VG Berlin 4. Kammer, 2025-01-16, 4 K 9/24

4 K 9/24Tribunal administratif / 4e chambre16 janv. 2025

Regest

1. Der Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. 2. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Abhandenkommendes Führerscheins ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, folgt jedoch aus der Pflicht des bisherigen Inhabers eines Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1FeV, bei Abhandenkommen oder Vernichtung des Führerscheins den Verlustunverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet (so auch VG Bremen, Beschluss vom 15.Februar 2023 – 5 V 1488/22 – juris, Rn. 29 und VG Regensburg, Urteil vom 18.April 2011 – RN 8 K 11.286 – juris, Rn. 12). 3. Der Beweis des Besitzes einer deutschen Fahrerlaubnis kann durch den Führerschein erbracht werden. Auch der Zeugenbeweis ist dazu grundsätzlich tauglich.

Texte intégral

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 9/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-16

Aktenzeichen: 4 K 9/24

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0116.4K9.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 4 FeV, § 98 VwGO, § 108 VwGO, § 286 ZPO

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.
  2. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Abhandenkommendes Führerscheins ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, folgt jedoch aus der Pflicht des bisherigen Inhabers eines Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1FeV, bei Abhandenkommen oder Vernichtung des Führerscheins den Verlustunverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet (so auch VG Bremen, Beschluss vom 15.Februar 2023 – 5 V 1488/22 – juris, Rn. 29 und VG Regensburg, Urteil vom 18.April 2011 – RN 8 K 11.286 – juris, Rn. 12).
  3. Der Beweis des Besitzes einer deutschen Fahrerlaubnis kann durch den Führerschein erbracht werden. Auch der Zeugenbeweis ist dazu grundsätzlich tauglich.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2023 einen Führerschein der Klassen B, M und L auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Ersatzführerscheins.

2 Sie erwarb 1997 in der Republik Korea eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Nachdem sie im Jahr 2001 nach Deutschland zog, beantragte sie beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) die Umschreibung ihrer koreanischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Die entsprechende Akte der Behörde wurde am 11. Oktober 2012 ausgesondert und vernichtet, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist nicht aktenkundig. Einzig im elektronischen Fachverfahren der Behörde ist ein Eintrag zur Antragsentgegennahme und einen Druckauftrag an die Bundesdruckerei zu finden. Am 26. Juli 2023 beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Ersatzführerscheins, da sie ihren Führerschein versehentlich zusammen mit anderen Dokumenten weggeschmissen habe. Nachdem die Behörde verschiedene andere Fahrerlaubnisbehörden und mehrere Fahrerlaubnisprüfungseinrichtungen ohne Erfolg angefragt hatte und selbst unter keiner denkbaren Schreibweise einen Eintrag finden konnte, lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2023 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. September 2023 Widerspruch und reichte notariell beglaubigte Abschriften aus dem koreanischen Fahrerlaubnisregister ein. Den Widerspruch wies das LABO mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 zurück. Zur Begründung verwies das LABO darauf, dass die Klägerin nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis verfüge. Dem Verwaltungsvorgang könne die Erteilung einer solchen nicht entnommen werden. Auch sonstige Ermittlungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen.

3 Mit der am 9. Januar 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe – auf Wunsch ihres Ehemanns – kurz vor ihrem Umzug nach Deutschland die koranische Fahrerlaubnis erworben und dann beim LABO den Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt. Ihr sei damals die Fahrerlaubnis auch mit Aushändigung des Führerscheins erteilt worden. Sie sei zwar in der Folge selten Auto gefahren, gleichwohl sei sie noch immer im Besitz der Fahrerlaubnis. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass der Beklagte ihre Fahrerlaubnisakte vernichtet habe.

4 Sie beantragt,

5 das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2023 zu verpflichten, ihr einen Führerschein der Klasse B, M und L auszustellen.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Er hält an seiner Entscheidung fest. Nach dem Akteninhalt habe die Klägerin damals zwar einen Antrag auf Umschreibung gestellt, dieser sei aber wegen Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden. Nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist habe erneut ein Mitarbeitender die Akte geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Akte vernichtet werden könne. Dass ein Mitarbeitender des LABO den Führerschein ausgehändigt aber nicht vermerkt habe und danach die Akte auch noch ausgesondert worden sei, ist fernliegend. Es hätten mehrere Bedienstete unabhängig voneinander Fehler gemacht haben müssen. Dieser Kausalverlauf sei zwar theoretisch möglich, aber so abwegig, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis verfüge. Eine Umschreibung ihrer koreanischen Fahrerlaubnis komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, da dies nur solange möglich sei, wie von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland noch Gebrauch gemacht werden könne. Dies sei seit 2002 nicht mehr der Fall.

9 In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen W..., P... und H....Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), hat Erfolg.

12 A. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit der – gesetzlich nicht explizit geregelten – allgemeinen Leistungsklage kann ein Tun, Dulden oder Unterlassen der Behörde begehrt werden, welches keinen Verwaltungsakt darstellt (Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 42 VwGO Rn. 150). Bei der Ausstellung eines Ersatzführerscheins handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Ausstellung eines Ersatzführerscheins mangelt es an einem Regelungscharakter. Durch die Ausstellung eines Ersatzführerscheins wird lediglich der Bestand einer vorhandenen Fahrerlaubnis bestätigt, § 2 Abs. 1 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Weder erfolgt durch die Aushändigung eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch wird etwa bei falschen Eintragungen die Fahrerlaubnis in dem fehlerhaften Umfang erteilt (VG Gießen, Urteil vom 24. November 2023 – 6 K 237/19.GI – juris, Rn. 66; VG Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 5 V 1488/22 – juris, Rn. 25; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, Stand: 1. Februar 2022, § 25 FeV Rn. 140). Dem steht nicht entgegen, dass hingegen die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig durch Aushändigung des Führerscheins erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1966 – II ZR 12/64 – juris, Rn. 7). Bei dem Ersatzführerschein handelt es sich nach dem Willen der Behörde lediglich um eine Zweiturkunde zum Beweis einer bestehenden Berechtigung, mit der Ausfertigung eines Ersatzführerscheins handelt die Behörde daher lediglich zur Dokumentation eines bestehenden Rechts, sie will damit aber keine Erlaubnis erteilen (OVG Weimar, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 2 EO 1087/03 – juris, Rn. 30ff.).

13 Aus Klarstellungsgründen bedarf es jedoch zusätzlich der Aufhebung der beiden Bescheide des Beklagten im Wege einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, mit welchen die Beklagte die begehrte Leistung verwehrt hat. Ob es sich hierbei um (weil die Behörde verbindlich über ihre Verpflichtung entscheiden wollte) echte oder (in Ermangelung einer Regelungswirkung) Schein-Verwaltungsakte handelt (so für die Versagung eines Ersatzführerscheins: VG Gießen, Urteil vom 24. November 2023 – 6 K 237/19.GI – juris, Rn. 67), kann dahingestellt bleiben, da auch Schein-Verwaltungsakte im Wege der Anfechtungsklage anzufechten sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 1 S 1662/16 – juris, Rn. 13). Jedenfalls die Kostenentscheidung der Behörde stellt einen echten Verwaltungsakt dar, welcher im Wege der Anfechtungsklage aufzuheben ist.

14 B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Abhandenkommen des Führerscheins ist – anders als die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG – zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, folgt jedoch aus der Pflicht des bisherigen Inhabers eines Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), bei Abhandenkommen oder Vernichtung des Führerscheins den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Da von der Fahrerlaubnis ohne Führerschein nicht Gebrauch gemacht werden darf (§ 4 Abs. 2 FeV), folgt zudem aus dem Innehaben einer Fahrerlaubnis – die durch Abhandenkommen eines Führerscheins nicht berührt wird – ein Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins (VG Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 5 V 1488/22 – juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 18. April 2011 – RN 8 K 11.286 – juris, Rn. 12; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 23. September 1998 – 7 B 12016/98 – juris). Tatbestandsvoraussetzung ist mithin der Besitz einer (deutschen) Fahrerlaubnis. Dies ist hier der Fall.

15 I. Die Klägerin ist im Besitz einer (deutschen) Fahrerlaubnis. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 98, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin eine deutsche Fahrerlaubnis besitzt.

16 Die Zeugenvernehmung war ergiebig. Nach den glaubhaften Schilderungen des glaubwürdigen Zeugen W... nahm dieser den deutschen Führerschein der Klägerin vor der Fahrt zum F...-Übungsplatz im Frühjahr 2021 in Augenschein. Der Zeuge steht zwar im Lager der Klägerin, er zeigte jedoch ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit und erschien von der Belehrung des Gerichts über die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage wahrhaftig beeindruckt zu sein, sodass an der Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen. Bei der Aussage traten zudem mehrere Realkennzeichen zutage, welche dem Gericht die Überzeugung von der subjektiven Wahrhaftigkeit der Aussage verschafft haben. Zum einen wies die Aussage des Zeugen ein hohes Maß an logischer Konsistenz auf. So habe er nach Themen gesucht bei denen er die Klägerin unterstützen könne (um ihr zu imponieren). Die Abläufe am F...-Übungsplatz habe er durch die vorherigen Besuche mit seiner Ex-Frau und der Tochter einer Freundin gekannt, sodass er gewusst habe, dass es einen Unterschied mache, ob die betreffende Person über eine Fahrerlaubnis verfüge oder nicht. Daher habe er den Führerschein vor der Anmeldung in Augenschein nehmen müssen. Gleichfalls liegt ein nachvollziehbares Maß an quantitativen Detailreichtums der Aussage vor. So könne er sich in Anbetracht des Zeitablaufs nicht an bestimmte Eintragungen erinnern, die koranische Unterschrift sei ihm aber auf dem Führerschein aufgefallen. Gleichzeitig konnte er sich daran erinnern, wo er die Klägerin getroffen habe und dass die Klägerin auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe. Das Maß an Detailreichtum erscheint damit in Anbetracht des Zeitablaufs plausibel, gleichzeitig verbleibt es sowohl im Rand- als auch im Kerngeschehen konstant. Er ordnete das Geschehen zutreffend in den zeitlichen Kontext ein und zeigte damit räumlich-zeitliche Verknüpfungen, indem er – nachvollziehbar – auf die bestehenden Einschränkungen wegen den Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und seinem Umzug im selben Jahr Bezug nahm. Auch schilderte er eigene psychische Vorgänge, indem er seine Motivation für die Unterstützung bei der Gewinnung von Fahrpraxis durch ein (wohl) romantisch orientiertes Interesse an der Klägerin begründete. Zusätzlich gab er freimütig eigene Erinnerungslücken zu und berichtete davon, dass der Mitarbeitende des Übungsplatzes eine Kopie des Führerscheins erstellt habe. Er hat somit darüber hinaus einen Umstand geschildert, welcher objektiv nachgeprüft werden könnte. In der Gesamtbewertung zeigte sich anknüpfend an die Aussagepersönlichkeit des Zeugen ein konsistentes Aussageverhalten, welches von einer Vielzahl von Realkennzeichen geprägt war, sodass das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt ist.

17 Das Ergebnis wird auch von den Aussagen der Zeugin P... gestützt. So gab sie an, den Führerschein der Klägerin vor dem Besuch einer Kfz-Werkstatt gesehen zu haben. Zwar steht sie als Freundin und Geschäftspartnerin gleichfalls im Lager der Klägerin und überzeugte nicht mit dem gleichen Maß an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit wie der Zeuge W..., gleichwohl war ihr Auftreten von einem hohen Maß an Pflichtbewusstsein gegenüber dem Gericht geprägt, sodass Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit nicht bestehen. Ihre Aussage war – wenn auch von weniger – Realkennzeichen geprägt. Hierbei trat vor allem die räumlich-zeitliche Verknüpfung hervor. Sie konnte das Ereignis als Nachgang zu einem Unfall des Ehemanns der Klägerin einordnen und plausibel den weiteren Fortgang beschreiben. Auch schilderte sie nebensächliche Details, wie die Verbindung ihres Kindes mit dem Kind des Werkstattbesitzers oder den Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin, welcher durch öffentlich zugängliche Register bestätigt werden kann (vgl. o..., zuletzt abgerufen am 16. Januar 2025). Gleichfalls belastete sie mit der Aussage ihren eigenen Freund – den Ehemann der Klägerin – indem sie spontan schilderte, dass dieser den Unfall im angetrunkenen Zustand versucht habe. Daher kommt das Gericht auch hier im Rahmen der Gesamtbewertung zur Überzeugung der Glaubhaftigkeit der Aussage.

18 Hingegen konnte das Gericht keine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin H... gewinnen. Ihre Aussage erscheint schon in sich widersprüchlich. So habe sie – trotz nur rudimentärer Deutschkenntnisse – explizit einen Termin für eine "Verlängerung" auf der deutschsprachigen Homepage des Landes Berlin gebucht, obwohl es sich nur um einen Termin zum Umtausch eines Papier-Führerscheins gehandelt haben kann. Auch konnte sie nicht erklären, weswegen sie für die Terminbuchung, welche nur den Namen, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer erfordert (vgl. https://service.berlin.de/dienstleistung/124556/, zuletzt abgerufen am 16. Januar 2025), den Führerschein der Klägerin benötigt haben will.

19 Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht durch die Möglichkeit einer Fälschung des damals den Zeugen vorgelegten Führerscheins erschüttert. Entgegen der Auffassung des VG Regensburg (Urteil vom 18. April 2011 – RN 8 K 11.286 – juris, Rn. 16) kann die bloß hypothetische, aber fernliegende Möglichkeit eines abweichenden Kausalverlaufs das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttern. Freie Beweiswürdigung bedeutet nämlich, dass es für die Beantwortung der Beweisfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, aber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhaltes nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt (BVerwG, Urteil vom 25. März 1986 – 2 WD 46/85 – juris, Rn. 22). Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 – juris, Rn. 72).

20 Gleiches gilt auch für das Fehlen eines Nachweises der damaligen Aushändigung des Führerscheins. Zwar wird die Fahrerlaubnis (nur) durch die (erstmalige) Aushändigung des Führerscheins erteilt (BGH, Urteil vom 7. April 1966 – II ZR 12/64 – juris, Rn. 7) und der Beweis ist vorliegend nur über den Besitz des Führerscheins, nicht aber die damalige Aushändigung, erbracht, dies geht aber nicht zulasten der Klägerin. Es ist schlichtweg kein realistischer Kausalverlauf vorstellbar, in welchem die Klägerin zwar Besitz am Führerschein erlangt hat, dies aber nicht durch einen willentlichen Akt eines zuständigen Behördenmitarbeiters erfolgte. Anhaltspunkte für einen Diebstahl aus den Räumlichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde o.ä. bestehen nicht, die höchst hypothetische Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erschüttert vorliegend die Überzeugung des Gerichts nicht.

21 Gleichfalls kann mit der Feststellung, dass die Klägerin über einen deutschen Führerschein verfügt hat, der Beweis der deutschen Fahrerlaubnis erbracht werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG erfolgt der Nachweis der Fahrerlaubnis regelmäßig durch den Führerschein als amtliche Bestätigung der Fahrerlaubnis. Die (Erst-)Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erfolgt gem. § 22 Abs. 3, Abs. 4 Satz 6 FeV durch Aushändigung des Führerscheins. Zwar handelt es sich bei dem Führerschein nur um ein Dokument zum Nachweis der eigentlichen Berechtigung, als öffentliche Urkunde ist der Führerschein aber wie alle anderen öffentlichen Berechtigungsscheine in der Lage, das Vorliegen der zugrundeliegenden Berechtigung zu beweisen. Andernfalls würde der Wert des Nachweisdokuments völlig entwertet. Auch in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Prüfungsrecht) genügt regelmäßig die Vorlage der öffentlichen Urkunde, um die zugrundeliegende Erlaubnis bzw. Berechtigung zu belegen. Da über die sonstigen Merkmale der Fahrerlaubnis (insbesondere die erteilten Klassen) kein Streit besteht, ist deren Nichtfeststehen unerheblich. Nach den bekannten Umständen kann die Klägerin nur über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügen.

22 Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch von den anderen (akten-)bekannten Umständen gestützt. So steht außer Streit, dass die Klägerin am 9. Februar 2001 den Umtausch einer koreanischen Fahrerlaubnis beantragt hatte (vgl. Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs). Die Voraussetzungen für den Umtausch lagen zum damaligen Zeitpunkt gem. § 31 FeV i.V.m. Anlage 11 in der Fassung vom 1. Januar 1999, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und der Fahrerlaubnisverordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I Nr. 7, S. 141), in Kraft getreten am 1. Mai 2000, vor. Schon nach der damals geltenden Vorschrift war eine koreanische Fahrerlaubnis prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Inhaberin einer koreanischen Fahrerlaubnis war und auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorgelegen haben.

23 II. Die weiteren Voraussetzungen liegen auch vor. So hat die Klägerin ihren Führerschein nach den insoweit nachvollziehbaren Erläuterungen verloren und die Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragt. Es bestehen keine Bedenken an der Wahrhaftigkeit der Behauptung der Klägerin, dass sie ihren Führerschein versehentlich weggeschmissen habe. So belegt insbesondere das Ausstellungsdatum ihres Personalausweises (26. Juli 2023) ihre Behauptung. Anhaltspunkte für einen späteren Verlust der Fahrerlaubnis bestehen ebenso nicht.

24 Die neben der Klasse B einzutragenden Klassen M und L folgen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Ersterteilung, folglich aus § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fassung vom 1. Januar 1999, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung und der Fahrerlaubnisverordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I Nr. 7, S. 141), in Kraft getreten am 1. Mai 2000.

25 III. Die gesondert festgesetzte Widerspruchgebühr, die auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, Gebühren-Nummer 400 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Widerspruchsgebühr) bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Auslagen) gründet, ist in Anbetracht der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung gleichfalls rechtswidrig.

26 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27 BESCHLUSS

28 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

29 5.000,00 Euro

30 festgesetzt.

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