LG Berlin II 63. Zivilkammer, 2025-11-20, 63 S 250/25

63 S 250/25Tribunal cantonal20 nov. 2025

Regest

1. Die Nichterteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB durch den Vermieter hindert nicht die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB. 2. Zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung, die sich ein Rechtsdienstleister für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB („Mietpreisbremse“) versprechen lässt

Texte intégral

LG Berlin II 63. Zivilkammer — 63 S 250/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-20

Aktenzeichen: 63 S 250/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1120.63S250.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Nichterteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB durch den Vermieter hindert nicht die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB.
  2. Zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung, die sich ein Rechtsdienstleister für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB („Mietpreisbremse“) versprechen lässt

Tenor

  1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 28.07.2025, Az. 4 C 5151/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2 Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung auch der zutreffenden Begründung des amtsgerichtlichen Urteils an, wobei sie offen lässt, ob sich die Beklagte überhaupt auf § 138 BGB berufen kann. Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu folgenden Ausführungen:

3 1. Soweit die Beklagte geltend macht, ein Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB bestehe nicht, wenn der Vermieter keine Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB erteilt habe, trifft dies nicht zu. Die Frage ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 – VIII ZR 9/22 – Rn. 51, juris, so auch schon LG Berlin (ZK 65), Urteil vom 9. Mai 2023 – 65 S 22/23 –, Rn. 18, juris; Staudinger/​V. Emmerich (2024) BGB § 556g, Rn. 66b; a. A. in anderer Besetzung LG Berlin (ZK 63), Urteil vom 8. Februar 2022 – 63 S 7/21 –, juris; LG Berlin (ZK 64), Urteil vom 30. August 2023 – 64 S 309/22 –, juris, nicht rechtskräftig). Mit den Gründen der bereits erstinstanzlich zitierten Entscheidung (Schrifts. v. 27.03.2025, S. 2) hat sich die Beklagte weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung auseinandergesetzt.

4 Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung an. Dass dem der „klar erkennbare Willen des Gesetzgebers“ entgegenstehen soll, wie die Beklagte meint, vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal der Wortlaut des § 556g Abs. 3 BGB mit der Einführung des Absatz 1a des § 556g BGB unverändert geblieben ist und sich etwas anderes auch nicht aus der von der Beklagten herangezogenen Gesetzesbegründung ergibt. Hätte der Gesetzgeber die Abs. 3 und 1a des § 556g BGB in ein Abhängigkeitsverhältnis stellen wollen, hätte es vielmehr nahegelegen, dies im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen.

5 2. Aus derselben Entscheidung ist ohne weiteres außerdem abzuleiten, dass die Abtretung der klagegegenständlichen Ansprüche an die Klägerin weder wegen einer inkassofremden Tätigkeit noch wegen einer strukturellen Kollision mit den Interessen des Mieters unwirksam ist.

6 Denn der Bundesgerichtshof hat auch in der oben zitierten Entscheidung keine Bedenken an der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 556g Abs. 3 BGB durch einen Rechtsdienstleister erkennen lassen. Die Auskunftsansprüche sind Hilfsansprüche zur Forderungsdurchsetzung und dienen somit auch der Forderungseinziehung. Es kann auch keine Rede von einer strukturellen Interessenkollision sein, erhält der Mieter doch Sicherheit darüber, ob und wenn welche Ausnahmevorschrift der §§ 556d ff. BGB anwendbar sein könnten und kann künftige Rechtsverfolgungsmaßnahmen daran ausrichten.

7 3. Die Abtretung der Ansprüche des Mieters an die Klägerin verstößt auch nicht gegen § 138 BGB. Dabei lässt die Kammer offen, ob die Sittenwidrigkeit mit den vom Amtsgericht herangezogenen Argumenten verneint werden kann. Dafür spricht jedenfalls, dass sich der Beklagte, der - wie von ihm mit der Berufung gar nicht in Frage gestellt - eine Nettokaltmiete vereinbart hat, die hier mehr als 100 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt bzw. mehr als 80 % über der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete, auf eine sittenwidrig überhöhte Provision der Klägerin berufen, um diese weit überhöhte Miete weiterhin verlangen zu können. Dass die Beklagte sich vor diesem Hintergrund auf „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ beruft, um diese Praxis fortzusetzen, erscheint befremdlich.

8 Die Frage kann aber offenbleiben, weil eine Sittenwidrigkeit schon nicht dargelegt ist, wie es der Beklagten oblegen hätte.

9 Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen. Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st. Rspr.; BGH Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, BeckRS 2022, 35146 Rn. 31 - 33, beck-online).

10 Die Beklagte geht mit keinem Wort darauf ein, dass für den Mieter die Beauftragung der Klägerin ohne Kostenrisiko erfolgt. Dies wird ein tragender Aspekt für zahlreiche Mieter sein, die Klägerin zu betrauen, weil ein rechtlich nicht versierter Mieter schlechterdings nicht in der Lage sein kann, realistisch die Höhe und die Wahrscheinlichkeit eines Kostenrisikos im Falle einer Durchsetzung von Ansprüchen nach der Mietpreisbremse einzuschätzen. Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich: Hier würden allein durch das Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz bei einem Streitwert von bis zu 5.000 €, so dass der Wert eine RVG-Gebühr 354,50 € beträgt, bei fünf Gebühren für die erste Instanz (für beide Parteien 1,3-Verfahrensgebühr + 1,2-Terminsgebühr + TK-Pauschale + Mehrwertsteuer) und 5,6 Gebühren für die zweite Instanz (jeweils 1,6-Verfahrensgebühr + 1,2-Terminsgebühr + TK-Pauschale + Mehrwertsteuer) Kosten von 4.566,86 € anfallen, die vorgerichtliche Tätigkeit nicht berücksichtigt. Gerichtskosten für zwei Instanzen belaufen sich bei diesem Wert bei einer Gebühr von 170,50 € und sieben Gebühren auf 1.193,50 €. Insgesamt bestünde bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Mieter und vollständigem Unterliegen aus dem Gerichtsverfahren über zwei Instanzen ein Kostenrisiko von 5.760,36 €. Von diesem Risiko hält die Klägerin die Mieter frei, was die Beklagte im Rahmen ihrer Betrachtung von Leistung und Gegenleistung aber nicht berücksichtigt.

11 Hinzu kommt, dass die Beklagte offenbar, die lediglich für den Fall des Zustandekommens einer Einigung vereinbarte Gebühr (Ziffer 3 „Einigungsgebühr) als in jedem Fall entstehend zugrunde gelegt hat.

12 Dass hier ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB bestehen könnte, ist daher nicht im Ansatz dargelegt.

13 4. Die Beklagte moniert mit ihrer Berufung zu Unrecht das Übergehen eines Beweisangebots durch das Amtsgericht. Die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2025, S. 9 (nicht in den Schriftsätzen vom 17.04. und 02.07.2025) auf das Zeugnis des Mieters dafür berufen, dass dieser keine Kenntnis über eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB oder § 138 BGB gehabt habe. Da das Amtsgericht aber die Wirksamkeit der Abtretung angenommen hat, war es nur folgerichtig, den Zeugen zu diesem Beweisthema nicht zu vernehmen, weil es darauf gar nicht ankam.

14 5. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte meint, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das Amtsgericht ihre Schriftsätze vom 02. und 08.07.2025 nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen hat, obwohl sie lediglich Rechtsausführungen enthielten. Sie meint, das pauschale Verweisen des Gerichts auf § 296a ZPO ohne konkrete Darlegung, welche Behauptungen unrichtig oder verspätet seien und weshalb sie unbeachtlich geblieben seien, verletze ihr rechtliches Gehör. Ihr sei dadurch entscheidungserheblicher Vortrag vorenthalten worden.

15 Unabhängig davon, ob diese Rüge nachvollziehbar ist, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn die vermeintliche Gehörsverletzung dem Amtsgericht nicht unterlaufen wäre. Dies ist aber Voraussetzung einer Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 15.05.2023 – VIa ZR 1332/22, Rn. 11 - 13, beck-online).

16 6. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (vgl. Ziffern 1220, 1222 KV GKG).

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