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BGW1 WiL 7/24•LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, 2025-11-24, BGW1 WiL 7/24
BGW1 WiL 7/24Tribunal cantonal24 nov. 2025
1. Legt ein Wirtschaftsprüfer sein Amt nieder und beendet seine Berufszugehörigkeit, führt dies zum Erlöschen der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer mit der Folge, dass der Kammer jegliche berufsrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen des vormaligen Berufsangehörigen verwehrt ist.(Rn.5) 2. Wird danach das Verfahren eingestellt, sind dem vormaligen Berufsangehörigen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt war (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99).(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2025-11-24
Aktenzeichen: BGW1 WiL 7/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:1124.BGW1WIL7.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 1 Nr 2 WiPrO, § 43 Abs 1 WiPrO, § 58 Abs 1 WiPrO, § 67 WiPrO, § 71 Abs 1 S 1 WiPrO ... mehr
Rechtskraft: ja
Legt ein Wirtschaftsprüfer sein Amt nieder und beendet seine Berufszugehörigkeit, führt dies zum Erlöschen der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer mit der Folge, dass der Kammer jegliche berufsrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen des vormaligen Berufsangehörigen verwehrt ist.(Rn.5)
Wird danach das Verfahren eingestellt, sind dem vormaligen Berufsangehörigen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt war (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99).(Rn.9)
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Berufsangehörige trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Mit Bescheid vom 16. April 2024 hat die Wirtschaftsprüferkammer gegen den Berufsangehörigen wegen des Vorwurfs, bei den namens der C. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: C.) durchgeführten Pflichtprüfungen der Jahresabschlüsse und Lageberichte zum 30. Juni 2013 und 30. Juni 2014 der T. GmbH, […], sowie des Jahresabschlusses und Lageberichts zum 30. Juni 2013 der O. GmbH, […], als Mitunterzeichner der jeweils uneingeschränkten Prüfvermerke gegen seine Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung verstoßen zu haben, eine Rüge mit Geldbuße in Höhe von 30.000,- Euro sowie ein zweijähriges Verbot für die Durchführung von Abschlussprüfungen festgesetzt. Gegen diesen – nach erfolglosem Einspruchsverfahren unverändert gebliebenen – Bescheid hat der Berufsangehörige am 20. November 2024 die berufsgerichtliche Entscheidung beantragt.
2 Mit am 30. Oktober 2025 bei der Wirtschaftsprüferkammer eingegangenem Schreiben vom 28. Oktober 2025 hat der Berufsangehörige mit Wirkung zum 1. November 2025 auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer verzichtet. Zudem hat er mit Schreiben vom 7. November 2025 sein Amt als Geschäftsführer der C. mit Wirkung zum Ablauf desselben Tages sowie mit Schreiben vom 11. November 2025 sein Amt als Geschäftsführer der W. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: W.) mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Die Schreiben sind den weiteren Geschäftsführern der C. und den Gesellschaftern der W. am 11. November 2025 zugegangen.
3 Die Verteidigung hat beantragt, das Verfahren einzustellen, und angeregt, die Kosten des Berufsangehörigen und der Wirtschaftsprüferkammer gegeneinander aufzuheben und die Gerichtskosten niederzuschlagen.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Einstellungsantrag angeschlossen, ohne zur Frage der Kostentragung Stellung zu nehmen.
II.
5 Das gerichtliche Verfahren ist – außerhalb der noch nicht begonnenen Hauptverhandlung – im Beschlusswege einzustellen, da die Bestellung des Berufsangehörigen als Wirtschaftsprüfer mit seinem wirksamen Verzicht erloschen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WPO) und mit der Beendigung seiner Berufszugehörigkeit und der Niederlegung seiner Geschäftsführerämter ein dauerndes Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 103 Abs. 3 Nr. 1, § 127 WPO, § 206a Abs. 1 StPO). Mit dem Verlust der die Berufsaufsicht begründenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftsprüferkammer ist der Kammer jegliche berufsrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen des vormaligen Berufsangehörigen bei seiner dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer (§§ 67 f., 58 Abs. 1 WPO) und Geschäftsführer der C. (§ 71 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 WPO) verwehrt.
III.
6 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 1 Satz 1, 2, § 127 WPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.
7 1. Das Erfordernis der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 464 Abs. 1 und 2 StPO, § 124 Abs. 1, § 127 WPO. Das Gericht entscheidet danach über die Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach, mithin ohne Rücksicht auf die – erst im Kostenansatz- bzw. -festsetzungsverfahren erhebliche – Frage, ob Kosten oder Auslagen im Einzelfall tatsächlich entstanden sind (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 464 Rn. 5). Es ist daher unbeachtlich, ob – wie vom Verteidiger angeführt – das Gebührenverzeichnis nach Anlage 2 zu § 122 Satz 1 WPO den Anfall von Gebühren bei Einstellung des gerichtlichen Verfahrens ausschließt. Nicht in Betracht kommt auch eine Niederschlagung von Gerichtskosten (§ 21 GKG), denn sie setzte voraus, dass solche Kosten zuvor gerade (wegen unrichtiger Sachbehandlung) entstanden sind. Solches ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan. Die von der Verteidigung zur Rechtfertigung einer – im Übrigen den Kostenvorschriften von StPO und WPO unbekannten – Kostenaufhebung angestellten Überlegungen zum Anfall außergerichtlicher Kosten beim Berufsangehörigen und der Wirtschaftsprüferkammer machen eine Kostenentscheidung auch deshalb nicht entbehrlich, weil es sonst an einer Entscheidung über die Auslagen der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren (§ 464a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO) fehlte, wozu neben etwaigen bereits vor der Hauptverhandlung begründeten Aufwandsentschädigungen von Zeugen oder ehrenamtlichen Richtern auch diejenigen eines etwaigen Beweissicherungsverfahrens nach §§ 109 f. WPO gehörten (§ 124 Abs. 1 Satz 2 WPO).
8 2. Der Berufsangehörige hat abweichend vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO, § 127 WPO etwa anfallende Gebühren und Auslagen der Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO zu tragen.
9 a) Nach § 124 Abs. 1 Satz 1, 2 WPO sind dem Berufsangehörigen im vorliegenden Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 103 Abs. 3 Nr. 1 WPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt war. Das Gericht kann sich bei der danach gebotenen Prognose, ob der Berufsangehörige ohne das Verfahrenshindernis mit einer berufsaufsichtlichen Maßnahme belegt (geblieben oder worden) wäre, auf die Würdigung des gesamten Akteninhalts und ergänzend – falls bereits vorhanden – der Ergebnisse einer etwa durchgeführten Hauptverhandlung stützen (vgl. Pickel, in: Hense/Ulrich, WPO, 4. Auflage 2022, § 124 Rn. 6; Gieg, a. a. O., § 467 Rn. 10a). Erforderlich, aber auch ausreichend für eine solche Verurteilungsprognose ist, dass beim Eintritt des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Verdacht der vorgeworfenen Pflichtverletzung besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Verdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, NStZ 2000, 330; KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 1 Ws 82/11, juris Rn. 17; Kammer, Beschluss vom 19. März 2024 – BGW1 WiL 5/19 = (BGW1) 132 StV 16/18 (5/19), juris Rn. 10).
10 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich zurückgewiesen hätte. Denn es hatte sich der erhebliche Verdacht verfestigt, dass der Berufsangehörige die Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte der T. GmbH sowie der O. GmbH nicht mit der nach § 43 Abs. 1 WPO gebotenen Gewissenhaftigkeit durchführte, da die vorgenommenen Prüfungshandlungen unzureichend waren. Dieser Verdacht wird namentlich dadurch begründet, dass der Berufsangehörige im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse zum 30. Juni 2013 ausweislich seiner Arbeitspapiere bei der Bilanzierung der Anteile an der A. AG eine nachträgliche Verkaufspreiserhöhung als nachträglichen Mehrerlös unbeanstandet ließ, ohne den vorherigen Eigentumsübergang an den Anteilen infolge des Verkaufs an die T. Ltd. im Vorjahr überprüft und sich mit der Bewertung des Know-hows als Grundlage der angeblichen Wertsteigerung befasst zu haben, und sich stattdessen lediglich hinsichtlich des Ergebnisses auf Beschreibungen und Angaben der gesetzlichen Vertreter der veräußernden Gesellschaften verließ.
11 Zudem besteht der erhebliche Verdacht, dass nach den erstellten Arbeitspapieren die Prüfung der bilanziellen Abbildung der Anteile an der L. mbH und der L. GmbH im Jahresabschluss der T. GmbH zum 30. Juni 2014 nicht hinreichend gewissenhaft war. So ließ nach Aktenlage schon die Durchsicht der Verträge vom 30. Juni 2014 die Aktivierung von Anschaffungskosten in Höhe von 720.061.000,- Euro sowie weiteren 100.000.000,- Euro nicht zu.
12 Schließlich gründet sich der erhebliche Verdacht der schuldhaften Verletzung berufsrechtlicher Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 1 WPO darauf, dass es bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der T. GmbH nach den Arbeitspapieren an einer gewissenhaften Prüfung der bilanziellen Abbildung des Nutzungsrechts an der Marke „[…]“ fehlte.
13 c) Ohne Auswirkungen auf die Kostenentscheidung ist, dass im Rahmen der Prognose über den hypothetischen Urteilsspruch der Kammer allenfalls fraglich erscheinen könnte, ob die fehlerhaften Zahlenangaben im Rahmen der Berichterstattung über die Anteile an verbundenen Unternehmen im Prüfbericht des Jahresabschlusses der T. GmbH zum 30. Juni 2014 als offensichtliche Schreibversehen einen solch wesentlichen Fehlgriff darstellen, dass ihnen – für sich genommen – Rügewürdigkeit zukäme. Ebenso kann dahinstehen, ob die Kammer im Falle der Verurteilung die vorgerichtlich festgesetzten Sanktionen vollumfänglich bestätigt oder etwa modifiziert hätte.
14 Denn auch in diesen Fällen käme eine Kostenermäßigung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO(vgl. auch Abs. 3 der Vorbemerkung zu Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 122 Satz 1 WPO, der beim Teilerfolg eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung eine § 473 Abs. 4 StPO nachgebildete Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühren vorsieht) nicht in Betracht. Sie setzte nämlich die Annahme voraus, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf nicht eingelegt hätte, wenn schon die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte wie diejenige des Gerichts (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 473 Rn. 26 m.w.N.). Diese Annahme ist vorliegend nicht begründet, denn der Berufsangehörige hat durchgängig schon den Vorwurf jeglicher Berufspflichtverletzung in Abrede gestellt, ohne diese etwa anzuerkennen, und seine Verteidigung damit auf die vollständige Aufhebung des Maßnahmenbescheids, also einen Freispruch ausgerichtet.
15 3. Die Kammer hat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 127 WPO davon abgesehen, die dem Berufsangehörigen entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.
16 Wie oben bei 2.b) dargelegt, ist nach der gebotenen Prognose davon auszugehen, dass es ohne das Verfahrenshindernis entsprechend § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zur gerichtlichen Bestätigung einer berufsrechtlichen Maßnahme gekommen wäre. Durch den Verzicht auf seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer und Niederlegung seines Geschäftsführeramts bei der mit den verfahrensgegenständlichen Prüfungen mandatierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der Berufsangehörige selbst das Verfahrenshindernis und damit auch besondere Gründe geschaffen, nach denen die nach § 124 Abs. 4 Satz 2 WPO, § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich gebotene Auslagentragungspflicht der Landeskasse unbillig erscheinen würde (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467 Rn. 18 m.w.N.; LG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 1971 – 5/9 Qs 7/71, NJW 1971, 952 f., 953; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506 ff., 508).
17 Dahinstehen kann schließlich auch hier, ob im Rahmen der nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ein etwaiger Teilerfolg des Rechtsbehelfs entsprechend § 473 Abs. 4 StPO zugunsten des Berufsangehörigen berücksichtigt werden müsste, denn jedenfalls ließe selbst ein solcher Teilerfolg eine Belastung des Berufsangehörigen nicht als unbillig erscheinen, da anzunehmen ist, dass er seinen Rechtsbehelf auch dann eingelegt hätte, wenn bereits der angefochtene Bescheid eine entsprechend reduzierte Rechtsfolge ausgesprochen hätte (vgl. oben 2.c).
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