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90 O 73/24 eV•LG Berlin II 90. Kammer für Handelssachen, 2025-01-16, 90 O 73/24 eV
90 O 73/24 eVTribunal cantonal16 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-16
Aktenzeichen: 90 O 73/24 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0116.90O73.24EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 170 Abs 2 HGB, § 50 GmbHG
Die einstweilige Verfügung vom 25.10.2024 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, einschließlich derjenigen, die durch die Hinterlegung der Schutzschrift vom 23.10.2024 entstanden sind, werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Verfahrenswert wird auf 10.762,75 € festgesetzt.
1 Die Verfügungsbeklagte und Prof. Dr. Dr. xxxxxx (im Folgenden: xxxxxx) sind die einzigen Kommanditisten der im Handelsregister beim Amtsgericht in Cottbus unter
2 HRA xxxxx eingetragenen xxxxxx, vertreten durch ihre Komplementärin, die Verfügungsklägerin, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB xxxxx. Die Verfügungsbeklagte hält an der xxxxxx eine Kommanditeinlage von 10.762,75 € und xxxxxx eine Kommanditeinlage von 36.237,25 €. Gesellschafter der Verfügungsklägerin, die vormals unter „xxxxx GmbH“ firmierte, waren zwischenzeitlich die Verfügungsbeklagte mit drei Geschäftsanteilen zu je 16.200 DM und die Verfügungsklägerin mit einem eigenen Anteil zu 5.400 DM Die Verfügungsklägerin firmierte um, und zwar so wie im Rubrum angegeben und die Verfügungsbeklagte übertrug daraufhin ihre drei Anteile auf die xxxxxx GmbH & Co. KG.
3 Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag der Verfügungsklägerin in der Fassung der Änderung zuletzt vom 13. April 2015 (Anlage Ast 6). Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung beträgt die Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung 3 Wochen. In der Ladung sollen Gegenstand der Versammlung und Tagesordnung angegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung der Verfügungsbeklagten wird auf die Anlage Ast 6 verwiesen.
4 Die Verfügungsbeklagte war zur Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bestellt. Die Parteien streiten im Kern um die Frage, ob die Verfügungsbeklagte anlässlich einer Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 wirksam als Geschäftsführerin abberufen und xxxxxxx zum Geschäftsführer der Verfügungsklägerin bestellt worden ist.
5 xxxxxx forderte die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 13. Juli 2024 auf, eine Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin einzuberufen (Anlage Ast 7). Nachdem die Verfügungsbeklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, rief xxxxx mit Schreiben vom 18. August 2024 unter Bezeichnung verschiedener Tagesordnungspunkte eine Gesellschafterversammlung für die Verfügungsklägerin am „Mittwoch“, den 19. September 2024, ein. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage AG 11 verwiesen.
6 Mit E-Mail vom 28. August 2024 forderte Dietmar Lerche unter Fristsetzung bis zum 6. September 2024 die Verfügungsbeklagte auf, folgende Unterlagen der Verfügungsklägerin zu übersenden:
7 - Jahresabschlüsse ab 2016,
8 - Quartals-BWA für die Geschäftsjahre bzw. Zeiträume, für die noch kein Jahresabschluss vorliegt, sowie
9 - den Mietvertrag betreffend die Geschäftsräume in Lübbenau und Berlin.
10 Für die Einzelheiten dieser e-Mail wird auf die Anlage Ast 9 verwiesen.
11 Mit weiterem Schreiben vom 11. September 2024 forderte Dietmar Lerche die Verfügungsbeklagte auf, die Tagesordnung bis zum 13. September 2024 u.a. um folgende Tagesordnungspunkte zu ergänzen:
12 - Abberufung der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund
13 - Abberufung der Verfügungsbeklagten
14 - Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Verfügungsbeklagten aus
15 wichtigem Grund
16 - Ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Verfügungsbeklagten - Bestellung eines oder mehrerer neuer Geschäftsführer
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage AG 12 verwiesen.
18 Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das Landgericht Berlin II zu xxxxxx am 18. September 2024 eine einstweilige Verfügung, die xxxxx untersagte, diese Versammlung abzuhalten. Daraufhin lud xxxxxx mit Schreiben vom 27. September 2024 erneut unter Beifügung einer neuen, abgeänderten Tagesordnung zur nunmehr streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin zum 22. Oktober 2024 in die Räumlichkeiten seiner Verfahrensbevollmächtigten ein (Anlage Ast 10). Den Antrag der Verfügungsbeklagten, die Abhaltung der Versammlung zu untersagen, wies das Landgericht Berlin II zu xxxxxx zurück. Die Gesellschafterversammlung fand am 22. Oktober 2024 ohne die Verfügungsbeklagte statt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verfügungsbeklagte zu dieser Versammlung eingeladen worden ist. In dieser Gesellschafterversammlung wurde der Kommanditist xxxxx von Rechtsanwalt xxxxx vertreten.
19 Es wurden Beschlüsse gefasst, nach der die Verfügungsbeklagte als Geschäftsführerin ordentlich und aus wichtigem Grund abberufen wurde, ihr Geschäftsführeranstellungsvertrag außerordentlich und ordentlich zu kündigen sei und xxxxxx zum Geschäftsführer bestellt wurde. Für den Inhalt des Versammlungsprotokolls vom 22. Oktober 2024 wird auf die Anlage Ast 4 verwiesen.
20 Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, es lägen wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung der Verfügungsbeklagten als Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vor und die Abberufung sei wirksam beschlossen worden. Der Kommanditist xxxxx sei zur Einberufung berechtigt der Versammlung am 22. Oktober 2024 berechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus der zumindest entsprechenden Anwendung von § 170 Abs. 2 HBG und § 50 GmbHG, zu dessen weiteren Begründung auf die klägerischen Ausführungen auf S. 8ff. der Antragsschrift vom 25.10.2024 (Bl. 9 ff d.A) verwiesen wird. Die Dringlichkeit des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte sich weiterhin als Geschäftsführerin geriert und die Publizitätswirkung des § 15 Abs. 1 HGB zu ihren Gunsten weiter fortbesteht. Überdies befindet sich die Verfügungsklägerin in einer finanziellen Krise, so dass sofortige Intervention erforderlich sei.
21 Auf den ursprünglichen Antrag der Verfügungsklägerin vom 25. Oktober 2024,
22 1. der Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der sofortigen Abberufung als Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 zu untersagen, die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu führen, insbesondere die Verfügungsklägerin im Rechtsverkehr gegenüber Dritten zu vertreten;
23 2. die Verfügungsbeklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht bei-
24 getrieben werden kann – anzudrohen;
25 hat die Kammer durch den Vorsitzenden mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 einen stattgebenden Beschluss erlassen. Gegen diesen erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 Widerspruch.
26 Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,
27 die einstweilige Verfügung vom 25.10.2024 zu bestätigen.
28 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
29 die einstweilige Verfügung vom 25.10.2024 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
30 Die Verfügungsbeklagte meint, sie sei zu keiner Zeit wirksam abberufen worden. Auch ihr mit der Verfügungsklägerin geschlossener Geschäftsführeranstellungsvertrag sei zu keiner Zeit beendet worden. Die Verfügungsbeklagte sei insbesondere nicht auf der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 abberufen oder gekündigt worden. Etwaig gefasste Beschlüsse seien nichtig. Aus diesem Grunde sei auch der Sohn des Herrn xxxxx, Herr xxxxx, auf der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 nicht zum Geschäftsführer der Verfügungsklägerin bestellt worden.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
32 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet.
33 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Verfügungsklägerin hat zur Überzeugung der Kammer keinen Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsbeklagte war unstreitig zur Geschäftsführerin bestellt und jedenfalls nicht durch die streitgegenständlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 wirksam abberufen worden. Ebenso wenig ist ihr mit der Verfügungsklägerin geschlossener Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet worden. |
34 | | | | | --- | --- | --- | | a. | | Die streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse vom 22. Oktober 2024 sind analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil sie in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst worden sind. |
35 | | | | | --- | --- | --- | | b. | | Die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 erfolgte durch xxxxx als der Kommanditist der xxxxxx GmbH & Co. KG. Dieser war jedoch nicht einladungsbefugt. Die Befugnis zur Ladung zur Gesellschafterversammlung steht gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur dem Geschäftsführer, mithin der Verfügungsbeklagten zu, die jedoch unstreitig keine Einladung veranlasst hat. Lediglich (Minderheits-)Gesellschafter, die zusammen zumindest 10 % des Stammkapitals auf sich vereinigen, sind nach § 50 Abs. 1 GmbHG berechtigt, ein Einberufungsverlangen zu formulieren. Wenn die Geschäftsführung diesem Einberufungsverlangen nicht nachkommt, steht ihnen das Recht zu, selbst einzuladen. Gesellschafter der Verfügungsklägerin sind jedoch die Verfügungsklägerin selbst und die xxxxxx GmbH & Co. KG. xxxx ist nicht Gesellschafter der Verfügungsklägerin, sondern Kommanditist der xxxxx GmbH & Co. KG. Dem Kommanditisten einer Gesellschafterin steht jedoch ein eigenes Einberufungsrecht nicht zu. |
36 | | | | | --- | --- | --- | | c. | | Ein Einberufungsrecht des Kommanditisten folgt nach Ansicht der Kammer insbesondere nicht aus der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 170 Abs. 2 BGB. Nach § 170 Abs. 2 HGB werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen, sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält. Es sind schon die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend nicht gegeben. Denn es handelt sich bei der xxxxx GmbH & Co. KG schon nicht um eine Einheitsgesellschaft, weil die Verfügungsklägerin noch eigene Anteile an ihr hält. Dafür, dass die Kommanditisten auch nie eine Einheits-KG herstellen wollten, spricht § 3 Abs. 3 der Satzung der xxxxxx GmbH & Co. KG. Dort ist die Absicht der Gesellschafter festgehalten, dass die Kommanditisten an der Komplementärin immer in dem Verhältnis beteiligt sein sollen, wie es der Beteiligung am Festkapital der Kommanditgesellschaft entspricht. Ferner ist die Anwendbarkeit des § 170 Abs. 2 HGB auch nach seinem Wortlaut hier schon zu verneinen. § 170 Abs. 2 HGB spricht von der Wahrnehmung der Rechte in der Gesellschafterversammlung, was eine bereits einberufene Gesellschafterversammlung voraussetzt. Der Gesetzgeber hat das Einberufungsrecht in einer GmbH jedoch wie dargestellt gem. 49 Absatz 1 GmbHG grundsätzlich dem Geschäftsführer eingeräumt. Außerhalb des in der Gesellschafterversammlung auszuübenden Antrags-, Rede- und Stimmrecht bleibt es nach dem Wortlaut bei dem Ausschluss der Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsmacht. Diese restriktive Auslegung bestätigt sich durch den Normzweck des § 170 Abs. 2 HGB, mit der dispositiven Vorschrift auf die Probleme bei der Stimmrechtsausübung in der Komplementärkapitalgesellschaft zu reagieren (Oetker , in Oetker, Handelsgesetzbuch, 8. Aufl. (2024), § 170 HGB Rn. 42). Der Kommanditist bleibt danach auch nicht grundsätzlich rechtlos, da ihm durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen entsprechende Befugnisse eingeräumt werden könnten. Hiervon hat die Gesellschaft indes vorliegend keinen Gebrauch gemacht. |
37 | | | | | --- | --- | --- | | d. | | Darüber hinaus ist ein Beschluss über die Abberufung der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 2024 nicht gefasst worden. Rechtsanwalt Dr. xxx nahm als Vertreter des Kommanditisten xxxxx an der Versammlung teil und hat die Stimme des Kommanditisten xxxxx abgegeben. Die xxxxx GmbH & Co. KG hat an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen und keine Stimme abgegeben. |
38 | | | | | --- | --- | --- | | e. | | Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verfügungsbeklagte zur gegenständlichen Gesellschafterversammlung am 22. Oktober 2024 geladen worden ist, kann aus den vorstehenden Gründen dahinstehen. |
39 | | | | | --- | --- | --- | | f. | | Auch einer Entscheidung über das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bedarf es nach dem Vorstehenden nicht mehr. |
40 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. |
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