projets
5 U 49/24•KG Berlin 5. Zivilsenat, 2025-10-13, 5 U 49/24
5 U 49/24Tribunal supérieur / Ve chambre civile13 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-13
Aktenzeichen: 5 U 49/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1013.5U49.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 7 Abs 3 EUV 1169/2011, Art 7 Abs 4 Buchst a EUV 1169/2011, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, § 3a UWG
Rechtskraft: ja
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juli 2024 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin II – 102 O 45/23 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 87.000,00 € festzusetzen.
3.
Der Senat beabsichtigt, die Wertfestsetzung in Nr. V. des Tenors des am 16. Juli
2024 verkündeten Urteils der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin II – 102 O 45/23 – abzuändern und den Wert des Verfahrens der ersten Instanz auf 87.000,00 € festzusetzen.
A.
1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. B.
I.
2 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (nachfolgend auch: "LGU") Bezug genommen.
3 Ergänzend wird ausgeführt:
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
5 Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen:
6 Es handele sich nicht um eine krankheitsbezogene Werbung, sodass keine der vom Kläger angegriffenen Aussagen gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV verstieße. Ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend auch nur: HCVO) liege auch nicht vor, da es sich bei den hier in Rede stehenden Zutaten der streitgegenständlichen Produkte um sog. "Botanicals" handele. Auf diese sei Art. 10 HCVO nicht anwendbar. Für Botanicals müsse kein zugelassener Health Claim vorliegen, es komme vielmehr auf die wissenschaftliche Absicherung an. Zudem habe sie hinreichend dargetan, dass es ausreichende wissenschaftliche Nachweise für die von ihr genutzte Dosierung und Darreichungsform für die hier in Rede stehende Wirkstoffkombination existierten.
7 Die Beklagte kündigt an zu beantragen,
8 unter Abänderung des am 16.07.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin II, Az.
9 102 O 45/23 die Klage abzuweisen.
10 Der Kläger kündigt an zu beantragen,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
13 Die Berufung der Beklagten ist statthaft, gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig.
14 Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
2.1.
15 Der Kläger kann die mit dem Antrag zu I begehrte Unterlassung unter Berufung auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2; 3a UWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (nachfolgend auch nur: "LMIV") verlangen.
16 Die angegriffene Werbung ist gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag zu I angegriffenen Aussagen, mit denen Nahrungsergänzungsmittel und damit Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV beworben wird, verstoßen jeweils gegen Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a LMIV. Das Verbot krankheitsbezogener Information und Werbung gemäß Art. 7 Abs. 3,Abs. 4 lit. a LMIV stellt eine Marktverhaltensregelung dar (BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 68/21 –, Rn. 47, 57, juris - Bakterienkulturen ).
2.1.1.
17 Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Der Senat entnimmt den Ausführungen in der Klageschrift, dass der Kläger nicht nur die Anträge zu I. 1.2, 1.3, 1.6 bis 1.11.1, 1.11.4, 1.11.8, 2.1, 2.6, 2.7, 2.8.4, 2.9.3, 2.9.4, 2.9.7, 3.1, 3.4, 3.5 und 3.8, sondern hilfsweise auch die übrigen Anträge auf Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit a LMIV stützt.
2.1.2.
18 Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen, die im Streitfall nicht einschlägig sind, Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen. Gem. Art. 7 Abs. 4a LMIV gilt diese Regelung auch für Werbung.
2.1.2.1.
19 Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass das Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen wird, mit dem eine wirksame und ausreichende Selbstbehandlung möglich sei (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1023/20 –, Rn. 57, juris). Eine Aussage ist sonach krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1048/20 –, Rn. 55, juris; OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 – 13 U 21/20 –, Rn. 141, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. August 2020 – 3 U 143/19 –, Rn. 32, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2019 – 6 U 114/18 –, Rn. 75, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2019 – 6 U 84/18, juris, Rn. 8).
20 Hierbei kommt es auf die Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 – 6 U 84/18 –, Rn. 9, juris). Maßgebend für die Beurteilung der Werbeaussagen ist deren Gesamteindruck, das konkrete werbliche Umfeld der jeweiligen Aussage und der werbliche Gesamtzusammenhang (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1023/20 –, Rn. 58, juris; Urteil vom 25. April 2018 – 5 U 82/17 –, Rn. 32, juris; Urteil vom 4. November 2016 – 5 U 3/16 –, Rn. 81, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 3 U 191/13 –, Rn. 30, juris). Dieses Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats regelmäßig aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, juris – Matratzen Factory Outlet ). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 5/21, Rn. 22, juris – Kinderzahnärztin ; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis ). Auch wenn die Mitglieder des Tatgerichts nicht zum durch das beanstandete Angebot angesprochenen Verkehrskreis gehören, kann es die Auffassung dieses Verkehrskreises aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Zudem können Gerichte, die – wie der Senat - ständig mit Wettbewerbs- und Markensachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise oder Verkehrskreise, denen sie nicht angehören, eine bestimmte Aussage verstehen (BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V ). Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist grundsätzlich keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. nur. BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22, Rn. 56, juris – Aminosäurekapseln ; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 34/12, Rn. 19, juris – Runes of Magic II ).
2.1.2.2.
21 Abzugrenzen sind krankheitsbezogene Aussagen von (bloßen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO. Nach deren Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein
22 Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO (vgl. etwa Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1048/20 –, Rn. 57, juris; Urteil vom 7. November 2017 – 5 U 9/17 –, Rn. 42, juris).
23 Der Krankheitsbegriff in Art. 7 Abs. 3 LMIV ist im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes weit auszulegen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2019 – 6 U 114/18 –, Rn. 81, juris). Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit (vgl. etwa Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1023/20 –, Rn. 60, juris; Urteil vom 25. April 2018 – 5 U 82/17 –, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2019 – 6 U 114/18 –, Rn. 81, juris). Nicht erfasst sind - normal verlaufende - Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen wie etwa die Menstruation, die Schwangerschaft, das Greisenalter, Ermüdungserscheinungen. Solange solche Erscheinungen nicht über das allgemein übliche Maß hinausgehen, sind sie keine Normabweichungen (vgl. etwa Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 192. EL März 2025, LMIV Art. 7 Rn. 379).
24 Damit eine Information über ein Lebensmittel dem Regime des Art. 7 Abs. 3 LMIV unterfällt, muss mit ihr keine bestimmte Krankheit konkret benannt worden sein. Vielmehr reichen auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, was jedenfalls dann schon bei der Angabe bloßer Symptome der Fall sein kann, wenn ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt und nicht nur ein bloßer Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung abgegeben wird (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1048/20, Rn. 58, juris; Urteil vom 25. April 2018 – 5 U 82/17, Rn. 31, juris). Liegt ein Symptom, also sprachlich ein Zeichen, Kennzeichen, Merkmal einer Krankheit vor, so besteht zwangsläufig auch eine Krankheit. Überdies kann zwischen Krankheiten und Krankheitssymptomen schon objektiv nicht unterschieden werden, weil die Beseitigung oder Verminderung von Krankheitssymptomen im Einzelfall eine Linderung der Krankheit darstellen kann, z. B. Schmerzlinderung, Fiebersenkung (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1023/20 –, Rn. 60, juris; Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 192. EL März 2025, LMIV Art. 7 Rn. 383). Als Krankheiten anzusehen sind daher etwa Diabetes, Bluthochdruck, Gedächtnisschwund, ferner Arteriosklerose, Fettstoffwechselstörungen, gestörte Gefäßfunktion, Herzinsuffizienz, Hyperhomocysteinanämie, Kopfschmerzen, Schlaganfall (Senat, Urteil vom 4. November 2016 – 5 U 3/16, Rn. 81, juris), Heiserkeit, Husten, Kopfschmerzen, Fieber und gehäuftes Wasserlassen (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1048/20 –, Rn. 58, juris). Vor dem Hintergrund des Vorstehenden wäre daher etwa die Angabe "Bei Halsschmerzen empfehlen wir eine heiße Milch mit Honig" als krankheitsbezogen anzusehen (Beispiel bei: Meisterernst, LebensmittelR, § 9 Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln Rn. 27). Keine Krankheit sind hingegen natürliche physiologische Zustände wie etwa Übergewicht (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2016 – 6 U 56/15, Rn. 35, juris).
2.1.2.3.
25 Nach diesen Grundsätzen sind die mit dem Antrag zu I angegriffenen Aussagen alle krankheitsbezogen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV.
2.1.2.3.1.
26 Hinsichtlich des Produkts " ... Tabletten" (nachfolgend auch nur: "P1") und damit hinsichtlich der in den Anträgen zu I.1 angegriffenen Aussagen gilt:
27 Die Beklagte vermarktet das Produkt unter der Bezeichnung "Tabletten". Der angesprochene Verkehr verbindet Tabletten eher mit Präparaten, die zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden. Bei Präparaten wie Nahrungsergänzungsmitteln erwartet der angesprochene Verkehr eher die Bezeichnung "Kapseln". Dieser Eindruck wird – gleich zu Beginn der Anlage K 4 (nachfolgend auch nur: "die Werbung") – verstärkt durch die Bezeichnung des Produkts als " ... ", die der angesprochene Verkehr von Arzneimitteln kennt. Auch die Erwähnung von "patentierten" Wirkstoffen mit Phantasienamen sind dem angesprochenen Verkehr für Arzneimittel, die zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden, bekannt ( "... ").
28 Hervorgehoben wird bereits am Beginn der Werbung ausgeführt, dass P1 eine "hormonfreie Alternative in den Wechseljahren" sei. Diese Behauptung wird gleich noch einmal wiederholt. Der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass Tabletten, die "Hormone" enthalten, verschreibungspflichtig sind. Denn er kennt beispielsweise "die Pille" sowie Schilddrüsen- und Kortisonpräparate. Daher geht der Verkehr davon aus, dass Hormonpräparate nur unter ärztlicher Kontrolle zugänglich sind und daher einen Arztbesuch notwendig machen. Der hier angesprochene Verkehr weiß zudem, dass es im Klimakterium die Notwendigkeit einer Hormonersatztherapie geben kann, die aber von einem Arzt verordnet werden muss. Die hierfür erforderlichen Medikamente sind verschreibungspflichtig, wie der angesprochene Verkehr weiß.
29 Mit Ausnahme der "Pille" werden aus Sicht des angesprochenen Verkehrs alle Tabletten, die "Hormone" enthalten, zur Behandlung von Krankheiten verordnet. Man nimmt diese Präparate nur ein, wenn ein von der Norm (erheblich) abweichender körperlicher Zustand vorliegt. Dies gilt auch und gerade in Verbindung mit dem Klimakterium. Zwar ist dem angesprochenen Verkehr bekannt, dass das Klimakterium keine Krankheit ist; ihm ist aber auch bekannt, dass während des Klimakteriums körperliche Beeinträchtigungen mit Krankheitswert eintreten können (vgl. hierzu etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2001 – 3 U 013/01 –, Rn. 36, 39, juris). Als "normale" Begleiterscheinungen sind dem angesprochenen Verkehr vor allem "Hitzewallungen" bekannt. Als nicht "normal", sondern "krankhaft", sieht der Verkehr jedenfalls Haarausfall und Schwindel an. Wenn sogar eine "Hormontherapie" indiziert ist, liegt auf jeden Fall ein krankhafter Zustand vor, denn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gilt: "Niemand schluckt freiwillig Hormone". Hinzu kommt, dass eine "Hormontherapie" durch den Arzt verordnet werden muss. Zum Arzt geht man aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber nur, wenn man krank ist oder einer Krankheit vorbeugen will wie beispielsweise durch eine Impfung oder bei einer Vorsorgeuntersuchung. Dies gilt umso mehr, als es regelmäßig schwierig ist, einen Termin beim Arzt zu erhalten, ein Arztbesuch Zeit kostet (Hin- und Rückfahrt, Wartezeit, Behandlungszeit) und zudem das Risiko einer Ansteckung im Wartezimmer besteht. Wenn gleich zu Beginn der Werbung zwei Mal darauf hingewiesen wird, dass P1 die "hormonfreie Alternative" wäre, versteht dies der angesprochene Verkehr dahin, dass dadurch eine "Hormontherapie" substituiert wird, die aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur bei einem krankheitswertig verlaufenden Klimakterium indiziert ist. Dass P1 bei Beschwerden eingesetzt werden soll, bei denen man einen Arzt aufsucht und die daher Krankheitswert haben, wird in der Werbung bestätigt durch die Abbildung einer Frau im weißen Kittel, die ein Stethoskop um den Hals hängen hat, was der angesprochene Verkehr als Abbildung einer Ärztin versteht. Zudem heißt es in dem Testimonial von "CSTRAGEN", dass "der Arzt" ihr P1 verordnet hätte, und in der Überschrift ist ausdrücklich von "Arztempfehlung" die Rede.
30 Zudem bringt der angesprochene Verkehr Produkte, deren Wirksamkeit (angeblich) "klinisch" getestet wurde und deren Wirksamkeit (angeblich) durch "klinische Studien" belegt wurde, regelmäßig nur mit außerhalb des Normbereichs befindlichen körperlichen Beschwerden in Verbindung. Solche "klinischen" Tests und Studien werden in der Werbung viele Male erwähnt. Auch die Benutzung des Wortes "Symptome", das bereits blickfangmäßig auf der ersten Seite der Werbung und auch danach – sogar in Verbindung mit dem Wort "klinisch" ("Wirksamkeit bei vielen Symptomen der Wechseljahre klinisch bewiesen") - auftaucht, deutet für den angesprochenen Verkehr auf eine Krankheit hin, zu deren Behandlung das Produkt dienen soll. Hiermit steht in Einklang, dass in der Werbung darauf hingewiesen wird, dass sich die "Wurzelextrakte von 3 Heilpflanzen", die " ... " beinhaltet, schon über "hunderte von Jahren" bei "Frauenleiden" bewährt hätten. "Leiden" sieht der angesprochene Verkehr als Bezeichnung eines krankhaften Zustandes an. Schließlich deutet auch der Begriff "Beschwerden" ("Beschwerden in den Wechseljahren", "Wechseljahresbeschwerden") auf einen pathologischen Zustand hin, insbesondere da in der Werbung Symptome wie Haarausfall oder Schwindel aufgezählt werden.
31 Diese Umstände prägen und beeinflussen den Eindruck der gesamten Werbung für P1 auf den angesprochenen Verkehr. Alle beanstandeten Aussagen sind Bestandteile einer einheitlichen Werbung, die als in sich geschlossene Botschaft erscheint. Sofern einzelne Werbeaussagen von "Begleiterscheinungen" oder "Mangelerscheinungen" sprechen, führt dies aus dem Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 3 LMIV nicht heraus. Denn vorliegend steht, betrachtet man die Werbung in einer Gesamtschau, die Behandlung und Heilung von Krankheiten markant im Vordergrund.
2.1.2.3.2.
32 Hinsichtlich des Produkts " ... PLUS Tabletten" (nachfolgend auch nur: "P2") und damit hinsichtlich der in den Anträgen zu I.2 angegriffenen Aussagen kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen:
33 In der Werbung für P2 ist die Rede von "Scheidenpilz", was der angesprochene Verkehr als krankheitswertig ansieht. Die als Symptom genannten "Depressionen" sieht der durch die Werbung angesprochene Verkehr als eine (sogar potentiell lebensbedrohliche) Krankheit an. "Antidepressiva" sind Produkte, die diese Krankheit bekämpfen und deren Symptome lindern, die aber nicht eingenommen werden, um etwa schlechte Laune zu beseitigen oder die allgemeine Stimmung zu heben. Dies gilt umso mehr, wenn in der Werbung diese ("modernen") Antidepressiva (zutreffend) als "verschreibungspflichtig" klassifiziert werden.
2.1.2.3.3.
34 Hinsichtlich der "Bewertungen von P 1 und P 2 (Anträge zu I.3) gilt:
2.1.2.3.3.1.
35 Der Eindruck, den diese Bewertungen bei dem angesprochenen Verkehr hervorrufen, wird ebenfalls durch die eben ausgeführten Umstände geprägt. Der angesprochene Verkehr sieht die dortigen Angaben als "Erfahrungen" von Nutzern, die die Produkte zur Bekämpfung und Linderung von krankheitswertigen Beschwerden in den Wechseljahren eingesetzt haben. Dies gilt umso mehr, als in der Bewertung von "CSTRAGEN" (Aussage zu Antrag I.3.5) von einer Verordnung durch einen Arzt die Rede ist. In den Aussagen zu den Anträgen zu I.3.1, I.3.4, I.3.5 und I.3.8 äußern sich zudem Patientinnen, welche unter einem so erheblichen Leidensdruck litten, dass für sie eine Hormonersatztherapie indiziert waren (vgl. Aussagen I.3.1 und I.3.4) und für welche das Produkt (angeblich) der "Lebensretter" wurde und bei "kaum auszuhaltenden" Wechseljahresymptomen half (vgl. Aussagen I.3.1, I.3.5 und I.3.8).
2.1.2.3.3.2.
36 Bei diesen "Testimonials" handelt es sich auch nicht lediglich um die Wiedergabe einer fremden Meinungsäußerung. Vielmehr macht die Beklagte sich die dort getroffenen Aussagen zu Eigen, indem sie mit ihnen wirbt (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 1.169; Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 – 5 U 126/19 –, Rn. 118, juris).
2.1.2.3.4.
37 Da Art. 7 Abs. 3 LMIV nicht auf eine Irreführung abstellt, sondern auch jede sachlich zutreffende Aussage erfasst, solange sie nur einem Lebensmittel eine medizinische Eigenschaft zuschreibt (vgl. nur Meisterernst LebensmittelR, 2. Aufl., § 10. Rn. 27), kommt es nicht darauf an, ob die Aussagen wissenschaftlich abgesichert sind.
2.1.3.
38 Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV sind auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 5 U 1048/20 –, Rn. 64, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. August 2020 – 3 U 143/19 –, Rn. 30, juris; Schaffert in: MüKoUWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 384). Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2021 – 9 U 1268/20 –, Rn. 109, juris; Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 1.112). Umstände, die diese Indizien erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich.
2.1.4.
39 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App ; Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II ). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.
2.2.
40 Sollte es sich bei allen oder einzelnen mit dem Antrag zu I angegriffenen Aussagen nicht um krankheitsbezogene Aussagen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV handeln, könnte der Kläger die begehrte Unterlassung unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; 3 Abs. 1; 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 oder 3 HCVO verlangen. Gleiches gilt, falls es sich bei den angegriffenen Angaben zwar um solche mit Krankheitsbezug handeln würde, die sich aber nur darauf beschränkten, dem Lebensmittel eine Eigenschaft beizumessen, die die (bloße) Verringerung eines Krankheitsrisikos betrifft (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a HCVO).
2.2.1.
41 In diesem Fall wäre der Anwendungsbereich der HCVO eröffnet (vgl. nur Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 192. EL März 2025, LMIV Art. 7 Rn. 373 ff.; Holle in: Holle/Hüttebräuker, HCVO, Art. 14 Rn. 8).
2.2.2.
42 Die Regelungen der HCVO, die nicht nur Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung, sondern auch Angaben bei der Werbung für Lebensmittel erfassen (Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO), stellen Marktverhaltensregelungen in Sinne des § 3a UWG dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. September 2019 – I ZR 91/18 –, Rn. 13, juris – Gelenknahrung III ). Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften zum Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Lebensmittel sind solche Rechtsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 109/22 –, Rn. 37, juris - Botanicals II ).
2.2.3.
43 Das in Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt findet nach Art. 2 Satz 1 HCVO auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben Anwendung, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Zu den Lebensmitteln im Sinne der Verordnung sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. b) HCVO auch Nahrungsergänzungsmittel zu zählen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – I ZR 130/23 –, Rn. 16, juris - gesund Gewicht verlieren ). Danach sind auch die hier in Rede stehenden Produkte, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen, als Lebensmittel im Sinne der HCVO anzusehen.
2.2.4.
44 Bei den angegriffenen Angaben würde es sich – falls es sich nicht um krankheitsbezogene Angaben - jeweils um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handeln, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.
2.2.5.
45 Die Bestimmungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO sind unbeschadet des Umstands anwendbar, dass die in Rede stehenden werblichen Angaben in Bezug auf pflanzliche Stoffe ("Botanicals") gemacht wurden.
2.2.5.1.
46 Mit dem Begriff "Botanicals" werden gemeinhin pflanzliche Stoffe bezeichnet (vgl. Erwägungsgrund 10 der Verordnung [EU] Nr. 432/2012; Erwägungsgrund 4 der Verordnung [EU] Nr. 536/2013). Über die Aufnahme der auf "Botanicals" bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 3 HCVO hat die Kommission der Europäischen Union bislang nicht entschieden, sondern hält weitere Prüfung und Konsultation für erforderlich (vgl. Erwägungsgrund 10 der Verordnung [EU] Nr. ... ; Erwägungsgrund 4 und 5 der Verordnung ... ).
2.2.5.2.
47 Nach der Entscheidung des EuGH in der Sache ... (EuGH, Urteil vom 30. April 2025 - C-386/23) ist geklärt, dass die Bestimmungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO auf gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen anwendbar sind, bevor die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu "Botanicals" angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 HCVO abgeschlossen sind. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Lebensmittelunternehmer gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe verwendet, solange die Kommission die Prüfung solcher Angaben zum Zweck ihrer Aufnahme in die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nicht abgeschlossen hat, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach den in der HCVO vorgesehenen Übergangsmaßnahmen zulässig (EuGH, aaO., Rn. 66).
2.2.6.
48 Danach sind die in Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO bestimmten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar und stehen der beanstandeten Verwendung der hier in Rede stehenden Angaben entgegen.
2.2.6.1.
49 Ob die hier beanstandeten gesundheitsbezogenen Angaben als spezielle gesundheitsbezogene
50 Angaben in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 HCVO fallen oder ob sie als allgemeine Angaben über das gesundheitliche Wohlbefinden dem Bereich der nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO zuzuordnen sind, muss nicht entschieden werden.
2.2.6.1.1.
51 Falls die beanstandeten Angaben als Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des
52 Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden einzustufen sind, verstoßen sie gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
2.2.6.1.1.1.
53 Soweit es um Inhaltsstoffe geht, die keine "Botanicals" sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ist dass es insoweit der Werbung entsprechenden Angaben gäbe, die in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltenen wären oder von der Kommission "on hold" gehalten werden.
2.2.6.1.1.2.
54 Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass es hinsichtlich "EstroG-100®" keine der Werbung entsprechenden Angaben gibt, die in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltenen wären oder nach rechtzeitiger Anmeldung von der Kommission "on hold" gehalten werden.
2.2.6.1.1.3.
55 Hinsichtlich des Safranextrakts Affron (nachfolgend auch nur: "Affron") gilt:
2.2.6.1.1.3.1.
56 Affron betreffend gibt es keine der Werbung entsprechenden Angaben, die in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltenen wären.
2.2.6.1.1.3.2.
57 Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Übergangsregelung gem. Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO berufen.
58 Hinsichtlich Affron ist die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCVO einschlägig. Gemäß Art. 28 Abs. 6 lit. b HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a HCVO fallen (wie etwa Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO) und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden sowie keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 HCVO weiterverwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wurde.
59 Bei den mit Affron in Verbindung gebrachten Angaben handelt es sich um Angaben gem. Art. 13 Abs. 1 lit b) HCVO ("gesundheitsbezogene Angaben, die die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben"). Dies gilt auch für die Angaben in der Werbung, nach denen ein Einfluss auf "Schlaf" und "Schlafstörungen" ausgelobt wird, da dies in der Werbung in den Kontext von "Verstimmungen, Ängstlichkeit, innerer Unruhe" sowie "stimmungsaufhellenden", angstlindernden und "nervositätslösenden" Effekten, mithin psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen, gestellt wird.
2.2.6.1.1.3.3.
60 Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Angaben, die Affron betreffen, erst am 13. Januar 2009 und damit nicht in der Frist des Art. 28 Abs. 6 lit. b) HCVO angemeldet worden sind (zu den Einzelheiten der Antragstellung vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 109/22 –, Rn. 33, juris - Botanicals II ).
2.2.6.1.2.
61 Falls die beanstandeten Angaben als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO anzusehen sind, verstoßen sie gegen diese Bestimmung, weil sie weder gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind noch die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 6 lit. b HCVO erfüllt sind; es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
62 Es kommt danach auch nicht darauf an, ob die Angaben den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung entsprechen und sie insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind.
2.2.6.1.3.
63 Am Rande sei erwähnt:
64 Selbst wenn es sich in der Werbung um Angaben nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO handelte und Art. 28 Abs. 5 HCVO anwendbar wäre, wäre deren Verwendung verboten. Denn die insoweit gültige Anmeldefrist endete bereits am 31. Januar 2008 (Art. 13 Abs. 3 HCVO in Verbindung mit Art. 28 Abs. 5 HCVO; vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 10. September 2020 – C-363/19 –, Rn. 40, juris; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413, 418).
2.2.7.
65 Der hier in Rede stehende Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG (so explizit zur HCVO BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 – I ZR 109/22 –, Rn. 15, juris – Botanicals II ; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16 –, Rn. 17, juris - B-Vitamine II ; Urteil vom 19. September 2019 – I ZR 91/18 –, Rn. 13, juris – Gelenknahrung III ). Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2021 – 9 U 1268/20 –, Rn. 109, juris; Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich.
2.2.8.
66 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App ; Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II ). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.
67 2.3. Klageantrag zu II
68 Auch hinsichtlich des Klageantrages zu II ist die Klage begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der begehrten Abmahnpauschale in Höhe von 238,00 € aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung vom 09. Juni 2023 (Anlage K 5) war aus den oben genannten Gründen berechtigt. Der Höhe nach ist der Anspruch unstreitig. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 und Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei für den Zinsbeginn analog § 187 Abs. 1 BGB auf den 07. Dezember 2023 abzustellen ist; die Klage wurde am Vortag zugestellt (Bl. Zu 46 eA LG).
C.
I.
69 Die beabsichtigte Festsetzung des Berufungswerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG iVm. § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
70 Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Wert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Wettbewerbsverband ist es für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 – I ZR 185/95 –, Rn. 6, juris - Verbandsinteresse ). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 – I ZR 183/09 –, Rn. 5, juris - Streitwertherabsetzung II ).
71 Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem "Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 – 5 W 106/02 –, Rn. 3, juris). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten/Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Abs. 2 der eben genannten Norm ermittelte Streitwert.
72 Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei zwar die Angabe des Streitwerts in der Klage- / Antragsschrift, denn diese Angabe erfolgt – in der Regel - noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung oft zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 W 95/23 –, Rn. 18, juris).
73 Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Wert der ersten Instanz – wie auch der Wert der zweiten Instanz – im vorliegenden Fall mit insgesamt 87.000,00 € zu bemessen.
2.1
74 Zu den Mitgliedern des Klägers gehören Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, darunter auch solche von Naturheilmitteln. Diese stehen mit der Beklagten in direktem Wettbewerb, deren Interesse für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich ist.
2.2
75 Der Angriffsfaktor der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße ist hoch:
76 Der Kläger beanstandet zum einen, dass die Beklagte Nahrungsergänzungsmittel mit krankheitsbezogenen Auslobungen bewirbt, was die angesprochenen Verbraucher dazu verleiten kann, sich mit vermeintlich heilenden Lebensmitteln selbst zu behandeln oder zu medikamentieren. Zum anderen erhebt der Kläger den Vorwurf, dass die Nahrungsergänzungsmittel die ihr von der Beklagten beigelegten Eigenschaften gar nicht haben.
2.3
77 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Streitwertfestsetzung des Senates in vergleichbaren Fällen ist die Streitwertangabe des Klägers in der Klageschrift (50.000,00 €) erheblich untersetzt und kann nicht Grundlage der Wertfestsetzung sein.
2.4
78 Unter Abwägung der oben genannten Umstände und der Tatsache, dass der Kläger als Wettbewerbsverband vorgeht, bewertet der Senat den erstinstanzlichen Streitwert hinsichtlich des Antrages zu I.1 mit insgesamt 50.000,00 €. Der Antrag zu I.2 hat zwar ein weiteres Nahrungsergänzungsmittel zum Gegenstand. Allerdings sind die Auslobungen zum großen Teil dieselben wie hinsichtlich des Antrages zu I. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Werbung für P2 weiter geht als für P1; beispielsweise wird für P2 in der Werbung zusätzlich die Linderung von Depressionen ausgelobt. Den Wert des Antrages zu I.2 bemisst der Senat daher mit 25.000,00 €.
79 Für die acht "Testimonials" (Antrag zu I.3) veranschlagt der Senat insgesamt 12.000,00 €.
80 Anhaltspunkte, wonach eine Minderung des Streitwertes nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG wegen einer erheblich geringeren Bedeutung der Sache für die Beklagte geboten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
81 Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Streitwertfestsetzung des Landgerichts zu ändern, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist (zur Änderungspflicht vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – I ZB 1/16 –, Rn. 9, juris). Von dieser Änderungsbefugnis, die auch nicht im Ermessen des Rechtsmittelgerichtes steht (BGH a.a.O.), hat der Senat Gebrauch gemacht.
D.
82 Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist offensichtlich. Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gleichsam auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer gründlichen Prüfung sein (BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte). Eine Berufung hat dann offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Ausführungen des Berufungsführers zweifelsfrei keine Anhaltspunkte enthalten, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen (Heßler in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 36). So liegt es hier.
E.
83 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Die Entscheidung beruht auf der in diesem Beschluss zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des Einzelfalls.
F.
84 Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Ausreichende Gründe, aufgrund derer vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten wäre (vgl. dazu BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte), sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
G.
85 Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach KV-GKG Nr. 1222 die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern die Berufung zurückgenommen wird.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.