Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2025-10-15, L 6 R 87/23

L 6 R 87/23Tribunal des assurances sociales / 6e division15 oct. 2025

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — L 6 R 87/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-15

Aktenzeichen: L 6 R 87/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1015.L6R87.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 45 SGB 10, § 33 SGB 10

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger des während des Berufungsverfahrens verstorbenen früheren Klägers F-I K (im Folgenden früherer Kläger) gegen die teilweise Rücknahme der Zahlung der von diesem bezogenen Witwerrente und eine Erstattungsforderung der Beklagten. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Aufhebung des entsprechenden Bescheides durch das Sozialgericht (SG) Berlin.

2 Der im Jahre 1943 geborene frühere Kläger war seit dem Jahre 1964 mit der im August 1944 geborenen C K (im Folgenden Versicherte) verheiratet. Die Versicherte verstarb am 22. November 2012. Am 11. Dezember 2012 beantragte der frühere Kläger die Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei der Beklagten. Er gab in dem vom ihm unterschriebenen Antragsformular am 03. Januar 2013 an, dass er eine Rente aus eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erhalte er nicht. Die Frage danach, ob er seit Beginn der Rente wegen Todes aus einem oder mehreren - ggfs auch geringfügigen – Beschäftigungsverhältnissen Arbeitsentgelt beziehe, beantwortete er mit „nein“.

3 Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 gewährte die Beklagte dem früheren Kläger eine große Witwerrente mit Rentenbeginn am 01. Dezember 2012. Die aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert errechnete Rente betrage für den Zeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 monatlich 439,68 EUR und (abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) der Zahlbetrag für Dezember 2012 395,06 EUR und für Januar und Februar 2013 monatlich 394,62 EUR. Ab dem März 2013 betrage die monatliche Rente 263,81 EUR und abzüglich eines anzurechnendes Einkommens in Höhe von 142,57 EUR und der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung der Zahlbetrag 108,81 EUR. Die Berechnung des ab März 2013 anzurechnenden Einkommens wurde in Anlage 8 zum Bescheid dargestellt. Berücksichtigt wurde hier nur die Altersrente des früheren Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Höhe von monatlich 1261,47 EUR) als Erwerbsersatzeinkommen. Auf Seite 4 des Bescheides wurde der frühere Kläger auf „Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten“ hingewiesen.

4 In den folgenden Jahren wurde die Rente mehrere Male jeweils aufgrund der Rentenanpassungen sowohl der Witwerrente als auch der als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigten eigenen Rente des früheren Klägers bzw wegen Änderungen des Beitragssatzes zur Kranken- bzw Pflegeversicherung neu berechnet. Mit Bescheid vom 24. September 2014 wurde ab dem 01. Juli 2014 die Witwerrente wegen der Berücksichtigung eines Zuschlages für Kindererziehung (so genannte Mütterrente) neu berechnet.

5 Die Beklagte zahlte dem früheren Kläger im Dezember 2012 eine Witwerrente in Höhe von 395,06 EUR, für Januar und Februar 2013 eine Witwerrente in Höhe von jeweils 394,62 EUR, im Zeitraum vom 01. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 108,81 EUR, im Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 109,10 EUR, im Zeitraum vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 141,72 EUR, im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 141,25 EUR, im Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 144,20 EUR, im Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 150,33 EUR, im Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 149,99 EUR, im Zeitraum vom 01. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 152,84 EUR, im Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 30. Juni 2018 eine Witwerrente in Höhe von monatlich 152,15 EUR und im Monat Juli 2018 eine Witwerrente in Höhe von 157,07 EUR.

6 Am 03. Mai 2018 erhielt die Beklagte laut eines Telefonvermerkes davon Kenntnis, dass der frühere Kläger bereits seit März 2011 eine geringfügige Beschäftigung als Hauswart der W H Straße c/o A Hausverwaltung GmbH ausübe. Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie ihn auf, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das seit 2012 erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Formular R 0665) beizubringen.

7 Am 13. Juli 2018 teilte die D D B- und Bsgesellschaft mbH mit, dass mit dem früheren Kläger seit dem 01. März 2011 ein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Im Jahre 2011 habe dieser ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 2800,00 EUR erzielt, im Jahre 2012 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 280,00 EUR, von Mai 2013 bis Mai 2014 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 140,00 EUR, von Juni 2014 bis August 2014 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 280,00 EUR und seit September 2014 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 140,00 EUR.

8 Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 berechnete die Beklagte die bisherige große Witwerrente des früheren Klägers ab dem 01. Dezember 2012 neu. Ab dem 01. August 2018 betrage die Rente monatlich 120,78 EUR und (abzüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) der Zahlbetrag 107,32 EUR. Für den Zeitraum vom 01. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2018 ergebe sich eine Überzahlung von 4421,61 EUR. Dieser Betrag sei zu erstatten. Der Rentenbescheid vom 23. Januar 2013 werde hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01. Dezember 2012 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Der frühere Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Er habe in seinem Antrag vom 11. Dezember 2012 unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht, weil er Einkommen erzielt habe, welches nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sei (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Im Wege des Ermessens halte die Beklagte die Bescheidrücknahme für gerechtfertigt, weil persönliche, wirtschaftliche oder verfahrenstechnische Umstände, die geeignet seien, von einer Bescheidrücknahme abzusehen, nach Aktenlage nicht ersichtlich seien. Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, habe die Beklagte auf ein formelles Anhörungsverfahren verzichtet. Die entstandene Überzahlung (vergleiche Anlage Berechnung der Rente) sei nach § 50 SGB X zu erstatten. In der Anlage „Berechnung der Rente“ berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Altersrente und der geringfügigen Beschäftigung. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich für Dezember 2012 auf 395,06 EUR, für Januar und Februar 2013 auf jeweils 394,62 EUR, für den Zeitraum vom 01. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 auf monatlich 8,30 EUR, für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 auf monatlich 8,57 EUR, für den Zeitraum vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf monatlich 74,71 EUR, für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 auf monatlich 74,46 EUR, für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 auf monatlich 80,75 EUR, für den Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf monatlich 100,24 EUR, für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 auf monatlich 100,01 EUR, für den Zeitraum vom 01. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 auf monatlich 102,86 EUR, für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 30. Juni 2018 auf monatlich 102,40 EUR und für den Monat Juli 2018 auf 107,32 EUR. Sodann wird die Berechnung der Überzahlung erläutert. In einer weiteren Anlage wird die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens dargestellt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

9 Mit Schreiben vom 10. September 2018 mahnte die Beklagte die Erstattung von 4421,61 EUR bei dem früheren Kläger an. Daraufhin wandte sich dieser am 13. September 2018 telefonisch an die Beklagte. Er sei über die Summe der Überzahlung erstaunt. Er wisse, dass er nicht um die Erstattung herumkomme, werde sich aber die nächsten Schritte überlegen. Mit Schreiben vom 15. September 2018 legte der frühere Kläger „fristwahrenden Widerspruch“ ein. Er habe am 13. September 2018 eine Mahnung bekommen, zuvor aber keinen Bescheid. Er bitte um nochmalige Übersendung des Bescheides. Die Beklagte übersandte den Bescheid vom 30. Juli 2018 am 26. September 2018 nochmals und teilte dem früheren Kläger im Begleitschreiben mit, dass die „Rechtsmittelfrist“ mit der (jetzigen) Bekanntgabe zu laufen beginne.

10 Der nunmehr anwaltlich vertretene frühere Kläger legte am 26. Oktober 2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 ein, der ihm erstmals mit Schreiben vom 26. September 2018 bekanntgegeben worden sei. Ihm wurde auf dessen Bitte Akteneinsicht gewährt. Nach dieser machte der frühere Kläger geltend, dass der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht angehört worden sei. Die ursprünglichen Leistungsbescheide beruhten nicht auf Angaben, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Er habe auch nichts von der Verringerung seines Leistungsanspruches gewusst und ihm sei diesbezüglich auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 23. Januar 2013 habe eine rechtswidrige begünstigende Regelung enthalten, weil bei der Einkommensanrechnung nicht das gesamte Einkommen, sondern nur die Versichertenrente des früheren Klägers berücksichtigt worden sei. Der frühere Kläger habe bei der Rentenantragstellung falsche Angaben gemacht, indem er den Bezug von Arbeitsentgelt verneint habe. Die Rechtswidrigkeit sei ihm auch bekannt gewesen, denn er sei im Bescheid auf seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Seine Einwände seien nicht geeignet, im Wege des Ermessens von der Bescheidrücknahme abzusehen. Die Abwägung der Gründe, die „gegen“ (Vorbringen des früheren Klägers, dass er die Rechtswidrigkeit nicht gekannt habe) und „für“ (vorsätzliche bzw grob fahrlässige unrichtige Angaben, öffentliches Interesse an der Rückzahlung bzw Nicht-Weiterzahlung von Leistungen, Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) die Bescheidrücknahme sprächen, führe zu dem Ergebnis, dass der Bescheid zurückzunehmen sei.

12 Mit der am 24. Mai 2019 zum SG Berlin erhobenen Klage hat der frühere Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung begehrt. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei ihm mit Schreiben vom 26. September 2018 als so genannte „Zweitschrift“ zugegangen. Er sei nicht wirksam geworden. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt könne keine Wirksamkeit erlangen. Es handele sich bei der Bescheidkopie weder um gesondert anfechtbare Verwaltungsakte, noch habe die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide nachgeholt oder der Bekanntgabemangel geheilt werden sollen. Der Bescheid sei wegen der fehlenden Anhörung formell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X hätten nicht vorgelegen. Er habe weder Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht, noch habe er von der Verringerung des Leistungsanspruches gewusst. Zudem habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, denn die Ermessensausübung sei floskelhaft. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht bestimmt. Die Behörde müsse Bescheide so gestalten, dass Versicherte sie auch ohne Taschenrechner oder mündliche Erklärung verstehen könnten.

13 Mit Schreiben vom 28. August 2019 hat die Beklagte den Kläger förmlich angehört. Der rechtswidrige Bescheid vom 23. Januar 2013 sei zurückzunehmen, weil der frühere Kläger im Antrag vom 11. Dezember 2012 unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht habe. Dem früheren Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Die Beklagte bitte, ihr alle Gründe mitzuteilen, die einer Aufhebung entgegenstünden. Der frühere Kläger hat hierzu nicht Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2020 hat die Beklagte erklärt, dass der Antrag auf Klageabweisung aufrechterhalten bleibe.

14 In einem am 25. November 2021 als Videokonferenz durchgeführten Erörterungstermin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass nachdem er sich vor dem Termin mit dem früheren Kläger nochmals die Akten angeschaut habe, der frühere Kläger offenbar in Überforderung des Todes seiner Ehefrau die Frage zum Erwerbseinkommen falsch beantwortet habe. Er meine insoweit nicht, dass Vertrauensschutz nach § 45 SGB X bestehe. Dieser Vortrag werde zurückgenommen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2020 (L 16 R 55/16) dürfte ein Fall fehlender Bestimmtheit vorliegen.

15 Mit Urteil vom 25. Januar 2023 hat das SG Berlin den Bescheid vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 aufgehoben. Es könne dahin stehen, ob Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden sei, denn der Bescheid sei hinsichtlich des Verwaltungsaktes über die Höhe der Rentenauszahlung nicht bestimmt. Aus dem Verfügungssatz ergebe sich klar die Höhe der Überzahlung und der entsprechenden Erstattungsforderung für den Gesamtzeitraum Dezember 2012 bis Juli 2018. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, in welcher Höhe die Beklagte die Rentenbewilligung bzw -auszahlung für welche Monate konkret habe zurücknehmen wollen und welcher monatliche Rentenanspruch habe verbleiben sollen. Aus gerichtlicher Sicht stelle sich die Frage, weswegen die Beklagte nicht – wie beispielsweise die Jobcenter - zumindest eine tabellarische Übersicht anfertige, die monatsgenau die ausgezahlte Rente der neu berechneten Rente gegenüberstelle, um sodann die zu erstattenden Differenzbeträge auszuweisen.

16 Hiergegen hat sich die Beklagte mit der am 16. Februar 2023 eingelegten Berufung gewandt. Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg halte offenbar nicht an seiner Rechtsauffassung fest. Es werde auf ein Urteil vom 23. Dezember 2021 (L 16 R 283/19) verwiesen. Der vorliegende Sachverhalt sei zudem nicht mit dem dem Urteil vom 17. Juni 2020 (L 16 R 55/16) und auch nicht mit dem dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. März 2013 (B 5 R 16/12 R) zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar. Die Bescheiderteilung der Beklagten in Fällen einer Überzahlung sei seit Jahrzehnten unverändert. Das BSG habe – mit Ausnahme des Urteils vom 20. März 2013 – in keinem Fall entsprechende Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben. Die Frage der Bestimmtheit sei in der überwiegenden Anzahl der Entscheidungen noch nicht einmal problematisiert worden.

17 Die Beklagte beantragt,

18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19 Die Kläger beantragen,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie verteidigen das angefochtene Urteil des SG. Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg habe seine Rechtsprechung im Januar 2023 bestätigt. Das BSG habe in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung wieder mehr Informationen preis geben müsse, wie die Höhe der Rente zustande käme (zB Urteil vom 06. Juli 2022 - B 5 R 22/21 R).

22 Der frühere Kläger ist am 25. April 2023 verstorben. Erben sind nach dessen gemeinsam mit der Versicherten am 15. Mai 1992 notariell erstellten Testament die gemeinsamen Kinder T K und Y K. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 09. September 2023 mitgeteilt, dass diese nunmehr Kläger und Berufungsbeklagte des Verfahrens sind.

23 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 klargestellt, dass sie sich in diesem Verfahren lediglich gegen die Aufhebung für die Vergangenheit und die Erstattung wenden. Sie haben zudem erklärt, dass der vor dem SG gestellte Hilfsantrag nicht weiter verfolgt werde.

24 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die den Kläger betreffende Rentenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25 Der Senat ist nicht an einer Entscheidung dadurch gehindert, dass der frühere Kläger während des Berufungsverfahrens verstorben ist. Der Tod eines von einem Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten führt nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 246 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Die Prozessbevollmächtigte hat keine Aussetzung beantragt. Die Kläger sind als Rechtsnachfolger (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch ) des früheren Klägers Beteiligte des Verfahrens geworden.

26 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.

27 Gegenstand (iS von § 95 SGG) der von dem früheren Kläger (mit dem nach Rücknahme des Hilfsantrages allein noch rechtshängigen Hauptantrag) statthaft erhobenen reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2019, soweit die Beklagte damit den Bescheid über die Gewährung einer großen Witwerrente für den Zeitraum vom 01. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2018 teilweise zurückgenommen und die Erstattung der hieraus resultierenden Überzahlung von 4421,61 EUR von dem früheren Kläger verlangt hat. Soweit die Beklagte in diesem Bescheid zusätzlich die Höhe der Witwerrente für die Zeit ab dem 01. August 2018, unter Berücksichtigung der eigenen Versichertenrente des früheren Klägers sowie dessen Einkünfte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis neu berechnet und entsprechend gekürzt hat, ist der Bescheid schon nicht Gegenstand des Verfahrens, da er insoweit bestandskräftig geworden ist (§ 77 SGG). Der frühere Kläger hat sich nämlich im Klageverfahren inhaltlich nur gegen die Aufhebung für die Vergangenheit und die Erstattung gewandt. Auch das SG hat das Begehren des früheren Klägers ausweislich seiner Begründung so verstanden, denn es hat sich in keiner Weise mit der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 30. Juli 2018 für die Zeit ab dem 01. August 2018 auseinandergesetzt. Die Ausführungen des SG zur fehlenden Bestimmtheit betreffen nur den Zeitraum in der Vergangenheit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger dies auch klargestellt.

28 Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das nach § 78 Abs 1 Satz 1 SGG vor Erhebung einer Anfechtungsklage notwendige Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Nach § 84 Abs 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einzureichen. Zwar datiert der verfahrensgegenständliche Bescheid vorliegend vom 30. Juli 2018 und der Widerspruch wurde erst am 26. Oktober 2018 eingelegt. Jedoch ist eine Bekanntgabe im Sinne des § 37 SGB X des auf den 30. Juli 2018 datierten Bescheides vor dem 26. September 2018 nicht nachweisbar. Die Beklagte hat nachdem der frühere Kläger im September 2018 mitgeteilt hat, dass er einen Bescheid vom 30. Juli 2018 nicht erhalten habe, unter dem 26. September 2018 den Bescheid nochmals übersandt und damit bekannt gegeben. Unzweifelhaft hat sie hierbei mit Bekanntgabewillen gehandelt, denn die „Zweitschrift“ ist mit ihrem Wissen und Wollen in Richtung auf den Adressaten in den Verkehr gelangt (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl, SGB X, Stand 12. April 2024, RdNr 31 zu § 37). Dies geht bereits aus dem Anschreiben vom 26. September 2018 hervor. Denn die Beklagte macht hier deutlich, dass sie in der Kenntnis, dass der zunächst versandte Bescheid mangels Zugangs beim früheren Kläger nicht wirksam geworden ist, diesen nunmehr bekannt geben will. Sie wollte mithin die Übersendung des Bescheides mit Rechtsfolgen (Bekanntgabe, Lauf der Widerspruchsfrist) verknüpfen.

29 Die Beklagte hat die Rücknahmeentscheidung zu Recht auf § 45 SGB X und nicht auf § 48 SGB X gestützt. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab. Maßgebender - und zu Recht von der Beklagten zurückgenommener - Bescheid, mit dem die Rente ab dem 01. Dezember 2012 gewährt wurde, ist der Rentenbescheid vom 23. Januar 2013. Die in den folgenden Jahren erlassenen Rentenanpassungsmitteilungen und auch der Bescheid vom 24. September 2014 mussten nicht zurückgenommen werden, da sie keine Verfügung hinsichtlich des Einkommensanrechnungsbetrages getroffen haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2025 - L 10 R 1507/21, juris RdNr 37).

30 Nach § 45 Abs 1 SGB X, darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X allerdings nicht berufen, soweit

31 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

32 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

33 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

34 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe nach § 45 Abs 2 SGB X zurückgenommen werden; bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe ist eine Rücknahme nach § 45 Abs 2 SGB X möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 gegeben sind (§ 45 Abs 3 Satz 3 SGB X).

35 Gemäß § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies nach § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

36 Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der formellen Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Bescheides steht insbesondere nicht entgegen, dass der frühere Kläger zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X, auf den die Beklagte ihre Entscheidung in dem Bescheid vom 30. Juli 2018 gestützt hat, nicht vor dessen Erlass gemäß § 24 Abs 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden wäre, obwohl sie selbst die Notwendigkeit der Anhörung erkannt hatte. Denn die Beklagte ist gemäß § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X befugt, die fehlende Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachzuholen (vgl zu den Anforderungen etwa BSG, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 37/09 R, juris RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R, juris RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R, juris RdNr 12). Die Nachholung der Anhörung ist vorliegend zum einen bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens erfolgt, zum anderen hat die Beklagte dem früheren Kläger während des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit Schreiben vom 28. August 2019 in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss durch Schriftsatz vom 03. Januar 2020 zu erkennen gegeben, dass sie an den bisher erlassenen Verwaltungsakten festhält.

37 Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

38 Dieses Erfordernis bezieht sich immer auf den Verwaltungsakt als Regelung. Der Bescheid vom 30. Juli 2018 enthält mehrere Verwaltungsakte. Zum einen werden die Bescheide über die Bewilligung der Witwerrente für die Zukunft ab dem 01. August 2018 teilweise zurückgenommen und die Rente neu berechnet. Dieser Verwaltungsakt, ist wie bereits ausgeführt, nicht streitgegenständlich. Darüber hinaus werden die Bescheide über die Bewilligung der Witwerrente für den Zeitraum vom 01. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2018 (also für die Vergangenheit) teilweise zurückgenommen, und zum Dritten wird eine Erstattung der Überzahlung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2018 geltend gemacht.

39 Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R, juris RdNr 17).

40 Eine Rücknahmeentscheidung ist dann hinreichend konkret, wenn sie den Adressaten, die Art der zurückgenommenen Leistung, den Zeitraum der Rücknahme und den konkreten Umfang der Rücknahme erkennen lässt. Erfolgt eine teilweise Leistungsrücknahme, muss sich der Rücknahmeverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe zurückgenommen werden soll (BSG, Urteil vom 5. April 2023 – B 5 R 4/22 R, juris RdNr 25; BSG, Urteil vom 08. Dezember 2020 – B 4 AS 46/20, juris RdNr 23). Eine Erstattungsentscheidung ist hinreichend konkret, wenn sie die Höhe der Erstattungsforderung erkennen lässt.

41 Der Bescheid vom 30. Juli 2015 lässt unzweideutig erkennen, welchen Zahlungsanspruch (Erstattung) die Beklagte gegenüber dem früheren Kläger geltend macht, und für welchen Zeitraum. Im Verfügungssatz zur Rücknahme wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Rentenbescheid vom 23. Januar 2013 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2012 zurückgenommen wird. Es wird damit die zurückgenommene Leistung bezeichnet und dargelegt, dass die Rücknahme mit Wirkung vom 01. Dezember 2012 den monatlichen Einzelanspruch auf Zahlung betrifft. Weder der konkrete Zeitraum der Rücknahme, noch die konkrete Höhe der Rücknahme des monatlichen Einzelanspruches werden jedoch in diesem Verfügungssatz bezeichnet. Der Wortlaut des Verfügungssatzes ist insoweit auslegungsbedürftig, er ist aber auch auslegungsfähig.

42 Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB; zum Verwaltungsakt als behördlicher, verwaltungsrechtlicher Willenserklärung Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, RdNr 43 zu § 31). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl zB BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 4 AS 57/15 R, juris RdNr 12).

43 Auch zur Auslegung von Rücknahmeverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche oder dem Bescheid beigefügte Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R, juris RdNr 22 ff).

44 In der Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2018 legt die Beklagte unter der Überschrift "Berechnung der Rente" ausführlich dar, für welche Zeiträume (Dezember 2012 bis Juli 2018) eine Neuberechnung vorgenommen wurde und wie hoch die Zahlungsansprüche der Rente („Monatlicher Zahlbetrag“) in diesem Rücknahmezeitraum tatsächlich waren. Für die einzelnen Zeitabschnitte (Dezember 2012, Januar und Februar 2013, März bis Juni 2012, Juli 2013 bis Juni 2016, Juli 2014 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis Februar 2015, März 2015 bis Juni 2015, Juli 2015 bis Juni 2016, Juli 2016 bis Dezember 2016, Januar 2017 bis Juni 2017, Juli 2017 bis Februar 2018, März 2018 bis Juni 2018, Juli 2018), für die hier eine Neuberechnung vorgenommen wurde (insgesamt neun Seiten), wird einerseits darauf hingewiesen, welche Berechnungselemente sich im Vergleich zum Vorzeitraum geändert haben und andererseits, dass sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hat. Im Hinblick auf die Höhe und die Einzelheiten zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens wird auf die weitere Anlage „Ermittlung des anzurechnenden Einkommens“, die wiederum acht Seiten umfasst verwiesen. Der frühere Kläger konnte diese ihm rechtmäßig zustehenden, ausgewiesenen und deutlich sichtbaren „Monatlichen Zahlbeträge“ mit den im Bescheid vom 23. Januar 2013 sowie in den Anpassungsmitteilungen und dem Änderungsbescheid festgesetzten Beträgen vergleichen und sich so den Umfang der Rücknahme erschließen. Zusätzlich stellte die Beklagte jedoch auch am Ende der genannten Anlage unter der Überschrift "Berechnung der Nachzahlung" die Differenz zwischen dem nunmehr errechneten Betrag ("Nachzahlung") und dem ursprünglich festgesetzten Zahlbetrag ("zu verrechnen") für den gesamten Rücknahmezeitraum dar. Diese Differenz entsprach dem Umfang der Rücknahme und der Erstattungsforderung.

45 | | | --- | | Aus diesen Darstellungen ergibt sich mithin eindeutig, dass und in welcher Höhe die Beklagte den monatlichen Zahlungsanspruch wegen Nichtberücksichtigung anrechnungsfähigen Erwerbseinkommens verringern wollte. Die Beklagte geht – der Komplexität und dem Umfang des Sachverhalts angemessen – schichtweise vor und benennt auf Seite 1 ihres Bescheids im Verfügungssatz die Gesamtüberzahlung für den Gesamtzeitraum, so dass an herausgehobener Stelle der maßgebliche Rückforderungsbetrag geregelt wird. Auf Seite 2 und 3 des Bescheids erläutert sie, welche Gründe zu einer Neuberechnung geführt haben und verweist auf die Anlage „Berechnung der Rente“, die die Details zur Überzahlung darstellt und für den Laien durchaus komplex sein kann. Die Beklagte schlüsselt in der Anlage „Berechnung der Rente“ dezidiert jede einzelne Änderung auf, so dass für alle Teilzeiträume zwischen dem 01. Dezember 2012 und dem 31. Juli 2018 nachvollziehbar wird, wie genau sich die jeweiligen Überzahlungen ergeben und wie hoch diese sind. Dass diese Berechnungen umfangreich und komplex sind, da sie einen langen Zeitraum betreffen und zudem mit Änderungen im Beitragssatz zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie mit einer Rentenanpassung zusammenfallen, und der frühere Kläger ggfs einen Taschenrechner zur Überprüfung zur Hilfe nehmen muss, führt nicht zur Unbestimmtheit – vielmehr setzen die Darstellungen in den Anlagen „Berechnung der Rente“ und „Ermittlung des anzurechnenden Einkommens“ die Rechtslage zur Einkommensanrechnung bei Zusammentreffen von großer Witwerrente und Erwerbseinkommen um (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Juni 2022 – L 1 R 145/19, juris RdNr 34). Die Beklagte hat mithin Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Rücknahme eindeutig bestimmt. Zwar mag es übersichtlicher sein, wenn – wie das SG vorgeschlagen hat – im Verfügungsteil selbst zusätzlich in einer Tabelle monatsweise die tatsächliche Zahlung dem neu berechneten tatsächlichen Zahlungsanspruch gegenübergestellt und in einer dritten Spalte den Rücknahmebetrag für jeden einzelnen Monat aufgeführt wird. Jedoch ist diese Darstellungsweise zum einen nicht zwingend und kann vom Gericht nicht vorgegeben werden. Zum anderen würde dieser Verfügungsteil in diesem Fall nicht nur erheblich ausgeweitet (die Rücknahme betraf vorliegend beispielsweise 68 Monate), sondern die konkreten Berechnungen der Einzelbeträge müssten sich auch in diesem Fall wiederum aus anderen Teilen des Bescheids (beispielsweise Anlagen) ergeben, denn eine Implementierung aller einzelnen Berechnungen inklusive Erläuterungen in den Verfügungsteil am Beginn des Bescheides würde zu einer kompletten Unverständlichkeit führen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das BSG hohe Anforderung an die Begründung von Rentenbescheiden (§ 35 SGB X) stellt (zB BSG, Urteil vom 06. Juli 2022 – B 5 R 22/21 R, juris), worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger zurecht hingewiesen hat. |

46 Aus dem Urteil des BSG vom 20. März 2013 (B 5 R 16/12 R), auf das sich auch der 16. Senat des LSG Berlin Brandenburg in seinen Urteilen vom 17. Juni 2020 (L 16 R 55/19) und 24. Januar 2023 (L 16 R 144/22) bezogen hat, ergibt sich nichts anderes. Der dort noch allein gegenständliche Widerspruchsbescheid, der einen anderen Aufhebungszeitraum bezeichnete als der Ausgangsbescheid, war nach Ansicht des BSG – anders als der hiesige Bescheid - keiner Auslegung zugänglich, denn dort war der verständige, die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte außerstande zu erkennen, dass der im Ausgangsbescheid für einen früheren Zeitpunkt (dort 01. Juli 2007) berechnete Betrag die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs auf Witwenrente nach Anrechnung des Einkommens auch für den (neuen) Zeitraum der Aufhebung durch den Widerspruchsbescheid ab Juni 2008 bezeichnete. Dieser Betrag habe sich darüber hinaus erst in der Anlage 1 des Bescheides an versteckter Stelle befunden, wobei diese Anlage zudem nicht dasselbe Datum aufgewiesen habe wie der Ausgangsbescheid und durch den Widerspruchsbescheid gegenstandslos geworden sei. Vorliegend hat jedoch die Beklagte bereits auf Seite 2 des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einzelheiten zur Höhe der Rente unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens in der Anlage „Berechnung der Rente“ enthalten seien. Diese Anlage, die wegen des langen Rücknahmezeitraumes und der Änderungen des Einkommens 9 Seiten lang ist, ist mithin keineswegs von der Beklagten versteckt worden, sondern diese wird im Bescheid an drei Stellen (auf Seite 2 unter der fett hervorgehobenen Überschrift „Berechnung der Rente“, nochmals auf Seite 2 unter der fett hervorgehobenen Überschrift „Überzahlung“ und auf Seite 3 im Verfügungssatz über die Rücknahme) ausdrücklich in Bezug genommen. In der Anlage ist – wie bereits erläutert - übersichtlich für jeden einzelnen Monat die konkrete Höhe des Zahlungsanspruchs des früheren Klägers fett hervorgehoben und deutlich abgesetzt aufgelistet. Das BSG hat es (Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, juris RdNr 25) für unproblematisch gehalten, dass ein Verfügungssatz sich erst in der Anlage befindet, wenn im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass die Anlage Teil des Bescheides ist. Dann muss es auch möglich sein, wenn zur Präzisierung der monatlichen Einzelansprüche und Rücknahmebeträge als Teil eines Verfügungssatzes auf eine Anlage verwiesen wird.

47 Der Senat hat auch keine Zweifel, dass der frühere Kläger den Rücknahmeverwaltungsakt verstanden hat, denn weder im Widerspruchsverfahren noch in der Klagebegründung, sondern erst nach Kenntnis des Urteil des 16. Senats des LSG Berlin-Brandenburg hat er die nach seiner Ansicht fehlende Bestimmtheit beanstandet.

48 Letztlich wird darauf hingewiesen, dass Bestimmtheitsmängel auch im Rechtsbehelfsverfahren noch beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 46/20 R, juris RdNr 24 mwN: BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 16/88, juris RdNr 18; BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 6 RKa 24/96, juris RdNr 14; BSG vom 18 Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R, juris RdNr 13; vgl auch Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 , juris RdNr 26 f; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06, juris RdNr 1). Dem steht nicht entgegen, dass Bestimmtheitsmängel im Katalog des § 41 Abs 1 SGB X nicht aufgeführt sind, denn diese Norm regelt nur die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern; bei den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X) handelt es sich aber um eine materiell-rechtliche Vorgabe (siehe auch BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris RdNr 15). Durch die Ausführungen und Erörterungen im Klageverfahren bestehen keine Zweifel mehr am Regelungsgehalt der gegenständlichen Bescheide.

49 Die Rücknahmeentscheidung ist auch sonst in materieller Hinsicht rechtmäßig.

50 Der Rentenbescheid vom 23. Januar 2013 war unstreitig von Anfang an rechtswidrig. Der frühere Kläger hatte zwar nach § 46 Abs 2 SGB VI während des gesamten Zeitraumes grundsätzlich einen Anspruch auf große Witwerrente. Unter Berücksichtigung des nach § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2015 gültigen Fassung) bzw § 97 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB VI (in der ab dem 01. Juli 2015 gültigen Fassung) anzurechnenden, nach §§ 18a bis 18e Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu ermittelnden Einkommens sowohl aus seiner Altersrente als auch des bei Beginn der Witwerrente bereits erzielten und danach weiter erzielten Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung ergab sich jedoch - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - ein geringerer monatlicher Zahlbetrag der Witwerrente bereits ab Rentenbeginn. Gemäß § 18a Abs 1 Nrn 1 und 2 SGB IV ist ua Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen ist gemäß § 18a Abs 2 SGB IV ua Arbeitsentgelt (hier: Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung), Erwerbsersatzeinkommen sind ua Renten der Rentenversicherung wegen Alters (§ 18a Abs 3 Nr 2 SGB IV, hier also die Altersrente des früheren Klägers). Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen (§ 18b Abs 1 Satz 1 SGB IV). Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen (§ 18b Abs 1 Satz 2 SGB IV). Bei Erwerbseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18 b Abs 2 Satz 1 SGB IV).

51 Bereits mit der eigenen Altersrente hatte der Kläger, wie sich bereits aus dem Bescheid vom 23. Januar 2013 ergibt, die Hinzuverdienstgrenzen (siehe § 97 Abs 2 Satz 1 SGB VI - monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts) überschritten, so dass auch vom (weiteren) Hinzuverdienst aus der geringfügigen Beschäftigung 40 Prozent anzurechnen waren (§ 97 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Auf die Berechnung der Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2018 wird insoweit Bezug genommen. Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.

52 Die Nichtanrechnung des Erwerbseinkommens auf den Anspruch auf Witwerrente war als für den früheren Kläger begünstigende Regelung damit rechtswidrig.

53 Der frühere Kläger konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X berufen, denn er hat grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung Angaben unrichtig bzw unvollständig gemacht, auf denen die Gewährung der Witwerrente beruhte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Der frühere Kläger hat im Antrag auf Bewilligung der Witwerrente nicht angegeben, dass er Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bezieht, sondern auf die entsprechende Frage im Fragebogen ausdrücklich „nein“ geantwortet. Er hat durch diese falsche Angabe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3, 2. Halbsatz SGB X). Selbst wenn er – was verständlich wäre – bei Antragstellung durch den Tod seiner Ehefrau belastet war, kann eine solch einfache Frage zweifelsohne richtig und vollständig beantwortet werden, zumal er alle anderen Fragen richtig beantwortet hat. Eine schwere Einschränkung des Einsichtsvermögens hat der frühere Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Er hat vielmehr selbst im Erörterungstermin vor dem SG angegeben, dass er seinen Vortrag zum Vertrauensschutz nicht mehr aufrecht erhalte.

54 Da die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X erfüllt sind, durfte die Beklagte zum einen gemäß § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X den Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Zum anderen konnte dies gemäß § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren bzw bei Leistungserbringung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens auch darüber hinaus (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) geschehen. Die Begrenzung des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X auf eine Rücknahme innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe entfällt.

55 Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 35/94, juris RdNr 28) die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Vorliegend wurden der Beklagten die (nach ihrer Ansicht) maßgebenden Tatsachen mit der Auskunft des Arbeitgebers im Juli 2018 bekannt. Der Rücknahmebescheid datiert vom 30. Juli 2018 (von Belang ist auch bei späterer Beseitigung von Bestimmtheitsmängeln immer der erstmalige Rücknahmebescheid, vgl BSG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – B 4 AS 46/20 R, juris RdNR 28).

56 Die Beklagte hat im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme auch das auszuübende Ermessen ohne Fehler betätigt. Sie hat vorliegend erkannt, dass ihr ein Rücknahmeermessen zu stand und hat dieses auch ausdrücklich betätigt. Diese Ermessensbetätigung ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R, juris RdNr 30). Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 30. Juli 2018 und auch im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 bei der Einbeziehung abwägungsrelevanter Belange öffentliche und private Interessen geprüft.

57 Hinsichtlich der individuellen Interessen des Klägers hat sie in ihre Abwägung die nach Aktenlage erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eingestellt und diese so bewertet, dass sie eine Bescheidrücknahme für die Vergangenheit zuließen. Als - widerstreitende - öffentliche Belange ermittelte und berücksichtigte die Beklagte, dass sie zu einer zweckmäßigen Verwendung der Mittel der Rentenversicherung verpflichtet sei. Der frühere Kläger hat keine abwägungsrelevanten Kriterien bezeichnet, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Aus den Akten sind solche nicht erkennbar. Soweit das SG im angefochtenen Urteil ausführt, dass die Befassung damit nahegelegen hätte, dass der Kläger als Hauswart tätig gewesen sei und sich für ihn als Laie womöglich nicht habe aufdrängen müssen, dass er dabei anzurechnendes Einkommen erzielte und nicht bloß seine Miete teilweise durch Arbeit leistete, erschließt sich in keiner Weise, worauf das SG diese Vermutungen stützt. Weder in der Verwaltungs- noch in der Gerichtsakte finden sich entsprechende Hinweise. Der frühere Kläger hat entsprechendes weder behauptet, noch ergibt sich dies aus der Auskunft des Arbeitgebers. Im Rahmen der (nachgeholten) Anhörung hat der frühere Kläger nichts vorgetragen. Da der frühere Kläger offenbar für eine Wohnungseigentümergemeinschaft arbeitete, liegt es noch nicht einmal nahe, dass er mit seiner Tätigkeit seine Mietzahlungen minderte. Im Rahmen des Ermessens hat die Beklagte jedenfalls nicht Ermittlungen ins Blaue zu den privaten Belangen des Klägers zu führen und Vermutungen in die Abwägung einzustellen.

58 Die in dem streitigen Bescheid auch enthaltene Erstattungsforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der für die Zeit vom 01. Dezember 2012 bis 13. Juli 2018 überzahlten Witwerrente lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben wurde und der Rechtsgrund für diese Leistung dadurch nachträglich entfallen ist. Das ist hier der Fall. Die Höhe der Erstattungsforderung ist von den Klägern nicht in Frage gestellt worden und auch nach eigener Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden.

59 Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben.

60 Die Kostenentscheidung für Berufungsverfahren richtet sich trotz des Todes des früheren Klägers und des Umstandes, dass das Berufungsverfahren durch die Rechtsnachfolger geführt wird, weiterhin nach § 193 SGG. Im Hinblick auf die Kostenfreiheit ist auf die Stellung der Beteiligten im jeweiligen Rechtzug abzustellen. Der frühere Kläger war Hinterbliebenenleistungsempfänger iSd § 183 Satz 1 SGG. Die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger während der Berufung berührt die Kostenfreiheit nicht (§ 183 Satz 2 SGG). Die Entscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

61 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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