KG Berlin 7. Zivilsenat, 2026-03-24, 7 U 20/25

7 U 20/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 724 mars 2026

Regest

1. Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung gemäß § 32 ZPO bei Nutzung des Internets.(Rn.47) (Rn.49) 2. Tatort einer unerlaubten Handlung ist überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, juris Rn. 32).(Rn.46) 3. Der gewillkürte Klägerwechsel nach der ersten mündlichen Verhandlung setzt neben der Zustimmung des bisherigen Klägers auch die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO voraus (Anschluss BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, juris Rn. 15).(Rn.19)

Texte intégral

KG Berlin 7. Zivilsenat — 7 U 20/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 7 U 20/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0324.7U20.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 6 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 18 Abs 1 EUV 1215/2012 ... mehr

Leitsatz

  1. Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung gemäß § 32 ZPO bei Nutzung des Internets.(Rn.47) (Rn.49)

  2. Tatort einer unerlaubten Handlung ist überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, juris Rn. 32).(Rn.46)

  3. Der gewillkürte Klägerwechsel nach der ersten mündlichen Verhandlung setzt neben der Zustimmung des bisherigen Klägers auch die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO voraus (Anschluss BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, juris Rn. 15).(Rn.19)

Orientierungssatz

  1. Wenn ein Spieler gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland einen Anspruch auf Rückzahlung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen und damit einen Verstoß gegen § 284 StGB bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 geltend macht, so ist auch an dem Ort, in dem in die durch diese Rechtsnormen geschützten Rechtsgüter eingegriffen wurde, ein Forum gegeben.(Rn.47)

  2. Liegt der behauptete Verstoß gegen § 284 StGB bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 also vor, so ist damit durch eine unerlaubte Handlung des ausländischen Betreibers des Online-Glücksspiel in das geschützte Rechtsgut in Deutschland eingegriffen. Damit kann sich der Spieler bzw. derjenige, an den er seine Ansprüche abgetreten hat, auf eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 32 ZPO berufen.(Rn.49)

  3. Die Zuständigkeit für diesen deliktischen Anspruch gemäß § 32 ZPO zieht jedoch nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für die nicht deliktischen Ansprüche nach sich (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02). Damit fehlt es für die geltend gemachten nicht-deliktischen Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine materielle Entscheidungsbefugnis besteht nur für den deliktischen Anspruch.(Rn.53)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 20. Januar 2025, 36 O 78/24

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20. Januar 2025 – 36 O 78/24 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen; die Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerinnen zu je 50 % zu tragen.

  2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Klägerinnen begehren aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen des Zeugen EI-A. (im Folgenden: der Spieler), welche dieser im Zeitraum von 18. April 2014 bis zum 10. August 2016 an die Beklagte, eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft englischen Rechts, überwies, abzüglich der mit diesen Einsätzen erspielten Gewinnausschüttungen.

2 Das Landgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 mit Urteil vom 20. Januar 2025 stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und dieses im Tatbestand wie folgt ergänzt:

3 In Ziffer 24 der im Zeitraum der vom Spieler durchgeführten Spiele geltenden AGB heißt es: „im Fall von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Verträgen oder deren Durchsetzung ist jenes Gericht verantwortlich, in dessen Sprengel der Kunde seinen Wohnsitz hat."

4 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter; insbesondere meint sie, dass es an einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle und die Klage daher unzulässig sei.

5 Die Klägerin zu 1) – die LCH AG (im Folgenden genannt: „bisherige Klägerin“) –, die vorprozessual die streitgegenständliche Forderung im Rahmen einer Globalzession zur Besicherung eines Darlehens, das ihr die Klägerin zu 2) – die SAF AG (im Folgenden genannt: „neue Klägerin“ –) gewährt hatte, abgetreten hatte und sodann den vorliegenden Rechtsstreit zunächst im Wege der sog. verdeckten Prozessstandschaft gegen die Beklagte geführt hat, hat im Laufe des Berufungsverfahrens Antrag auf Konkurseröffnung beim Konkursamt St. Gallen gestellt. Das Konkursverfahren ist am 5. März 2025 eröffnet worden. Mit der „Einstellung mangels Aktiven“ durch das Konkursamt St. Gallen am 10. Juni 2025 und dem Ablauf der „Einsprachefrist“ am 7. Juli 2025 ist das Konkursverfahren beendet worden. Zwischenzeitlich hatte die neue Klägerin als Forderungsinhaberin mit Schriftsatz vom 2. April 2025 während des Berufungsverfahrens einen Parteiwechsel auf Klägerseite erklärt; diesem hat die bisherige Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 zugestimmt. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 widersprochen.

6 Die Beklage beantragt,

7 1. das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20. Januar 2025, Az. 36 O 78/24, aufzuheben und die Klage abzuweisen;

8 2. hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem Antrag zu 1. nicht folgt, die Revision zuzulassen;

9 3. hilfsweise: das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO (analog) bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-440/23, C-530/24, C-898/24 und C-9/25 auszusetzen;

10 4. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

11 Die Klägerin zu 1) beantragt zuletzt sinngemäß,

12 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.01.2025 zum Az. 36 O 78/24 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die SAF AG, Liechtenstein, 35.699,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13 Die Klägerin zu 2) beantragt,

14 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zahlung an sie zu erfolgen hat.

15 Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Landgericht zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Für den Parteiwechsel auf Klägerseite bedürfe es keiner Zustimmung der Beklagten, vielmehr sei er zulässig, weil er sachdienlich sei.

II.

16 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage der bisherigen Klägerin ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (dazu B)); der im Berufungsverfahren von der neuen Klägerin erklärte Parteiwechsel ist ebenfalls unzulässig (dazu A)). Im Einzelnen:

17 A) Die Klage der neuen Klägerin ist unzulässig. Denn der Parteiwechsel ist unzulässig (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 533, 263, 269 ZPO analog).

18 1. Für eine gewillkürte Parteiänderung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz sind in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO Parteiwechselerklärungen des bisherigen und des neuen Klägers erforderlich. Entsprechende Erklärungen liegen vor.

19 2. Darüber hinaus setzt der gewillkürte Klägerwechsel nach der ersten mündlichen Verhandlung auch die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO voraus (BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 – XII ZR 154/09 –, juris Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 263 ZPO Rn. 30; Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 19; anders noch: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 – XII ZB 191/02 –, juris Rn. 15; a.A. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 – IV ZR 190/92 –, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Zwischenurteil vom 4. Juli 2016 – 14 U 612/15 –, juris 31 ff.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 73). § 269 Abs. 1 ZPO gibt dem Beklagten ein ihm nach Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch im Falle etwaiger Sachdienlichkeit des Parteiwechsels nicht mehr entziehbares Recht auf Sachentscheidung gegen den alten Kläger (Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 263 Rn. 49).

20 Hier hat die Beklagte dem Parteiwechsel auf Klägerseite widersprochen, so dass dieser unzulässig ist.

21 Ob der Klägerwechsel sachdienlich wäre, ist zweifelhaft (dagegen in einer vergleichbaren Konstellation: OLG München, Urteil vom 19. Januar 2026 – 17 U 966/24 e –, juris Rn. 29; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2026 – 10 U 1447/24 –, Anlage B 19), kann hier indes dahinstehen.

22 B) Die Klage der bisherigen Klägerin ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.

23 Deutsche Gerichte sind zwar – beschränkt auf deliktische Ansprüche gemäß § 32 ZPO – international zuständig (dazu 1.), indes liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vor (dazu 2.).

24 1. Deutsche Gerichte sind auf der Grundlage von § 32 ZPO international zuständig.

25 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nicht aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden nur: EuGVVO). Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit eines nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats begründet, wenn sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit besteht.

26 Dass die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, steht dem nicht entgegen. Denn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 – V ZR 112/22 –, juris Rn. 7 ff.).

27 Um die Begründung der Zuständigkeit nach dieser Vorschrift zu verhindern, muss das Fehlen der internationalen Zuständigkeit (schon) in der Klageerwiderung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – XI ZR 27/14 –, juris Rn. 17; die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) begründet hingegen noch keine Rügelast (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Februar 2025 – 7 U 113/23 –, UA S. 10).

28 Im Streitfall hat die Beklagte bereits in der Verteidigungsanzeige und sodann nochmals in der Klageerwiderung das Fehlen der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht; dies schließt eine rügelose Einlassung aus.

29 b) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt auch nicht aus der o.g. Ziffer 24 der AGB der Beklagten.

30 Denn nach Art. 19 EuGVVO kann von den Vorschriften des Abschnitts 4 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

31 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

32 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

33 3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

34 Hier wurde die Gerichtsstandsvereinbarung weder nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO), noch hatten die Parteien im Sinne des Art. 19 Nr. 3 EuGVVO ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat. Ebenso wenig räumt sie dem Verbraucher die Befugnis ein, andere als die in Art. 18 EuGVVO angeführten Gerichte anzurufen (Art. 19 Nr. 2 EuGVVO). Denn indem dort formuliert ist, dass „im Fall von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Verträgen oder deren Durchsetzung … jenes Gericht verantwortlich [ist], in dessen Sprengel der Kunde seinen Wohnsitz hat“, wird allein dieses Gericht am Wohnsitz des Spielers für zuständig erklärt.

35 Die nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ebenfalls für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner zuständigen Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat (bei Einbeziehung der AGB war Gibraltar als Teil des Vereinigten Königreichs über Art. 355 Abs. 3 AEUV wie ein Mitgliedstaat anzusehen; dazu Calliess/Ruffert/Schmalenbach, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 355 Rn. 9), wurde durch die hier gewählte Klausel derogiert, so dass hier der Spieler nicht die Befugnis erhielt, andere (also weitere) als die in Art. 18 EuGVVO angeführten Gerichte anzurufen, sondern im Ergebnis wurden ihm weniger Gerichtsstände zur Verfügung gestellt (so im Ergebnis auch AG Hildesheim, Urteil vom 3. November 2023 – 85 C 2/22 – S. 5 f., eingereicht beim LG als Anlage B4, dort S. 105 f). Dies sehen nunmehr die Klägerinnen wohl auch so, weil die neue Klägerin vorträgt, dass „eine den Verbrauchergerichtsstand derogierende Vereinbarung schon gar nicht wirksam getroffen werden“ konnte (Rn. 34 Ihres Schriftsatzes vom 5. Februar 2026). Im Übrigen besteht auch kein Grund, die hier vorgenommene Derogation als unbeachtlich für die Prüfung anzusehen, ob die Voraussetzungen des Art. 19 EuGVVO vorliegen. Zwar mag es wenig wahrscheinlich sein, dass der von Art. 19 EuGVVO geschützte, in Deutschland ansässige Online-Spieler ein Gericht in Gibraltar angerufen hätte, solange er ein Gericht in Deutschland anrufen konnte. Jedoch bot ihm der von Gesetzes wegen eröffnete Gerichtsstand in Gibraltar eine zusätzliche Option. Es ist dem Sinn und Zweck des Art. 19 EuGVVO nicht zu entnehmen, dass dem Verbraucher diese Option – entgegen dem insofern eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („…kann nur abgewichen werden, wenn …“ – Hervorhebung durch den Senat) – genommen werden konnte.

36 Wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der EuGVVO ist die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung von Amts wegen zu beachten. Aus den Ausführungen des BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14 –, juris Rn. 22 zur personalen Teilunwirksamkeit folgt daher nicht anderes.

37 c) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 EuGVVO.

38 aa) Die Anwendung des Art. 18 EuGVVO hängt nicht von einem Beklagtensitz in einem Mitgliedstaat ab. Denn Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass sich vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit eines Gerichts eines jeden Mitgliedstaates nach dessen eigenem Recht richtet, wenn ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. Damit ist für den Fall, dass ein Beklagter – wie hier die EWL, die ihren Sitz in Gibraltar hat, das seit dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr als Mitgliedsstaat der EU anzusehen ist – keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auf einen Kläger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, so dass sich aus der Vorschrift ein innerstaatlicher Gerichtsstand ergeben kann.

39 bb) Indes schützt diese Vorschrift den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner nur, soweit er persönlich Partei ist; dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung die Erhebung der Klage (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 – II ZR 112/24 –, NZG 2026, 178 Rn. 7 f.). Einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, kann folglich der Verbrauchergerichtsstand nicht zugutekommen (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16 –, juris Rn. 44 zu Art. 15 ff. Brüssel-I-VO). Der Verbrauchergerichtsstand besteht deshalb nicht für eine beruflich oder gewerblich tätige Zessionarin, die einen Anspruch eines Verbrauchers aus abgetretenem Recht geltend macht. Dass der Anspruch ursprünglich aus einem Verbrauchergeschäft herrührt, ist insoweit irrelevant (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Februar 2025 – 7 U 113/23 –, UA S. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2025 – 15 U 24/25 –, juris Rn. 16, OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2024 – 3 U 81/23 –, BeckRS 2024, 22353 Rn. 3).

40 d) Mangels Beklagtensitzes in einem Mitgliedstaat der EU kommt auch eine Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 EuGVVO nicht in Betracht. Entsprechendes gilt für das Luganer Übereinkommen, auch insoweit fehlt es am Sitz der Beklagten in einem Mitgliedstaat dieses Übereinkommens.

41 e) Nach alldem bestimmt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO die internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht. Hier ist auf die doppelfunktional anzuwendenden Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit abzustellen. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – VI ZR 122/09 –, juris Rn. 10; Roth in: Stein/Jonas, 24. Aufl. 2024, ZPO vor § 12 Rn. 34).

42 aa) Danach ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO kein Gerichtsstand innerhalb Deutschlands, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in Deutschland hat.

43 bb) Kondiktionsrechtliche Ansprüche, deren sich die Klägerinnen wegen der behaupteten Nichtigkeit des Glücksspielvertrages berühmen, werden von § 29 Abs. 1 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht erfasst, da es sich dabei nicht um „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93 –, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 20. November 1961 – VIII ZR 167/60 –, BeckRS 1961, 31188226 unter III. 1.; RG, Urteil vom 12. Oktober 1880 – III 627/80 –, RGZ 2, 408 <411> unter Verweis auf den Wortlaut des § 29 ZPO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2003 – I-24 U 176/03 –, juris Rn. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 16. November 1993 – 1Z AR 39/93 –, juris Rn. 5 und vom 25. September 1990 – AR 1 Z 74/90 –, juris Rn. 5; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 29 Rn. 27; a.A. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 SV 18/16 –, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2004 – 13 AR 2/04 –, juris Rn. 8; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 29 ZPO, Rn. 6a, offen gelassen von BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 102 AR 40/23 e, BeckRS 2023, 15803 Rn. 19).

44 Daher spielt es auch keine Rolle, dass die bisherige Klägerin in der ersten Instanz unwidersprochen vorgetragen hat: „10551 Berlin wurde zwischen dem Spieler und der Beklagten bei Eröffnung des Spielkontos als Erfüllungsort vereinbart.“ Denn selbst wenn die in § 38 Abs. 2 ZPO vorgesehene Form eingehalten worden sein sollte (hierzu verhält sich der Vortrag der Klägerin allerdings nicht) und es sich dann bei dieser Vereinbarung um eine einen Erfüllungsgerichtsstand eröffnende internationale Erfüllungsortvereinbarung handeln könnte – die Beschränkung auf den in § 29 Abs. 2 ZPO genannten Personenkreis gilt hier nicht, weil die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28. November 1984 – 9 U 3061/84 –, NJW 85, 1296; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 13 W 22/95 –, juris Rn. 8; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 29 Rn. 55; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 29 ZPO, Rn. 26) –, fallen die hier geltend gemachten kondiktionsrechtlichen Ansprüche gerade nicht unter den dann nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 ZPO eröffneten Gerichtsstand am (vereinbarten) Erfüllungsort.

45 cc) Eine (beschränkte) internationale Zuständigkeit Berliner Gericht ist aber auf der Grundlage des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben.

46 (1.) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – VI ZR 122/09 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Abtretung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung hat keine Auswirkungen auf den für § 32 ZPO maßgeblichen Begehungsort (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18 –, juris Rn. 18). Danach liegt der Tatort einer unerlaubten Handlung überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 32/93 –, juris Rn. 32 m.w.N. – Hervorhebung durch den Senat).

47 Da die Klägerin ihren Anspruch u.a. auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 stützt und damit einen Verstoß gegen § 284 StGB bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 geltend macht – dies reicht im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (auch in Bezug auf einen Verstoß gegen § 284 StGB unabhängig von § 7 StGB) aus –, ist auch an dem Ort, in dem in die durch diese Rechtsnormen geschützten Rechtsgüter eingegriffen wurde, ein Forum gegeben.

48 Als das geschütztes Rechtsgut bei § 284 StGB wird insbesondere die Sozialordnung, die staatliche Kontrolle über die kommerzielle Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft und die psychische Gesundheit der Spieler (Spielsucht) angesehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris Rn.28, 103 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 – 6 C 2/01 – , juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 – 5 StR 579/57 –, NJW 1958, 758). Entsprechendes gilt für den Glücksspielstaatsvertrag 2012 (vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, Stand 7. Dezember 2011, S. 5 f.). Diese geschützten Rechtsgüter sind in Deutschland anzusiedeln.

49 Läge der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen § 284 StGB bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 also vor, wäre damit durch eine (unerlaubte) Handlung der Beklagten in das geschützte Rechtsgut in Deutschland eingegriffen. Damit kann sich die Klägerin auf eine internationale Zuständigkeit deutscher – hier Berliner – Gerichte gemäß § 32 ZPO berufen.

50 Dabei ist unerheblich, dass es sich bei § 284 StGB um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Denn auch mit Strafe bedrohte Gefährdungsdelikte schützen bestimmte Rechtsgüter. Hieran aber ist – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – für die Beantwortung der Frage der internationalen Zuständigkeit der Zivilgerichte anzuknüpfen, weniger hingegen an eine begriffliche Kategorisierung, die zu strafrechtsdogmatischen Zwecken vorgenommen wird.

51 Ebenso ist unerheblich, dass sich die streitgegenständliche Forderung mittlerweile in den Händen von ausländischen Personen (den in der Schweiz ansässigen Klägerinnen) befindet. Denn der hier maßgebende § 32 ZPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder gar den Schluss der mündlichen Verhandlung ab, sondern auf den Zeitpunkt der unerlaubten Handlung.

52 Auch erscheint das hier auf Grundlage der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefundene Ergebnis angemessen. Denn werden Bürger, die im Inland ihren Wohnsitz haben, von elektronisch vermittelten Rechtshandlungen betroffen, die vom Ausland aus vorgenommene bzw. gesteuert werden, dann soll diesen Bürgern jedenfalls auch vor inländischen Gerichten Rechtsschutz gewährt werden können. Hinzu kommt vorliegend, dass die elektronisch vermittelten Rechtshandlungen der Beklagten nicht nur zufällig im Inland Wirkung entfalteten, sondern bewusst auf (auch) den inländischen Bereich abzielten, um dort die – ggf. gegen § 284 StGB verstoßende – Geschäftstätigkeit entfalten zu können.

53 (2.) Die Zuständigkeit für diesen deliktischen Anspruch gemäß § 32 ZPO zieht indes nicht – kraft Sachzusammenhangs – die Zuständigkeit auch für die nicht deliktischen Ansprüche nach sich (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93 – juris Rn. 16 und Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02 – juris Rn. 19). Damit fehlt es für die geltend gemachten nicht-deliktischen Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine materielle Entscheidungsbefugnis besteht nur für den deliktischen Anspruch (s. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93 – juris Rn. 22).

54 2. Die Klage der bisherigen Klägerin ist gleichwohl unzulässig, weil sie nicht prozessführungsbefugt ist.

55 Die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als der lex fori (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – VII ZR 34/93 –, juris Rn. 11). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist danach zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Das schutzwürdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Ferner darf der Beklagte als Prozessgegner durch die gewillkürte Prozessstandschaft nicht unbillig benachteiligt werden, was etwa dann der Fall sein kann, wenn ein vermögensloser Kläger vom Rechtsinhaber gleichsam „vorgeschickt“ wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2008 – 7 U 167/07 –, juris Rn. 54; OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2019 – 7 U 16/17 –, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, juris Rn. 262; KG, Urteil vom 6. Juni 2006 – 4 U 133/05 –, juris Rn. 93)

56 a) Hier fehlt es bereits an einer fortdauernden Ermächtigung der Klägerin durch den Rechtsinhaber – die neue Klägerin. Denn diese hat hierzu in ihrem Schriftsatz 2. April 2025, S. 2 (Bl. 12 der E-Akte des Kammergerichts) ausgeführt: „Die neue Klägerin, die SAF AG, hat der bisherigen Klägerin darlehensweise erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Besicherung dieser Darlehen hat die bisherige Klägerin, die LCH AG, der SAF AG u.a. die hier streitgegenständliche Forderung abgetreten. Dabei war die bisherige Klägerin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Nachdem die nunmehrige Klägerin die Darlehen mittlerweile jedoch gekündigt und der bisherigen Klägerin gegenüber die Einziehungsermächtigung widerrufen hat, ist nun ausschließlich die neue Klägerin dazu berechtigt und aus tatsächlichen Gründen veranlasst, den Rechtsstreit hiermit zu übernehmen.“ Diesen Vortrag hat sie mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025, S. 2 f. (Bl. 21 f. der E-Akte des Kammergerichts) erneuert und dort vorgetragen: „Wie ebenfalls bereits mit Schriftsatz vom 02.04.2025 ausgeführt, wurde der SAF AG unter anderem auch die streitgegenständliche Forderung von der bisherigen Klägerin, der LCH AG, zur Sicherheit abgetreten. Die SAF AG hatte der LCH AG Einzugsermächtigung erteilt, auf deren Grundlage auch die vorliegende Klage erhoben wurde. Diese Einziehungsermächtigung wurde jedoch von der SAF AG im Februar 2025 aufgrund des Zahlungsverzuges der LCH AG widerrufen und aufgrund von deren Konkursantrag mit Schriftsatz vom 02.04.2025 vorsorglich nochmals widerrufen. Folge hieraus ist, dass die Aktivlegitimation des vormaligen Prozessstandschafters, der LCH AG, verloren gegangen ist und nun wieder beim eigentlichen Forderungsinhaber liegt, der SAF AG.“

57 An anderer Stelle spricht die neue Klägerin vom „Entfallen der Prozessführungsbefugnis der bisherigen Klägerin“ (Schriftsatz vom 2. April 2025).

58 Dem Vortrag der neuen Klägerin hat sich die bisherige Klägerin ausdrücklich angeschlossen und sich diesen zu Eigen gemacht (Schriftsatz vom 30. Dezember 2025).

59 Demgemäß ist die bisherige Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht mehr befugt, die nach ihrem Vortrag im Eigentum der neuen Klägerin stehende Forderung gerichtlich geltend zu machen; auch nicht derart, dass Zahlung an die neue Klägerin verlangt wird.

60 b) Darüber hinaus steht der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft hier entgegen, dass diese unbillig die Beklagte benachteiligt. Denn ließe man eine gewillkürte Prozessstandschaft zu, würde die Beklagte einer vermögenslosen Klägerin ausgesetzt und bekäme selbst bei einem Obsiegen die derzeit weiter auflaufenden Prozesskosten (weitere zweitinstanzliche Kosten, wie etwa solche für Zeugeneinvernahmen, sowie Kosten eines etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde- und ggf. Revisionsverfahrens) nicht erstattet. Denn die alte Klägerin ist zwar noch nicht aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht, befindet sich aber, nachdem das schweizerische Konkursverfahren „mangels Aktiven“ eingestellt worden ist, in Liquidation und ist daher als vermögenslos zu betrachten.

61 C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62 Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, ist die Revision nicht zuzulassen. Entscheidungserheblich waren vorliegend nur die – von der aktuellen Rechtsprechung des BGH bereits beantwortete – Frage der Anwendbarkeit von § 269 Abs. 1 ZPO im Falle des Klägerwechsels und die – unstreitig nicht vorliegende – Ermächtigung der bisherigen Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen der neuen Klägerin.

63 Im Übrigen ist auch der Anknüpfungspunkt in § 32 ZPO bei Beantwortung der Frage der internationalen Zuständigkeit (geschütztes Rechtsgut) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits niedergelegt.

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