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87 T 409/25•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2026-01-16, 87 T 409/25
87 T 409/25Tribunal cantonal16 janv. 2026
1. Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gemäß §§ 1848ff. BGB (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 14 W 112/22 (Wx)).(Rn.11) 2. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur für die Annahme des Verkaufserlöses für die beweglichen Wertgegenstände durch den Betreuer, wenn die Geldleistung mehr als 3.000 Euro beträgt.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2026-01-16
Aktenzeichen: 87 T 409/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2026:0116.87T409.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1848 BGB, § 1849 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 1849 Abs 2 S 1 Nr 1a BGB, § 1849 Abs 4 BGB
Rechtskraft: ja
Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gemäß §§ 1848ff. BGB (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 14 W 112/22 (Wx)).(Rn.11)
Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur für die Annahme des Verkaufserlöses für die beweglichen Wertgegenstände durch den Betreuer, wenn die Geldleistung mehr als 3.000 Euro beträgt.(Rn.14)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH (XII ZB 65/26) ist zurückgenommen worden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 15. September 2025, 56 XVII 73/22
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 16.10.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.09.2025 - Rechtspflegerin - (Geschäftszeichen 56 XVII 73/22) teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Betreuer wird die Genehmigung zur Empfangnahme des Verkaufserlöses für die im Sachverständigengutachten vom 15.05.2024 aufgelisteten Wertgegenstände auf das Girokonto der Betroffenen bei der Berliner Volksbank zur IBAN: XXX XXX XXX XXX XXX XX erteilt.
Es wird festgestellt, dass die Veräußerung der im Sachverständigengutachten vom 15.05.2024 aufgelisteten Wertgegenstände selbst keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss - soweit er die Genehmigung zur Empfangnahme des Verkaufserlöses betrifft - wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung von Wertgegenständen, die im Sachverständigengutachten vom 15.05.2024 im Einzelnen aufgeführt sind.
2 Die 80-jährige Betroffene ist an einer Alzheimer-Demenz erkrankt. Für sie besteht seit November 2022 eine Betreuung mit einem umfangreichen Aufgabenkreis, der unter anderem auch die Vermögenssorge umfasst (Beschlüsse einstweilige Anordnung vom 21.11.2022, Bl. 52 - 53, Bd. II d. Akte 56 XVII 73/22 AG Charlottenburg (im Folgenden: Beiakte), einstweilige Anordnung Verlängerung vom 18.05.2023 (Bl. 101 - 125, Bd. V d. Beiakte und Entscheidung in der Hauptsache vom 09.11.2023, Bl. 89 bis 115 Bd. VII d. Beiakte). Als Betreuer wurde der weitere Beteiligte bestellt.
3 Mit Schreiben vom 18.08.2025 beantragte der weitere Beteiligte, betreuungsrechtlich ermächtigt zu werden, die im Sachverständigengutachten vom 15.05.2024 gelisteten Wertgegenstände der Betroffenen zu veräußern, um ihr genügend liquide Mittel für die Aufrechterhaltung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen.
4 Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 15.09.2025 die Genehmigung zur Veräußerung der entsprechenden Wertgegenstände und zur Übertragung des Verkaufserlöses auf das Girokonto der Betroffenen bei der Berliner Volksbank zur IBAN: XXX XXX XXX XXX XXX XX erteilt.
5 Gegen den ihr am 07.10.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Betroffenen mit ihrer Beschwerde vom 16.10.2025, welche am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Sie wendet ein, der Verkauf der gesamten Wertsachen sei zur Bedienung der laufenden Verbindlichkeiten nicht notwendig, der von dem Sachverständigen ermittelte Kaufpreis sei nicht angemessen und der Verkauf entspreche nicht dem Wunsch der Betroffenen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 107 - 109, eAkte AG).
6 Mit Beschluss vom 17.11.2025 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 122 - 123, eAkte AG).
7 Die Kammer hat die Beteiligten am 28.11.2025 (Bl. 6 - 7 eAkte LG) darauf hingewiesen, dass für den Abschluss des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes über den Verkauf der Wertsachen keine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, S. 2 BGB gegeben sein dürfte.
8 Die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 03.12.2025 (Bl. 8 - 9, eAkte LG) und meinte, dass § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB vorliegend analog angewendet werden müsse, da auch § 1845 Abs. 3 BGB eine entsprechende Anwendung auf solche Wertgegenstände vorsehe, die ohne gerichtliche Genehmigung in ein Bankschließfach verbracht worden seien.
II.
9 1. Die Beschwerde der Betreuten ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 2 Nr. 2, 64 FamFG) beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt worden.
10 2. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Denn die Veräußerung der beweglichen Wertgegenstände der Betroffenen ist abweichend von der Auffassung des weiteren Beteiligten und von den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung gemäß den dafür allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 1848 bis 1854 BGB bereits für sich genommen nicht genehmigungsbedürftig. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht vorliegend nach § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB nur für die Annahme des Verkaufserlöses durch den Betreuer, da die Geldleistung mehr als 3.000 Euro beträgt (siehe § 1849 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) BGB). Diese ist vom Amtsgericht zu Recht erteilt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts ist insofern lediglich zur Klarstellung im tenorierten Umfang insgesamt neu zu fassen.
11 a. Nach § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, S. 2 BGB sind nur Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte über ein Recht, kraft dessen eine Geldleistung verlangt werden kann, und über hinterlegte Wertgegenstände des Betreuten genehmigungsbedürftig. Eine generelle Genehmigungspflicht für Verpflichtungsgeschäfte oder Verfügungen über nicht gemäß § 1844 BGB hinterlegte bewegliche Wertgegenstände besteht nicht (vgl. Grüneberg, 85. Auflage 2026, BGB, § 1849, Rn. 3; Harm in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, 135. Lieferung, 11/2021, § 1849 BGB, Rn. 16; RegE BT-Drs. 19/24445, 284). § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt - der Gesetzesbegründung folgend - allein für die nach § 1844 BGB auf gerichtliche Anordnung hinterlegten Wertgegenstände (RegE BT-Drs. 19/24445, 284). Auf die von der Betreuten selbst beispielsweise in ein Bankschließfach verbrachten Gegenstände findet die Vorschrift daher keine Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.01.2023 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2023 - 1 W 112/22 (Wx), BeckRS 2023, 299 zur Frage der nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Fahrzeugverkaufs), in dem ohne jede nähere Begründung von einer Genehmigungspflicht der Veräußerung eines Fahrzeugs als Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht sowie der mit dem Rechtsgeschäft verbundene Annahme eines Geldbetrags nach §§ 1888 Abs. 1, 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB (n.F.) ausgegangen wird. Denn die Annahme einer derartigen Genehmigungspflicht auch für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte widerspricht der vorstehenden Gesetzesbegründung und herrschenden Kommentarliteratur.
12 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht ist ebenfalls eine analoge Anwendung von § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB vorliegend nicht geboten. Dies ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik in § 1845 BGB, denn § 1845 BGB findet auf den hier vorliegenden Fall, in dem die Betroffene Wertgegenstände in ein Bankschließfach verbracht hat, keine Anwendung. § 1845 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB betrifft allein solche Wertgegenstände, die bei Übernahme der Betreuung unversperrt vorgefunden, aber nach § 1844 BGB hinterlegt wurden (vgl. MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 9. Aufl. 2024, BGB § 1845 Rn. 16, 17). In diesem Fall wäre ein Betreuer verpflichtet, nachträglich eine Sperrvereinbarung mit dem Kreditinstitut anzustrengen und dies dem Betreuungsgericht anzuzeigen (MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, a.a.O.). Eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf durch den Betreuten selbst in ein Bankschließfach verbrachte Wertgegenstände ergibt sich daraus nicht. Eine analoge Anwendung von § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den hier vorliegenden Fall würde ferner dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, wonach § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausdrücklich für nach § 1844 BGB hinterlegte Wertgegenstände geschaffen wurde (RegE BT-Drs. 19/24445, 284). Der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob der Betreuer vorliegend eine Sperrvereinbarung mit einem Kreditinstitut getroffen hat, war daher auch nicht weiter nachzugehen.
13 b. Eine Genehmigungsbedürftigkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts oder des dinglichen Verfügungsgeschäfts über die Übereignung ergibt sich auch nicht aus § 1854 Nr. 1 BGB, da bereits kein Rechtsgeschäft iSd. § 311b Abs. 3 BGB über das Vermögen der Betroffenen im Ganzen vorliegt.
14 c. Genehmigungspflichtig ist allerdings die Empfangnahme des Kaufpreiserlöses. Im Falle einer Veräußerung auch eines nicht in Hinterlegung befindlichen Wertgegenstandes unterfällt die Annahme des 3.000 Euro übersteigenden Verkaufserlöses nach § 362 Abs. 1 BGB durch den Betreuer gemäß § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1a), Abs. 4 BGB der Genehmigungspflicht (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 13; Harm in: Bauer/Lütgens/Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR, a.a.O., Rn. 16, 22). Eine teleologische Reduktion des § 1849 Abs. 4 BGB auf die Fälle, in denen die Überweisung der Gegenleistung nicht auf ein Giro- oder versperrtes Konto des Betreuten erfolgt, ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar kann grundsätzlich auch eine teleologische Reduktion der Genehmigungstatbestände in Fällen erfolgen, in denen schon nach generellen Merkmalen - und nicht erst aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles - das Schutzbedürfnis schlechthin nicht gegeben ist (OLG Hamm Beschl. v. 12.11.2015 – 15 W 290/15, BeckRS 2016, 01671 Rn. 9, zu den Genehmigungstatbeständen nach §§ 1821, 1822 BGB a.F.; BeckOGK/Schöpflin, 01.06.2025, BGB, § 1850, Rn. 5). Gemäß der Gesetzesbegründung ist der Sinn und Zweck der Genehmigungsbedürftigkeit auch im Fall der Annahme von Geldleistungen durch den Betreuer, der Gefahr von Veruntreuung von Geldern zu begegnen (siehe RegE BT-Drs. 19/2445, S. 283). Es wird daher die Rechtsansicht vertreten, dass in dem Falle, dass in einem vom Betreuer genehmigungsfrei geschlossenen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ein Girokonto des Betreuten als Kaufpreiskonto angegeben wird, die befürchtete Veruntreuung von vorneherein ausgeschlossen ist, weil sichergestellt ist, dass der Kaufpreis ohne Umwege in das Vermögen des Betreuten gelangt und der Betreuer im Rahmen seiner turnusmäßigen Jahresberichtspflicht das Betreuungsgericht über die Existenz der Gelder in Kenntnis zu setzen hat (siehe hierzu Bestelmeyer, Rpfleger 2013, Heft 10, S. 583 (585)). Jedoch ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Gesetzeswortlaut von § 1849 Abs. 4 BGB planwidrig zu weit formuliert wurde und mithin eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht. Vielmehr sieht der Gesetzgeber gerade bei der Annahme von Geldleistungen die Gefahr der Veruntreuung von Geld, weshalb er die Genehmigungsbedürftigkeit ausdrücklich auf die Annahme von Geldleistungen beschränkt und nicht auf die Annahme von Gegenständen erweitert hat (RegE BT-Drs. 19/24445, 283 zu der Annahme eines teuren Bettes durch den Betreuer). Der Gesetzgeber hat sich mithin ausdrücklich mit einer Variante beschäftigt, bei der er keine ausreichende Vermögensgefährdung des Betreuten sieht.
15 Hiernach unterliegt die Annahme des in Zukunft zu erwirtschaftenden Kaufpreises der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Im Rahmen des hierfür einschlägigen Genehmigungsverfahrens wird aber nicht die - genehmigungsfreie - Veräußerung geprüft. Im Rahmen des Prüfungsmaßstabes der zu genehmigenden Annahme ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Prüfung der genehmigungsfreien wirksamen Veräußerung „durch die Hintertür“ kommt (siehe hierzu Bestelmeyer, Rpfleger 2013, Heft 10, S. 583 (586)). Kein Prüfungsmaßstab kann daher die Erforderlichkeit des Kaufvertragsschlusses oder die Höhe des Kaufpreises sein. Der Beschluss des Amtsgerichts ist mithin allein bezüglich der Genehmigung der Übertragung des Verkaufserlöses auf das Girokonto der Betroffenen bei der Berliner Volksbank aufrechtzuerhalten.
16 3. Eine Anordnung nach § 84 FamFG ist nicht veranlasst. Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG.
17 4. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
18 Die Frage einer teleologischen Reduktion des § 1849 Abs. 4 BGB auf die Fallkonstellation, bei der der die Geldleistung auf ein Konto des Betreuten geleistet wird, sowie die Frage des Prüfungsmaßstabs, sofern lediglich die Annahme der Geldleistung genehmigungsbedürftig ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zudem hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 16.01.2023 in einem Nachlasspflegschaftsfall entschieden, dass der Verkauf eines Fahrzeugs ein nach § 1888 Abs. 1, 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB n.F. ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2023 - 1 W 112/22 (Wx), BeckRS 2023, 299). Insofern existiert zur hiesigen Entscheidung divergierende obergerichtliche Rechtsprechung.
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