LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-10, 27 O 51/26 eV

27 O 51/26 eVTribunal cantonal10 mars 2026

Regest

1. Macht der Betroffene persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer online abrufbaren Äußerung geltend, liegt der die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründende Erfolgsort jedenfalls im Bezirk desjenigen Gerichts, in dem der Betroffene dauerhaft wohnhaft ist oder in nennenswertem Umfang beruflich in Erscheinung tritt. Ob auch der persönlichkeitsrechtliche „Mittelpunkt“ sämtlicher Interessen des Betroffenen an diesem Ort liegt, ist allein für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, nicht hingegen für die nationale oder internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO konstitutiv.(Rn.38) 2. Liegt einer der Schwerpunkte der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Betroffenen im Bezirk des angerufenen Gerichts, kann dahinstehen, ob auch eine Ableitung vom Inhalt der als persönlichkeitswidrig beanstandeten Äußerung auf den Erfolgsort ein taugliches Kriterium zur Bestimmung der örtlichen oder internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO darstellt.(Rn.38)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 51/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 27 O 51/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0310.27O51.26EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32 ZPO, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Macht der Betroffene persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer online abrufbaren Äußerung geltend, liegt der die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründende Erfolgsort jedenfalls im Bezirk desjenigen Gerichts, in dem der Betroffene dauerhaft wohnhaft ist oder in nennenswertem Umfang beruflich in Erscheinung tritt. Ob auch der persönlichkeitsrechtliche „Mittelpunkt“ sämtlicher Interessen des Betroffenen an diesem Ort liegt, ist allein für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, nicht hingegen für die nationale oder internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO konstitutiv.(Rn.38)

  2. Liegt einer der Schwerpunkte der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Betroffenen im Bezirk des angerufenen Gerichts, kann dahinstehen, ob auch eine Ableitung vom Inhalt der als persönlichkeitswidrig beanstandeten Äußerung auf den Erfolgsort ein taugliches Kriterium zur Bestimmung der örtlichen oder internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO darstellt.(Rn.38)

Orientierungssatz

  1. Bei Fehlen einer unmissverständlichen Begriffseingrenzung wird der Ausdruck „Diagnose“ vom Durchschnittsrezipienten vorrangig auf Krankheitsfeststellungen bezogen. Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten eine behauptete „Falschheit“ von Diagnosen dahingehend zu verstehen, dass damit fehlerhafte Feststellungen zu Krankheiten getroffen werden, die tatsächlich gar nicht vorliegen. Eine Feststellung zur Beantragung von Kostenerstattungen bei der Krankenkasse wird dadurch nicht verstanden.(Rn.46)

  2. Die Äußerung greift daher in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, weil damit ein berufliches Fehlverhalten vorgeworfen wird.(Rn.47)

  3. Die Äußerung ist zwar eine Meinungsäußerung, weil es eine Äußerung über eine innere Tatsache ist. Zudem ist die Beurteilung einer Diagnose als „falsch“ eine Wertungs- und Beurteilungsfrage und keine Tatsachenfrage. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass für die Diagnosestellung anerkannte medizinische Leitlinien bestehen. Dennoch ist die Äußerung unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin gegenüber ihren Patienten selbst hinsichtlich des Krankheitswerts und des Krankheitsbildes fehlerhafte Feststellungen getroffen hat.(Rn.53)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Wir haben zudem auf OBERSTER Ebene der X-kammer mit X eine X-aktivistin, die [...] sogar Diagnosen falsch ausstellt , damit auch die X“

wenn dies geschieht wie am X auf der Plattform X über den X-Account der Antragsgegnerin „X“ unter der URL X und aus Anlage MK4 ersichtlich.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert wird auf bis 22.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit von Wortäußerungen und die Verbreitung eines Videos.

2 Die Antragstellerin ist niedergelassene X mit Zusatzqualifikation X sowie X-Präsidentin der Bundes-X-kammer und Präsidentin der LandesX-kammer X. Sie ist außerdem Mit-Autorin der „X“.

3 Die Antragsgegnerin ist selbständige Grafik- und Web-Designerin und Bloggerin und betreibt den X-Account „X“. Der Account hat mehr als 18.000 Follower.

4 Am X veranstaltete der Bundesverband der X ein Online-Seminar zum Thema „X“, bei dem die Antragstellerin als Dozentin auftrat. An dem Seminar nahmen X X teil. Während ihres Seminarvortrags äußerte die Antragstellerin unter anderem:

5 „X.“

6 Am X wurde auf der Plattform X über das Profil „X“ eine auf den Umfang der oben zitierten Äußerung begrenzte Videoaufnahme des Seminarreferats der Antragstellerin veröffentlicht. Dagegen ersucht die Antragstellerin in einem gesonderten Verfahren gerichtlichen Rechtsschutz.

7 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin um 6:33 Uhr auf ihrem X-Account einen Beitrag, der wörtlich lautet:

8 „X“

9 Der Beitrag erhielt über 2.000 Abrufe.

10 Am selben Tag veröffentlichte die Antragsgegnerin ebenfalls auf ihrem X-Account einen weiteren Beitrag, mit dem sie den Beitrag des Nutzers „X“ vom X einschließlich des damit veröffentlichten Videos teilte. Wörtlich heißt es darin:

11 „Hier X in action – X-präsidentin der BundesXkammer.“

12 Unter diesem Text wird der Beitrag des Nutzers „X“ vom X eingebettet, der das Video enthält und in dem es heißt:

13 „X, X-präsidentin der X-kammer, ermuntert Kollegen dazu, betrügerische Indikationsschreiben auszustellen – wie sie es selbst tut. Krankenkassen sollen sich gezwungen sehen, X zu bezahlen, obwohl sie das nicht müssten.“

14 Der Beitrag erhielt über 700 Abrufe.

15 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Januar 2026 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der beiden Beiträge auf ihrem X-Account ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2026 ab.

16 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Februar 2026 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – hat die Antragstellerin das Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht.

17 Die Antragstellerin behauptet, sie vermittle – in Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Leitlinien der X, wonach Indikationen individuell und verlaufsoffen zu stellen seien – nicht nur eine einzige Behandlungsoption.

18 Weiter behauptet die Antragstellerin, dass sich das Webinar ausschließlich an praktizierende X gerichtet habe und für die Teilnahme eine Anmeldung und die Entrichtung einer Teilnahmegebühr erforderlich gewesen seien. Ferner habe sie am Beginn des Webinars ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufzeichnungen des Webinars nicht zulässig seien. Sie habe keine Kenntnis von der Identität des X-Nutzers „X“.

19 Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffenen Wortäußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin die an öffentliche und individualisierende Äußerungen über ein vermeintliches Fehlverhalten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Die Nennung ihres Namens verstoße im Übrigen gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das von der Antragsgegnerin verbreitete Video zeige kein Ereignis der Zeitgeschichte.

20 Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

21 es der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,

22 1. in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

23 „Wir haben zudem auf OBERSTER Ebene der X-kammer mit X eine X-aktivistin, die diese Vorstellungen der Affirmation einer X an eine große Zahl von X als einzige X-option vermittelt und sogar Diagnosen falsch ausstellt , damit auch die X .“

24 wenn dies geschieht wie am X auf der Plattform X über den X-Account der Antragsgegnerin „X“ unter der URL X und auf Anlage MK4 ersichtlich.

25 2. das auf nachfolgendem Screenshot beispielhaft dargestellte Video öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

X

26 wenn dies geschieht wie am X auf der Plattform X über den X-Account der Antragsgegnerin „X“ unter der URL X und auf Anlage MK5 ersichtlich.

27 Die Antragsgegnerin beantragt,

28 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

29 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II unzulässig, da eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin in Berlin nicht wahrscheinlicher sei als an anderen Orten in Deutschland.

30 Die angegriffenen Äußerungen seien im Übrigen sämtlich wahr. Die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung seien an ihre Äußerungen nicht anzulegen, da sie nur wiedergegeben habe, was die Antragstellerin tatsächlich geäußert habe. Weil die Antragstellerin in dem aufgezeichneten Webinar als Dozentin bewusste Anleitungen zu einer rechtswidrigen Diagnosepraxis gegeben habe, zeige der Mitschnitt auch ein zeitgeschichtliches Ereignis. Seine Verbreitung sei deshalb zulässig.

31 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

32 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

33 I. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit der Kammer entgegen. Die Kammer ist gemäß §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO örtlich zuständig.

34 Die Antragstellerin macht Ansprüche aus einer behaupteten Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts als einer unerlaubten Handlung geltend. Für Anträge aus unerlaubten Handlungen ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09 – juris Rn. 8).

35 Bei einer – hier geltend gemachten – Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröffentlichung genügt die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte in einem Gerichtsbezirk nicht, um die örtliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts nach § 32 ZPO zu begründen. Denn die Abrufbarkeit einer Webseite ist infolge der technischen Rahmenbedingungen nahezu überall gegeben. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Äußernden, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zuwiderliefe (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 17). Um das zu vermeiden, ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender örtlicher Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts erforderlich. Entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Ort des Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, dort tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.

36 Diese Voraussetzungen sind nach verbreiteter Rechtsprechung zur internationalen und nationalen örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) dort eintreten würde (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 20; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 4 W 77/21 – juris Rn. 2; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, § 823 BGB Rn. 326).

37 Nach diesen Maßstäben ist der Erfolgsort der angegriffenen Äußerungen jedenfalls auch Berlin, da eine Wahrnehmung der Äußerung aufgrund des Bezugs auf eine bundesweit geführte Debatte, zumal unter ausdrücklicher Erwähnung zweier in Berlin ansässiger Bundesministerien und der ebenfalls in Berlin ansässigen X-kammer, im Bezirk des Landgerichts Berlin II erheblich wahrscheinlicher ist als dies unter Absehen vom Inhalt der Äußerung aufgrund der Tatsache der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre.

38 Ob eine Ableitung vom Inhalt der als persönlichkeitswidrig beanstandeten Äußerung auf den Erfolgsort ein taugliches Kriterium zur Bestimmung der örtlichen oder internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO darstellt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls tritt der durch eine Äußerung hervorgerufene Erfolg einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auch an dem Ort ein, an dem der Betroffene dauerhaft wohnhaft ist oder in nennenswertem Umfang beruflich in Erscheinung tritt (vgl. Kammer, Urteil vom 3. Februar 2026 - 27 O 170/25, BeckRS 2026, 1176, Rn. 18 m.w.N. (zu Art. 7 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Antragstellerin als X-Präsidentin der Bundes-X-kammer in Berlin tätig ist. Damit befindet sich jedenfalls einer der Schwerpunkte ihrer beruflichen Interessen, die durch die streitgegenständlichen Äußerungen mehr als lediglich unerheblich berührt werden, in Berlin. Das genügt, um die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II gemäß § 32 ZPO für die hier streitgegenständlichen Online-Äußerungen zu begründen. Ob auch der persönlichkeitsrechtliche „Mittelpunkt“ sämtlicher Interessen der Antragstellerin in Berlin oder anderen Orts liegt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn der „Mittelpunkt der Interessen“ ist allein für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, nicht hingegen für die nationale oder internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO konstitutiv (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - C-251/20 (Gtflix Tv), MMR 2022, 112, Rn. 33; Mantz, GRUR 2021, 930, 932).

39 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet.

40 1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren oder erneuten Äußerung, sie stelle „sogar Diagnosen falsch“ aus, wenn das geschieht wie in dem streitgegenständlichen Beitrag auf der Plattform X.

41 a) Es kann dabei dahinstehen, ob hier rechtliche Grundlage des Unterlassungsanspruchs § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 17 f., 6 DSGVO sind, da auch bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruch nach Art. 17 f. DSGVO im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Berücksichtigung und gegenseitige Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21 – juris Rn. 27 ff.).

42 b) Die angegriffene Äußerung ist, soweit sie durch Unterstreichung zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden ist, ihrem Sinngehalt nach dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin nicht den X oder X Standards entsprechende Feststellungen zum Vorliegen einer Krankheit getroffen habe in der Absicht, dass Patienten, die sich selbst als X verstehen, eine Behandlung mit X und einer X erhalten.

43 Die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, ist weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24 – juris Rn. 20). Bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen sind jedoch innerhalb des so abgesteckten Rahmens alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 35).

44 Nach diesen Maßstäben ist der Ausdruck „Diagnose“ nach dem Verständnis eines vernünftigen Durchschnittsrezipienten als Verweis auf eine Krankheitsfeststellung zu verstehen, die das Vorliegen einer bestimmten Krankheit bei einem bestimmten Patienten zum Gegenstand hat. Schon aus dem Umstand, dass der im medizinischen und X Kontext verwendete Ausdruck „Diagnose“ auch im übertragenen Sinne für Feststellungen zu Problemlagen jeder Art verwandt wird, folgt zwar, dass der Durchschnittsleser den Ausdruck weder zwingend auf Krankheitsfeststellungen in einer bestimmten Form noch auf Krankheitsfeststellungen gegenüber einem bestimmten Adressaten bezieht. Bei Fehlen einer unmissverständlichen Begriffseingrenzung wird der Ausdruck „Diagnose“ vom Durchschnittsrezipienten jedoch vorrangig auf die von einem X gegenüber seinem Patienten geäußerten Krankheitsfeststellungen bezogen. Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten die von der Antragsgegnerin behauptete „Falschheit“ der von der Antragstellerin ausgestellten Diagnosen dahingehend zu verstehen, dass damit fehlerhafte Feststellungen zu Krankheiten getroffen werden, die tatsächlich gar nicht vorliegen.

45 Eine abweichende Deutung dahingehend, dass der Durchschnittsleser unter „Diagnose“ hier eine X nach X oder X oder eine Feststellung im Rahmen der Beantragung von Kostenerstattung bei der Krankenkasse versteht, lässt sich nicht durch den Bezug der Äußerung auf den in einem weiteren Beitrag von der Antragsgegnerin geteilten Videomitschnitt der Äußerungen der Antragstellerin und den entsprechenden Kommentar des X-Nutzers „X“ begründen. Hinweise auf den Videomitschnitt oder den Beitrag des anderen Nutzers sind dem hier streitgegenständlichen Wortbeitrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Schon ausweislich der einleitenden Bemerkungen zur allgemeinen Rechtslage in Deutschland sind die Äußerungen vielmehr grundsätzlich allgemein als Verweis auf öffentliche Positionierungen der Antragstellerin zu verstehen. Der hier gegenständliche Wortbeitrag ist trotz der Verbreitung des mit dem Antrag zu 2) angegriffenen und in einen gesonderten Beitrag eingebetteten Videos nicht derart mit den dortigen Äußerungsinhalten verknüpft, dass diese für das Verständnis des hier streitgegenständlichen Beitrags zugrunde zu legen wäre. Dagegen spricht schon, dass der zweite Beitrag den im ersten Beitrag verwandten Begriff der „Diagnose“ weder enthält noch erläutert. Es kommt hinzu, dass der für die Sinndeutung einer Äußerung heranzuziehende Gesamtkontext es erfordert, dass er von dem Durchschnittspublikum in jedenfalls unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Äußerung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Kenntnisnahme besteht. Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil der zweite Beitrag nur einen Bruchteil der Abrufe des ersten Beitrags erhielt.

46 Auch die Verwendung des Ausdrucks „ausstellen“ führt zu keinem der Antragsgegnerin günstigeren Ergebnis. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Maßstäbe zu mehrdeutigen Äußerungen wird für den Durchschnittsleser daraus der spezifische Bezug auf Indikationsstellungen im Rahmen von Kostenerstattungsverfahren der Krankenkassen nicht oder jedenfalls nicht hinreichend ersichtlich. Nichts anderes folgt aus dem nachfolgenden Halbsatz „damit auch die X an X und eine X kommt.“ Denn auch diese Ausführungen erhellen die Reichweite des Begriffs „Diagnose“ nicht eindeutig.

47 c) So verstanden greift die Äußerung in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein, weil ihr damit ein berufliches Fehlverhalten vorgeworfen wird, das grundsätzlich geeignet ist, sich negativ auf ihr insbesondere berufliches Ansehen auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere auch die berufliche Ehre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13 – juris Rn. 17; Urteil vom 8. November 2022 – VI ZR 22/21 – juris Rn. 27).

48 d) Der Eingriff ist auch rechtswidrig.

49 aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 – juris Rn. 19 m.w.N.).

50 Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 23). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 24 f. m.w.N.). Das gilt insbesondere bei Äußerungen über Schlussfolgerungen, Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Es handelt sich daher eher um Werturteile als um den Beweis zugänglicher Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 – juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 26).

51 Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 – juris Rn. 25). Ist die Tatsachenbehauptung hinsichtlich ihrer Wahrheit ungeklärt, darf sie, wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, gleichwohl solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 – juris Rn. 22).

52 Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 – juris Rn. 25). Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, indes kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Vielmehr bedarf es dann einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 – juris Rn. 30). Enthält eine Meinungsäußerung neben wertenden auch tatsächliche Bestandteile, kann im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sein, ob die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, wahr oder unwahr ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 BvR 1172/99 – juris Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20 – juris Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Äußerungen über „innere Tatsachen“. Hier macht es innerhalb der Abwägung einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen und Absichten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 31).

53 bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung, soweit sie hier Gegenstand der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung ist, um eine Meinungsäußerung. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Äußerung insbesondere hinsichtlich der folgenden Zuschreibung einer Absicht an die Antragstellerin auch eine Äußerung über eine innere Tatsache darstellt, sondern auch daraus, dass die Beurteilung einer Diagnose als „falsch“ eine Wertungs- und Beurteilungsfrage und keine Tatsachenfrage ist – und zwar ungeachtet dessen, dass für die Diagnosestellung anerkannte medizinische Leitlinien bestehen.

54 Gleichwohl erweist sich die Äußerung im Ergebnis als unzulässig, denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gegenüber ihren Patienten selbst hinsichtlich des Krankheitswerts und des Krankheitsbildes fehlerhafte Feststellungen getroffen hat, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Bereits deshalb ist die getroffene Äußerung willkürlich „aus der Luft gegriffen“ und unzulässig. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der Diagnosen der Antragstellerin kann nicht damit begründet werden, dass sie in Indikationsschreiben gegenüber der Krankenkasse für deren Entscheidung relevante Angaben zur X der jeweiligen Patienten bewusst weggelassen hat. Denn allein daraus folgt noch nicht, dass auch die Krankheitsfeststellung – und insbesondere diejenige gegenüber dem Patienten – als solche fehlerhaft ist. Stattdessen können die Voraussetzungen der zutreffenden Krankheitsfeststellung („Diagnose“) und die Voraussetzungen der Kostenerstattung gerade hinsichtlich der Frage, ob „X“ Personen an einer X oder -X erkranken können, auch tatsächlich voneinander abweichen. Das ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des BSG, ausweislich derer die X einer Person der Beurteilung einer bei ihr vorliegenden X als Krankheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht entgegensteht, während die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 135 SGB V für bestimmte Maßnahmen wegen des Fehlens einer entsprechenden Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2023 – B 1 KR 16/22 R – juris insb. Rn. 17 f.).

55 e) Weitere Beeinträchtigungen sind zu besorgen.

56 Ist – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 – juris Rn. 9). Eine solche hat die Antragsgegnerin hier nicht abgegeben. Sonstige Anhaltspunkte, die die Vermutung widerlegen könnten, hat sie nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

57 2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erscheint zur Abwendung weiterer Verletzungen der Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erforderlich.

58 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, die der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit entgegenstehen (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025 – 27 O 161/25 eV – juris Rn. 28). Die Kammer geht von einer Selbstwiderlegung aus, wenn der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat abwartet, bis er den Verfügungsantrag stellt (vgl. auch KG Berlin, a.a.O. Rn. 14).

59 Nach diesen Maßstäben ist die Dringlichkeit bereits aus der erfolgten Verletzung und daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Anhaltspunkte für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch die Antragsstellerin hat die Antragsgegnerin im Umfang der Stattgabe nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

60 III. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

61 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der angegriffenen Wortäußerung, soweit diese darin behauptet, die Antragstellerin „vermittle“ „an eine große Zahl von X“ „diese Vorstellung der Affirmation einer X“ „als einzige Behandlungsoption“.

62 a) Die angegriffene Äußerung ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin in ihrem öffentlichen Auftreten, insbesondere gegenüber X, die Position vertrete, eine Infragestellung der vom Patienten im Einzelfall wahrgenommene Inkongruenz zwischen dem von ihm empfundenen und dem ihm aufgrund seiner X komme im Rahmen der Behandlung nicht in Betracht.

63 Der Äußerung ist eine Zuschreibung der Position, bei allen sich als „X“ begreifenden Patienten seien X wie die Gabe von X oder eine X durchzuführen, nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich schon aus dem grammatikalischen Bezug des Ausdrucks „Behandlungsoption“ auf den Passus „diese Vorstellung der Affirmation“, dass die der Antragstellerin zugeschriebene Festlegung lediglich die grundsätzliche Frage betrifft, ob das Vorliegen einer X der Behandlung aufgrund der Vorstellungen des Patienten zugrunde gelegt werden soll oder im Rahmen einer X Behandlung in Frage gestellt werden darf. Diese Sinndeutung ergibt sich auch aus der Gegenüberstellung der Positionen im vorhergehenden Teil des Beitrags. Dort vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, die Vorstellung einer X als solche sei eine ursächlich auf einer X Erkrankung beruhende „X“, während nach der – der Antragstellerin zugeschriebenen – Gegenposition X Erkrankungen nur „Nebenprodukt oder Folge“ der X seien. Im Zentrum des dargestellten Dissenses steht damit für den Durchschnittsleser die grundsätzliche Frage, ob es sich bei einer X um ein tatsächliches Phänomen oder lediglich um eine „imaginierte“ oder „fiktionale“ Vorstellung handelt. Durch den bestimmten Artikel („diese“) in der Einleitung der angegriffenen Passage wird für den Durchschnittsleser deutlich, dass die der Antragstellerin als alternativlos zugeschriebene „einzige Behandlungsoption“ nur ihre Positionierung in dieser Frage zum Ausdruck bringen soll.

64 Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass im anschließenden Teil des streitgegenständlichen Beitrags die Rede von X Maßnahmen wie X und X ist. Diese Ausführungen gehören thematisch erkennbar zum nachfolgenden Satzteil, der durch die Verbindung „und sogar“ von dem hier behandelten Satzteil getrennt ist und andere inhaltliche Bezüge aufweist.

65 b) Es kann dahinstehen, ob die so verstandene Äußerung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu bewerten ist.

66 Jedenfalls soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die Nennung ihres Namens in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein, kann sie daraus keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche herleiten, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13– juris Rn. 90 ff.; nunmehr auch in st. Rspr. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 10/18 – juris Rn. 21). Spezifische Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie sind wegen des Bezugs der angegriffenen Äußerung auf das öffentliche Auftreten der Antragstellerin als berufsständische Vertreterin auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, das Webinar vom X sei nicht öffentlich gewesen, folgt daraus nicht, dass der angegriffenen Äußerung eine spezifische Eingriffswirkung zukommt. Denn der Äußerung bezieht sich nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers auf das gesamte öffentliche Auftreten der Antragstellerin als Repräsentantin ihres Berufsstandes.

67 c) Soweit sich die Antragstellerin gegen eine fehlerhafte Darstellung ihrer eigenen Position richtet, wäre der darin liegende Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht jedenfalls nicht rechtswidrig.

68 Dabei kann dahinstehen, ob die Äußerung an den Maßstäben des Rechts am eigenen Wort zu messen und entsprechend als Tatsachenbehauptung zu behandeln wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 – juris Rn. 11). Selbst wenn diese Maßstäbe zur Anwendung kämen, wäre die streitgegenständliche Äußerung nicht rechtswidrig. Denn auf der Grundlage der dargestellten Sinndeutung fehlt es an einer Verfälschung oder Entstellung der von der Antragstellerin unstreitig vertretenen Position durch die angegriffene Äußerung. Vielmehr entspricht die Annahme, die Antragstellerin vertrete die Position, die vom Patienten empfundene X dürfe als solche nicht in Frage gestellt werden, dem prozessualen Vortrag der Antragstellerin, wonach die „Option“, „Patient*innen dahingehend zu behandeln, dass sie sich (wieder) ihrem X“, „gegen das Gesetz zum Schutz vor X verstoßen würde“. Diese Haltung steht auch in Einklang mit der von der Antragstellerin mitverfassten „X“. Denn dort werden „X-ansätze, die implizit oder explizit von dem Behandlungsziel getragen sind, das X in eine bestimmte Richtung zu lenken, [...] als unethisch angesehen“. Dem entspricht auch das X-votum der X, die der genannten Richtlinie einen „primär affirmativen Ansatz“ zuschreibt. Dass die von der Antragsgegnerin behauptete Position der Antragstellerin insoweit einem affirmativen Ansatz entspricht, hat auch die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

69 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Unterlassung der weiteren oder erneuten Verbreitung des Mitschnitts ihres im Rahmen eines Webinars erfolgten Auftritts.

70 a) Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Verbreitung des Videos der Antragstellerin am Maßstab der DSGVO oder am Maßstab des Rechts am eigenen Bild nach den §§ 22 ff. KUG. Entscheidungserhebliche Unterschiede ergeben sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Regelungsregime nicht, da sich Fragen des Widerrufs einer Einwilligung nicht stellen (vgl. zum Ganzen Wanckel, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 17 Rn. 183 ff. bis 192; zur weitgehenden Anwendbarkeit des KUG auch im Bereich privater Äußerungen Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, vor § 22 Rn. 6a).

71 b) Die Verbreitung des Mitschnitts des Webinars der Antragstellerin ist in keinem Fall rechtswidrig.

72 aa) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse unter den in §§ 23 und 24 KUG normierten Bedingungen ausnahmsweise veröffentlicht werden. Das gilt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG insbesondere dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung und Schaustellung keine berechtigten Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden.

73 Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten des das Bildnis Verbreitenden aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK erforderlich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22 – juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund darf der Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden werden. Er wird maßgeblich vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt und umfasst danach nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2019 – VI ZR 533/16 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei gehört es zum Kern der Meinungsfreiheit, dass der sich Äußernde im Grundsatz nach seinen eigenen Kriterien entscheiden kann, was er des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BGH, a.a.O.).

74 Der Informationsgehalt einer Bildveröffentlichung ist bei der Prüfung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortäußerungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22 – juris Rn. 15 m.w.N.). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz der Wortäußerung teil, deren Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird und welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O. Rn. 16). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 13).

75 bb) Nach diesen Maßstäben ist die Verbreitung des streitgegenständlichen Mitschnitts trotz der fehlenden Einwilligung in die Verbreitung durch die Antragstellerin rechtmäßig, weil der Mitschnitt ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zum Gegenstand hat und die Verbreitung berechtigte Interessen der Antragstellerin nicht verletzt.

76 Insoweit bedarf es keiner abschließenden der Kammer, ob der von der Antragsgegnerin geteilte Mitschnitt des Webinars der Antragstellerin unter Verstoß gegen § 201 StGB erstellt und verbreitet worden ist. Denn auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst, so dass eine Abwägung der im Einzelfall betroffenen Rechtspositionen durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationserlangung nicht entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22 – Rn. 41; Kammer, Urteil vom 20. März 2025 – 27 O 504/23, GRUR-RS 2025, 7090, Rn. 23 m.w.N.). Bei der Abwägung der Äußerungsfreiheit mit dem Gewicht des Rechtsverstoßes bei der Informationserlangung ist maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt; das Gewicht der Äußerungsfreiheit ist hingegen umso geringer, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O., Rn. 42). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob dem in Anspruch Genommenen ein vorsätzlicher und zielgerichteter Rechtsbruch vorzuwerfen oder dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O. Rn. 43).

77 Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Antragstellerin am Recht am eigenen Bild und dem Schutz der Vertraulichkeit ihres Wortes gegenüber dem Recht der Antragsgegnerin zurückzutreten:

78 Es ist zunächst unstreitig, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Aufnahme nicht selbst erstellt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie von der Erstellung des Mitschnitts und den Umständen des Webinars selbst Kenntnis hatte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin selbst nicht vorgetragen. Sie liegen auch fern, da zwischen der Erstveröffentlichung des Mitschnitts auf dem X-Profil „X“ und der hier streitgegenständlichen Verbreitung durch die Antragsgegnerin etwa drei Monate lagen und die Antragsgegnerin die Erstveröffentlichung lediglich geteilt und nicht einen in ihrem eigenen Besitz befindlichen Mitschnitt hochgeladen hat.

79 Die Antragstellerin ist durch die Veröffentlichung des Mitschnitts auch lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen, da sie in dem Video ausschließlich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als X Dozentin und nicht als Privatperson in einer privaten Situation zu sehen ist. Der Mitschnitt betrifft auch nicht den inneren Kern ihrer Sozialsphäre, da die Aufnahmen nicht die X Tätigkeit der Antragstellerin selbst, sondern ihre an eine fachinterne Öffentlichkeit gerichtete Tätigkeit als Multiplikatorin allgemeiner X Leitlinien und Erkenntnisse wiedergeben. Rechte Dritter sind durch die Veröffentlichung des Mitschnitts nicht betroffen, da die streitgegenständlichen Aufnahmen ausschließlich die Antragsgegnerin selbst und keine weiteren Teilnehmer der Veranstaltung zeigen.

80 Auf der anderen Seite überwiegt das öffentliche Interesse an der Kenntnis vom Inhalt des Mitschnitts die Interessen der Antragstellerin erheblich.

81 Die Antragstellerin hat ausweislich des streitgegenständlichen Mitschnitts eingeräumt, im Rahmen der Kostenerstattung für X Maßnahmen bei X Patienten gegenüber den Krankenkassen einen Hinweis auf die X des jeweiligen Patienten zu unterlassen, obwohl ihr bewusst ist, dass eine Kostenerstattung für X Maßnahmen bei X Patienten ausgeschlossen ist. Gleichzeitig hat sie ihren Zuhörern ein entsprechendes Vorgehen in der Absicht nahe gelegt, dadurch den Ausschluss X von der Kostenerstattung für X Maßnahmen zu umgehen und entgegen § 135 SGB V eine Kostenerstattung zu erwirken.

82 Ob das die Interessen der Antragstellerin bei Weitem überragende Äußerungsinteresse der Antragsgegnerin daraus herrührt, dass sich die Antragstellerin durch ihr eigenes Abrechnungsverhalten oder ihre im Rahmen des Webinars abgegebenen Empfehlungen strafbar gemacht oder jedenfalls (berufs-)rechtswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn Fragen der gesetzlichen Kostenerstattung für X-leistungen berühren schon ausweislich ihrer gesetzlichen Regelung wesentliche Gemeinwohlbelange von erheblichem Interesse. Hier wird das öffentliche Interesse am Inhalt des Videomitschnitts jedoch noch dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin nicht nur eine herausgehobene gesellschaftliche Funktion innehält (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 6. Januar 2026 - 27 O 412/25 eV, BeckRS 2026, 49, Rn. 38 m.w.N.), sondern die Veröffentlichung auch Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Antragstellerin und ihrem eigenen Verhalten aufdeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793, Rn. 60):

83 Denn die Antragstellerin vertritt nicht nur als X-Präsidentin der Bundes-X-kammer in einer Leitungsfunktion die Interessen ihres Berufsstandes, sondern steht in ihrer Funktion als Präsidentin der LandesXkammer X sogar einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vor, der neben der Regelung der Berufsausübung der in X niedergelassenen X und -X auch die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sowie die Feststellung und Ahndung von Berufsrechtsverstößen obliegt. Dass die Antragstellerin als in mehrfacher Hinsicht herausgehobene Repräsentantin ihres Berufsstandes einerseits die Einhaltung der Berufspflichten überwacht und ahndet, während sie sich selbst (berufs-)rechtswidrig verhält, indem sie den Kostenträgern X Leistungen für die Kostentragungspflicht wesentliche Informationen vorenthält, und den Mitgliedern ihres Berufsstandes zudem auf internen Veranstaltungen ein nicht gesetzeskonformes Abrechnungsverhalten nahe legt, ist deshalb für die Allgemeinheit von besonders hohem Interesse. Dahinter treten die für die Antragstellerin mit der Verbreitung des streitgegenständlichen Videos verbundenen Beeinträchtigungen zurück, so dass sie die weitere Verbreitung des streitgegenständlichen Mitschnitts durch die Antragsgegnerin hinzunehmen hat.

84 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

85 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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