Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat, 2026-03-25, L 32 AS 817/24

L 32 AS 817/24Tribunal des assurances sociales / Division 3225 mars 2026

Regest

1. Vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens kann das Jobcenter durch Bescheid eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit treffen. (Rn.20) 2. Wer eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (juris: AFBG) geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können, handelt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht sozialwidrig. (Rn.21) 3. Allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 43/19 R = SozR 4-4200 § 34 Nr 5). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 8. Juli 2024, S 204 AS 6608/20, Urteil

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat — L 32 AS 817/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: L 32 AS 817/24

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0325.L32AS817.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 2 SGB 2, § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, AFBG

Leitsatz

  1. Vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens kann das Jobcenter durch Bescheid eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit treffen. (Rn.20)

  2. Wer eine zumutbare Beschäftigung aufgibt, um eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (juris: AFBG) geförderte, nicht berufsbegleitende Ausbildung absolvieren zu können, handelt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht sozialwidrig. (Rn.21)

  3. Allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet keinen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 43/19 R = SozR 4-4200 § 34 Nr 5). (Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 8. Juli 2024, S 204 AS 6608/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08.07.2024 und der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 aufgehoben.

Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über einen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II.

2 Der 1984 geborene Kläger ist gelernter Zahntechniker und lebte zusammen mit seiner Ehefrau und seiner am TT.MM.2016 geborenen Tochter. Zuletzt stand er 2015 im Leistungsbezug nach dem SGB II und ging seit März 2017 einer Beschäftigung bei der A GmbH als Produktionsmitarbeiter nach, wobei er im Jahr 2019 ein Jahresbrutto-Gehalt von 34.505,51 € erzielte. Seine Ehefrau ging keiner Erwerbstätigkeit nach; für die Tochter wurde Kindergeld in Höhe von 204,00 € gezahlt. Im Dezember 2019 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2020. Anfang März 2020 beantragte die Bedarfsgemeinschaft des Klägers Leistungen nach dem SGB II.

3 Ab dem TT.MM.2020 besuchte der Kläger die Staatliche Technikerschule B in der Fachrichtung B in Vollzeit (34 Unterrichtsstunden an fünf Werktagen) mit voraussichtlichem Ausbildungsende am 24.01.2022. Er erhielt von März 2020 bis Dezember 2021 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Höhe von 1.245,00 € bzw. ab August 2020 in Höhe von 1.253,00 € monatlich. Ab 01.03.2020 bis einschließlich Januar 2022 stand die aus dem Kläger, seiner Ehefrau und der 2016 geborenen Tochter sowie ab dem 25.01.2022 zusätzlich der an diesem Tag geborenen zweiten Tochter der Eheleute bestehende Bedarfsgemeinschaft bei dem Beklagten im (aufstockenden) Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

4 Mit Schreiben vom 23.03.2020 hörte der Beklagte den Kläger zu der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten an.

5 Mit Bescheid vom 03.07.2020 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger sich selbst und seine Angehörigen durch ein sozialwidriges Verhalten in die Lage gebracht habe, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen zu müssen. Er habe erkennen bzw. wissen können, dass durch die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintrete. Das Verhalten sei sozialwidrig, weil der Kläger keinen wichtigen Grund für dieses mitgeteilt habe. Nach Abwägung der in seinem Fall vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit sei er zum Ersatz der Leistungen nach dem SGB II inklusive der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Ob und in welcher Höhe er aufgrund seines Verhaltens zum Ersatz erbrachter Geld- und Sachleistungen verpflichtet sei, werde ihm durch einen gesonderten Bescheid mitgeteilt.

6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Verhalten sei nicht als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzustufen. Sein Einkommen habe gerade so seinen Bedarf abgedeckt. Er habe keine Aussichten auf Erhöhung seines Verdienstes oder zur inhaltlichen Fortentwicklung gehabt. Verbesserungs- und Aufstiegschancen seien gerade zu Beginn des Berufsweges im Rahmen von Art. 12 GG zu betrachten. Auch sei der Bedarf bei (geplantem) Familienzuwachs nicht mehr zu decken gewesen. Er habe sich daher für eine zweijährige Weiterbildung zum Biotechniker entschieden, bei deren Abschluss sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestanden hätten. Bei 36 Wochenstunden Anwesenheitspflicht sei die Weiterbildung nicht neben seiner beruflichen Tätigkeit möglich gewesen. Er habe einen wichtigen Grund zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gehabt. Der angegriffene Bescheid sei zudem nicht hinreichend bestimmt, da die Höhe der Haftungsschuld nicht angegeben sei.

7 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2020 zurück. Es liege ein sozialwidriges Verhalten vor. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und Beantragung von Leistungen nach dem SGB II gestanden. Einen wichtigen Grund habe der Kläger nicht gehabt. Er habe eine sperrzeitbegründende Eigenkündigung vorgenommen, ohne dass eine besser vergütete Anschlusstätigkeit konkret in Aussicht gewesen sei, und sich durch die Aufnahme einer zweijährigen Vollzeitausbildung dem Arbeitsmarkt ganz verschlossen, obwohl sein Erwerbseinkommen mit einem Bruttojahresgehalt von 34.505,51 € völlig durchschnittlich gewesen sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, weshalb es ihm unzumutbar gewesen sein solle, seine Weiterbildungsbestrebungen über berufsbegleitende Maßnahmen bzw. über einen Abendschulbesuch zu verfolgen. Der Einwand, der Bescheid sei mangels Bezifferung des zu ersetzenden Betrages unbestimmt, gehe fehl. Es handle sich vorliegend noch nicht um einen Leistungsbescheid, sondern lediglich um einen Feststellungsbescheid.

8 Hiergegen hat der Kläger am 17.09.2020 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.

9 Am 01.02.2022 hat der Kläger wieder eine Beschäftigung aufgenommen.

10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist der Kläger persönlich angehört worden.

11 Mit Urteil vom 08.07.2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid stelle einen Grundlagenbescheid dar, der vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit treffe. Dieses Vorgehen sei zulässig. Die Voraussetzungen des § 34 SGB II lägen vor. Der Kläger habe durch die Kündigung seines Arbeitsvertrages zum 29.02.2020 die Hilfebedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Ihm sei bewusst gewesen, dass der Lebensunterhalt der Familie ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht weiter gedeckt sein werde. Die Eigenkündigung sei nach Abwägung der Gesamtumstände sozialwidrig gewesen. Sozialwidrig sei ein Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz verpflichtet werden solle, von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Grundsicherungsleistungen aufbringen müssen, missbilligt werde. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sei, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bedingt werde, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung. Das Bemühen um eine höhere Qualifikation schließe die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens nicht aus. Auch in solchem Fall sei der Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II zu beachten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssten nach § 2 Abs. 2 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen. Der Wunsch des Klägers nach beruflicher Weiterentwicklung sei zwar nachvollziehbar, rechtfertige aber bei fehlenden finanziellen Alternativen keine Eigenkündigung in die bewusste Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie. Wenn eine Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Weiterbildung nicht möglich sei, müsse dieser Wunsch zurückstehen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, zu dem ein berufsbegleitender Kurs zustande gekommen wäre. Ein wichtiger Grund, aufgrund dessen den Interessen des Klägers der Vorrang einzuräumen sei, habe nicht vorgelegen. Die vorher ausgeübte Tätigkeit sei dem Kläger zumutbar im Sinne des § 10 SGB II gewesen. Weder gesundheitliche Einschränkungen noch die Pflege Angehöriger hätten dem entgegengestanden.

12 Gegen das ihm am 31.07.2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 30.08.2024 eingegangenen Berufung, welche er nicht begründet hat.

13 Der Kläger beantragt sinngemäß,

14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08.07.2024 und den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Überprüfungsantrag zu einem bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheid vom 14.04.2020 sei ebenfalls bestandskräftig abgelehnt geworden.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Berufung ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil vom 08.07.2024 und der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

20 Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte berechtigt war, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens durch Bescheid eine isolierte Feststellung zu Sozialwidrigkeit zu treffen. Die Voraussetzungen für die von dem Beklagten getroffene Feststellung zur Sozialwidrigkeit gemäß des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 34 SGB II liegen jedoch nicht vor. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt: „Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.“

21 Der Kläger hat zwar dadurch, dass er sein Arbeitsverhältnis zu Ende Februar 2020 gekündigt hat, die Bedürftigkeit seiner Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II – und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II – herbeigeführt, da ihm und seiner Familie trotz der Gewährung von Leistungen nach dem AFBG keine ausreichenden bereiten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr zur Verfügung standen. Dies geschah jedoch nicht durch sozialwidriges Verhalten.

22 § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus (BSG, Urteile vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R und vom 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R, auch zum Folgenden). Bei § 34 SGB II handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Dieser Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht konterkariert werden. Ein Verhalten ist sozialwidrig, wenn es in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

23 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig einzustufen. Zwar gilt im Rahmen des SGB II der Grundsatz, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 SGB II), und wird z.B. in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II u.a. die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen, missbilligt. Auch schließt das Bemühen um eine staatlich geförderte höhere berufliche Qualifikation die Annahme sozialwidrigen Verhaltens nicht grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 – V C 41/74 zur Regelung des § 92a BSHG). Jedoch stellen die Aufgabe der dem Kläger grundsätzlich zumutbaren Arbeit und die Aufnahme der durch die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG von staatlicher Stelle als förderungswürdig eingestuften Weiterbildung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls kein sozialwidriges Verhalten dar.

24 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Aufnahme der fast zweijährigen Weiterbildung durch den Kläger waren nicht darauf gerichtet, sich und die seiner Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen hilfebedürftig zu machen. Vielmehr hat der Kläger, wie sich aus seinen Darlegungen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ergibt, sein Verhalten danach ausgerichtet, sich beruflich weiterzuentwickeln und die finanzielle Lage seiner Familie vor dem Hintergrund geplanten Familienzuwachses damit zukünftig zu verbessern. Die mit der Aufnahme der Weiterbildung herbeigeführte Hilfebedürftigkeit war nicht Zweck des klägerischen Verhaltens, sondern Nebenfolge, da der Kläger neben der Weiterbildung in Vollzeit keine hinreichenden Mittel zur Deckung des Bedarfs seiner Familie erwirtschaften konnte. Die von dem Kläger genannten Beweggründe für die Aufnahme der Weiterbildung sind auch nachvollziehbar und nicht missbilligenswert. Der Kläger hat erstinstanzlich zudem angegeben, sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung sowie eine Nebentätigkeit zur Erzielung weiteren Einkommens – auch vor dem Hintergrund der ab März 2020 herrschenden Corona-Pandemie – erfolglos bemüht zu haben. Dass er sich entschlossen hat, die Weiterbildung nicht auf den ungewissen Zeitpunkt einer späteren Möglichkeit der berufsbegleitenden Durchführung zu verschieben, macht sein Verhalten nicht sozialwidrig. Es handelt sich vielmehr um eine vor dem Hintergrund zunehmenden Alters und der angegebenen Familienplanung verständliche Entscheidung im Rahmen der persönlichen Lebensführung.

25 Allein die Verwirklichung eines Sanktionstatbestandes nach § 31 SGB II begründet nicht einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II (BSG, Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 43/19 R m.w.N.).

26 Auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 34 SGB II kommt es aufgrund der fehlenden Sozialwidrigkeit des Verhaltens nicht mehr an.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

28 Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach der Auflösung des Widerstreits des Nachranggrundsatzes des SGB II einerseits und der Einstufung der Aufnahme einer Weiterbildung als förderungswürdig durch das AFBG andererseits zuzulassen.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.