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52 O 108/25•LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-12-02, 52 O 108/25
52 O 108/25Tribunal cantonal2 déc. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 52 O 108/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1202.52O108.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 HeilMWerbG
a) im Rahmen der Werbung für medizinische Behandlungen ein Gewinnspiel anzukündigen und/oder durchzuführen, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben
und/oder
b) im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 und/oder K 9 und/oder K10 und/oder K 11 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 03.04.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist ein in die beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragener Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er nimmt die Beklagte wegen aus seiner Sicht unlauterer Werbung auf Unterlassung in Anspruch.
2 Die Beklagte betreibt ein Kosmetikstudio in Berlin. Sie wirbt dafür im Internet auf ihrer Webseite xxxxx und unter der Adresse xxxx auf ihrem Instagram-Profil.
3 Im Oktober 2024 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass die Beklagte auf ihrer Webseite und in ihrem Instagram-Profil für kosmetische Behandlungen mit Gewinnspielen und Vorher-Nachher-Abbildungen zur Illustration der von ihr angebotenen Unterspritzung von Lippen, Augenringen, Wangen, „Jawline“, Kinn und Nase mit Hyaluronsäure warb. Mit Schreiben vom 26.11.2024 mahnte der Kläger die Beklagte aus diesem Anlass vergeblich ab.
4 Der Kläger sieht in der angegriffenen Werbung für Hyaluronunterspritzungen mittels eines Gewinnspiels einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG, der Zuwendungen oder sonstige Werbeabgaben wie die als Gewinn ausgelobten Gutscheine auf dem Gebiet des Heilwesens untersage. Er meint, dass die im Rahmen einer Schönheitsbehandlung vorgenommene Unterspritzung mit Hyaluronsäure zur Veränderung der Gesichtsform einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff ohne medizinische Indikation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) HWG darstelle und dass deshalb das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes einschlägig sei. Aus diesem Grund sei nicht allein die Werbung mittels Gewinnspielen, sondern auch die Werbung mit Vorher-Nachher-Aufnahmen von entsprechenden Behandlungen nach § 11 Abs. 1 S. 3 HWG verboten. Aufgrund der Zuwiderhandlungen müsse die Beklagte auch die ihm vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten ersetzen.
5 Der Kläger beantragt,
6 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
7 a) im Rahmen der Werbung für medizinische Behandlungen ein Gewinnspiel anzukündigen und/oder durchzuführen, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben.
8 und/oder
9 b) im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 und/oder K 9 und/oder K10 und/oder K 11 wiedergegeben.
10 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 03.04.2025) zu zahlen.
11 Die Beklagte erkennt den Klageantrag zu 1) unter Protest gegen die Kosten an und beantragt im Übrigen,
12 die Klage abzuweisen.
13 Der Kläger beantragt den Erlass eines Anerkenntnisteilurteils.
14 Die Beklagte meint, dass der auf die Gewinnspiele bezogene Klageantrag zu 1 a) ungeachtet ihres Anerkenntnisses unbegründet gewesen sei, weil sie schon lange keine Werbung mit Gewinnspielen mehr betreibe und dies auch nicht mehr beabsichtige.
15 Der auf die Vorher-Nachher-Bilder bezogene Unterlassungsanspruch sei unbegründet, weil die damit beworbene Hyaluronunterspritzung keinen operativ plastischen Eingriff im Sinne des § 1 HWG darstelle und der Anwendungsbereich dieses Gesetzes und das darin normierte Werbeverbot keine Anwendung fänden. Das erschließe sich schon aus dem Umstand, dass die Behandlung nicht dem Arztvorbehalt unterliege, sondern auch von Heilpraktikern ausgeführt werden dürfe. Es widerspreche auch dem Schutzzweck des HWG die streitgegenständliche Behandlung als Eingriff im Sinne des § 1 HWG zu deuten, weil mit einer Hyaluronunterspritzung keinerlei Gefährdungspotential einhergehe (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich sei Hyaluronsäure ein körpereigener Stoff, ein natürlicher Bestandteil des Bindegewebes. Der Vorgang sei nicht gefährlicher als eine Blutabnahme oder eine Impfung. Er ziele im Übrigen auf eine nur vorübergehende Gestaltveränderung des Gesichts für einige Wochen. Die Vorher-Nachher-Bilder trügen einem berechtigten Informationsinteresse der Verbraucher Rechnung.
16 Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass eine im Sinne der Klägerin auszulegende Norm des § 1 Abs. 2 HWG einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit begründe. Es stehe auch eine Umgehung der Vorgaben des Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel im Raum, wenn der nationale Gesetzgeber die Berufsausübungsfreiheit stärker einschränke als es ihm durch EU-Vorgaben geboten sei, weshalb die Beklagte anregt, das Verfahren auszusetzen und zunächst die Frage, ob kosmetische Behandlungen dem Werbeverbot des § 11 HWG unterfallen, durch eine Vorlage an den EuGH klären zu lassen.
17 Die Klage ist begründet.
18 Soweit die Beklagte den auf die Werbung für medizinische Behandlungen mit Gewinnspielen bezogenen Klageantrag zu 1 a) anerkannt hat, war sie gemäß § 307 S. 1 ZPO ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.
19 Der auf die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Schönheitsbehandlungen mittels Hyaluronunterspritzung bezogene Unterlassungsanspruch zu 1 b) steht dem Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu.
20 Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine unzulässige geschäftliche Handlung wird gemäß § 3 UWG durch ein unlauteres Verhalten charakterisiert. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG insbesondere derjenige, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind deshalb erfüllt, weil die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung gegen das in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG normierte Verbot verstoßen hat, für einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben.
21 Die Kammer folgt bei der Subsumtion der hier angegriffenen Werbung unter die vorstehend dargestellten tatbestandmäßigen Voraussetzungen des Gesetzes den überzeugenden Urteilsgründen des BGH in dessen Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/25. Der Einwand der Beklagten, dass diese Entscheidung deshalb nicht übertragbar sei, weil es in jenem Fall um eine Behandlung mit Botox und nicht wie in ihrem Fall um eine Behandlung mit Hyaluronsäure gegangen sei, verfängt nicht. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall wurde die Unterspritzung mit Fillern auf Hyaluronsäurebasis sowie mIt dem Muskelrelaxan Botox angeboten. Danach gilt hier Folgendes:
a)
22 Bei den von der Beklagten beworbenen Behandlungen mit Hyaluronsäureunterspritzung handelt es sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG.
(1.)
23 Dem Wortsinn nach ist ein operativer Eingriff in Abgrenzung zu konservativen medizinischen Therapieformen der mittels eines Instruments durchgeführte chirurgische Eingriff in den lebenden menschlichen Organismus, der die körperliche Integrität des Patienten aufhebt, ohne dass hierfür die Eröffnung der Körperoberfläche etwa mittels eines Skalpells oder eines Messers zwingend ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 26 f.]; Meyer, GRUR 2006, 1007). Als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff kann daher dem Wortlaut nach schon ein Vorgang angesehen werden, bei dem mittels eines Instruments - hier: einer Kanüle - in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt - hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron) - verändert werden (OLG Koblenz, WRP 2024, 1002 [juris Rn. 31 f.]; BeckOK.HWG/Doepner/Reese, 14. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 11 Rn. 643; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl., § 11 HWG Rn. 51; Meyer, GRUR 2006, 1007; für Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin aA MünchKomm.UWG/Köber, 3. Aufl., § 11 HWG Rn. 87). Insbesondere auf die Frage, ob die Gestalt- oder Formveränderung des Körpers dauerhaft und irreversibel ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sodass der Annahme eines operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs - anders als die Beklagte meint - nicht entgegensteht, dass Hyaluron vom Körper abgebaut und die Formveränderung rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 17).
(2.)
24 Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes ist nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber - wie die Beklagte meint - den Anwendungsbereich des HWG nicht auf Unterspritzungen mit Hyaluronsäure habe erstrecken wollen.
25 Nach der Gesetzesbegründung sollten durch die Einfügung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG aF Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts einbezogen werden, um suggestive und irreführende Werbung hierfür zu verbieten und zu vermeiden, dass sich Personen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen. Als Beispiele für schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit werden Brustvergrößerungen durch Implantate oder die Fettabsaugung zur Veränderung der Körperform genannt (s. Begründung des Entwurfs eines 14. Gesetzes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 15/5316, S. 46). Diese Aufzählung von operativen Eingriffen ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend, sodass sie sich für einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers nicht anführen lässt. Die im Streitfall zu beurteilende Behandlungsmethode stellt im Übrigen ebenfalls einen invasiven Eingriff dar, bei dem mittels einer Kanüle eine Substanz in den Körper eingebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 19).
(3.)
26 Die weite Auslegung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs fügt sich auch in die gesetzliche Systematik ein.
27 Zwar trifft es zu, dass der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs enger ist als die zuvor in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG genannten "Verfahren oder Behandlungen" und dass der Gesetzgeber durch die in den Buchstaben a) bis c) dieser Vorschrift folgenden Spezifikationen nur einen Ausschnitt aus jeglichen Mitteln, Verfahren oder Behandlungen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbeziehen wollte. Darüber hinaus lässt sich aus diesem Befund jedoch systematisch für die Definition des spezifischen Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs nichts ableiten (BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 22).
28 Entgegen der Argumentation der Beklagten ist es auch nicht als systemwidrig zu werten, wenn die von ihr angebotene Behandlung einerseits nicht dem Arztvorbehalt unterliegt und andererseits dafür nur eingeschränkt geworben werden darf. Denn welche Mittel der Gesetzgeber wählt, um dem von ihm verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gerecht zu werden, liegt in seinem Ermessen.
(4.)
29 Die weite Auslegung des Begriffs entspricht schließlich auch dem Schutzzweck des Gesetzes.
30 Der Schutzzweck der Einbeziehung sogenannter Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG besteht darin, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (s. BT-Drucks. 15/5316, S. 46). Dieser Schutzzweck liegt gleichermaßen dem später zur Klarstellung eingefügten Verbot der Vorher-Nachher-Abbildungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zugrunde (vgl. Regierungsentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 17/9341, S. 71; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 11 Rn. 621 bis 624). Eine unsachliche Beeinflussung soll umso weniger hinzunehmen sein, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 11 Rn. 631). Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass der Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken infolge der suggestiven oder gar irreführenden Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe mit Vorher-Nachher-Abbildungen angesichts des Umstands, dass diese Eingriffe medizinisch nicht notwendig sind, entgegengewirkt werden soll (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1768 [juris Rn. 36]; OLG Köln, WRP 2024, 102 [juris Rn. 31]; BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 24).
31 Der Einwand der Beklagten, Vorher-Nachher-Bilder entfalteten in Wahrheit gar keine suggestive Wirkung, wird durch ihr eigenes Bemühen, mit Hilfe solcher Bilder Kunden zu gewinnen, widerlegt. Denn wäre dem nicht so, könnte die Beklagte auf entsprechende Werbung verzichten. Ihr Einwand, die von ihr angebotene Behandlung berge in Wahrheit keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken ist deshalb ohne Bedeutung, weil es insofern um eine Bewertung der unstreitig bestehenden jedenfalls potentiellen Risiken geht, die der Gesetzgeber eben anders getroffen hat.
b)
32 An der Verfassungsmäßigkeit und der EU-Konformität des im HWG normierten Werbeverbots bestehen keine Zweifel. Die angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH ist deshalb nicht angezeigt. Die Norm bietet weder eine Grundlage für einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit, noch in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten oder die Informationsfreiheit der Verbraucher.
33 Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit kann der Gesetzgeber durch Berufsausübungsregelungen einschränken, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere wenn die Vorschrift keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1991 - 1 BvR 381/90, juris Rn. 13 mwN; BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, GRUR 2024, 704 [juris Rn. 45] = WRP 2024, 696 - Großhandelszuschläge II). Das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG betrifft die Beklagte in ihrer Berufsausübung, hat aber keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter. Es dient mit dem Gesundheitsschutz einem gewichtigen Gemeinwohlzweck und ist - ebenso wie das ausgesprochene Verbot - zu dessen Wahrung auch geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 31).
34 Die im Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG liegende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die auch die kommerzielle Meinungsäußerung und Wirtschaftswerbung umfasst (vgl. nur BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 22]), ist angesichts des betroffenen Schutzguts der Gesundheit als wichtigem Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 41]) ebenfalls verhältnismäßig. Der Beklagten ist nicht jegliche Werbung für die von ihr durchgeführten Behandlungen, sondern lediglich die werbliche Verwendung von Vorher-Nachher-Abbildungen verboten (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 32). Auch die Informationsfreiheit der Verbraucher wird im Interesse ihres Gesundheitsschutzes verhältnismäßig eingeschränkt.
35 Unionsrechtliche Fragen sind - wie der BGH in seinem Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/25 - festgestellt hat - nicht aufgeworfen, da das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt (vgl. OLG Koblenz, WRP 2016, 1293 [juris Rn. 10 bis 13]; BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 11 Rn. 657; BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24 - Tz. 33).
36 Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, der diesbezügliche Zinsanspruch aus § 291 BGB.
37 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte den Unterlassungsantrag zu 1 a) anerkannt hat, ist für eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten gemäß § 93 ZPO kein Raum, weil die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat. Die durch die rechtswidrig ausgelobten Gewinne begründete Wiederholungsgefahr konnte sie nicht durch einen bloßen Willensumschwung ausräumen. Um der Klägerin Sicherheit zu bieten, hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.
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