vom 17. November 2025 hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 135.342,17 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klägerin ist ein Factoring-Unternehmen, das Forderungen der Beklagten zu 1. kaufte. Die Beklagte zu 2. garantierte für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1.
3 Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 hat die Klägerin die Klage mit der Begründung zurückgenommen, die Beklagte zu 1. habe auf die streitgegenständliche Forderung am 18. November 2025 an die Klägerin gezahlt. Zugleich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO als Gesamtschuldner aufzuerlegen.
4 Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Landgericht Berlin II mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2025 folgenden Kostentenor erlassen: „Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“
5 Mit Schriftsatz vom 05. Januar 2026 hat die Klägerin die Ergänzung des Beschlusses um den Zusatz beantragt, dass die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben, und hilfsweise sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Beklagten im Falle einer streitigen Entscheidung die Kosten ebenfalls als Gesamtschuldner zu tragen gehabt hätten.
6 Das Landgericht Berlin II hat den Ergänzungsantrag mit einem Beschluss vom 12. Januar 2026 zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gemäß § 100 Abs. 1 ZPO von einer Haftung nach Kopfteilen auszugehen sei. Die Voraussetzungen von § 100 Abs. 4 ZPO lägen nicht vor, weil die Beklagten nicht in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden seien. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei kein Raum, weil eine rechtlich bindende Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Haftung durch das Gericht aufgrund der Klagerücknahme nicht getroffen worden sei.
II.
7 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
8 1. Vorliegend kann offen bleiben, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist. Sie ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch den in § 511 ZPO genannten Wert. Die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eingehalten. Ob der Wert des Beschwerdegegenstandes über dem Wert gemäß § 567 Abs. 2 ZPO liegt und ob es zulässig war, die Beschwerde unter der Bedingung der Zurückweisung des zugleich gestellten Ergänzungsantrags einzulegen, kann dagegen offenbleiben. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – IX ZB 171/04 –, juris Rn. 4).
9 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
10 Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde allein gegen den unterbliebenen Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten. Das Landgericht Berlin II hat in zutreffender Weise § 100 Abs. 1 ZPO angewendet und die Anwendung von § 100 Abs. 4 ZPO abgelehnt.
11 a) Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmt, dass mehrere Beklagte auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner haften, wenn sie als Gesamtschuldner verurteilt werden. Erforderlich ist nach seinem Wortlaut somit eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache, also hinsichtlich des materiell-rechtlichen Klageanspruchs (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen , 59. Ed., Stand 1. Dezember 2025, ZPO § 100 Rn. 14; Schulz , in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage (2025), § 100 Rn. 12). Besteht die gesamtschuldnerische Verurteilung nur hinsichtlich eines Teils des Hauptanspruchs, so tritt Gesamthaftung für die Kosten ebenfalls nur hinsichtlich der auf diesen Teil des Hauptanspruchs entfallenden Kosten ein, es sei denn, die Kostenentscheidung sieht etwas anderes vor (Schulz , in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage (2025), § 100 Rn. 14).
12 § 100 Abs. 4 ZPO hat nicht die Funktion eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten (erstmals) zu begründen, sondern lediglich den Zweck sicherzustellen, dass sich die - anderweitig begründete - gesamtschuldnerische Haftung bei einer Verurteilung in der Hauptsache als Gesamtschuldner hinsichtlich der Kosten fortsetzt (vgl. Schulz , in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage (2025), § 100 Rn. 1). § 100 Abs. 4 ZPO zeichnet als Ausnahme zu § 100 Abs. 1 für die Prozesskostenhaftung die materiell-rechtliche Gesamtschuldnerhaftung im Interesse des Kostengläubigers bloß nach (BeckOK ZPO/Jaspersen , 59. Ed., Stand 1. Dezember 2025, ZPO § 100 Rn. 2).
13 Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Kostenbeschluss gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO des Landgerichts Berlin II liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO nicht vor. Denn das Landgericht hat nach der vollständigen Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit nach dem Maßstab des § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, das heißt, die Kosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der ohne den Anlasswegfall nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Becker-Eberhard , in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage (2025), § 269 Rn. 64). Demzufolge konnte das Landgericht schon nicht mehr zu einer Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner in der Hauptsache kommen, an die eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kostenerstattung anknüpfen könnte.
14 b) Gründe den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 4 ZPO auf Konstellationen wie die vorliegende zu erweitern, bestehen nicht. Dagegen spricht schon der Wortlaut der übrigen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO, die durchgehend weit gefasst auf „unterliegen“ und/oder „obsiegen“ abstellen (vgl. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; 92 Abs. 1 Satz 1, 93b Abs. 1 Satz 1, 96, 97 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO), während § 100 Abs. 4 ZPO eine Verurteilung mehrerer Beklagter als Gesamtschuldner voraussetzt. Der unterschiedliche Sprachgebrauch deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber an die Anwendung des Absatzes 4 bewusst andere Voraussetzungen knüpfen wollte. Systematisch spricht gegen die Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 4 ZPO auf die vorliegende Kostenentscheidung zudem, dass damit das gesetzgeberisch vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses zwischen § 100 Abs. 1 ZPO und § 100 Abs. 4 ZPO eingeebnet würde.
15 Soweit teilweise eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 4 ZPO in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, erfolgt dies in aller Regel ohne Begründung oder dogmatische Herleitung (vgl. für Sonderfälle BeckOK ZPO/Jaspersen , 59. Ed., Stand 1. Dezember 2025, ZPO § 100 Rn. 16 ff.; Schulz , in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage (2025), § 100 Rn. 14; Flockenhaus , in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage (2025), § 100 Rn. 5; für eine Anwendung auf Entscheidungen nach § 91a Abs. 1 Satz 1 und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO offenbar auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – XI ZR 320/18 –, juris Rn. 26 zu § 524 ZPO unter Verweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. März 2016 – 1 W 6/16 –, juris Rn. 14 ff. und BeckOK ZPO/Jaspersen , 59. Ed., Stand 1. Dezember 2025, ZPO § 100 Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 24 U 17/01 –, juris Rn. 23; LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Mai 2019 – 3 S 10/18 –, juris Rn. 13; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2010 – 2-11 T 127/10 –, juris Rn. 4; AG Schöneberg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 17 C 125/21 –, juris Rn. 9; AG Dortmund, Beschluss vom 28. Januar 2008 – 511 C 3/07 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Gründe der Praktikabilität).
16 Die Voraussetzungen einer Analogie, die eine Anwendung der Regelung über den Wortlaut hinaus, auf Kostenentscheidungen nach dem Maßstab der §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglichte, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.
17 Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02 –, juris Rn. 22). Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2025 – VIII ZR 201/23 –, juris Rn. 24).
18 1) Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn der aus dem systematischen Zusammenhang des § 100 ZPO zu ermittelnde Regelungsplan ist vollständig. Danach regelt § 100 ZPO abschließend einen Ausschnitt der kostenrechtlichen Fragen, die sich bei der Prozessbeteiligung mehrerer Personen auf einer Seite ergeben können (so auch Schulz , in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage (2025), § 100 Rn. 2). Dies ergibt sich bereits aus dem Verhältnis zwischen § 100 Abs. 1 ZPO und den nachfolgenden Absätzen, die jeweils Sonderbestimmungen und Ausnahmen zur Grundregel des Absatzes 1 treffen. Für den Fall, dass der Anwendungsbereich des Absatzes 4 nicht eröffnet ist, besteht bereits in der allgemeineren Bestimmung des Absatzes 1 ein gesetzgeberisch vorgesehenes Regelungsprogramm.
19 2) Im Übrigen fehlt es auch an einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte in rechtlicher Hinsicht. Der zu beurteilende Sachverhalt muss in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (ständige Rechtsprechung vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 – II ZR 137/23 –, juris Rn. 36).
20 Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 100 Abs. 4 ZPO soll die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten nach der gesetzgeberischen Entscheidung grundsätzlich an eine dieser vorgehenden Entscheidung in der Hauptsache geknüpft werden. Das heißt, das Gericht ermittelt anhand der zivilprozessualen und materiell-rechtlichen Bestimmungen, ob die Beklagten Gesamtschuldner sind. Bestätigt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und unterliegen diese gemeinsam, kommt § 100 Abs. 4 ZPO zur Anwendung.
21 Dies ist auch interessengerecht, weil erst nach einer gerichtlichen Prüfung in der Sache - ggf. unter Berücksichtigung erhobener Beweise - sicher zu beurteilen ist, ob eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt. Von dieser Prüfung sollen - wie der Entscheidungsmaßstab der §§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO und des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zeigt - die auf dieser Grundlage ergehenden Kostenentscheidungen entlastet werden. Anderenfalls könnten sich im Rahmen der Kostenentscheidung nicht selten schwierige materiell-rechtliche Fragen zum Verhältnis der Beklagten zueinander stellen. Dafür ist die in Beschlussform nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO und nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung der ungeeignete Standort. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verurteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – IV ZB 11/20, NJW-RR 2020, 983 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 24. September 2025 – 2 U 106/23 –, juris Rn. 23).
22 Dem Kläger ist die Kostenhaftung nach Kopfteilen im Falle einer unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits auch ohne Weiteres zuzumuten. Er kann das Durchsetzungsrisiko seines Kostenerstattungsanspruchs bereits vorab durch die Auswahl des/der Beklagten, dessen Insolvenzrisiko ihm ohnehin zugewiesen ist, reduzieren. Eine Privilegierung des Klägers, der gegen mehrere Beklagte vorgeht, ist im Falle einer unstreitigen Beendigung eines Rechtsstreits dagegen nicht geboten.
III.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24 Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Festgebühr gemäß KV 1810 GKG an.
25 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative ZPO). Soweit ersichtlich, ziehen der Bundesgerichtshof, das OLG Saarbrücken und das OLG Düsseldorf die (entsprechende) Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO bei Kostenentscheidungen am Maßstab der §§ 91a, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Betracht, während der Senat dessen Anwendung verneint.
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