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511 Qs 113/25•LG Berlin I 11. Große Strafkammer, 2025-10-13, 511 Qs 113/25
511 Qs 113/25Tribunal cantonal13 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-13
Aktenzeichen: 511 Qs 113/25
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 StGB, § 73b StGB, § 73c StGB, § 73d StGB, § 111e StPO ... mehr
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin E gegen den Beschluss des Amtsgerichts (…) vom (…) wird dieser aufgehoben.
Die drei Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) gegenüber der A-Bank, der B-Bank und der C-Bank in (…) - (…) - werden aufgehoben.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Die Staatsanwaltschaft (…) führt seit (…) ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A (Beschuldigter zu 1), bei dem es sich um den Großvater der Beschwerdeführerin handelt, und drei weitere Beschuldigte wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Corona-Testzentren und damit verbundenen Abrechnungen im Zeitraum von (…) bis (…). Dabei sollen mindestens drei Gutschriften, die durch irrtumsbedingte Überweisungen der Kassenärztlichen Vereinigung (…) veranlasst worden seien, auf das von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu 1) gemeinsam geführte Konto bei der B-Bank mit der IBAN (…) eingegangen sein. Hierbei soll es sich um zwei Überweisungen vom (…) über jeweils 12.500,00 Euro und eine Überweisung vom (…) über 16.900,00 Euro, insgesamt mithin 41.900,00 Euro, handeln.
2 Mit dem Beschluss vom (…) hat das Amtsgericht (…) auf Antrag der Staatsanwaltschaft (…) den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 41.900,00 Euro gemäß §§ 111e, 111j StPO i. V.m. §§ 73, 73b, 73c, 73d StGB angeordnet.
3 Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft (…) am (…) drei Pfändungsbeschlüsse, nämlich gegenüber der A-Bank, der B-Bank und der C-Bank in (…), in Vollziehung des Vermögensarrests erlassen. Die Arrestsumme wurde in Höhe von 914,94 Euro, wobei es sich um das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der C-Bank in (…) handelt, gesichert. Nach Mitteilung der A-Bank verfügt die Beschwerdeführerin dort über kein Guthaben. Das bei der B-Bank verfügbare pfändbare Guthaben sei bereits für eine vorrangige Pfändung vorgemerkt.
4 Gegen die Anordnung des Vermögensarrests und der Pfändungsbeschlüsse wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom (…). Sie führt im Wesentlichen an, dass die weitere Aufrechterhaltung des Vermögensarrests im Hinblick auf die Dauer seit seiner Anordnung nicht mehr verhältnismäßig sei.
5 Der Beschwerde hat das Amtsgericht (…) nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Komplexität des Ermittlungsverfahrens beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
6 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft und auch sonst zulässig, § 304 Abs. 1 ff. StPO.
7 Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrests liegen nicht (mehr) vor.
8 1. Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen.
9 Erforderlich ist (zunächst) der einfache Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen, mithin, dass ein einfacher Tatverdacht – im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO – der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 7.10.2022, 5 Ws 272/21. Der Senat hat den einfachen Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu 1) im Rahmen von dessen Beschwerde gegen die Anordnung des Vermögensarrests verneint). Weiter ist erforderlich, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht. Schließlich muss die Anordnung des Vermögensarrests verhältnismäßig sein.
10 2. Es kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen des Vermögensarrests gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen. Insbesondere ist bereits das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses zweifelhaft. Ein Sicherungsbedürfnis liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre (vgl. Huber in BeckOK StPO, 42. Edition Stand: 01.01.2022, § 111e Rdnr. 9; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 111e Rdnr. 6; jeweils m.w.N). Dies ist gegeben, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14 –, juris Rdnr. 7 [zur früheren Rechtslage]). Solche Umstände zur Annahme eines Sicherungsbedürfnisses drängen sich nach dem Akteninhalt nicht auf.
11 Jedenfalls aber ist die weitere Aufrechterhaltung des Vermögensarrests gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhältnismäßig.
12 a) Bei der Anordnung eines Arrestes ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist; die "Soll"-Regelung des § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberührt (BT-Drs. 18/9525, S. 77). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.). Richtet sich die Maßnahme gegen nicht an der Straftat Beteiligte, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Abwägung des fortdauernden Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Drittbetroffenen (vgl. Schmitt/Köhler, aaO, § 111e Rn. 9 mwN). Zu berücksichtigen sind auch erhebliche Verfahrensverzögerungen, die nicht von dem Betroffenen zu vertreten sind (vgl. Schmitt/Köhler aaO mwN). Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer eines Vermögensarrests hängt neben der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrads auch von der zeitlichen Dauer der Arrestierungsmaßnahme sowie von den damit für den Einziehungsadressaten verbundenen Belastungen ab (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06; Thüringer OLG, Beschluss vom 4.10.2022 - 1 Ws 463/21, juris). Dabei bestehen zwar keine starren zeitlichen Grenzen, nach deren Ablauf sich der weitere Fortbestand des Vermögensarrests als stets unverhältnismäßig erweisen würde. In der Regel ist aber von einer unverhältnismäßigen Arrestanordnung auszugehen, die seit drei Jahren ohne Anklageerhebung vollzogen wird (vgl. Thüringer OLG aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 Ws 425/17).
13 b) Nach diesem Maßstab ist die Aufrechterhaltung des Vermögensarrests nicht mehr verhältnismäßig. Die Abwägung fällt zugunsten des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin aus. Maßgeblich ist für diese Einschätzung zum Einen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Beschuldigte des Verfahrens handelt und zum Anderen die lange Dauer der Maßnahme, die fast drei Jahre erreicht, ohne dass eine das Ermittlungsverfahren abschließende Entscheidung erfolgt wäre. Zwar ist nur eine verhältnismäßig geringe Summe gesichert worden, sodass sich die wirtschaftlichen Belastungen der Maßnahme für die Beschwerdeführerin bislang in Grenzen gehalten haben dürften. Allerdings beschränken die fortbestehenden Pfändungsbeschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit. Die Kammer verkennt bei ihrer Abwägung nicht die Komplexität der bislang geführten Ermittlungen. Allerdings sind Ermittlungen besonders zügig zu führen, wenn einschneidende vorläufige Maßnahmen im Ermittlungsverfahren getroffen wurden, wie dies hier der Fall ist. Die Ermittlungen sind vorliegend nicht durchweg mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurden. Beispielhaft steht dafür, dass das Verfahren spätestens seit (…), als die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zu 4) rechtliches Gehör gewährt hat, abschlussreif ist. Zu diesem Zeitpunkt ist in einer Verfügung der Staatsanwaltschaft bereits die Rede von einem Anklageentwurf, ohne dass bisher Anklage erhoben wurde. Diese Verfahrensverzögerungen hat die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten und muss die damit einhergehenden Belastungen im Zusammenhang mit dem Vermögensarrest auch nicht mehr hinnehmen.
14 3. Da der Vermögensarrest aufzuheben ist, sind auch die in dessen Vollziehung gemäß § 111f Abs. 1 StPO ergangenen Pfändungsbeschlüsse aufzuheben.
III.
15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
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