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536 KLs 22/25, 536 KLs 22/25 (102 Js 7/23)•LG Berlin I 36. Große Strafkammer, 2026-02-06, 536 KLs 22/25, 536 KLs 22/25 (102 Js 7/23)
536 KLs 22/25, 536 KLs 22/25 (102 Js 7/23)Tribunal cantonal6 févr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-06
Aktenzeichen: 536 KLs 22/25, 536 KLs 22/25 (102 Js 7/23)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 StPO, § 2 EUStAG, Art 22 EUV 2017/1939, Art 22ff EUV 2017/1939
Das Verfahren (...) KLs (...) ((...) Js (...)) gegen den Angeklagten B wird übernommen.
Die Verfahren 536 KLs 22/25 und (...) KLs (...) ((...) Js (...)) werden gemäß §§ 2 und 4 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren 536 KLs 22/25 führt.
1 Gegen den Angeklagten B sind bei verschiedenen Strafkammern des Landgerichts zwei Strafverfahren anhängig, nämlich das bei der Kammer anhängige Verfahren aufgrund der Anklage der Europäische Staatsanwaltschaft vom (...) sowie das Wirtschaftsstrafverfahren (...) KLs (...) vor der Wirtschaftsstrafkammer (...) aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft vom (...).
2 Die Kammer mach von ihrem Ermessen Gebrauch und übernimmt das Verfahren (...) KLs (...) und verbindet es zum hiesigen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 StPO (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage, § 4 Rn. 6).
3 1. Der Verbindung steht nicht entgegen, dass die Anklagen von unterschiedlichen Anklagebehörden, nämlich der deutschen Staatsanwaltschaft und der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden sind.
4 Nach § 2 Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG) findet sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft nicht etwas anderes bestimmt ist. Das ist aber hinsichtlich der Verbindung von Verfahren durch das Gericht nicht der Fall.
5 Die Verordnung (EU) 2017/1939 über die Europäische Staatsanwaltschaft enthält kein Verbot der gerichtlichen Verbindung von Verfahren, die auf Anklagen unterschiedlicher Anklagebehörden beruhen. Die Verbindung betrifft ausschließlich die gerichtliche Gestaltung des Verfahrens. Sie lässt die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Anklagen sowie die Verantwortlichkeit der beteiligten Anklagebehörden unberührt, die ihre Anklagen in der Hauptverhandlung jeweils durch einen eigenen Sitzungsvertreter oder eine eigene Sitzungsvertreterin vertreten.
6 Ein Eingriff in die unionsrechtlich geregelte Zuständigkeitsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Art. 22 ff. Verordnung (EU) 2017/1939) ist so mit der Verbindung nicht verbunden. Die Verbindung führt weder zu einem Kompetenztransfer noch zu einer Einschränkung der Befugnisse der beteiligten Anklagebehörden, sondern lediglich zu einer einheitlichen gerichtlichen Behandlung der Verfahren.
7 2. Die Verbindung ist trotz der Einwände der Verteidigung auch zweckmäßig. Hierfür streitet das Beschleunigungsgebot. In beiden Verfahren besteht ein Haftbefehl gegen den Angeklagten, beide Verfahren wären daher zeitnah zu verhandeln. Die Sachverhalte und die beteiligten Gesellschaften überlappen sich zudem und es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit daher ohnehin erforderlich, Umstände aus dem Verfahren (...) KLs (...) im hiesigen Verfahren aufzuklären. Die gemeinsame Verhandlung gewährleistet so eine widerspruchsfreie Sachverhaltsaufklärung, dient der Verfahrensbeschleunigung und schont die Ressourcen der Justiz sowie der Verfahrensbeteiligten.
8 Soweit die Verteidigung befürchtet, durch eine bloß eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Mitangeklagten A, wäre das Beschleunigungsgebot gerade nicht gewahrt, trifft dies nicht zu. Ohne dass dies an dieser Stelle einer abschließenden Bewertung bedarf, erscheint die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten A nach dem aktuellen Stand der Dinge ohne wesentliche Einschränkungen zu bestehen.
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