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5 L 393/25•VG Berlin 5. Kammer, 2026-03-10, 5 L 393/25
5 L 393/25Tribunal administratif / 5e chambre10 mars 2026
Eine Justizvollzugsbeamtin hat keinen im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit, wenn sie nicht im Gefangenenaufsichtsdienst, sondern in der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt eingesetzt wird und der Dienst so ausgestaltet ist, dass Gefährdungen für Mutter und Kind minimiert werden. Hat die Beamtin (hilfsweise) Elternzeit beantragt und erhalten, fehlt es auch am Anordnungsgrund.
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 5 L 393/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0310.VG5L393.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 S 2 Nr 8 MuSchBV BE, § 9 MuSchG, § 12 MuSchG, § 123 VwGO
Eine Justizvollzugsbeamtin hat keinen im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit, wenn sie nicht im Gefangenenaufsichtsdienst, sondern in der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt eingesetzt wird und der Dienst so ausgestaltet ist, dass Gefährdungen für Mutter und Kind minimiert werden.
Hat die Beamtin (hilfsweise) Elternzeit beantragt und erhalten, fehlt es auch am Anordnungsgrund.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Die 6… geborene Antragstellerin steht als Beamtin auf Probe im Amt einer Justizvollzugsobersekretärin (BesGr A 7) im Dienst des Landes Berlin. Sie wurde zuletzt in der Justizvollzugsanstalt k… (im Folgenden: Justizvollzugsanstalt), dort in der Teilanstalt W… im offenen Vollzug, dienstlich verwendet.
2 Am 7… 2025 gebar die Antragstellerin einen Sohn. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie zunächst Erholungsurlaub bis 5… September 2025. Im Juli 2025 beantragte sie die Anordnung eines Beschäftigungsverbotes während der Stillzeit sowie (unter Vorbehalt) die Gewährung von Elternzeit für die Zeit ab 5… September 2025.
3 Mit Bescheid vom 22. September 2025 lehnte die Justizvollzugsanstalt ein Beschäftigungsverbot ab und verwies zur Begründung auf die in Absprache mit der Betriebsärztin angepassten Arbeitsbedingungen während der Stillzeit. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid vom 23. September 2025 gewährte die Justizvollzugsanstalt der Antragstellerin Elternzeit für die Zeit vom 24. September 2025 bis 23. Juli 2026.
4 Der Antrag,
5 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig unter Aufhebung der bewilligten Elternzeit ein Stillbeschäftigungsverbot zu bewilligen,
6 hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg.
7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dabei sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
8 Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
9 1. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedarf, weil ihr oder ihrem Kind ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erhebliche oder nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen.
10 Die durch verschiedene Atteste (jedenfalls für den Herbst 2025) glaubhaft gemachten Schwierigkeiten beim Stillen erfordern keine gerichtliche Eilentscheidung. Denn das mit dem Eilantrag erstrebte Ziel einer vollständigen Freistellung vom Dienst, um ihr Kind ohne die Belastungen des Dienstes stillen zu können, hat die Antragstellerin bereits auf anderem Wege, nämlich durch den Antrag und die Bewilligung von Elternzeit, erreicht.
11 Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch ausschließlich auf die finanziellen Nachteile der Elternzeit gegenüber dem Beschäftigungsverbot. Durch die Elternzeit erhalte sie nur rund die Hälfte ihrer Bezüge, die bei einem Beschäftigungsverbot voll weitergezahlt würden.
12 Diese finanziellen Nachteile können jedoch (durch Nachzahlung der Differenz zwischen Elterngeld und Besoldung) ausgeglichen werden, wenn sich im Widerspruchs- oder einem möglichen Klageverfahren ergeben sollte, dass die Antragstellerin Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot hat(te). Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie den mit dem Elterngeldbezug verbundenen Einkommensverlust auch nicht vorübergehend hinnehmen kann. Dazu hätte es zumindest einer Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (einschließlich der ihres Ehemannes) bedurft.
13 2. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
14 Seit der Einreichung ihres Eilantrages bei Gericht am 17. Oktober 2025 hat die Antragstellerin nicht ergänzend vorgetragen, insbesondere keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, die für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung belegen würden, dass sie weiterhin stillt und ihr Kind weiterhin Schwierigkeiten beim Trinken hat.
15 Auch wenn man - was allerdings nicht besonders lebensnah erscheint - zugunsten der Antragstellerin unterstellt, die Verhältnisse hätten sich seit Herbst 2025 nicht wesentlich verändert, ist ein Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot nicht glaubhaft gemacht.
16 a. Die Antragstellerin beruft sich für den geltend gemachten Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit in erster Linie auf die Berliner Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO). Die darin enthaltenen Regelungen begründen jedoch keine Verpflichtung des Antragsgegners, ein Stillbeschäftigungsverbot auszusprechen.
17 Nach der Mutterschutzverordnung darf eine Beamtin, solange sie stillt, (unter anderem) nicht zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8 genannten Arbeiten herangezogen werden (§ 3 Abs. 3 MuSchVO).
18 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO darf eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Satz 2 der Vorschrift nennt verschiedene Tätigkeiten, für die dies „besonders“ gilt, unter anderem (Nr. 8) die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst), im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst) oder im Justizwachtmeisterdienst (Sicherungs- und Vorführdienst).
19 Das Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Strafvollzugsdienst greift im Fall der Antragstellerin nicht ein. Denn es erfasst schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht jede Tätigkeit im Strafvollzugsdienst, sondern - wie der Klammerzusatz deutlich macht - nur den Gefangenenaufsichtsdienst.
20 Auch die Systematik von § 2 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 3 Abs. 3) MuSchVO lässt erkennen, dass typisierend nur bestimmte Tätigkeiten, nicht aber ganze Dienststellen oder ganze Laufbahnen einem Beschäftigungsverbot für stillende Mütter unterliegen. Dies zeigen etwa Nr. 1 (Arbeiten, bei denen Lasten bewegt werden müssen), Nr. 3 (Arbeiten in bestimmten Zwangshaltungen) oder Nr. 4 (Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung). Auch mit der hier relevanten Regelung in Nr. 8 wird nicht die gesamte Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst, im Strafvollzugsdienst oder im Justizwachtmeisterdienst ausgeschlossen, sondern nur ein bestimmter Ausschnitt der in diesen Laufbahnen geforderten Tätigkeiten, hier konkret der Gefangenenaufsichtsdienst. Entsprechende Regelungen finden sich in Nr. 9 zum „Gerichtsvollzieherdienst (Vollstreckungshandlungen im Außendienst)“ und zum „Vollstreckungsdienst der Finanzämter (Außendienst)“. Einzige Ausnahme ist insoweit die „Tätigkeit auf Infektionsstationen“ (Nr. 10, erste Alternative). Hier erstreckt sich das Beschäftigungsverbot nicht nur auf einzelne Arbeiten, sondern auf einen ganzen Beschäftigungsort. Das liegt offenkundig daran, dass der Verordnungsgeber eine Infektionsstation insgesamt als zu gefährlich für stillende Mütter ansieht.
21 Im Umkehrschluss folgt daraus aber auch, dass für stillende Mütter eine Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt nicht etwa generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beamtin im Gefangenenaufsichtsdienst eingesetzt wird; nur diese Tätigkeit schätzt der Verordnungsgeber - etwa wegen des regelmäßigen und unvermeidbaren engen Kontakts zu Gefangenen und möglicher körperlicher Auseinandersetzungen - als abstrakt so gefährlich ein, dass sie für stillende Mütter insgesamt nicht in Betracht kommt.
22 Auch wenn die Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse am angebotenen Arbeitsort in der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt zwischen den Beteiligten streitig sind, ist mit den Vorgaben im Bescheid vom 22. September 2025 jedenfalls hinreichend sichergestellt, dass die Antragstellerin nicht (auch nicht ausnahmsweise oder vertretungshalber) im Gefangenenaufsichtsdienst eingesetzt wird, solange sie stillt. Das genügt den Anforderungen, die die Mutterschutzverordnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 stellt.
23 In diesem Bescheid hat die Justizvollzugsanstalt ausgeführt, die Antragstellerin werde während der Zeit des Stillens nicht im Strafvollzugsdienst eingesetzt; stattdessen erfolge ihr Einsatz vorübergehend in der Verwaltung. Die Antragstellerin werde ausschließlich im Verwaltungsbereich eingesetzt; ein direkter Kontakt zu Inhaftierten werde ausgeschlossen; Begegnungen mit Inhaftierten im Flurbereich würden durch organisatorische Maßnahmen auf ein geringstmögliches Maß reduziert; der Antragstellerin stehe ein geeigneter Still- und Ruheraum zur Verfügung, den sie während der Dienstzeit jederzeit nutzen könne; auf den Wegen von ihrem Büro zu diesem Raum sei gewährleistet, dass die Antragstellerin von einer Kollegin oder einem Kollegen begleitet werde.
24 Die der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. September 2025 in Aussicht gestellten Arbeiten im Verwaltungsbereich der Justizvollzugsanstalt fallen auch nicht unter die (allgemeinen) Einschränkungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO. Denn die Arbeiten dort sind nicht körperlich schwer und die Antragstellerin wird nicht schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt.
25 Dies gilt selbst dann, wenn am Arbeitsplatz der Antragstellerin oder auf dem Weg zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Ruhe- und Stillraum gelegentlich ein Alarm oder verbale Auseinandersetzungen zu hören sein sollten, wie sie vorträgt. Eine gewisse Lärmbelastung im Einzelfall ist nach dem Schutzzweck der Verordnung hinzunehmen, zumal die Antragstellerin auch nicht geltend macht, dieser Lärm sei für sie selbst gefährlich.
26 b. Es ist auch abseits der Berliner Mutterschutzverordnung nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin oder ihr Kind durch die vorgesehene Tätigkeit im Verwaltungsbereich der Justizvollzugsanstalt unzumutbaren Gefahren ausgesetzt wären.
27 Nach der Regelung in § 9 des Mutterschutzgesetzes des Bundes (MuSchG), die - wie auch die §§ 10 bis 14 MuSchG - gemäß § 2a MuSchVO in Berlin entsprechend gilt, hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen (Abs. 1 Satz 1). Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (Abs. 1 Satz 2). Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen (Abs. 1 Satz 3). Gemäß § 9 Abs. 2 MuSchG hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird (Satz 1). Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (Satz 2). Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird (Satz 3).
28 Bei summarischer Prüfung lässt sich eine solche unverantwortbare Gefährdung nicht feststellen. Vielmehr hat der Antragsgegner - nach eigenen Angaben unter Einbindung der Betriebsärztin der Justizvollzugsanstalt und auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 12 MuSchG - schon im Bescheid vom 22. September 2025 zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um Gefahren für die Antragstellerin oder ihr Kind auszuschließen. Diese Vorkehrungen hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren erläutert und ergänzt.
29 Bei dieser Sachlage sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Gefahren eher theoretischer Natur und - soweit überhaupt vorhanden - verantwortbar.
30 Für die Kammer ist der Vortrag des Antragsgegners nachvollziehbar, dass es in einer Teilanstalt des offenen Vollzuges zumindest wesentlich seltener zu tätlichen Übergriffen, Bränden, Evakuierungen und Alarmsituationen mit hoher Lärmbelastung kommt, weil die Gefangenen in dieser gegenüber dem geschlossenen Vollzug gelockerten Vollzugsart regelmäßig eine besondere persönliche Eignung mitbringen müssen (vgl. § 16 Abs. 2 StVollzG BE). Nachvollziehbar ist ferner, dass durch eine verschließbare Tür zwischen dem für die Antragstellerin vorgesehenen Büro und dem angrenzenden Flur ein direkter Kontakt zwischen der Antragstellerin und Gefangenen, die sich auf dem Flur bewegen, ausgeschlossen werden kann. Potentielle Gefahren, die dadurch entstehen, dass Gefangene und die Antragstellerin (diese etwa auf dem Weg vom Büro zum Stillraum) den Flur gleichzeitig benutzen, können durch die zugesagte Begleitung durch einen weiteren Mitarbeiter minimiert werden. Die Rückverlegung von Gefangenen aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug, die im regelmäßigen Betriebsablauf offenbar das größte Konfliktpotenzial hat, kam nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Jahr 2024 nur fünfmal vor. Es handelt sich damit um Ausnahmesituationen, die vorbereitet werden können; der Antragsgegner hat auch angeboten, in dieser Zeit nach einem anderen Arbeitseinsatz für die Antragstellerin zu suchen oder diese stundenweise freizustellen.
31 Die Gefahr einer Infektion des Säuglings bei Überquerung des Flures, wenn sich dort infizierte Gefangene aufgehalten haben, dürfte schon medizinisch fernliegend sein. Denn sowohl die Antragstellerin und ihr Säugling als auch die Gefangenen benutzen den Flur nach der unwidersprochenen Schilderung des Antragsgegners nur für kurze Zeit. Eine vorübergehende räumliche Nähe zu infizierten Personen lässt sich, zumal in einer Großstadt, für die Antragstellerin und ihr Kind ohnehin nicht vollständig vermeiden. Unabhängig davon zeigt die bereits erwähnte Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MuSchVO, dass der Berliner Verordnungsgeber nur „die Tätigkeit auf Infektionsstationen oder für Arbeiten, bei denen ständig oder überwiegend mit infektiösem Material umzugehen ist“, für so gefährlich hält, dass schwangere oder stillende Beamtinnen diese nicht ausüben dürfen; auch dies zeigt, dass ein Kontakt mit infizierten Personen im Einzelfall kein unzumutbares Risiko darstellt.
32 Die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen rechtfertigen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht:
33 Die Empfehlung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 18. September 2025 ist unergiebig. Darin heißt es lediglich, es werde empfohlen, „aufgrund der jetzigen Stillschwierigkeiten und aufgrund der Mutterschutzverordnung selbst (Paragraph 2, Absatz 1, Nr. 8) sie [die Antragstellerin] von der derzeitigen Beschäftigung in der Justizvollzugsanstalt k… zu befreien“. Eine tragfähige Begründung ist diesem dreizeiligen Schreiben nicht zu entnehmen.
34 In der Hebammenbescheinigung vom 2. September 2025 wird unter anderem ausgeführt, der Sohn der Antragstellerin habe in den ersten Lebensmonaten ein Untergewicht gezeigt, das auf Schwierigkeiten bei der effektiven Aufnahme von Muttermilch zurückzuführen sei; er werde schnell unruhig, wodurch das Stillen häufig unterbrochen werden müsse; er müsse daher sehr häufig und nach Bedarf angelegt werden; die Stillzeiten seien nicht planbar. Beim Stillen seien absolute Ruhe und ein abgedunkelter Raum erforderlich; Stress für Mutter und Kind müsse konsequent vermieden und potentielle Gefährdungen im Umfeld ausgeschlossen werden. Die Mitnahme eines Säuglings in eine Justizvollzugsanstalt werde daher nicht empfohlen.
35 Diese Bescheinigung wurde im Vorfeld der Entscheidung des Antragsgegners und offenbar in Unkenntnis der Regelungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes der Antragstellerin in dem Bescheid vom 22. September 2025 erstellt. Sie ist schon deshalb nicht geeignet zu belegen, dass diese Regelungen unzureichend wären. Vielmehr erfüllt der Bescheid die wesentlichen Anforderungen aus der Hebammenbescheinigung, indem er der Antragstellerin einen Still- und Ruheraum zur Verfügung stellt, den sie während der Dienstzeit jederzeit nutzen kann, und zusagt, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass die Antragstellerin erforderliche Stillzeiten flexibel wahrnehmen kann.
36 Die kinderärztliche Stellungnahme vom 2. Oktober 2025 befürwortet ein Stillbeschäftigungsverbot für die Antragstellerin, „um trotz Trinkschwierigkeiten ein adäquates Gedeihen des Kindes zu ermöglichen“, ohne dies zu begründen. Die ergänzenden („Darüber hinaus…“) Erwägungen in dieser Bescheinigung bewerten die Umstände am Arbeitsplatz der Antragstellerin in der Justizvollzugsanstalt; dafür dürften der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin jedoch sowohl die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse als auch die erforderliche Sachkunde fehlen. Der Bewertung liegen im Übrigen ersichtlich allein die Angaben der Antragstellerin über die näheren Umstände ihrer (potentiellen) Tätigkeit im Verwaltungsbereich der Justizvollzugsanstalt zugrunde, wenn es darin heißt, „ein Setting, in dem Gefangenenkontakt mit dem Kind nicht ausgeschlossen werden“ könne, halte die Ärztin für medizinisch nicht vertretbar; darüber hinaus sehe sie eine „Gefährdung der körperlichen Integrität, da tätliche Übergriffe auf Mutter und Kind nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könnten; „Konflikte, Schreie und Alarmsituationen“ bedingten eine erhöhte Lautstärke und Stress, wodurch die Gefahr von „Sekundärtraumatisierungen insbesondere bei Säuglingen“ bestehe. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeits- und Umfeldbedingungen, die der Antragsgegner für die Antragstellerin einzurichten beabsichtigt, erfolgt hingegen nicht. Aus Sicht der Kammer wird durch die im Bescheid getroffenen Regelungen einer Gefährdung der körperlichen Integrität der Antragstellerin und ihres Sohnes weitestgehend begegnet. Ob und inwieweit schon vereinzelte Konflikt- und Alarmsituationen, von denen die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin und ihr Kind wegen des separaten Büroraums räumlich nicht unmittelbar betroffen sein dürften, zu einer Traumatisierung des Kindes führen können, bleibt in der Bescheinigung offen.
37 Auch die speziellen Regelungen zugunsten stillender Frauen in § 12 MuSchG greifen vorliegend nicht ein. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift darf der Arbeitgeber eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Die im Folgenden genannten Gefahrstoffe (Abs. 1 Satz 2), Biostoffe (Abs. 2) physikalischen Einwirkungen (Abs. 3) und belastenden Arbeitsbedingungen (Abs. 4 und 5) treten am Arbeitsplatz der Antragstellerin nicht auf.
38 Die (zeitweilige) Freistellung der Antragstellerin für die zum Stillen erforderliche Zeit (vgl. § 7 Abs. 2 MuSchG i.V.m. § 7 MuSchVO) ist im vorliegenden Verfahren nicht streitig.
39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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