LG Berlin II 16. Zivilkammer, 2025-11-13, 16 O 195/19 Kart (2)

16 O 195/19 Kart (2)Tribunal cantonal13 nov. 2025

Regest

1. Die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste stellt einen eigenständigen sachlichen Markt dar. Denn es besteht eine begrenzte Substituierbarkeit zwischen allgemeinen Internet-Suchdiensten und anderen Online-Diensten. Zudem ist der räumlich relevante Markt für allgemeine Internet-Suchdienste national begrenzt, denn obwohl sie überall auf der Welt genutzt werden können, bieten die wichtigsten allgemeinen Internet-Suchdienste lokalisierte Webseiten in verschiedenen Ländern an.(Rn.109) 2. Ein Unternehmen nutzt seine marktbeherrschende Stellung für allgemeine Internet-Suchdienste aus, indem es seine beherrschende Stellung für allgemeine Suchdienste als Hebel nutzt, um den eigenen Vergleichsdienst auf dem Markt für Vergleichsdienste zu begünstigen, indem die Positionierung und Präsentation eines bestimmten Vergleichsdiensts und seiner Ergebnisse auf den allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wird.(Rn.130) 3. Es liegt dafür auch keine objektive Rechtfertigung vor, wenn die erzielte wettbewerbsausschließende Wirkung nicht durch Vorteile im Hinblick auf den Effizienzgewinn, welche auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgehoben werden kann. Eine Behauptung einer Notwendigkeit der Anpassungsmechanismen zur Herabstufung minderwertiger Webseiten ändert nichts an der Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste.(Rn.155) 4. Das marktbeherrschende Unternehmen müsste nachweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet.(Rn.155) 5. Abhilfemaßnahmen genügen nicht, wenn der eigene Vergleichsdienst weiterhin bevorzugt auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert wird und gleichzeitig die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste herabgestuft werden.(Rn.171) 6. Das Unternehmen handelte grob fahrlässig, weil es sich der Tatsache bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt, weil das Ausnutzen einer beherrschenden Stellung durch Ausdehnung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte eine gängige Form des Missbrauchs darstellt. Es muss ihm insbesondere auch bewusst gewesen sein, welche Bedeutung der allgemeinen Ergebnisseite als Traffic-Quelle für Vergleichsdienste zukommt und dass die bevorzugte Positionierung und Präsentation des eigenen Vergleichsdiensts auf der allgemeinen Ergebnisseite im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise erfolgte.(Rn.215) 7. Die Schadensermittlung kann durch einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Entwicklung auf dem eCommerce-Markt vorgenommen werden. Hierbei wird der zuletzt mitgeteilte, soweit möglich verstoßfreie tatsächliche Traffic des Wettbewerbers als Ausgangspunkt genommen und auf Basis der Wachstumsraten des Umsatzes im eCommerce über den Verstoßzeitraum fortgeschrieben, um den hypothetischen Traffic des Wettbewerbers zu ermitteln. Auf dieser Basis wird der entgangene Umsatz und daraus folgend der entgangene Gewinn berechnet.(Rn.254) 8. Stark ansteigende Umsatz- und Gewinnkurven über einen langen Zeitraum von 17 Jahren sind keineswegs unrealistisch. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Konzentrations- und Netzwerkeffekte zweiseitiger Plattformmärkte und damit verbundenen Kippeffekten sowie des starken Wachstums des eCommerce im betroffenen Zeitraum.(Rn.331)

Texte intégral

LG Berlin II 16. Zivilkammer — 16 O 195/19 Kart (2) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: 16 O 195/19 Kart (2)

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1113.16O195KART2.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 Abs 1 S 3 GWB vom 18.12.2007, § 33 Abs 3 S 1 GWB vom 18.12.2007, § 33a S 1 GWB, Art 102 AEUV, § 249 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste stellt einen eigenständigen sachlichen Markt dar. Denn es besteht eine begrenzte Substituierbarkeit zwischen allgemeinen Internet-Suchdiensten und anderen Online-Diensten. Zudem ist der räumlich relevante Markt für allgemeine Internet-Suchdienste national begrenzt, denn obwohl sie überall auf der Welt genutzt werden können, bieten die wichtigsten allgemeinen Internet-Suchdienste lokalisierte Webseiten in verschiedenen Ländern an.(Rn.109)

  2. Ein Unternehmen nutzt seine marktbeherrschende Stellung für allgemeine Internet-Suchdienste aus, indem es seine beherrschende Stellung für allgemeine Suchdienste als Hebel nutzt, um den eigenen Vergleichsdienst auf dem Markt für Vergleichsdienste zu begünstigen, indem die Positionierung und Präsentation eines bestimmten Vergleichsdiensts und seiner Ergebnisse auf den allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wird.(Rn.130)

  3. Es liegt dafür auch keine objektive Rechtfertigung vor, wenn die erzielte wettbewerbsausschließende Wirkung nicht durch Vorteile im Hinblick auf den Effizienzgewinn, welche auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgehoben werden kann. Eine Behauptung einer Notwendigkeit der Anpassungsmechanismen zur Herabstufung minderwertiger Webseiten ändert nichts an der Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste.(Rn.155)

  4. Das marktbeherrschende Unternehmen müsste nachweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet.(Rn.155)

  5. Abhilfemaßnahmen genügen nicht, wenn der eigene Vergleichsdienst weiterhin bevorzugt auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert wird und gleichzeitig die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste herabgestuft werden.(Rn.171)

  6. Das Unternehmen handelte grob fahrlässig, weil es sich der Tatsache bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt, weil das Ausnutzen einer beherrschenden Stellung durch Ausdehnung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte eine gängige Form des Missbrauchs darstellt. Es muss ihm insbesondere auch bewusst gewesen sein, welche Bedeutung der allgemeinen Ergebnisseite als Traffic-Quelle für Vergleichsdienste zukommt und dass die bevorzugte Positionierung und Präsentation des eigenen Vergleichsdiensts auf der allgemeinen Ergebnisseite im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise erfolgte.(Rn.215)

  7. Die Schadensermittlung kann durch einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Entwicklung auf dem eCommerce-Markt vorgenommen werden. Hierbei wird der zuletzt mitgeteilte, soweit möglich verstoßfreie tatsächliche Traffic des Wettbewerbers als Ausgangspunkt genommen und auf Basis der Wachstumsraten des Umsatzes im eCommerce über den Verstoßzeitraum fortgeschrieben, um den hypothetischen Traffic des Wettbewerbers zu ermitteln. Auf dieser Basis wird der entgangene Umsatz und daraus folgend der entgangene Gewinn berechnet.(Rn.254)

  8. Stark ansteigende Umsatz- und Gewinnkurven über einen langen Zeitraum von 17 Jahren sind keineswegs unrealistisch. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Konzentrations- und Netzwerkeffekte zweiseitiger Plattformmärkte und damit verbundenen Kippeffekten sowie des starken Wachstums des eCommerce im betroffenen Zeitraum.(Rn.331)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 374.094.751,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2025 sowie nebst weiteren, bis zum 31. Dezember 2024 ausgerechneten Zinsen in Höhe von 91.126.641,82 EUR zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin wegen des in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017, Verfahren AT.39740 – xxxx, festgestellten und bis zum 29. Februar 2024 andauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ab dem 1. Januar 2024 entstanden sind und entstehen werden.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen die gesamten weiteren Kosten, die der Klägerin aufgrund der Einschaltung von ökonomischen Gutachtern im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entstehen, zu tragen haben.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu 14 %.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche wegen behaupteten kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten geltend.

2 Die Klägerin bietet seit dem Jahr 2000 im Internet einen Produkt- und Preisvergleichsdienst (nachfolgend: „Vergleichsdienst“) an. Für den deutschen Markt ist der Vergleichsdienst der Klägerin abrufbar unter der Domain www.xxxx.de. Für die Nutzer ist die Nutzung des Vergleichsdienstes der Klägerin kostenlos. Klicken sie auf einen auf den Produktseiten ausgespielten Händlerlink, werden sie auf die entsprechende Produktseite des Händlers oder der Händlerplattform weitergeleitet. Je nach der getroffenen Vereinbarung erhält die Klägerin von den Händlern bzw. Händlerplattformen einen sog. „Klickpreis“ („Cost-per-Click“) oder für eine tatsächlich ausgeführte Bestellung auf der Webseite des Händlers oder der Händlerplattform eine Provision („Cost-per-Order“).

3 Die Beklagten sind Konzernunternehmen des US-amerikanischen Xxxx- bzw. Xxxx-Konzerns (dieser im Folgenden auch einfach bezeichnet als: „Xxxx“), der auf internetbezogene Produkte und Dienstleistungen spezialisiert ist. Hierzu zählt auch ein Internetsuchdienst, die sog. Xxxx-Suche, der unter verschiedenen Internetadressen, darunter die für Deutschland landesspezifische Webseite www.xxxx.de, angeboten wird. Die Beklagte zu 1) ist ein globales Technologieunternehmen, das im Jahr 1998 gegründet wurde und bis September 2017 als „Xxxx Inc.“ firmierte. Die Beklagte zu 2) ist eine am 28. Februar 2003 nach irischem Recht gegründete und registrierte Gesellschaft und eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Seit dem 2. Oktober 2015 sind die Beklagten Tochtergesellschaften der xxxxInc., wobei die Beklagte zu 1) unmittelbar von der xxxxInc. kontrolliert wird. Für die Xxxx-Suche war bis zum 21. Januar 2019 für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Beklagte zu 1), seit dem 22. Januar 2019 die Beklagte zu 2) verantwortlich.

4 Nutzern, denen die allgemeine Xxxx-Suche kostenlos zur Verfügung steht, wird nach der Eingabe von einem oder mehreren Suchwörtern eine Suchergebnisseite angezeigt. Diese setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen.

5 Bei jeder Suche erscheint ein Teil der Suchergebnisse in Form von blauen Verlinkungen zu Drittseiten. Die für die Anzeige der Suchergebnisse notwendigen Informationen werden zuvor durch automatisiertes „Crawlen“ durch Xxxx spezielle Software-Programme und konstantes Indexieren von Webseiten erfasst und mithilfe von Algorithmen in einer bestimmten Reihenfolge („Ranking“) angezeigt. Das Ranking soll die Relevanz für die Nutzer widerspiegeln und erfolgt auf Basis verschiedener Faktoren, zu denen unter anderem die Aktualität, die Häufigkeit des Suchbegriffs, die Nutzerfreundlichkeit der Webseite und der Standort des Nutzers gehören sowie der „PageRank“ der Webseite, d.h. die Anzahl und Bedeutung von Querverweisen von anderen Webseiten. Die Suchmaschine von Xxxx wählt die allgemeinen Suchergebnisse anhand dieser und weiterer allgemeiner Kriterien aus, ohne dass die Webseiten, auf die sie verweisen, an Xxxx eine Vergütung dafür zahlen, dass sie angezeigt werden.

6 Im Jahr 2011 wurde im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) der sog. „Panda“-Algorithmus eingeführt, dessen Implementierung zu einer Herabstufung bestimmter Ergebnisse auf der Suchergebnisseite führte. Davon waren insbesondere solche Webseiten betroffen, die weniger originäre Inhalte hatten und eher auf andere Webseiten verwiesen. Dazu zählen auch die Webseiten von Vergleichsdiensten.

7 Seit 2003 zeigt die Xxxx-Suche auch spezialisierte Suchergebnisse nach bestimmten Kategorien an.

8 Des Weiteren gibt es auf der Suchergebnisseite Bereiche, in denen Werbeanzeigen von Xxxx Werbepartnern gezeigt werden. Deren Anzeige ist von Zahlungen der Webseiten, auf die sie verweisen, abhängig. Diese Ergebnisse weisen ebenfalls einen Bezug zu der vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten Suchabfrage unterschieden, z.B. durch die Wörter „Anzeige“ oder „gesponsert“

9 Das Erscheinungsbild von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite sowie die Funktionsweise, Umfang und Darstellung der spezialisierten Suchergebnisse haben sich im Verlauf der Zeit geändert.

10 Xxxx betreibt seit 2002 einen eigenen Vergleichsdienst, der zunächst unter dem Namen „xxxx“ und später „Product Search“ betrieben wurde und welcher derzeit „Xxxx Shopping“ heißt.

11 Nutzern, die nach Produkten suchten, lieferte dieser Dienst in Deutschland seit dem Jahr 2005 auf der Suchergebnisseite gruppiert in einer Box spezialisierte Produktergebnisse (sog. Product OneBox). Die Ergebnisse waren für die Nutzer und für die Händler kostenlos. Seit dem Jahr 2008 wurden diese „Boxen“ in Deutschland u.a. durch Bilder angereichert und als „Product Universals“ bezeichnet. Im Zuge weiterer Veränderungen bezeichnete Xxxx die „Boxen“ seit dem Jahr 2013 als „Shopping Units“, in welchen auf der Suchergebnisseite mit Bildern versehene Produktanzeigen gezeigt wurden. Klickten Nutzer auf eine Produktanzeige in den Shopping Units, wurden sie auf die Internetseite des jeweiligen Händlers geleitet, auf der sie das Produkt kaufen konnten. Ein Klick auf diese Produktanzeigen war für die Werbetreibenden kostenpflichtig (Cost-per-Click-Prinzip).

12 Am 30. November 2010 leitete die Europäische Kommission (nachfolgend: die „Kommission“) ein kartellrechtliches Prüfverfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens gegen die Beklagte zu 1) ein, die damals noch unter dem Namen Xxxx Inc. firmierte (Rechtssache AT.39740 – Xxxx Shopping). Am 14. Juli 2016 erweiterte die Kommission das Verfahren auf die Xxxx Inc. Hierzu erging am 27. Juni 2017 ein Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (nachfolgend: „Kartellverfahrens-VO“), mit dem sie gegen die Beklagte zu 1) und die Xxxx Inc. ein Bußgeld i.H.v. 2,42 Mrd. EUR verhängte und feststellte, dass diese durch die vorteilhaftere Positionierung und Anzeige des eigenen Vergleichsdiensts im Vergleich zu konkurrierenden Vergleichsdiensten auf den allgemeinen Ergebnisseiten gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens zuwidergehandelt haben (nachfolgend: „Kommissionsbeschluss“). In Deutschland wurde die Zuwiderhandlung ab Januar 2008 festgestellt. Zudem wurde das Abstellen des Missbrauchs binnen 90 Tagen angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 vorgelegte Kommissionsentscheidung sowie die als Anlage K5 vorgelegte beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verwiesen (nachfolgend: „KomE“).

13 Die Beklagte zu 1) und die xxxx Inc. erhoben Klage gegen den Kommissionsbeschluss, über welche das EuG mit Urteil vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) entschied. Das EuG wies die Klage im Wesentlichen – und soweit hier von Interesse – ab. Die Geldbuße wurde aufrechterhalten. Das von der Beklagten zu 1) und der Xxxx Inc. eingelegte Rechtsmittel wurde vom EuGH am 10. September 2024 zurückgewiesen (Az. C-48/22 P – Xxxx Shopping). Auf die tatbestandlichen Darstellungen in den Urteilen, die als Anlagen K34 und K35 in das Verfahren eingebracht wurden, wird umfassend ergänzend verwiesen.

14 Seit dem 28. September 2017 wurde es ermöglicht, dass konkurrierende Vergleichsdienste in den Shopping Units Anzeigen schalten können. Seitdem wurde der Nutzer, wenn er auf die Produktanzeigen im oberen Teil der Shopping Unit klickte, zu der Webseite der Händler geleitet, klickte er auf den unter der Produktanzeige befindlichen Link, den sog. „von-Link“, wurde er auf die Webseiten der Vergleichsdienste geleitet. Ein zuvor oberhalb der Produktanzeige angezeigter Link zur separaten Webseite Xxxx Shopping wurde entfernt. Zur Vergabe der Plätze in den Shopping Units wurde ein Auktionsverfahren eingeführt, an dem alle Vergleichsdienste einschließlich Xxxx Shopping teilnehmen konnten. Die Gebote wurden nach denselben Kriterien, nämlich Qualität und Preis, bewertet und gerankt.

15 Im Jahr 2018 wurde die Darstellung der Shopping Units um eine detaillierte Produktansicht ergänzt und im März 2019 wurden „Comparison Listing Ads“ („CLA“) eingeführt, d.h. direkte Links zu Vergleichsdiensten über den Reiter „Vergleichswebsites“ in den Shopping Units.

16 Klicks in den Shopping Units erfolgten in ca. 99 % der Fälle auf die Bilder und führten Nutzer direkt zu den Webseiten der Händler oder Händlerplattformen, auf denen die Produkte erworben werden können.

17 Im März 2024 wurden an der Suchergebnisseite der Xxxx-Suche weitere Änderungen für den Fall produktspezifischer Suchanfragen vorgenommen:

18 Mit kostenpflichtigen „CSS Ads“ mit Verlinkungen zu Webseiten von Vergleichsdiensten wurde es ermöglicht, dass Anzeigen speziell für Vergleichsdienste in Shopping Units neben herkömmlichen Produktanzeigen erscheinen. Es handelt sich bei den „CSS Ads“ um solche, die insgesamt auf die Internetseiten von Vergleichsdiensten verlinken, nicht nur durch einen Link unterhalb der herkömmlichen Produktanzeigen. Die Platzierung erfolgt nach den gleichen Methoden wie die Platzierung von herkömmlichen Produktanzeigen. Vergleichsdienst-Anzeigen konkurrieren mit herkömmlichen Produktanzeigen zu gleichen Konditionen um die Platzierung in den Shopping Units. Alle Vergleichsdienste werden dabei gleich behandelt. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in Rn. 107 ff. der Duplik verwiesen.

19 In kostenlosen „CSS Units“ werden Ergebnisse von Vergleichsdiensten gesondert ausgespielt, in denen sich ausschließlich Produktsuchergebnisse mit Links zu Vergleichsdiensten gruppieren. Ein Klick auf das Produktfoto führt direkt zu einer Internetseite des jeweiligen Vergleichsdienstes. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in Rn. 113 f. der Duplik verwiesen.

20 Unterhalb der Suchleiste auf der Suchergebnisseite befindet sich ein Menü-Link „Produktwebsites“. Die Verwendung dieses Links führt dazu, dass nur Produktsuchergebnisse von Vergleichsdiensten in Form von Blauen Links oder reichhaltigen Produktsuchergebnissen angezeigt werden. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in Rn. 115 ff. der Duplik verwiesen. Ferner befindet sich dort ein Menü-Link „Produkte“, der zu einer Seite führt, auf der nur Produktsuchergebnisse ausgespielt werden.

21 Des Weiteren werden in einer weiteren Unit, der sog. Produkte-Unit, Produktsuchergebnisse von Händlerseiten und von Vergleichsdiensten kostenlos angezeigt. Bei bestimmten Suchanfragen und Klicks auf die Suchergebnisse in der Box werden auf der Suchergebnisseite der Xxxx-Suche in einer weiteren Box detaillierte Produktseiten angezeigt. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in Rn. 117 f. der Duplik verwiesen.

22 Die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Wesentlichen auf den von der Kommission festgestellten Verstoß, der nach ihrer Ansicht von den Beklagten fortgesetzt wird. Sie ist der Auffassung, dass die zum 28. September 2017 sowie seit dem Frühjahr 2024 eingeführten Maßnahmen nicht zu einer Abhilfe geführt hätten, insbesondere, weil sie an dem Auktionsverfahren nur teilnehmen könne, wenn sie als Vermittlerin für Dritte auftreten und damit ihr Geschäftsmodell ändern würde. Sie behauptet, dass dies auch keinen nennenswerten Traffic zu ihrer Webseite generieren würde. Zur Ermittlung des von ihr behaupteten Mindestschadens rekurriert sie im Ausgangspunkt maßgeblich auf den ihr entgangenen Nutzer-Traffic, der von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite generiert wird. Ihr sei auch über den Zeitraum des im Kommissionsbeschluss festgestellten Missbrauchs hinaus in erheblichem Ausmaß Traffic zu ihrer eigenen Webseite entgangen, den sie monetarisiert hätte. Sie macht zur Ermittlung und Höhe des Schadens umfassende weitere Ausführungen unter Bezugnahme auf drei ökonometrische Gutachten von xxxx vom 9. April 2019, vom 12. Februar 2025 und vom 15. Oktober 2025, vorgelegt als Anlagen K28, K36 und K47 (nachfolgend: „xxxx -Gutachten 2019“, „xxxx -Gutachten 2025/I“ und „xxxx -Gutachten 2025/II“, gemeinsam auch: „xxxx -Gutachten“).

23 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

24 1. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von mindestens 16.256.893,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

25 aus 8.248.683,00 EUR seit dem 1. März 2019,

26 aus weiteren 8.008.210,00 EUR seit dem 1. April 2019 zu zahlen;

27 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie weiteren Schadensersatz in Höhe von mindestens 432.482.938,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 sowie weiteren, bis zum 31. März 2019 ausgerechneten Zinsen in Höhe von mindestens 48.286.387,00 EUR zu zahlen;

28 3. die Beklagten zu verurteilen,

29 a) ihr Auskunft zu erteilen über den Traffic, den Xxxx Shopping in Deutschland ab dem 1. Januar 2017 bis zum Tag der Auskunftserteilung monatlich über die allgemeinen Suchergebnisseiten der Xxxx Suche erhalten hat,

30 b) ihr Auskunft zu erteilen über diejenigen Umsätze und Gewinne nach Abzug der relevanten Kosten, den die Beklagten und/oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen ab dem 1. Januar 2008 bis zum Tag der Auskunftserteilung in Deutschland mit dem Betrieb von Xxxx Shopping (zuvor Xxxx Produktsuche) jeweils erzielt haben, wobei anzugeben ist, welcher Umsatz und Gewinn nach Abzug der relevanten Kosten monatlich auf den Traffic über die allgemeinen Suchergebnisseiten der Xxxx Suche entfällt,

31 c) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern,

32 d) an sie weiteren Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Höhe, die über die in Ziff. 1 und Ziff. 2 geltend gemachten Beträge hinausgeht, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt als Gesamtschuldnerinnen zu zahlen;

33 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr wegen des in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017, Verfahren AT.39740 - Xxxx Search (Shopping), festgestellten und noch andauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ab dem 1. April 2019 entstehen werden;

34 5. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie Gutachtenkosten in Höhe von 515.282,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

35 Die Klägerin beantragt nunmehr,

36 1. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.694.640.497 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2025 sowie nebst weiteren, bis zum 31. Dezember 2024 ausgerechneten Zinsen in Höhe von mindestens 635.314.997 EUR zu zahlen;

37 2. die Beklagten verurteilen,

38 a) ihr Auskunft zu erteilen über den Traffic, den der Produkt- und Preisvergleichsdienst der Beklagten in Deutschland ab dem 1. Januar 2017 bis zum Tag der Auskunftserteilung monatlich über die allgemeine Ergebnisseite der Xxxx-Suche erhalten hat,

39 b) ihr Auskunft zu erteilen über den Traffic, den die 361 Produkt- und Preisvergleichsdienste, die von den Beklagten im Verfahren vor der Europäischen Kommission in der Rechtssache AT.39740 identifiziert wurden (Rn. 241 der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017, Verfahren AT.39740 – Xxxx Search (Shopping)), in Deutschland ab dem 1. Januar 2017 bis zum Tag der Auskunftserteilung monatlich über die allgemeine Ergebnisseite der Xxxx-Suche erhalten haben, und zwar sowohl für alle diese 361 Produkt- und Preisvergleichsdienste insgesamt als auch für jeden der 361 Produkt- und Preisvergleichsdienste gesondert,

40 c) ihr Auskunft zu erteilen über diejenigen Umsätze und Gewinne nach Abzug der relevanten Kosten, die die Beklagten und/oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen ab dem 1. Januar 2008 bis zum Tag der Auskunftserteilung in Deutschland mit dem Betrieb ihres Produkt- und Preisvergleichsdienstes jeweils erzielt haben, wobei anzugeben ist, welcher Umsatz und Gewinn nach Abzug der relevanten Kosten monatlich auf den Traffic über die allgemeine Ergebnisseite der Xxxx-Suche entfällt,

41 d) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern,

42 e) an sie weiteren Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Höhe, die über die in Ziff. 1 geltend gemachten Beträge hinausgeht, nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt als Gesamtschuldnerinnen zu zahlen;

43 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr wegen des in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017, Verfahren AT.39740 – Xxxx Search (Shopping), festgestellten und noch andauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ab dem 1. Januar 2024 entstanden sind und entstehen werden;

44 4. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie Gutachterkosten in Höhe von 1.094.764,17 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für den Betrag von 433.010,63 EUR ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage sowie für den Betrag von 661.753,54 EUR ab Eintritt der Rechtshängigkeit hinsichtlich der Replik zu zahlen;

45 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen die gesamten weiteren Kosten, die ihr aufgrund der Einschaltung von ökonomischen Gutachtern im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entstehen, zu tragen haben.

46 Die Beklagten beantragen,

47 die Klage abzuweisen.

48 Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, dass ein Kartellrechtsverstoß spätestens durch die mit der Kommission abgestimmten und von dieser gebilligten Abhilfemaßnahmen zum 28. September 2017 beendet worden sei und dass der Klägerin unabhängig davon für den gesamten Zeitraum kein Schaden entstanden sei. Sie behaupten, dass schon kein Traffic-Rückgang zulasten der Klägerin vorliege, was im Einzelnen umfassend begründet wird, insbesondere unter Bezugnahme auf hypothetisch schon zu früheren Zeitpunkten durchführbare Abhilfemaßnahmen sowie verschiedene, von der Klägerin nicht oder nicht hinreichend berücksichtigte Einflussfaktoren (wie z.B. den Erfolg von Händlerplattformen). Die klägerischen Annahmen zu den hypothetischen Entwicklungen seien unplausibel und nicht tragfähig, um den klägerseits ermittelten Schaden zu begründen. Die Beklagten tragen zum fehlenden Schaden im Einzelnen unter Bezugnahme auf Gutachten von Xxxx vom 28. Mai 2020 (Anlage B1, nachfolgend: „Xxxx-Gutachten“) und von xxxx vom 30. Juli 2025 (Anlage B9, nachfolgend: „xxxx -Gutachten“) vor. Überdies sind sie u.a. der Ansicht, dass Product Universals und Shopping Units ebenso wie Werbung der Finanzierung ihres Geschäftsmodells dienen würden und daher zulässig seien.

49 Mit Beschluss vom 27. April 2021 (Bd. II Bl. 114 ff. d.A.) ist das Verfahren gem. § 148 ZPO ausgesetzt und am 2. Oktober 2024 wieder aufgenommen worden.

50 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

51 Die Klage ist überwiegend zulässig und – soweit sie zulässig ist – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

52 1. Das Gericht ist international und örtlich gemäß § 32 ZPO und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EUGVVO) und sachlich gemäß § 87 S. 1 GWB zuständig.

53 2. Die Umstellung von der – gegen beide Beklagte gerichteten – Feststellungs- auf die Leistungsklage in Form des Schadensersatzes für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2023 sowie für Zinsen im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2024 ist eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. Die zugleich erfolgte nachträgliche Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 2) für den Zeitraum bis zum 31. März 2019 ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig.

54 3. Die Klageanträge zu 2) a) bis c), e) und zu 3) sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO.

55 a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko eines (eventuell teilweisen) Unterliegens der Klagepartei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abgewälzt werden und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Ist ein Antrag auf Erteilung von Auskünften oder Belegen gerichtet, darf er sich nicht auf die Wiedergabe auslegungsbedürftiger Begriffe, etwa des Gesetzeswortlauts, oder abstrakte Kategorien beschränken (Greger , in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 253 ZPO Rn. 13, 13c m.w.N.).

56 b) Davon ausgehend sind die Klageanträge hinreichend bestimmt.

57 aa) Die von der Klägerin verwendeten Begriffe sind zwar auslegungsfähig. Ihr Inhalt ist aber – unter Berücksichtigung des klägerischen Interesses an effektivem Rechtsschutz – für die Beklagten ohne weiteres mit zumutbaren Anstrengungen bestimmbar. Dies gilt insbesondere unter Heranziehung des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin und der Kommissionsentscheidung. So hatte sich die Kommission u.a. detailliert und umfassend damit befasst, wie der Traffic von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite zu konkurrierenden Vergleichsdiensten reduziert und zu Xxxx Vergleichsdienst erhöht wurde, und hatte dabei auch differenzierte Betrachtungen mit Blick auf andere Traffic-Quellen vorgenommen (s. KomE, Rn. 452 ff., 539 ff.). Die Beklagten konnten sich daraus hinreichende Kenntnis darüber verschaffen, was mit den begehrten Auskünften zum Traffic im Einzelnen gemeint ist, zumal die Beklagte zu 1) sogar unmittelbar an dem mehrere Jahre andauernden Kommissionsverfahren beteiligt war. Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Begriffe „Umsatz“, „Gewinn“, „relevante Kosten“ sowie „in Deutschland“.

58 bb) Auch der Leistungsantrag zu 2) e) ist hinreichend bestimmt.

59 Nach der Rechtsprechung des BGH steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch zwar dann nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen soll, sondern dem Kläger allgemein Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale Chancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern soll (s. BGH, Urteil vom 4. April 2023 – KZR 20/21 – Vertriebskooperation im SPNV , Rn. 16, juris; Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99 –, Rn. 18, juris; Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15 –, Rn. 15, juris). Davon ausgehend steht die zu § 33g GWB ergangene Entscheidung des BGH in Sachen Vertriebskooperation im SPNV (BGH, Urteil vom 4. April 2023 – KZR 20/21 – Vertriebskooperation im SPNV , Rn. 19 f., juris) der Zulässigkeit der Stufenklage vorliegend aber bereits deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin ihre Auskunftsansprüche auch auf § 242 BGB stützt und weil ihr Anspruchsziel vorrangig auf die Bestimmung der Höhe ihres Schadensersatzanspruchs gerichtet ist.

60 cc) Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls hinreichend bestimmt.

61 (1) Zwar bezieht sich der von der Kommission festgestellte Verstoß nur auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bis zum 27. Juni 2017, sodass sich das missbräuchliche Verhalten in danach liegenden Zeiträumen im Einzelnen anders darstellen kann. Dies verdeutlicht insbesondere der Vortrag der Beklagten zu Abhilfemaßnahmen ab dem 28. September 2017. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl das von der Kommission festgestellte als auch das seit dem 28. Juni 2017 beobachtbare Verhalten nach seiner Art und den wesentlichen Merkmalen von grundlegend anderen Verhaltensweisen bzw. schadensersatzauslösenden Ereignissen abgegrenzt werden kann.

62 (2) Der Klageantrag zu 3) war jedoch, soweit sich die begehrte Feststellung auf einen „noch andauernden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ bezieht, gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen des im Kommissionsbeschluss festgestellten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begehrt wird, der noch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung andauert. Denn einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Missbrauch über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht und damit auch noch in der Zukunft (unbegrenzt) ein – inhaltlich noch nicht im Einzelnen bestimmbarer – Missbrauch vorliegen wird, kann die Klägerin ersichtlich nicht geltend machen. Dagegen spricht, dass eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis unzulässig ist (s. Greger , in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Geht es um die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, wird für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO kein Recht auf richterlichen Schutz gewährt (BGH, Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91 –, NJW 1993, 925 [928]). Diese allgemein anerkannten Grundsätze waren bei der Auslegung des Klageantrags zu 3) mit Blick auf das von der Klägerin Begehrte zu berücksichtigen.

63 4. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Klageantrag zu 3). Die Möglichkeit, eine Leistungsklage in Form der Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen. Denn davon wird u.a. für den Fall eine Ausnahme gemacht, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, NJW-RR 2016, 759 Rn. 6). So liegt es hier. Denn es sind über den 31. Dezember 2023 hinaus Schäden aufgrund eines am 1. Januar 2024 und danach andauernden Missbrauchs sowie aufgrund von Nachwirkungseffekten eines kartellrechtlichen Verstoßes der Beklagten möglich. Nachwirkungen, die im Bereich von Kartellabsprachen grundsätzlich anerkannt sind (vgl. die Nachweise bei Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 89a; Hempel , in: BeckOK Kartellrecht, 17. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 33a GWB Rn. 110 ff.), sind bei dem vorliegend in Rede stehenden Marktmachtmissbrauch über einen Zeitraum von weit über zehn Jahren (seit Januar 2008) nicht ausgeschlossen. Die unbekannte Dauer und der Umfang von Nachwirkungseffekten lassen sich nicht im Wege einer Leistungsklage, auch nicht in Form einer Stufenklage, klären.

64 5. Der Klageantrag zu 4) ist hingegen unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

65 a) Bei den damit geltend gemachten Gutachterkosten handelt es sich um sog. „Vorbereitungskosten“ (s. Schulz , in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91 ZPO Rn. 28; Flockenhaus , in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Vorb §§ 91 ff. ZPO Rn. 16). Diese können nach § 91 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sein, sofern sie prozessbezogen aufgewendet worden sind (s. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 1993 – 12 W 63/93 –, BeckRS 2010, 29651).

66 In diesem Zusammenhang sind folgende Grundsätze aus der Rechtsprechung des BGH zu beachten:

67 Danach wird ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann der materiell-rechtliche Anspruch je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenerstattung nicht berücksichtigt werden konnten (s. BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, NJW 2023, 2716 Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 –, NJW 2020, 399 Rn. 43). Die Konkurrenz zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist dabei auf verfahrensrechtlicher Ebene dahingehend zu lösen, dass die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt ist, soweit die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können oder geltend gemacht worden sind. Der Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse, weil die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig weniger aufwendig ist. Insofern wird dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz der Vorrang eingeräumt, sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, NJW 2023, 2716 Rn. 37 m.w.N.).

68 Konkret mit Blick auf Aufwendungen, die vor Beginn eines Prozesses gemacht werden, geht der BGH davon aus, dass diese zwar nach Erlass einer Kostenentscheidung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in das Festsetzungsverfahren einbezogen werden, soweit sie der Vorbereitung eines konkreten bevorstehenden Rechtsstreits gedient haben. Das schließe aber nicht aus, dass diese Kosten, deren Entstehungsgrund nicht der Rechtsstreit selbst sei, auch Gegenstand eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sein können. In solchen Fällen, in denen neben dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein sich mit ihm deckender, im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgbarer prozessualer Erstattungsanspruch bestehe, sei stets zu prüfen, ob für die selbständige Geltendmachung des (materiell-rechtlichen) Anspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist. Dieses werde in der Regel zu bejahen sein, wenn die vorprozessual entstandenen Aufwendungen, mögen sie auch aus nachträglicher Sicht im Ergebnis der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient haben, primär zu dessen Abwendung bestimmt waren (s. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 – III ZR 268/85 –, BeckRS 2009, 25418 [3.a)]; Urteil vom 22. Oktober 2020 – VII ZR 10/17 –, NJW 2021, 468 Rn. 23).

69 b) Daran gemessen kann die Klägerin vorliegend keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.

70 Sie hat weder die ökonometrische Begutachtung mit dem xxxx -Gutachten 2019 noch mit dem xxxx -Gutachten 2025/I primär beauftragt, um einen Rechtsstreit abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass auf dieser Basis vorprozessuale Kommunikation mit dem Ziel stattgefunden hätte, die Klageerhebung bzw. die mit der Replik erfolgte Klageänderung zu vermeiden. Vielmehr dienten beide Gutachten lediglich dazu, die komplexe Schadensberechnung vorzunehmen, um das Vorbringen in der Klageschrift und in der Replik hinreichend zu substantiieren und einen bestimmten Klageantrag zu 1) stellen zu können. Diese Vorbereitungskosten sind somit im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

71 Das xxxx -Gutachten 2025/I wurde sogar erst nach dem Prozessbeginn beauftragt. Gerade dies verdeutlicht, dass eine Ausnahme vom Verweis auf das Kostenfestsetzungsverfahren, wie sie der BGH grundsätzlich anerkannt hat, hier nicht in Betracht kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Rechtshängigkeit der mit der Replik geltend gemachten Klageanträge erst mit deren Zustellung eintrat. Dennoch handelt es sich bei den Aufwendungen auch für das xxxx -Gutachten 2025/I unter den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten nicht um solche, die vor dem Beginn des hiesigen Prozesses gemacht wurden.

72 Die Einwendungen der Beklagten sind auch nicht derart komplex, dass das grundsätzlich weniger aufwändige Kostenfestsetzungsverfahren damit überfrachtet werden würde. Sie wenden vielmehr ein, dass keine Rechnungen vorgelegt worden seien, dass die Kosten nicht hinreichend substantiiert und nicht erforderlich und zweckmäßig seien und dass ein Vorrang des Kostenfestsetzungsverfahrens bestehe.

73 6. Für den Klageantrag zu 5) liegt hingegen das Rechtsschutzbedürfnis vor. Weitere Gutachtenkosten sind nicht offensichtlich ausgeschlossen, wie auch das xxxx -Gutachten 2025/II zeigt, und einem entsprechenden Feststellungsantrag steht ein Verweis auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen.

II.

74 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen in Höhe von 374.094.751,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013, §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

75 a) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Für den Zeitraum bis zum 10. Januar 2009 folgt dies aus § 130 Abs. 2 GWB 2007. Demnach findet das GWB Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in dessen Geltungsbereich auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs veranlasst werden. Für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 ergibt sich dies – infolge des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV – aus Art. 6 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend der deutsche Markt, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und ihren Vergleichsdienst primär deutschen Internetnutzern über ihre Webseite www.xxxx.de anbietet.

76 b) Beide Beklagte sind passivlegitimiert.

77 Einer stringenten Unterscheidung zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) bedarf es in der nachfolgenden Darstellung daher nicht. Denn beide Beklagte haften für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, der weiter unten dargestellt werden wird. Beide Beklagte sind nämlich Teil des Xxxx- bzw. xxxx-Konzerns, der vorliegend als Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV anzusehen ist.

78 aa) Es ist von folgenden Maßstäben auszugehen:

79 Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2014/104/EU („KartSERL“) sollen Anspruchsberechtigte Schadensersatz von dem „Unternehmen“ verlangen können, durch dessen Zuwiderhandlung sie einen Nachteil erlitten haben (Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 27).

80 Werden rechtlich eigenständige Personen in Form einer Gruppe organisiert, bilden sie nach ständiger Rechtsprechung ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – C-377/20 – Servizio Elettrico Nazionale , Rn. 108, juris).

81 Indem das Wettbewerbsrecht der Union auf die Tätigkeiten von Unternehmen abstellt, legt es als entscheidendes Kriterium das Vorhandensein eines einheitlichen Verhaltens auf dem Markt fest, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen, die sich aus der Verschiedenheit ihrer Rechtspersönlichkeiten ergibt, eine solche Einheit für die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen kann. Der Begriff „Unternehmen“ umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die an einer Zuwiderhandlung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt sein kann. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Haftung für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Insoweit ist es für die Haftungszuweisung an einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich, den Beweis zu erbringen, dass zumindest ein Teil dieser Einheit so gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass das von dieser wirtschaftlichen Einheit gebildete Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift begangen hat, und dass dieser Umstand in einer Entscheidung der Kommission festgestellt wird, die endgültig geworden ist, oder vor dem betreffenden nationalen Gericht eigenständig festgestellt wird, wenn die Kommission keine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlassen hat (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 41 f., juris).

82 Davon ausgehend kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 43, juris). Ausgehend von der Feststellung, dass Unternehmensgruppen in mehreren wirtschaftlichen Bereichen tätig sein können, soll eine Tochtergesellschaft nicht für Zuwiderhandlungen haften, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten begangen wurden, die in keinem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und an denen sie in keiner Weise, auch nicht mittelbar, beteiligt war (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 45, 47, juris). Hält die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals an der Tochtergesellschaft, besteht eine widerlegliche Vermutung für einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft (s. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – C-97/08 P – Akzo Nobel , Rn. 60 ff., juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 – Stahl-Strahlmittel , Rn. 50, juris).

83 Mit Blick auf die Haftung der Tochtergesellschaft ist zusätzlich erforderlich, dass ein „konkreter Zusammenhang“ zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung nachgewiesen wird (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 51 ff., juris). Das Opfer müsse grundsätzlich nachweisen, dass die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Muttergesellschaft, wegen der sie verurteilt wurde, dieselben Produkte betrifft wie die von der Tochtergesellschaft vermarkteten (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 52, juris). Stützt sich eine Schadensersatzklage dann auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die Kommission in einem an die Muttergesellschaft der beklagten Tochtergesellschaft gerichteten Beschluss, kann die Tochtergesellschaft das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung vor dem nationalen Gericht nicht bestreiten. Der EuGH leitet dies aus Art. 16 Abs. 1 Kartellverfahrens-VO her. Die Verteidigungsrechte der Tochtergesellschaft sollen dem ausdrücklich nicht entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 55 ff., juris).

84 Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 AEUV ist auch auf Verstöße gegen Art 102 AEUV anzuwenden (Kersting , in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, 2025, § 33a GWB Rn. 14; Kruis , in: Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, Kap. H Rn. 171).

85 bb) Nach diesen Maßstäben ist eine wirtschaftliche Einheit von Xxxx, einschließlich beider Beklagten, gegeben.

86 aaa) Die Beklagte zu 1) wird von der Konzernmutter, der xxxxInc., kontrolliert. Des Weiteren wird ihr das Verhalten der Beklagten zu 2) zugerechnet, da diese eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist und entgegenstehende Anhaltspunkte von den Beklagten nicht vorgetragen wurden.

87 bbb) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) liegt außerdem der erforderliche konkrete Zusammenhang vor. Diesen Zusammenhang kann die Tochtergesellschaft zwar bestreiten (Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 20a), was die Beklagte zu 2) vorliegend getan hat. Trotz dieses Bestreitens war aber von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen. Das Bestreiten war nicht hinreichend substantiiert, § 138 Abs. 2, 3 ZPO.

88 So ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten – auch in der mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen nur, dass die Beklagte zu 2) für das Betreiben der Suchmaschine von Xxxx und die Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite (einschließlich der Shopping Units), was die Zuwiderhandlung darstelle, erst ab dem 22. Januar 2019 die Verantwortung übernommen habe. Sie sei vorher nicht für die allgemeine Ergebnisseite und die Shopping Units verantwortlich und auch nicht in die Gestaltung der Xxxx-Suche und der Shopping Units eingebunden gewesen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war die Beklagte zu 2) indes bereits am 28. Februar 2003 nach irischem Recht gegründet worden und eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und sie war seitdem hauptsächlich für die Vermarktung der Dienste und Produkte von Xxxx in Europa, dem mittleren Osten und Afrika zuständig. Als Reaktion auf die DSG-VO hätten sich die Verantwortlichkeiten für die Xxxx-Dienste in Europa allerdings verschoben. Mit Wirkung zum 22. Januar 2019 sei die Beklagte zu 2) für die meisten Xxxx-Dienste wie die Xxxx Suche, X-Mail oder Xxxx im EWR und der Schweiz verantwortlich geworden und werde seitdem im Impressum der Xxxx-Suche genannt.

89 Angesichts dieses Vortrags liegt ein konkreter Zusammenhang vor, da die Beklagte zu 2) auch vor der offiziellen Zuständigkeit mit Wirkung zum 22. Januar 2019 auf den sachlich und räumlich selben Märkten (s.u. c) bb) aaa) (2.)) wie die Beklagte zu 1) tätig war. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) bereits vor der offiziellen Übernahme der Verantwortung für die Xxxx-Suche und die Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite die Dienste und Produkte von Xxxx in Europa vermarktete. Marketing-Tätigkeiten wurden von den Beklagten ausdrücklich zugestanden. Dabei ist auf Basis des Parteivorbringens nicht ersichtlich, dass dies gerade die Vermarktung von Produkten und Diensten ausgeklammert hätte, die im konkreten Zusammenhang mit der allgemeinen Xxxx-Suche oder Xxxx Shopping angeboten werden. Vielmehr ist es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass eine vorher nicht mit der Vermarktung der maßgeblichen Produkte und Dienste befasste Konzerngesellschaft erstmals zum 22. Januar 2019 in einem nunmehr anderen wirtschaftlichen Bereich tätig geworden sein sollte, indem sie nun die Verantwortung für die Bereiche der Xxxx-Suche und der Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite übernahm, mit denen sie zuvor nichts zu tun gehabt haben soll. Hiergegen spricht auch, dass für eine solche Tätigkeit nicht nur Knowhow, sondern auch umfassende sachliche und personelle Mittel erforderlich sind. All dies war vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit zu werten, welche gerade darauf abzielt, an ein einheitliches Verhalten auf dem Markt anzuknüpfen, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen soll. Daher sind – in Ermangelung substantiierten Gegenvortrags der Beklagten zu 2) hierzu – dieselben Produkte und derselbe wirtschaftliche Bereich i.S.d. Sumal -Rechtsprechung betroffen. Hingegen ist weder ein aktives Mitwirken an dem in Rede stehenden Verhalten erforderlich, noch die Übernahme der (hauptsächlichen) Verantwortung im Konzern entscheidend. Dies würde den Anwendungsbereich der Sumal -Rechtsprechung zulasten geschädigter Kläger zu sehr verengen sowie der praktischen Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2019 – C-724/17 – Skanska , Rn. 46, juris) zuwiderlaufen.

90 c) Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013, §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021 als wirtschaftliche Einheit gemeinsam auf Schadensersatz.

91 aa) Zum Schadensersatz ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2007 / 2013 verpflichtet, wer einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB 2007 / 2013 vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB 2007 / 2013 ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 101, 102 AEUV (bzw. die inhaltsgleichen Art. 81, 82 EGV) verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und gegebenenfalls zur Unterlassung verpflichtet. Dasselbe gilt für den Zeitraum seit dem 9. Juni 2017 gemäß §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021.

92 bb) Die Beklagten haben in dem Zeitraum, für welchen die Klägerin Schadensersatz von diesen verlangt, als wirtschaftliche Einheit gegen Art. 102 AEUV (bzw. Art. 82 EGV – nachfolgend i.d.R. nicht gesondert zitiert) verstoßen.

93 aaa) Die Beklagte zu 1) hat im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2019 gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

94 (1.) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 27. Juni 2017 steht dies aufgrund der Feststellungen in dem bestandskräftigen Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 fest. Die Kammer ist an diese Feststellung gebunden.

95 (a) Die Kommission hat in dem o.g. Beschluss vom 27. Juni 2017 festgestellt, dass das aus der hiesigen Beklagten zu 1) und seit dem 1. Oktober 2015 auch aus Xxxx Inc. bestehende Unternehmen durch die vorteilhaftere Positionierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes im Vergleich zu konkurrierenden Produkt- und Preisvergleichsdiensten auf den Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche der hiesigen Beklagten zu 1) gegen Art. 102 AEUV zuwidergehandelt hat. Die Zuwiderhandlung hat seit Januar 2008 in Deutschland stattgefunden und besteht am Datum des Erlasses des Beschlusses weiterhin (KomE, Art. 1).

96 (b) An diese Feststellungen ist die Kammer gebunden.

97 (aa) Wird wegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV Schadensersatz gefordert, ist das Gericht nach § 33b S. 1 GWB 2017 / GWB 2023 an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission getroffen wurde. Nach § 33b S. 2 GWB 2017 / GWB 2023 gilt das Gleiche für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach S. 1 ergangen sind. Dieselbe Bindungswirkung ergibt sich aus § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013.

98 Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 12, juris). Wird ein Rechtsmittel gegen die in § 33b S. 1 GWB 2017 / GWB 2023 genannte Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, so umfasst die Bindungswirkung bei einer auf mehrere Begründungen gestützten Entscheidung nur diejenigen Feststellungen, die die Zurückweisung des Rechtsmittels tragen (Hempel , in: BeckOK Kartellrecht, 17. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 33b GWB Rn. 18).

99 (bb) Davon ausgehend bezieht sich die Bindungswirkung hier auf den Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017, welcher in dem o.g. Punkt hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV durch die Urteile des EuG vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) und des EuGH vom 10. September 2024 (Az. C-48/22 P – Xxxx Shopping) bestätigt worden ist.

100 (2.) Die Beklagte zu 1) hat auch in dem Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 27. September 2017 gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

101 Die Kammer ist im Hinblick auf den obigen Zeitraum zwar nicht an die Feststellungen der Kommission, des EuG oder des EuGH gebunden, da die zeitliche Reichweite der Bindungswirkung nicht über den von der Kartellbehörde beurteilten Tatzeitraum hinausgeht (Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8; vgl. LG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 18 O 8/17 – LKW-Kartell , NZKart 2018, 100 [103]). Dieser endet hier mit Datum des Erlasses des Beschlusses, am 27. Juni 2017, weil dies der letzte Tag ist, für welchen die Kommission einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt hat.

102 Die Kammer kann jedoch auf Grundlage des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts den Verstoß der Beklagten zu 1) gegen Art. 102 AEUV selbständig feststellen. In tatsächlicher Hinsicht hat sich nämlich, wie sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, an den zugrunde liegenden Tatsachen im Vergleich zu denen, die Grundlage der Kommissionsentscheidung geworden sind, nichts geändert. Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, die eine Fortsetzung des durch die Kommission festgestellten missbräuchlichen Verhaltens behauptet, welches die Beklagten nicht abgestellt hätten. Es würden dieselben ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen wie zuvor vorliegen. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte zu 1) hat eine von ihr so bezeichnete Abhilfemaßnahme erst am 28. September 2017 eingeführt.

103 Im Einzelnen beruht die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 102 AEUV auf folgenden Erwägungen:

104 Nach Art. 102 Abs. 1 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

105 (a) Die Beklagte zu 1) ist Adressatin des Missbrauchsverbots in Art. 102 Abs. 1 AEUV. Xxxx hat nämlich als Unternehmen in dem unter b) erläuterten Sinn eine beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für allgemeine Internet-Suchdienste.

106 (aa) Der sachlich relevante Markt ist der Markt für allgemeine Internet-Suchdienste. In räumlicher Hinsicht ist der deutsche Markt maßgeblich.

107 (aaa) Die Marktabgrenzung erfolgt nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept.

108 Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – Stadtwerke Uelzen , Rn. 7, juris; Urteil vom 24. Januar 2017 – KRZ 2/15 – Kabelkanalanlagen I , Rn. 20, juris). Entscheidend ist dabei die objektive Sicht eines verständigen Abnehmers (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 – KVR 14/03 – Staubsaugerbeutelmarkt , Rn. 18, juris; Beschluss vom 26. Mai 1987 – KVR 4/86 – Gekoppelter Kartenkauf, UEFA-Cup , Rn. 17, juris). Das Bedarfsmarktkonzept wird auch von den Unionsorganen zur Ermittlung des sachlich relevanten Marktes angewendet (vgl. Huttenlauch , in: Kerstin/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 48).

109 (bbb) Die Kommission hat angenommen, dass die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt. Die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste stellt nämlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, es besteht eine begrenzte Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit zwischen allgemeinen Internet-Suchdiensten und anderen Online-Diensten und diese Schlussfolgerung ändert sich nicht, wenn allgemeine Internet-Suchdienste auf stationären Geräten im Vergleich zu Mobilgeräten in Betracht gezogen werden (KomE, Rn. 156 ff.).

110 Die Kommission kommt ferner zu dem Ergebnis, dass der räumlich relevante Markt für allgemeine Internet-Suchdienste national begrenzt ist. Obwohl sie überall auf der Welt genutzt werden können, bieten die wichtigsten allgemeinen Internet-Suchdienste lokalisierte Webseiten in verschiedenen Ländern an (KomE, Rn. 251 ff.).

111 (ccc) Diesen im Einzelnen von der Kommission begründeten Schlussfolgerungen (vgl. KomE, Rn. 155 ff., 251 ff.), die auch von der Klägerin mit ihrer Klageschrift wiedergegeben worden sind und denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, schließt sich die Kammer unter Zugrundlegung des o.g. Maßstabs nach eigener Würdigung an.

112 Anhaltspunkte dafür, dass die der Marktabgrenzung zugrundeliegenden Tatsachen sich zu einem späteren Zeitpunkt geändert hätten, wurden nicht vorgetragen. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die von der Kommission insofern aufwändig (KomE, Rn. 216-246) herausgearbeiteten Feststellungen sich überholt hätten oder anzupassen wären.

113 (bb) In räumlicher Hinsicht sind die Märkte nach den Feststellungen der Europäischen Kommission national begrenzt (KomE, Rn. 251-263). Auch insofern ist die Kammer nach eigener Würdigung von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt.

114 (cc) Xxxx ist auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste in Deutschland beherrschend.

115 (aaa) Eine marktbeherrschende Stellung wird nach der Rechtsprechung des EuGH definiert als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt – im Gegensatz zu einem Monopol oder einem Quasi-Monopol – einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte (EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 – 85/76 – Vitamine , Rn. 38 f., juris; s. auch Fuchs/Heinemann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 108 m.w.N.).

116 Für den Nachweis der Marktbeherrschung ist eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien auszuwerten, die sich unter den Gesichtspunkten der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur sowie des Marktverhaltens systematisieren lassen (Fuchs/Heinemann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 121 ff.). Das zentrale Kriterium ist dabei der Marktanteil (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 – 85/76 – Vitamine , Rn. 41, juris). Marktanteile von 50 % wurden vom EuGH als besonders hohe Anteile angesehen, die ohne weiteres „den Beweis“ für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung liefern (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – C-62/86 – Akzo , Rn. 60, juris). Das EuG geht bei einem Marktanteil zwischen 70 % und 80 % von einem klaren Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung aus (s. z.B. EuG, Urteil vom 25. Juni 2010 – T-66/01 –, Rn. 257, juris).

117 Mit Blick auf die Marktbeherrschung werden verschiedene Konzernunternehmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich als ein Unternehmen behandelt. Dies ergibt sich aus den bereits unter b) dargelegten Grundsätzen.

118 (bbb) Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine marktbeherrschende Stellung von Xxxx auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste gegeben.

119 Die Klägerin hat vorgetragen, dass Xxxx eine marktbeherrschende und fast schon monopolartige Stellung mit jährlichen Marktanteilen von deutlich über 90 % habe (Rn. 285 Klageschrift). Die Beklagten haben dies nicht bestritten, womit der klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden gilt.

120 Darüber hinaus stellte bereits die Kommission fest, dass Xxxx auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuchdienste seit dem Jahr 2008 (mit Ausnahme für Tschechien) eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Schlussfolgerung der Kommission basierte auf Xxxx Marktanteilen, dem Bestehen von Expansions- und Marktzutrittsschranken, der Seltenheit des „Multihomings“ von Nutzern und dem Bestehen von Markeneffekten sowie dem Mangel an einer ausgleichenden Nachfragemacht. Die Schlussfolgerung gilt ungeachtet der Tatsache, dass allgemeine Internetsuchdienste kostenlos angeboten werden und unabhängig von der Nutzung auf Mobilgeräten (KomE, Rn. 271 ff.). Insbesondere rekurrierte die Kommission auf verschiedene Datenquellen, wonach Xxxx in Deutschland im Jahr 2010 einen Marktanteil von 85,3 %, im Jahr 2014 von 94,1 % und im Jahr 2016 auf stationären Geräten von 90,0 % hatte (KomE, Rn. 277 ff.).

121 Die Kammer macht sich diese Ausführungen im Kommissionsbeschluss, die durch das EuG und den EuGH bestätigt wurden, nach sorgfältiger eigener Würdigung zu eigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Xxxx nach wie vor eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste innehat, wobei beide Beklagte verbundene Unternehmen im Xxxx-Konzern und damit nach den unter b) dargelegten Grundsätzen als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Änderungen der objektiven Umstände, die zu einer Änderung der Tatsachengrundlage für diese Einschätzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Ausführungen im Kommissionsbeschluss in Zweifel ziehen könnte.

122 (b) Die Beklagte zu 1) hat ihre beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt.

123 (aa) Das Verbot missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-202/07 P – France Télécom/Kommission , Rn. 104, juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 125, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 88, juris). Der EuGH betont dabei, dass Art. 102 AEUV es verhindern soll, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 124, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 87, juris).

124 Das Verbot soll dabei zwar nicht verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt. Verdrängungswirkungen durch Leistungswettbewerb sind vielmehr hinzunehmen (EuGH, Urteil vom 27. März 2012 – C-209/10 – Post Danmark , Rn. 21 f., juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 126 f., juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 164, juris). Dennoch tragen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-202/07 – France Télécom/Kommission , Rn. 105, juris; Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-457/10P – AstraZeneca , Rn. 134, juris; Urteil vom 27. März 2012 – C-209/10 – Post Danmark , Rn. 23, juris). Mit anderen Worten: Nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst wird beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 128, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Goggle Shopping , Rn. 163, juris). Daraus ergibt sich, dass Art. 102 AEUV es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs zu bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 165, juris). Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-280/08 P – Deutsche Telekom , Rn. 230, juris; EuG, Urteil vom 29. März 2012 – T-336/07 – Telefónica , Rn. 204, juris).

125 Missbräuchlich sind nicht nur Verhaltensweisen, die die beherrschende Stellung auf dem beherrschten Markt verstärken, sondern auch Praktiken, welche die beherrschende Stellung auf einen benachbarten, aber getrennten Markt ausdehnen sollen, indem der dortige Wettbewerb verzerrt wird (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 – C-311/84 – CBEM, Rn. 27, juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 165, juris). Der dafür erforderliche Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem missbräuchlichen Verhalten kann nach der Rechtsprechung des EuGH bei verschiedenen, aber verbundenen Märkten unter besonderen Umständen gegeben sein. Dies kann der Fall sein, wenn das Verhalten eines vertikal integrierten beherrschenden Unternehmens auf einem vorgelagerten Markt in dem Versuch besteht, die zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu verdrängen. Derartige Verhaltensweisen können in einer solchen Situation, wenn es keine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung für sie gibt, nur auf der Absicht des beherrschenden Unternehmens beruhen, die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und seine eigene Stellung zu stärken oder gar auf ihm durch Einsatz anderer Mittel als der eigenen Leistungen eine beherrschende Stellung einzunehmen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – C-52/09 – Telia Sonera , Rn. 86-88, juris). Der entsprechende Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 130; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXXShopping , Rn. 166, juris). Zu den relevanten tatsächlichen Umständen gehören nicht nur solche, die das Verhalten selbst betreffen, sondern auch solche, die die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten betreffen. Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 168, juris).

126 Zusammengefasst müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen vorliegen:

127 (i) Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs, wobei besondere Umstände zu berücksichtigen sind;

128 (ii) tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs;

129 (iii) keine objektive Rechtfertigung.

130 (bb) Daran gemessen hat die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 27. September 2017 ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem Xxxx seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel genutzt hat, um den eigenen Vergleichsdienst auf dem Markt für Vergleichsdienste zu begünstigen, indem die Positionierung und Präsentation von Xxxx Vergleichsdienst und seiner Ergebnisse auf den allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wurde.

131 (aaa) Bei dem hier relevanten anderen Markt, auf dem Xxxx seine Marktmacht als Hebel nutzte, um seinen eigenen Vergleichsdienst gegenüber Konkurrenten zu begünstigen, handelt es sich um den nationalen Markt für Vergleichsdienste.

132 Vergleichsdienste sind spezialisierte Internetsuchdienste, die den Nutzern die Möglichkeit bieten, (i) nach Produkten zu suchen und deren Preise und Merkmale über die Angebote mehrerer verschiedener Online-Einzelhändler und Händlerplattformen hinweg zu vergleichen und (ii) Links anbieten, die (direkt oder indirekt) zu den Webseiten dieser Online-Händler oder Händlerplattformen führen (vgl. KomE, Rn. 191 ff.). Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass die Erbringung von Vergleichsdiensten einen gesonderten relevanten sachlichen Markt darstellt. Sie begründet dies damit, dass Vergleichsdienste nicht durch folgende angebotene Dienste austauschbar sind: (i) Internetsuchdienste, die auf verschiedene Themenbereiche spezialisiert sind (wie z.B. Flüge, Hotels, Restaurants oder Nachrichten); (ii) Plattformen für Suchmaschinenwerbung, (iii) Online-Einzelhändler, (iv) Händlerplattformen und (v) Offline-Preisvergleichswerkzeuge (KomE, Rn. 192-250). Der EuG und der EuGH haben diese Feststellungen nicht beanstandet. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen.

133 (bbb) Es liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung vor.

134 [1.] Die Kommission stellte in ihrem Beschluss, bezogen auf den Zeitraum bis zum 27. Juni 2017 und soweit für dieses Verfahren von Relevanz, fest, dass das Verhalten von Xxxx auf jedem einzelnen der 13 nationalen Märkte für allgemeine Internetsuchdienste, auf denen Xxxx die Product Universals oder die Shopping Units eingeführt hat, einen Missbrauch von Xxxx marktbeherrschender Stellung darstellte.

135 Das Verhalten ist demnach missbräuchlich, weil es sich um eine Praxis handelt, die außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs fällt, da es (i) den Traffic in dem Sinne umleitet, dass sie den Traffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten verringert und den Traffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten zu Xxxx eigenem Vergleichsdienst erhöht, und da es (ii) geeignet ist, wettbewerbswidrige Auswirkungen in den nationalen Märkten für Vergleichsdienste zu haben oder solche wettbewerbswidrigen Auswirkungen wahrscheinlich hat (KomE, Rn. 341).

136 Die Kommission arbeitete zur Begründung erstens heraus, wie Xxxx seinen eigenen Vergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Vergleichsdiensten auf seinen Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche besser positionierte und anzeigte (Abschnitt 7.2.1 = KomE Rn. 344 ff.). Zweitens veranschaulichte die Kommission die Bedeutung des Traffics für Vergleichsdienste (Abschnitt 7.2.2 = KomE, Rn. 444 ff.) und wie der Traffic durch das Verhalten in dem Sinne umgeleitet wird, dass es den Traffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten reduziert und den Traffic von Xxxx Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche zu Xxxx eigenem Vergleichsdienst erhöht (Abschnitt 7.2.3 = KomE, Rn. 452 ff.). Drittens zeigte die Kommission, dass der generische Suchtraffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten einen großen Teil des Traffics zu konkurrierenden Vergleichsdiensten ausmacht und nicht effektiv durch andere Trafficquellen ersetzt werden kann, die konkurrierenden Vergleichsdiensten zum Beschlusszeitpunkt zur Verfügung stehen (Abschnitt 7.2.4 = KomE, Rn. 539 ff.). Viertens erläuterte die Kommission, wie es das Verhalten ermöglichte, Xxxx beherrschende Stellung in den nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste auf die nationalen Märkte für Vergleichsdienste auszuweiten (Abschnitt 7.3.1 = KomE, Rn. 591 ff.). Sie erläutert auch, dass, selbst wenn der von Xxxx vorgeschlagenen Definition der Abgrenzung alternativer sachlicher Märkte, die sowohl Vergleichsdienste als auch Händlerplattformen umfasst, gefolgt werden sollte, das Verhalten geeignet wäre, zumindest in den Vergleichsdienstsegmenten der möglichen nationalen Märkte, die Vergleichsdienste und Händlerplattformen umfassen, wettbewerbswidrige Auswirkungen zu haben oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (Abschnitt 7.3.2 = KomE, Rn. 608 ff.). Abschließend wies die Kommission Xxxx Argumentationen in Bezug auf die anwendbare rechtliche Prüfung (Abschnitt 7.4 = KomE, Rn. 644 ff.) und die möglichen objektiven Rechtfertigungen für das Verhalten (Abschnitt 7.5 = KomE, Rn. 653 ff.) zurück.

137 Diese Feststellungen der Kommission sind bestandskräftig. Sie wurden vom EuG und vom EuGH bestätigt, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich sind (s. v.a. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 168 ff., 237, 279, 284 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 97, 183 ff., juris). Zusammenfassend beruht der festgestellte Verstoß auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Vergleichsdienstes von Xxxx und der konkurrierenden Vergleichsdienste, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 237, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 183, 185, juris). Das EuG betonte außerdem, dass die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Positionierung und Präsentation auf der Herkunft der Ergebnisse beruhte, d.h. in Abhängigkeit davon, ob sie von konkurrierenden Vergleichsdiensten oder dem eigenen Vergleichsdienst von Xxxx stammen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 285, juris). Die Gerichte haben zudem die von der Kommission in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 herausgearbeiteten drei spezifischen Umstände bestätigt, die dazu führten, dass Xxxx Selbstbegünstigung geeignet war, den Wettbewerb zu schwächen. Diese bestehen in (i) der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Xxxx erzeugten Traffics, wobei auch Netzwerkeffekte mit Blick auf die Generierung von Datenverkehr, Einnahmen und Investitionen berücksichtigt wurden, (ii) dem Verhalten der Nutzer, welche die höchste Aufmerksamkeit den obersten Suchergebnissen widmen, und (iii) der fehlenden Substituierbarkeit jenes Traffics durch andere Quellen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 169 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 141, 159 ff., 184, juris).

138 [2.] Die Kammer macht sich diese überzeugenden Ausführungen der Kommission und der Gerichte nach umfassender Würdigung auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 28. Juni bis zum 27. September 2017 zu eigen.

139 Im Einzelnen gilt Folgendes:

140 [a] Es liegt ein Einsatz anderer Mittel als derjenigen des Leistungswettbewerbs vor.

141 [aa] Dieser besteht im Grundsatz in der Selbstbegünstigung von Xxxx eigenem Vergleichsdienst durch dessen bessere Positionierung und Präsentation.

142 Wie Xxxx dies durchführte, hat die Kommission ausführlich und überzeugend herausgearbeitet. Zusammengefasst bildete die Kombination der Gestaltung und Positionierung der „Boxen“ (im Zeitraum vom 28. Juni bis 27. September 2017 = Shopping Units), in denen die Ergebnisse von Xxxx Vergleichsdienst angezeigt wurden, und der durch die Anwendung der Algorithmen, insbesondere des Panda-Algorithmus, bewirkten Herabstufung der Ergebnisse von konkurrierenden Vergleichsdiensten, die aufgrund ihrer Herkunft nur als generische Suchergebnisse mit „blauen Links“ auf der allgemeinen Ergebnisseite angezeigt wurden, die Grundlage für das missbräuchliche Verhalten. Dieses resultierte in der Umlenkung des Traffics der Internetnutzer zugunsten von Xxxx Vergleichsdienst und zulasten konkurrierender Vergleichsdienste. Dabei nutzte Xxxx seinen Hebel, der wegen der Beherrschung des Marktes für die allgemeine Internetsuche besteht. Hinzu traten die von der Kommission umfassend herausgearbeiteten und den Gerichten bestätigten besonderen Umstände, die gleichermaßen konstitutiv für die Annahme des Missbrauchs sind. Diese bestehen in der Relevanz des Nutzertraffics von der allgemeinen Ergebnisseite zu den Vergleichsdiensten und in dessen fehlender Substituierbarkeit durch andere Quellen sowie in dem Nutzerverhalten, da die Nutzer – zusammenfassend betrachtet und belegt u.a. durch Eye-Tracking-Studien – gerade den ersten (v.a. drei bis fünf) Suchergebnissen sowie dem obersten Anzeigebereich auf der allgemeinen Ergebnisseite die größte Aufmerksamkeit widmen und diesem eine ganz wesentliche Bedeutung und Relevanz beimessen.

143 Die Positionierung und Darstellung der Shopping Units (ebenso die der Product Universals) stellen ein Mittel zur Begünstigung des Vergleichsdiensts dar (KomE, Rn. 408, 412; EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 332, juris). Die Kommission hat dies aus einer Reihe von Umständen herausgearbeitet (KomE, 409 ff). Das EuG hat im Anschluss an die Feststellungen der Kommission insbesondere hervorgehoben, dass sich die Shopping Units und Xxxx Shopping den Internetnutzern und den Händlern als ein einziger Dienst und eine einzige Erfahrung präsentieren (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 333 f., juris). Das EuG führte diesbezüglich zutreffend aus, dass sich Xxxx Vergleichsdienst in einer Reihe von Formen präsentiert hat, nämlich als spezialisierte Seite (Xxxx, Xxxx Product Search, Xxxx Shopping), als gruppierte Produktergebnisse (zuletzt: Product Universals) und als Produktanzeigen (zuletzt: Shopping Units), und dass diese Präsentationsformen als Teil des Vergleichsdiensts anzusehen sind (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 329, 337, juris). Hieran hat sich in tatsächlicher Sicht nichts geändert. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Würdigung der Kommission und des EuG an. Maßgeblich ist im Ergebnis, dass den Nutzern durch die „Boxen“ ein Vergleich der Angebote einer Vielzahl von Anbietern anhand der Preise und Merkmale ermöglicht wird, wobei Links zu den Webseiten der Anbieter führen.

144 [bb] Bei alledem geht es nicht um den Zugang zu einer notwendigen Infrastruktur nach der Rechtsprechung i.S. Bronner . Der EuGH hat ausführlich bestätigt, dass es vorliegend nicht um den Zugang zu den Product Universals und den Shopping Units in diesem Sinne geht, sondern um die diskriminierende Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste auf Xxxx allgemeiner Ergebnisseite (Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 94-114, juris).

145 [cc] Unerheblich ist außerdem, ob die Shopping Units (auch) als Werbung bzw. als eine „Mischform“ zwischen der Anzeige von Werbung und von relevanten Suchergebnissen angesehen werden. Ebenso unerheblich ist, ob und in welchem Umfang Xxxx Vergleichsdienst hinter dem Funktionsumfang der Vergleichsdienste Dritter, konkret der Klägerin, zurückbleibt.

146 Denn Xxxx Vergleichsdienst befriedigt unter anderem den Bedarf derjenigen Internetnutzer, die auf der Suche nach Produkten sind und diese über verschiedene Anbieter hinweg vergleichen möchten. Aus diesem Grund steht er insoweit mit konkurrierenden Vergleichsdiensten im Wettbewerb, ohne dass das Anbringen von Zusätzen (wie „gesponsert“) daran etwas ändert (vgl. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 312, juris). Dabei sind alle Ergebnisse, die in der Xxxx Product Search, Xxxx Shopping, den Product Universals oder den Shopping Units präsentiert wurden, Ergebnisse des Vergleichsdienstes von Xxxx. Wie das EuG zutreffend feststellte, kommt es dabei auf den Präzisionsgrad oder die Qualität des Vergleichsdienstes nicht an. Ein Vergleichsdienst kann vielmehr auch Angebote für mehrere Produkte anzeigen, die für die Suchanfrage des Internetnutzers in Betracht kommen, wie dies bei den Product Universals und den Shopping Units der Fall war. All dies hängt sowohl von der Parametrierung des Vergleichsdienstes als auch von der Genauigkeit der ursprünglichen Suchanfrage des Internetnutzers ab (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 335, juris).

147 Wie das EuG ebenfalls zutreffend feststellte, wird hierdurch das duale Geschäftsmodell von Xxxx, bei dem kostenlose Dienstleistungen durch Werbung finanziert werden, nicht in Frage gestellt. Wenn das Finanzierungsmodell eines Unternehmens mit einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung einhergeht, gibt es nämlich keinen Grund, dieses Finanzierungsmodell vom Verbot des Art. 102 AEUV auszuschließen (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 314 f., juris).

148 Dass die von Xxxx in Form der Product Universals und der Shopping Units in der Vergangenheit gewählte Gestaltung seiner allgemeinen Ergebnisseite nicht essentiell für die Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsmodells ist, wird im Übrigen anschaulich durch die seit dem Frühjahr 2024 vorgenommenen Änderungen belegt. Die Beklagten tragen hierzu unter anderem vor, dass die Ergebnisse von Vergleichsdiensten seitdem zusätzlich neben der Anzeige in Shopping Units und reichhaltigen Produktsuchergebnissen in gesonderten Boxen mit dem Titel „Produktwebsites“ („Kostenfreie Produkt- und Preisvergleichsdienst-Units“, auf Englisch: „CSS Units“) ausgespielt würden. In diesen CSS Units würden ausschließlich Produktsuchergebnisse mit Links zu Vergleichsdiensten gruppiert. Ein Klick auf ein Produktfoto in einer der Produktsuchergebnisse in der kostenfreien CSS Unit führe direkt zu einer Internetseite des jeweiligen Vergleichsdienstes. Da die Anzeige von Produktergebnissen in den CSS Units für die Vergleichsdienste kostenlos ist und – wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) – Xxxx nach wie vor stetig Rekordgewinne auch im Werbebereich erzielt, kann von einer Gefährdung des dualen Geschäftsmodells ersichtlich keine Rede sein.

149 [dd] Nicht durchschlagend ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass konkurrierende Vergleichsdienste bereits in die Shopping Units einbezogen worden waren.

150 Die Kommission stellte fest, dass die Vergleichsdienste Dritter nicht berechtigt waren, an Xxxx Shopping teilzunehmen, es sei denn, sie ändern ihr Geschäftsmodell durch Hinzufügen einer Direktkauffunktion oder indem sie als Intermediäre für die Platzierung der bezahlten Produktergebnisse der Händler in der Shopping Unit fungieren (KomE, Rn. 439, 220). Damit steht diese Teilnahmemöglichkeit der maßgeblichen Annahme einer Ungleichbehandlung nicht entgegen. Denn hierdurch können die Unternehmen, die Vergleichsdienste anbieten, grundsätzlich nur als Agenturen oder Vermittler für die Webseiten von Händlern oder Händlerplattformen agieren. Alternativ müssen sie selbst direkte Kauffunktionen auf ihrer Webseite einrichten, was ebenfalls zu einer Änderung ihres Geschäftsmodells führt. Die Funktion eines Vergleichsdienstes besteht nämlich nach der Definition der Kommission darin, dass Angebote verschiedener Händler und Plattformen verglichen werden und dann Links zu deren Webseiten aufgerufen werden können. Damit erfüllen die Vergleichsdienste eine informative Funktion, indem die Internetnutzer bei der Nutzung dieses Dienstes einen Überblick erhalten, die Kaufverträge dann aber in aller Regel erst mit Dritten abschließen. Mit einer Abkehr von dieser Funktion geht ein Verlust der Neutralität der Vergleichsdienste einher, wenn sie selbst (in erheblichem Umfang) den Abschluss von Verträgen anbieten. Zugleich verlieren sie damit ein wesentliches Merkmal, das die Kommission zutreffend in Abgrenzung zu Händlerplattformen herausgearbeitet hatte (s. KomE, Rn. 218). Auch das EuG setzte sich mit dem Einwand auseinander und bestätigte die vorstehende Sichtweise (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 346 ff., juris).

151 Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen zu eigen. Festzuhalten ist bei alledem, dass diese Auswirkungen nur die Vergleichsdienste Dritter treffen, nicht hingegen Xxxx Vergleichsdienst.

152 [b] Auch eine tatsächliche oder potenzielle Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Vergleichsdienste liegt vor.

153 Maßgeblich ist insofern, dass das Verhalten dazu geeignet ist, eine Verdrängungswirkung mit Blick auf gleich effiziente Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu erzeugen, ohne dass dies auf die Leistungsfähigkeit von Xxxx Vergleichsdienst zurückzuführen war. Dies ist vorliegend der Fall.

154 Dies ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Ausführungen der Kommission (s. KomE, Rn. 591 ff.; zust. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 451, 566, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 220, juris), welche sich die Kammer auch insoweit nach sorgfältiger Würdigung zu eigen macht. Demnach hat – ausgehend von der datenbasierten Analyse der Kommission zur Umlenkung des Traffics – das Verhalten das Potenzial, konkurrierende Vergleichsdienste von dem Markt für Vergleichsdienste zu verdrängen, da diese ihre Dienste einstellen könnten. Insoweit sind sowohl die Gefahr höherer Preise (für Verbraucher wie auch Händler) als auch geringere Innovationsanreize zu konstatieren. Auch Xxxx selbst verliert Innovationsanreize, da es keinem fairen Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Wettbewerb wird nicht über Leistung bestimmt, d.h. Vorzüge der Dienste, sondern durch strukturelle Bevorzugung verzerrt, d.h. die Anwendung anderer Mechanismen aufgrund von Xxxx beherrschender Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste. Außerdem erhalten die Internetnutzer durch das Vorgehen möglicherweise nicht die relevantesten Suchergebnisse, was an der Positionierung und Darstellung der Vergleichsdienste abweichend von ihrer tatsächlichen Relevanz liegt. Zudem fehlt es an Transparenz: Die Internetnutzer wissen meist nicht, dass andere Mechanismen als der generische Algorithmus angewendet werden. Die Kommission berücksichtigte bei alledem auch Händlerplattformen und Auswirkungen auf deren Markt (KomE, Rn. 608 ff.).

155 [c] Für das Verhalten von Xxxx liegt auch keine objektive Rechtfertigung vor, wobei sich die Kammer wiederum die überzeugenden Ausführungen der Kommission zu eigen macht.

156 Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass Xxxx nicht nachgewiesen hat, dass das Verhalten entweder objektiv notwendig ist oder dass die erzielte wettbewerbsausschließende Wirkung durch Vorteile im Hinblick auf den Effizienzgewinn, welche auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgehoben werden kann (s. KomE, Rn. 653). Zur Begründung setzte sich die Kommission mit Xxxx fünf wesentlichen Argumenten auseinander (s. KomE, Rn. 654 ff.). Demnach ändert insbesondere die von Xxxx behauptete Notwendigkeit der Anpassungsmechanismen, um minderwertige Webseiten herabzustufen, nichts an der Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste, und – mit Blick auf den Einwand der Verbesserung der Qualität der Suchergebnisse – die Positionierung und Anzeige relevanter oder nützlicher Ergebnisse bleibt zulässig. Auch eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung von Xxxx Rechten und eine behauptete technische Unmöglichkeit wurden zurückgewiesen. Bei alledem steht gerade die Frage von Effizienzgewinnen im Vordergrund, wobei das marktbeherrschende Unternehmen nachweisen muss, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet. Das EuG setzte sich mit diesen Voraussetzungen auseinander und bestätigte die Verneinung einer objektiven Rechtfertigung durch die Kommission, wobei insbesondere argumentiert wurde, dass die Situation mit Xxxx Selbstbegünstigung nicht wettbewerbsförderlicher sei als eine Situation, in der eine Gleichbehandlung bei der Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste erfolge, und dass Xxxx keine Effizienzsteigerungen durch die mit den Anpassungsalgorithmen bewirkte Herabstufung aufgezeigt habe (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 553 ff., 562, 567, 585 ff., juris).

157 Die Beklagten haben im hiesigen Rechtsstreit keine zusätzlichen Argumente substantiiert vorgetragen, die das missbräuchliche Verhalten rechtfertigen könnten.

158 (c) Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung kann dazu führen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

159 Nach der vom EuGH entwickelten Formel liegt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte. Auch hier gilt das Erfordernis der Spürbarkeit. Dabei sind i.R.v. Art. 102 AEUV für die Feststellung einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht nur die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Missbräuchen auf die Handelsströme und die Abschottung der Märkte maßgeblich, sondern insbesondere auch die Auswirkungen auf die Struktur des Wettbewerbs im Binnenmarkt (s. Fuchs , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 24 m.w.N.).

160 An diesen Voraussetzungen gemessen liegt die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor. So stehen rein internetbasierte Sachverhalte in Rede und Xxxx bietet seinen Vergleichsdienst in mehreren Mitgliedstaaten an. Die grenzüberschreitende Wirkung wird durch eine Betrachtung der Handelsströme und betroffenen Akteure veranschaulicht, z.B. (i) die Anzeige von Produktergebnissen von Händlern aus Deutschland gegenüber einem Internetnutzer aus einem anderen Mitgliedstaat, (ii) Tätigkeiten von Vergleichsdiensten aus anderen Mitgliedstaaten, die sich auf Internetnutzer und Händler in Deutschland auswirken können, (iii) Produktplatzierungen bei Xxxx Vergleichsdienst durch Händler, Händlerplattformen und Diensteanbietern mit Sitz in anderen (und unterschiedlichen) Mitgliedstaaten sowie (iv) das Produkt-Listing von Händlern und Händlerplattformen aus anderen (und unterschiedlichen) Mitgliedstaaten auf der Webseite der Klägerin.

161 (3.) Die Beklagte zu 1) hat auch in dem Zeitraum vom 28. September 2017 bis zum 21. Januar 2019 gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

162 Xxxx hat weiterhin den eigenen Vergleichsdienst begünstigt, indem dessen Positionierung und Präsentation auf der allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wurde. Die Shopping Units stellen nach wie vor eine Erscheinungsform von Xxxx Vergleichsdienst dar, durch welche dieser als Ergebnis von Produktsuchen bevorzugt angezeigt wird. An den maßgeblichen objektiven Umständen hat sich ab dem 28. September 2017 – legt man das Vorbringen der Beklagten zum Zwecke der Erörterung als unstreitig zugrunde – nichts geändert, was zur Überzeugung der Kammer zu einer im Ergebnis von dem Kommissionsbeschluss abweichenden rechtlichen Beurteilung führen würde.

163 (a) Dem klägerischen Vortrag ist zu entnehmen, dass es Änderungen im Vergleich zu dem von der Kommission festgestellten Sachverhalt lediglich in Form der beklagtenseits vorgetragenen Abhilfemaßnahmen gegeben habe. Sie stützt sich demgegenüber – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nicht nur auf eine tatsächliche Vermutung einer andauernden Zuwiderhandlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II, Rn. 23 ff., juris).

164 (b) Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass sie innerhalb der 90-Tage-Frist seit dem Beschluss vom 27. Juni 2017 mit der Europäischen Kommission abgestimmte Abhilfemaßnahmen eingeführt hätten, mit denen der Missbrauch abgestellt worden sei.

165 Es sei ein „Cut“ erfolgt: Die Shopping Units seien umgestellt, ein Anbieter-agnostisches Auktionsverfahren um Werbeplätze in der Shopping Unit eingeführt und sichergestellt worden, dass alle Vergleichsdienste unter neutralen Bedingungen miteinander konkurrieren könnten. Vor der Abhilfemaßnahme habe keine Gleichbehandlung vorgelegen, weil in den Shopping Units keine Links zu konkurrierenden Vergleichsdiensten angezeigt worden seien, sondern nur ein Link zu Xxxx Shopping oben in der Box sowie im Karussellformat am Ende des Karussells, und weil alle Produktanzeigen in Shopping Units von oder im Auftrag von Händlern oder Händlerplattformen platziert worden seien. Mit der Abhilfe würden insbesondere (i) alle Produktanzeigen in der Shopping Unit unabhängig von ihrer Herkunft identisch angezeigt, (ii) unter jeder Produktanzeige finde sich ein Link zu einem Vergleichsdienst, der die Anzeige platziert habe, (iii) Klicks auf eine Produktanzeige führten unabhängig von ihrer Herkunft stets zur Webseite der Händler und (iv) alle Vergleichsdienste (einschließlich des Vergleichsdienstes von Xxxx) könnten gleichberechtigt Produktanzeigen schalten, indem sie zu gleichen Konditionen an einem Auktionsverfahren um die Plätze in den Shopping Units teilnehmen, wobei das Ergebnis der Auktion von der Höhe des Gebots und der Qualität der Anzeige abhänge. Außerdem seien die Links oben in der Shopping Unit und am Ende des Karussells, die zu Xxxx Vergleichsdienst geführt hätten, entfernt worden und Xxxx Shopping sei von anderen Xxxx-Diensten organisatorisch entkoppelt und buchhalterisch separiert worden. Hinzu käme, dass (i) die Shopping Unit nicht mehr auf der gleichen Produkt- und Händlerdatenbank wie Xxxx Vergleichsdienst basiere, (ii) die Werbekunden sicherstellen können, dass ihre Anzeigen nur in den Shopping Units erscheinen, (iii) keine Links mehr zu Xxxx Vergleichsdienst führen und (iv) Xxxx Vergleichsdienst nicht mehr als ein einziger Dienst präsentiert werde.

166 (c) Diese Maßnahmen haben jedoch zur Überzeugung der Kammer den Verstoß nicht beendet. Im Einzelnen:

167 (aa) Mit Blick auf die Anforderungen an die Abhilfemaßnahme gilt Folgendes:

168 Der Xxxx vorgeworfene Missbrauch besteht nicht aus dem verweigerten Zugang zu den Shopping Units (bzw. zuvor den Product Universals), sondern aus der Kombination zweier Praktiken unter Berücksichtigung spezifischer Umstände, was zu einer Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste Dritter führte.

169 Eine Abhilfemaßnahme, welche den festgestellten Missbrauch beseitigt, erfordert daher, dass konkurrierende Vergleichsdienste Dritter auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht mehr weniger günstig behandelt werden als Xxxx Vergleichsdienst. Jede Umsetzungsmaßnahme muss Xxxx Vergleichsdienst denselben Verfahren und Methoden der Positionierung und Präsentation unterwerfen wie denjenigen, die für andere Vergleichsdienste gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 98, 102, juris).

170 Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu eigen, soweit sie nicht ohnehin durch die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Kommission gebunden sein sollte.

171 (bb) Die von den Beklagten vorgebrachten Abhilfemaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Der Vergleichsdienst von Xxxx wird weiterhin bevorzugt auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert und gleichzeitig werden die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste herabgestuft.

172 (aaa) Xxxx präsentierte seinen Vergleichsdienst auch in der Zeit ab dem 28. September 2017 auf seinen allgemeinen Ergebnisseiten weiterhin in Shopping Units. Weder hat sich durch die behauptete Abhilfemaßnahme deren Positionierung, gut sichtbar im oberen Teil auf der allgemeinen Ergebnisseite, noch deren Präsentation in einem angereicherten Format gegenüber der schlichten Darstellung der sonstigen Ergebnisse verändert.

173 Die Shopping Units werden zur Überzeugung der Kammer von den Nutzern weiterhin als eine Präsentationsform des Vergleichsdienstes von Xxxx wahrgenommen. Nach der maßgeblichen Definition sind Vergleichsdienste spezialisierte Suchdienste, die es zum einen den Internetnutzern ermöglichen, in den Angeboten einer Vielzahl von Online-Verkäufern und Händlerplattformen Produkte zu suchen und ihre Preise und Merkmale zu vergleichen, und die zum anderen Links bereitstellen, die zu den Webseiten dieser Händler oder Plattformen führen (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 328). Auch die nach der sog. Abhilfe in den Shopping Units präsentierten gruppierten Produktergebnisse erfüllen diese Aufgabe in inhaltlicher und funktionaler Weise unmittelbar auf der allgemeinen Ergebnisseite von Xxxx. Die Shopping Units zeigen dem Nutzer nach wie vor die Bilder verschiedener Produkte, enthalten Angaben zum Preis und zu den Versandkosten (vgl. die entsprechenden Einblendungen in Rn. 82 der Klageerwiderung zum Aussehen der Shopping Units vor und nach der sog. Abhilfe) und führen mittels Links zu den Webseiten der Produktanbieter. Es ist nicht ersichtlich, dass aus Nutzersicht die Verantwortung für die „Box“, d.h. die Shopping Unit als solche, nicht Xxxx, sondern den Produktanbietern oder den Anzeigenkunden zugeschrieben würde. Die Nutzer befinden sich auf einer Webseite von Xxxx und die Funktionalitäten der Algorithmen sowie die Gestaltung der „Boxen“ auf der allgemeinen Ergebnisseite beruhen – auch nach den Erwartungen der Nutzer – auf Entscheidungen von Xxxx. Die organisatorische Abtrennung von Xxxx Shopping Europe hat auf diese Wahrnehmung keinen Einfluss.

174 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Shopping Units nach wie vor keine reine Werbung darstellen. Vielmehr erfüllen diese sowohl Werbefunktionen als auch die Funktion eines Vergleichsdiensts. Dieser Befund wird auch dadurch verdeutlicht, dass erkennbar nicht die Produktanbieter oder die Anzeigenkunden darüber entscheiden, unter welchen Bedingungen und in welcher Gestaltung Produktanzeigen in den Shopping Units geschaltet werden. Über die Zusammensetzung und Gestaltung der „Boxen“ entscheidet maßgeblich allein Xxxx.

175 (bbb) Die Beklagten können dem nicht entgegenhalten, dass nunmehr die Shopping Units für konkurrierende Vergleichsdienste geöffnet seien. Mit diesem Argument hat sich Xxxx bereits vergeblich gegen die Kommissionsentscheidung zu wehren versucht (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 341 ff.). Die Vergleichsdienste Dritter müssten nämlich auch nach der behaupteten Abhilfemaßnahme ihr Geschäftsmodell ändern, wenn sie Produktanzeigen in den Shopping Units platzieren wollten. Sie werden daher als Vergleichsdienste in den Shopping Units überhaupt nicht sichtbar.

176 [1.] Das ergibt sich erstens daraus, dass auch nach der behaupteten Abhilfemaßnahme die Vergleichsdienste Dritter nur dann Produktanzeigen in den Shopping Units platzieren können, wenn diese auf eine Webseite mit direkter Kauffunktion verweisen. So tragen die Beklagten selbst vor, dass ein Klick auf die Produktanzeigen stets zu der Webseite der Händler führt. Mit der den Vergleichsdiensten auf diese Weise eröffneten Möglichkeit der Produktplatzierung geht – auch im Falle der Klägerin – eine Änderung ihres Geschäftsmodells einher (vgl. KomE, Rn. 439), was eine Ungleichbehandlung darstellt. Die konkurrierenden Vergleichsdienste können nämlich nur wie ein Händler Produkte in den Vergleichsdienst von Xxxx einstellen (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 351). Da die Bedeutung der sog. „von“-Links zur Webseite der Vergleichsdienste gegenüber den Produktbildern vernachlässigbar ist – Klicks auf die „von“-Links hätten nach dem nicht erheblich angegriffenen Vortrag der Klägerin in der Realität keine Bedeutung, da so gut wie kein Nutzer bzw. allenfalls 1 % der Nutzer darauf klicken würden –, ändern diese Links nichts daran, dass die Vergleichsdienste auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht mehr als solche wahrgenommen werden und ihr Geschäftsmodell hier ändern müssten. Diese Auswirkungen treffen nur die Vergleichsdienste Dritter, nicht hingegen Xxxx Vergleichsdienst.

177 Darauf, dass zum einen konkurrierende Vergleichsdienste auf ihrer eigenen Webseite weiterhin als solche tätig werden können und dass zum anderen ein Teil der Nutzer diese als solche kennen mag, kommt es – entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht an. Denn auf der allgemeinen Ergebnisseite werden konkurrierende Vergleichsdienste im Falle von Produktsuchen nicht in gleicher Weise wie Xxxx Vergleichsdienst als solche wahrgenommen.

178 [2.] Zweitens bietet Xxxx lediglich eine Integrierung anderer Vergleichsdienste in den eigenen Dienst an. Das EuG stellte fest, dass die konkurrierenden Vergleichsdienste, um Zugang zu den Shopping Units zu erhalten, Kunden des Vergleichsdienstes von Xxxx werden und darauf verzichten müssen, dessen unmittelbare Wettbewerber zu sein (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17–, Rn. 351). Diese Feststellung trifft auch unter Berücksichtigung der behaupteten Abhilfemaßnahme und des Vortrags der Beklagten zur organisatorischen Trennung von Xxxx Shopping Europe zu. Denn auch die Umstrukturierung ändert nichts daran, dass konkurrierende Vergleichsdienste Kunden von Xxxx werden müssen und in der Sache nicht mit Xxxx Vergleichsdienst konkurrieren können. Maßgeblich ist nämlich der Begriff des Unternehmens i.S.v. Art. 102 AEUV (vgl. schon oben), nach dem im hier gegebenen Zusammenhang solche organisatorischen Trennungen unbeachtlich sind. Die organisatorische Umstrukturierung hat zudem auf die Wahrnehmung von Xxxx Vergleichsdienst keinen Einfluss. Daher verfängt ebenfalls das Argument nicht, dass Xxxx Vergleichsdienst nicht mehr als einheitlicher Dienst von Xxxx wahrgenommen würde.

179 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Shopping Units vom EuGH als Teil der allgemeinen Ergebnisseite eingestuft worden sind. Tatsächlich hat der EuGH zwar hervorgehoben, dass diese „Boxen“ keine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darstellten (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 105, juris) und damit klargestellt, dass Xxxx nicht vorgeworfen worden sei, den Zugang zu dieser Einrichtung zu verweigern (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 106, juris). Diese Ausführungen stehen aber nicht im Widerspruch zu der Bewertung der Kommission und des EuG, dass u.a. die Shopping Units als Teil des von Xxxx den Internetnutzern angebotenen Vergleichsdienstes angesehen werden (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 330; KomE, Rn. 420). Denn Shopping Units können ohne weiteres zum Vergleichsdienst von Xxxx gehören (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 331, 337), ohne eine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darzustellen.

180 [3.] Eine Gleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass Xxxx Vergleichsdienst denselben Kosten unterworfen wäre und demnach dieselben Verdienstmöglichkeiten wie konkurrierende Vergleichsdienste hätte.

181 Denn Xxxx verdient bei jedem Klick in eine Shopping Unit, den Internetnutzer auf der allgemeinen Ergebnisseite infolge einer entsprechenden Suchanfrage tätigen. Zum einem kann Xxxx die Klicks monetarisieren, die auf Produktanzeigen erfolgen, die vom eigenen Vergleichsdienst stammen. Zum anderen zahlt jedes Unternehmen, das erfolgreich Produktanzeigen in den Shopping Units platziert, hierfür den gebotenen Preis im CPC-Modell an Xxxx. Der Gesamterlös wird für Xxxx lediglich konzernintern insofern anders verteilt, als im erstgenannten Fall Platzierungen von Xxxx Shopping Europe, welches nach dem Vortrag der Beklagten organisatorisch und buchhalterisch gesondert behandelt wird, ausgehen. In diesen Fällen muss – den Vortrag der Beklagten zum Zwecke der Argumentation als wahr unterstellt – Xxxx Shopping Europe selbst den gebotenen Preis im CPC-Modell an eine andere Einheit von Xxxx zahlen, womit ein Teil von Xxxx Erlösstrom von dritter Seite bei Xxxx Shopping Europe verbleibt und der übrige Teil an eine andere Einheit von Xxxx weiter fließt. Unabhängig davon, dass nach dem Vortrag der Beklagten Xxxx Shopping Europe dabei besonderen Anforderungen hinsichtlich des Gebotspreises unterworfen wurde und selbständig rentabel sein soll, ändert dies in der Gesamtbetrachtung nichts daran, dass Xxxx als Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne mit jedem Klick in eine Shopping Unit Erlöse erzielt. Entsprechende Verdienstmöglichkeiten, die sich unmittelbar aus der Anzeige von Produktergebnissen auf der allgemeinen Ergebnisseite ergeben, bestehen für andere Vergleichsdienste nicht. Diese haben zusätzliche Kosten und können daher gegebenenfalls Einnahmen in Höhe der Differenz zwischen den eigenen Gebotspreisen gegenüber Xxxx einerseits und den mit ihren Vertragspartnern vereinbarten Preisen andererseits generieren, wenn es zu Klicks auf die über sie platzierten Produktanzeigen in den Shopping Units kommt. Hinzu kommen Einnahmen aus dem Traffic bei Klicks auf die „von“-Links, welche jedoch in der Gesamtschau nicht erheblich sind.

182 [4.] Nach alledem kommt es auch nicht auf die beklagtenseits vorgetragenen technischen Änderungen (v.a. unterschiedliche Datenbanken, Abschaffung von Header-Links zu Xxxx Vergleichsdienst und differenzierte Anzeigenmöglichkeiten für Werbekunden) an. Denn auch dies ändert nichts an dem vorstehenden Befund zur Wahrnehmung auf der allgemeinen Ergebnisseite von Xxxx Vergleichsdienst einerseits und konkurrierenden Vergleichsdiensten andererseits, was zu der maßgeblichen Begünstigung zugunsten von Xxxx führt.

183 (ccc) Anders als andere Suchergebnisse unterliegt die Shopping Unit keinen Herabstufungsalgorithmen. Infolgedessen werden konkurrierende Vergleichsdienste im Verhältnis zu dem Vergleichsdienst von Xxxx weiterhin herabgestuft.

184 (ddd) Die Kammer ist davon überzeugt, dass aufgrund des fortdauernden Missbrauchs weiterhin Traffic von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite zu konkurrierenden Vergleichsdiensten verringert und Traffic zu Xxxx Vergleichsdienst erhöht wird. Auch insoweit liegen die von der Kommission festgestellten Umstände weiterhin vor, da sich an den objektiven Gegebenheiten – wie vorstehend aufgezeigt – nichts Wesentliches geändert hat.

185 (eee) Dass die Kommission die Abhilfemaßnahme – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht beanstandete bzw. gebilligt haben soll, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Verhalten der Kommission außerhalb des kartellrechtlichen Prüfverfahrens entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. Wirtz , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, VO (EG) 1/2003 Art. 16 Rn. 4) und ist daher für dieses Verfahren irrelevant.

186 (d) Auch die Einführung der „detaillierten Produktansicht“ für Shopping Units im Jahr 2018 führt zu keiner abweichenden Betrachtung dahingehend, dass kein missbräuchliches Verhalten mehr vorliegen würde. Hierdurch wurden die Produktanzeigen in den Shopping Units sogar erweitert.

187 bbb) Die Beklagte zu 2) haftet im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2019 ebenso wie die Beklagte zu 1).

188 Die vorstehenden Ausführungen unter aaa) gelten im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 nämlich im Ergebnis ebenso für die Beklagte zu 2). Aufgrund der unter b) dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von Xxxx als wirtschaftliche Einheit und damit Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV haftet die Beklagte zu 2) wie die Beklagte zu 1). Dies gilt auch mit Blick auf die Bindungswirkung des Kommissionsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 26, juris).

189 ccc) Ab dem 22. Januar 2019 haftet die Beklagte zu 2) jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund ihrer Verantwortung für die maßgeblichen Dienste von Xxxx. Für diesen Zeitraum gelten die Ausführungen unter aaa) (3.) entsprechend fort.

190 Die Einführung der „Comparison Listing Ads“ („CLA“), d.h. der direkten Links zu Vergleichsdiensten über den Reiter „Vergleichswebsites“ in den Shopping Units, im März 2019 ändert ebenfalls nichts an dem vorstehenden Befund. Denn nach wie vor wurden die Ergebnisse von Xxxx Vergleichsdienst in den Shopping Units bevorzugt präsentiert und positioniert, wovon konkurrierende Vergleichsdienste nicht in gleichbehandelnder Weise teilhatten.

191 ddd) Die Beklagte zu 1) wiederum haftet im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2023 aufgrund der unter b) dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von Xxxx als wirtschaftliche Einheit und damit Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV.

192 c) Die Klägerin ist auch betroffen gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 GWB 2007 / GWB 2013 und § 33 Abs. 3 GWB 2017 / GWB 2023.

193 Dies ist der Fall, wenn der Kläger als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Kartellrechtsverstoß beeinträchtigt ist. Dem Merkmal der Betroffenheit in diesem Sinn kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 25, juris; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2021 – 13 U 120/16 (Kart) – Spanplattenkartell , Rn. 93, juris).

194 Dies steht für die Kammer vorliegend zur vollen Überzeugung fest, § 286 ZPO. Das missbräuchliche Verhalten, das im Kern zu einer Umleitung des Traffics von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite mit Blick auf Xxxx Vergleichsdienst und konkurrierende Vergleichsdienste führt, ist ersichtlich geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen. Sie bietet unbestritten einen Vergleichsdienst an und hat umfassend dargelegt, in welcher Weise sie durch den Missbrauch nachteilig in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Maßgeblich ist dabei, dass das Geschäftsmodell von Vergleichsdiensten auf der Monetarisierung von Klicks basiert, die Nutzer auf den Webseiten von Vergleichsdiensten tätigen und die sie zu den Webseiten von Händlern, Händlerplattformen etc. führen (sog. „Leadouts“). Die Anzahl der Leadouts wiederum hängt entscheidend von dem Traffic ab, der im ersten Schritt von den Webseiten der Internetsuchdienste zu den Webseiten der Vergleichsdienste generiert wird. Hiervon ausgehend hat die Kammer aufgrund der im Kommissionsbeschluss beschriebenen Mechanismen und Auswirkungen der Traffic-Umleitung (s. auch noch d) bb) aaa)) keinen Zweifel daran, dass die Eignung zur Schadensbegründung hinsichtlich der Klägerin gegeben ist. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass die Klägerin mehrfach namentlich im Kommissionsbeschluss erwähnt wurde, ohne dass die Kommission sie gerade von ihren wesentlichen Ausführungen ausgenommen hätte.

195 Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten, dass es Xxxx nicht darum gegangen sei, gegen Vergleichsdienste vorzugehen, und dass die Klägerin keinen kausalen Traffic-Verlust erlitten habe, verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Die Frage der Betroffenheit hängt nicht von der Intention des marktbeherrschenden Unternehmens ab und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin festgestellt werden kann. Auch haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen gerade die Klägerin von der Umlenkung des Traffics nicht betroffen und demzufolge im Kommissionsbeschluss ausgenommen gewesen sein sollte.

196 d) Die Beklagten haben auch schuldhaft, mindestens fahrlässig, gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013 und § 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021 gehandelt.

197 aaa) Die Beklagte zu 1) hat im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 schuldhaft gehandelt.

198 (1.) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 27. Juni 2017 folgt das Verschulden der Beklagten zu 1) aus der Bindungswirkung des an sie gerichteten Kommissionsbeschlusses und der sie bestätigenden Entscheidungen gemäß § 33b S. 1, 2 GWB 2017 / GWB 2023 bzw. § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013 sowie Art. 16 Abs. 1 S. 1 Kartellverfahrens-VO.

199 (a) Die Kommission hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Xxxx Inc. die in diesem Beschluss beschriebene Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben (KomE, Rn. 722).

200 (b) An diese Feststellung ist die Kammer gebunden.

201 Im Grundsatz erstreckt sich die Bindungswirkung der GWB-Normen sowohl auf die tatsächliche als auch die rechtliche Bewertung durch die entscheidende Kartellbehörde (Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 6 f.; Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 26). Sie umfasst sowohl die Feststellungen im Tenor als auch in den tragenden Gründen der kartellbehördlichen Entscheidung. Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH keine enge Tatbestandswirkung gemeint, die allein an den Tenor einer Entscheidung anknüpft. Ein solches enges Verständnis wäre unvereinbar mit dem Zweck der Bestimmung, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellrechtsverstößen zu erleichtern. Auch aus dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Einführung von § 33 Abs. 4 GWB keine enge Tatbestandswirkung im verwaltungsrechtlichen Sinn beabsichtigt hat. Danach bezieht sich die Tatbestandswirkung auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes, während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung, der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Die Bindungswirkung erfasst daher alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 12-14, juris; Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 25, 92, juris). Mit anderen Worten: Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet. Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell I , Rn. 24, juris; Urteil vom 13. April 2021 – KRZ 19/20 – LKW-Kartell II , Rn. 18, juris). In rechtlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die Feststellung der Subsumierbarkeit der festgestellten Tatsachen unter Art. 102 AEUV (Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8).

202 Aus Art. 16 Abs. 1 S. 1 KartellverfahrensVO ergibt sich im Ergebnis keine weitergehende Bindungswirkung (s. zu jener Bindungswirkung Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 13a).

203 Davon ausgehend wird zwar z.T. vertreten, dass sich die Bindungswirkung nicht auf das Verschulden erstreckt. Demnach sei das Verschulden Voraussetzung einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 81 Abs. 1 GWB, nicht aber eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV (s. Scheffler , NZKart 2015, 223 [225]; Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8; Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 27).

204 Richtigerweise ist jedoch eine entsprechende Bindungswirkung anzunehmen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 16. April 2018 – 18 O 23/17 –, BeckRS 2018, 7764 Rn. 46; Ollerdißen , in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 61 Rn. 20 m.w.N.). Dafür spricht aus Sicht der Kammer, dass die Bindungswirkung tatsächliche und rechtliche Elemente umfasst, ohne dass es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen maßgeblich darauf ankommt, ob sie gegebenenfalls in einem anderen rechtlichen Zusammenhang festgestellt wurden. Ungeachtet der Frage, inwieweit der rechtliche Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB ein anderer ist als bei der Begründung eines Bußgeldtatbestandes, ist das Gericht an die Feststellung der Vorsatz oder Fahrlässigkeit begründenden tatsächlichen Umstände gebunden.

205 (c) Ergänzend macht sich die Kammer die Ausführungen der Kommission auch zu eigen und gelangt zu der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1) schuldhaft handelte (s.u. (2.) (b)).

206 (2.) Auch für den Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 21. Januar 2019 ist das Verschulden der Beklagten zu 1) zu bejahen. Sie handelte zumindest fahrlässig.

207 (a) Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

208 (aa) Für die Beurteilung der Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt, sind einem Unternehmen alle Handlungen seiner Mitarbeiter zuzurechnen, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln, ohne dass es auf einen direkten oder analogen Rückgriff auf § 31 BGB ankäme (Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 48). Daraus folgend ist es nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller einzelne Personen identifiziert und ihnen ein konkretes Verhalten zuordnet, solange sich aus seinem Vortrag ergibt, dass Mitarbeitern ein schuldhafter Verstoß zur Last fällt. Der Anspruchsgegner muss diesen Vortrag dann substantiiert bestreiten.

209 (bb) Mit Blick auf einen Verbotsirrtum ist von Folgendem auszugehen: Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Deshalb handelt schuldhaft, wer mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt aber nicht erst dann, wenn eine ihm ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist, denn dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist grundsätzlich vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, Rn. 24 f., juris, m.w.N.).

210 In der kartellrechtlichen Rechtsprechung ist dazu entwickelt worden, dass ein Irrender nur dann entschuldigt ist, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 – KZR 36/85 – Taxizentrale Essen , Rn. 19, juris, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – KZR 22/88 – Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – KZR 47/14 – VBL-Gegenwert II , Rn. 37, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 – Intertemporales Verjährungsrecht , Rn. 58, juris).

211 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind an das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, Rn. 24, juris). Dadurch soll verhindert werden, dass der rechtsirrig Handelnde das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 – KZR 36/85 – Taxizentrale Essen , Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – KZR 22/88 – Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris). Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt allenfalls in Ausnahmefällen, wenn sich der Schädiger seine – unzutreffende – Rechtsauffassung hinreichend sorgfältig gebildet hat, woran sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind. Der Schädiger muss sich über die Rechtslage (einschließlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung) umfassend informieren und gegebenenfalls auch den Rat eines Rechtsanwalts einholen, der über hinreichende Erfahrung bei der Beurteilung der betreffenden kartellrechtlichen Fragen verfügt. Allerdings darf der Schädiger auch diesem Rat nicht uneingeschränkt vertrauen. Selbst Entscheidungen von Kollegialgerichten zu derselben Rechtsfrage beseitigen die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums nicht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – KZR 22/88 – Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris).

212 Dies steht auch im Einklang mit der Auslegung des europäischen Kartellrechts durch den EuGH (zu Art. 101 AEUV). Danach kann sich ein Unternehmen nicht mit einem Verbotsirrtum entschuldigen, weil es auf den Inhalt eines Rechtsrates eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde vertraut habe (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – C-681/11 –, Rn. 41-43, juris).

213 (b) Die Beklagte zu 1) hat in diesem Sinne schuldhaft gehandelt, nämlich mindestens fahrlässig gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

214 (aa) Zur Begründung macht sich die Kammer zunächst die Feststellungen der Kommission (s. insbes. KomE, Rn. 722 ff.; bestätigt durch EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 616 ff., juris) zu eigen.

215 Davon ausgehend musste sich die Beklagte zu 1) der Tatsache bewusst gewesen sein, dass Xxxx eine beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste innehatte, weil die Beklagte zu 1) mit den Grundsätzen der Marktdefinition in Wettbewerbsfällen hätte vertraut sein und ggf. fachkundigen Rat einholen müssen sowie die Bedeutung von Xxxx starken und stabilen Marktanteilen in Betracht hätte ziehen müssen. Im hiesigen Verfahren haben die Beklagten demzufolge auch die Voraussetzungen einer marktbeherrschenden Stellung nicht in Abrede gestellt. Des Weiteren hätte es der Beklagten zu 1) bewusst sein müssen, dass das Verhalten einen Missbrauch von Xxxx marktbeherrschenden Stellung darstellt, weil das Ausnutzen einer beherrschenden Stellung durch Ausdehnung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte eine gängige Form des Missbrauchs darstellt, die nicht in den Anwendungsbereich des eigentlichen Leistungswettbewerbs fällt. Dabei muss es der Beklagten zu 1) insbesondere auch bewusst gewesen sein, welche Bedeutung der allgemeinen Ergebnisseite als Traffic-Quelle für Vergleichsdienste zukommt und dass die bevorzugte Positionierung und Präsentation von Xxxx eigenem Vergleichsdienst auf der allgemeinen Ergebnisseite im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise erfolgte.

216 (bb) Dass die konkrete Ausgestaltung dieses Missbrauchs, d.h. die spezifische Art und Weise, wie die Ausdehnung der Marktmacht erfolgte und Xxxx seine Position als Hebel einsetzte, neuartig war, ändert daran nichts. Insbesondere kommt nach den vorstehend dargelegten Maßstäben ein entschuldigender Verbotsirrtum – also ein Irrtum über die rechtliche Bewertung von Tatsachen – nicht in Betracht.

217 Zwar ist dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (s. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 –, Rn. 20, juris) die Behauptung zu entnehmen, ihre maßgeblichen Entscheidungsträger seien rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich um zulässiges Verhalten gehandelt, insbesondere keine Gleichbehandlungspflicht bestanden habe. Das Zutreffen dieses Vortrages unterstellt, wäre dieser Rechtsirrtum anhand des oben entfalteten Maßstabs aber unbeachtlich, da sie ein solcher Irrtum gerade nicht entlastet. Die Komplexität der Rechtsfrage, das Fehlen von Präzedenzfällen oder das Betreten von rechtlichem „Neuland“ entschuldigen die Beklagten nicht, da sie mit einer anderen als der von ihnen angeblich intern vorgenommenen Beurteilung durch Gerichte rechnen mussten, selbst wenn man die ihrige als vertretbar ansehen würde. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden, die nicht einmal anhand des vorliegend geltenden rechtlichen Rahmens entscheiden.

218 Für den Zeitraum nach dem Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017 gilt dies erst recht. Die Beklagte zu 1) wusste seitdem, dass ihr jahrelanges Verhalten von der maßgeblichen europäischen Wettbewerbsbehörde als Kartellrechtsverstoß eingestuft wurde. Sie konnte sich nach dem Erlass des Kommissionsbeschlusses auch nicht darauf verlassen, dass dies durch das EuG oder den EuGH später zu ihren Gunsten revidiert würde oder dass die zum 28. September 2017 implementierten Maßnahmen zu einer vollständigen Abhilfe führen würden. Vor dem Hintergrund, dass an das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen sind, konnten sie nicht davon ausgehen, dass die von Xxxx umgesetzten Maßnahmen zu einer vollständigen Beseitigung des missbräuchlichen Verhaltens geführt haben. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Kommission eine negative Entscheidung erlassen hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – C-681/11 –, Rn. 42, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es ist nicht einmal von den Beklagten vorgetragen worden, dass dies der Fall ist. Das bloße Nichteingreifen der Kommission oder informelle Äußerungen von Kommissionsmitgliedern begründen kein dem gleichstehendes Vertrauen.

219 Nichts anderes folgt auch mit Blick auf die Sportwetten-Genehmigung -Entscheidung des BGH. Dort hatte dieser im Kontext des UWG hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels ausgeführt, dass von einem Gewerbetreibenden nicht zu verlangen sei, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als rechtlich zulässig bewerten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – I ZR 172/99 – Sportwetten-Genehmigung , Rn. 19, juris). Daran gemessen wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten verneint, da der Beklagte sich auf eine ihm erteilte – zumindest nicht nichtige – Gewerbegenehmigung berufen konnte und da Gerichte und Behörden diese Genehmigung als ausreichende Grundlage für die streitgegenständliche Tätigkeit im Bereich Sportwetten angesehen hatten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – I ZR 172/99 – Sportwetten-Genehmigung , Rn. 20 ff., juris). Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden bereits deshalb nicht zu vergleichen, weil die Beklagten sich nicht auf eine ihnen erteilte Genehmigung berufen können, deren Umfang zweifelhaft wäre. Im Gegenteil: Die maßgebliche europäische Wettbewerbsbehörde hat im Jahr 2017 einen Verstoß festgestellt, den die Gerichte in den Jahren 2021 und 2024 bestätigten. Damit gilt gerade auch für etwaige Abhilfemaßnahmen ein strenger Maßstab.

220 bbb) Auch die Beklagte zu 2) handelte im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 schuldhaft.

221 Aufgrund der unter b) dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von Xxxx als wirtschaftliche Einheit haftet die Beklagte zu 2) wie die Beklagte zu 1). Vor diesem Hintergrund steht dem Verschulden der Beklagten zu 2) nicht entgegen, dass diese an dem missbräuchlichen Verhalten vor dem 22. Januar 2019 nicht aktiv beteiligt war. Würde die Haftung des Unternehmens „Xxxx“ als wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gleichsam auf die Verschuldensfrage erstreckt, liefen die damit vom EuGH vorgegebenen Rechtsdurchsetzungsziele und der primärrechtliche Effektivitätsgrundsatz leer (so zutreffend Kruis , in: Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, Kap. H Rn. 179 m.w.N.).

222 ccc) Ab dem 22. Januar 2019 folgt das Verschulden der Beklagten zu 2) aus ihrer Verantwortung für die maßgeblichen Dienste von Xxxx i.V.m. den vorstehenden Ausführungen unter aaa).

223 ddd) Das Verschulden der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2023 folgt wiederum aus der unter b) dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von Xxxx als wirtschaftliche Einheit.

224 d) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 374.094.751,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 entstanden.

225 aa) Die Kammer legt ihrer Entscheidung die nachfolgenden Grundsätze zugrunde.

226 aaa) Für Eintritt, Höhe und Kausalität des Schadens gilt nicht die Bindungswirkung gemäß § 33b S. 1, 2 GWB 2017 / GWB 2023 (bzw. § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013) sowie Art. 16 Abs. 1 S. 1 Kartellverfahrens-VO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 13, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 – 2 U 101/18 – LKW-Kartell , Rn. 151, juris).

227 bbb) Art und Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmen sich im Falle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, mithin nach den §§ 249 ff. BGB. Der Betroffene ist grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Verstoß gestanden hätte. Nach der insoweit maßgeblichen Differenzhypothese ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der tatsächliche, durch das Schadensereignis geschaffene Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Grüneberg , in: ders., BGB, 84. Aufl. 2025, Vorb v § 249 BGB Rn. 10). Eine Naturalrestitution ist bei den hier in Frage stehenden Vermögensschäden indes nicht möglich, sodass grundsätzlich gemäß § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld zu leisten ist.

228 Nach § 252 S. 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt gemäß § 252 S. 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Prognose eines zukünftigen Gewinns ergibt, trägt der Geschädigte (BGH, Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11 –, NJW 2012, 2266 Rn. 13; Oetker , in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 252 BGB Rn. 37 m.w.N.). § 252 S. 2 BGB enthält für den Geschädigten eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung. Er kann sich deshalb grundsätzlich auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Grundlage für die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung i.S.v. von § 252 BGB bleibt aber der Tatsachenvortrag des Geschädigten (BGH, Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11 –, NJW 2012, 2266 Rn. 13; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 46, juris). Hinsichtlich der Anrechnung von Kosten ist zwischen grundsätzlich nicht anzurechnenden fixen Kosten bzw. Generalunkosten einerseits und anzurechnenden Spezialunkosten andererseits zu differenzieren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnung ersparter Kosten liegt beim Schädiger (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. März 2001 – III ZR 361/99 –, NJW-RR 2001, 985 [986 f.]; Urteil vom 22. Februar 1989 – VIII ZR 45/88 –, Rn. 18 f., juris, m.w.N.).

229 ccc) Die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen richten sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Mit Blick auf Art. 101 AEUV ist nach der Rechtsprechung des BGH nach dem Inhalt des Unionsrechts jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung steht, nach dieser Vorschrift ersatzfähig. Auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang kommt es dabei nicht an. Der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität ist damit im Ausgangspunkt unionrechtlich determiniert. Da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt, obliegt es aber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln. Die Mitgliedstaaten sind hierbei nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen. Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 30, juris). Diese Maßstäbe gelten gleichermaßen bei einem Verstoß gegen Art. 102 AEUV.

230 ddd) Das Gericht hat die Feststellungen zur Entstehung und Höhe des entstandenen Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Auf § 287 ZPO verweist § 33a Abs. 3 S. 1 GWB 2017 / 2021 ausdrücklich. Die Regelung gilt auch für die haftungsausfüllende Kausalität (s. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 42-44, juris).

231 (1.) Dabei ist das Gericht auf Indizien angewiesen. Die Entwicklung des Marktgeschehens ohne den Verstoß ist notwendigerweise hypothetisch und daher nicht beobachtbar. Das Gericht kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Verstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zu den hypothetischen Bedingungen gelangen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zur Ermittlung der hypothetischen Entwicklung auf dem verstoßbetroffenen Markt auf Vergleichsmärkte zurückgreift (vgl. mit Blick auf eine Kartellabsprache: BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 34, juris, m.w.N.; Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell I , Rn. 56, juris; Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 39, juris). Der BGH betont im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zudem, dass die Bezifferung eines Schadens regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist und dass insbesondere ein hypothetischer Wettbewerbspreis nur näherungsweise bestimmt werden kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 – KZR 98/20 – LKW-Kartell IV , Rn. 18, juris; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18 – Schienenkartell VI , Rn. 38, juris).

232 Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist. Im Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO ist das Gericht besonders freigestellt. Das Gericht hat lediglich darauf acht zu geben, dass es die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung erkennt, die wesentlichen Bemessungsfaktoren in Betracht zieht und seiner Schätzung zutreffende Maßstäbe zu Grunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 35, juris), ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen (KG, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 2 U 5/18 –, Entscheidungsabdruck S. 8). Nichts anderes folgt im Ergebnis aus der Anwendung des § 252 S. 2 BGB (s. Höpfner , in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 252 BGB Rn. 16 m.w.N.).

233 Lassen sich die notwendigen tatsächlichen Umstände nicht hinreichend wahrscheinlich feststellen, hat das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht zu ziehen (s. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 66, juris; Urteil vom 9. Juli 2024 – KZR 98/20 – LKW-Kartell IV , Rn. 15, juris).

234 (2.) Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung beruft, Beweis angeboten hat. Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis auch tatsächlich zu erheben (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 36, 47, juris; KG, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 2 U 5/18 –, Entscheidungsabdruck S. 7). Denn auch ein Sachverständiger wird die Frage, ob die tatsächlichen den hypothetischen Bedingungen entsprechen, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (vgl. mit Blick auf eine Kartellabsprache: BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 37, juris). Er kann sich mit ökonometrischen Methoden regelmäßig dem kontrafaktischen Szenario nur annähern (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 48, juris; vgl. auch Urteil vom 9. Juli 2024 – KZR 98/20 – LKW-Kartell IV , Rn. 18, juris). Vor diesem Hintergrund kann das Gericht – im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO – von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 47, juris, m.w.N.).

235 Das Gericht ist jedoch gehalten, sich mit einem von einer Partei vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 47 a.E., 49, juris). Allerdings präjudiziert ein Privatgutachten nicht die richterliche Gesamtwürdigung, erst recht kann ein Gutachten diese Gesamtwürdigung nicht ersetzen. Ein vorgelegtes Privatgutachten ist vielmehr auf seine Plausibilität der Annäherung zu untersuchen. Es verpflichtet das Gericht daher nicht in jedem Fall zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 48, juris).

236 (3.) Im Rahmen der dem Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zukommenden Schätzungsbefugnis steht dem Tatrichter ein erheblicher methodischer Spielraum zu, sodass es auch eine andere als die von den Parteien gewählte Methode und andere Vergleichsdaten heranziehen kann, solange es damit dem vorgegebenen Ziel gerecht wird, mit einem der Sache angemessenen Aufwand der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahezukommen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20 – Lkw-Kartell II , Rn. 88, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2018 – KRB 51/16 – Flüssiggas I , Rn. 67, juris). Denn aufgrund der Vielzahl von Faktoren und komplexen Interaktionen zwischen Marktteilnehmern ist es unmöglich, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne den Verstoß gegen Art. 101 oder 102 AEUV entwickelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 – KZR 98/20 – LKW-Kartell IV , Rn. 18, juris; s. auchKommission , Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, 2013, Rn. 16). Die Ermittlung des Schadens in Wettbewerbssachen unterliegt daher naturgemäß erheblichen Grenzen hinsichtlich der zu erwartenden Sicherheit und Genauigkeit. Es gibt deshalb keinen einzigen „wahren“ Wert des erlittenen Schadens, der zu ermitteln wäre, sondern es kann immer nur eine möglichst genaue Schätzung geben, die sich auf Annahmen und Näherungswerte stützt (Kommission , Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, 2013, Rn. 17).

237 bb) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist der Klägerin zur Überzeugung der Kammer – nach Würdigung aller Umstände auch in ihrer Gesamtheit – ein Schaden entstanden („Ob“ des Schadens).

238 aaa) Die Kammer stützt sich hierfür zwar nicht maßgeblich auf eine tatsächliche Vermutung für eine Schädigung der Klägerin. Insoweit ist schon im Grundsatz zu berücksichtigen, dass einer solchen Vermutung auch bei Kartellabsprachen nur eine Indizwirkung zukommt und dass gegenläufige Indizien umfassend zu würdigen sind (s. BGH Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell I , Rn. 65 ff., juris). Es war jedoch auch ohne eine tatsächliche Vermutung von einem Schaden der Klägerin auszugehen.

239 Dafür streiten im Ausgangspunkt die überzeugenden Feststellungen der Europäischen Kommission zum Traffic-Verlust der Vergleichsdienste, welche die Kammer für den Zeitraum bis zum 27. Juni 2017 binden und die sich die Kammer unabhängig davon nach umfassender Würdigung für den gesamten Verstoßzeitraum zu eigen macht. Die Kammer kann aus den bindenden Feststellungen weitergehende Folgerungen ableiten, von deren Richtigkeit sie überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell I , Rn. 61, juris). In Abschnitt 7.2.3 des Kommissionsbeschlusses wurde aufwändig und überzeugend herausgearbeitet, dass das Verhalten von Xxxx den Traffic von den allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten reduzierte und den Traffic von den allgemeinen Ergebnisseiten zu Xxxx eigenem Vergleichsdienst erhöhte (KomE, Rn. 452-538). Die Kommission stützte ihre Schlussfolgerungen auf (i) die Analyse des Nutzerverhaltens, die darauf hinweist, dass generische Suchergebnisse erheblichen Traffic zu einer Webseite erzeugen, wenn sie auf der ersten Ergebnisseite der allgemeinen Internetsuche unter den ersten drei bis fünf generischen Suchergebnissen rangieren (Abschnitt 7.2.3.1), (ii) Beweismittel für die Auswirkungen des Verhaltens auf den generischen Suchtraffic von den allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten (Abschnitt 7.2.3.2) und (iii) Beweismittel für die Auswirkungen des Verhaltens auf den Traffic zu Xxxx eigenem Vergleichsdienst (Abschnitt 7.2.3.3). Das EuG hat diese Feststellungen eingehend gewürdigt und bestätigt, insbesondere mit Blick auf (i) die Stellungnahmen von Unternehmen zum Rückgang des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Xxxx ausgehenden Datenverkehrs zu den Vergleichsdiensten, (ii) eine recht enge Korrelation zwischen der Entwicklung und dem Absinken des Sistrix-Sichtbarkeitsindex und dem von den allgemeinen Ergebnisseiten von Xxxx ausgehenden Verkehr zu drei konkurrierenden Vergleichsdiensten, (iii) einen deutlichen Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten zu den 361 von Xxxx ermittelten konkurrierenden Vergleichsdiensten und (iv) Studien, die für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch festgestellt hat, einen Rückgang des Anteils des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Xxxx ausgehenden Datenverkehrs der konkurrierenden Vergleichsdienste im Vergleich zum Vergleichsdienst von Xxxx und zu den Händlerplattformen zeigen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 383-386, 388, 445, 448, juris; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 226, juris). Auch die Feststellungen der Kommission zum Anstieg des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten zu Xxxx Vergleichsdienst wurden konkret gewürdigt und bestätigt (s. v.a. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 402-406, 445, juris).

240 Von diesen Feststellungen ausgehend, die einen Rückgang des Traffics zu den Vergleichsdiensten Dritter im beobachteten Zeitraum umfassend belegen, spricht zur Überzeugung der Kammer eine erhebliche Indizwirkung dafür, dass auch der Klägerin als Anbieterin eines Vergleichsdienstes durch Xxxx missbräuchliches Verhalten ein Schaden entstanden ist. Maßgeblich ist dabei zur Überzeugung der Kammer der Umstand, dass der Traffic von der allgemeinen Ergebnisseite zu den Webseiten von Vergleichsdiensten eine fundamentale Bedeutung für den Umsatz der Vergleichsdienste und damit den entgangenen Gewinn als Schaden der Klägerin hat. Dieser Zusammenhang ist von der Kommission ebenfalls generell festgestellt worden (s.o.). Mit Blick darauf ist es zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung aller Umstände nicht plausibel, dass die bindenden Feststellungen der Kommission für die Klägerin nicht gelten sollten.

241 bbb) Zusätzlich gestützt wird dies durch die Überlegung, dass Xxxx mit dem missbräuchlichen Verhalten offensichtlich einen Vorteil auf dem Markt für Vergleichsdienste erreichen wollte und dass dies zumindest auch in einem gewissen Maße erfolgreich war. Hierfür streiten die spezifischen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere die beherrschende (bzw. „superdominante“) Stellung von Xxxx auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste, und die damit einhergehende überlegene Kenntnis von den Marktgegebenheiten sowie die lange Dauer des Missbrauchs von Januar 2008 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2023. Dem daraus resultierenden Vorteil von Xxxx auf dem Markt für Vergleichsdienste in Form der Generierung zusätzlichen Traffics als Grundlage weiterer Erlösströme steht ein Traffic-Verlust aufseiten der Vergleichsdienste Dritter gegenüber, wie die Feststellungen der Kommission belegen.

242 ccc) Die gegen diese Würdigung erhobenen Einwände der Beklagten greifen nach Überzeugung der Kammer nicht durch.

243 (1.) Die beklagtenseits vorgelegten ökonometrischen Gutachten können diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn in diesen Gutachten wird ein Schaden bereits dem Grunde nach verneint. Dem folgt die Kammer nicht.

244 (a) Die Annahme in beiden Gutachten fußt darauf, dass bereits ein Traffic-Rückgang der Klägerin zu verneinen sei. Dies ist aber kaum zu vereinbaren mit der mit Bindungswirkung gemäß § 33b S. 1, 2 GWB 2017 / GWB 2023 (bzw. § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013) sowie Art. 16 Abs. 1 S. 1 Kartellverfahrens-VO versehenen Feststellung der Kommission, dass es zu einem nachhaltigen Traffic-Rückgang zu fast allen konkurrierenden Vergleichsdiensten gekommen ist (KomE, Rn. 478).

245 (b) Entscheidend kommt hinzu, dass die Gutachter der Beklagten zum zentralen Ausgangspunkt ihrer Überlegungen die Grundannahme machen, dass die zum 28. September 2017 eingeführten Maßnahmen zu einer Abhilfe geführt hätten. Wie bereits gezeigt, ist dies jedoch nicht der Fall, womit der ökonometrischen Argumentation der Beklagten die Grundlage entzogen wird.

246 (c) Nichts anderes ergibt sich des Weiteren aus dem Vorbringen der Beklagten, wonach eine empirische Analyse in Deutschland und Österreich mit und ohne Boxen eine parallel verlaufende Traffic-Entwicklung über blaue Links von der allgemeinen Ergebnisseite zu den deutschsprachigen Webseiten der Klägerin zeige. Die Beklagten wollen daraus schließen, dass der Verstoß in Deutschland keine Auswirkungen gehabt habe, da in Österreich für den Zeitraum von Januar 2008 bis November 2013 kein Verstoß vorgelegen habe.

247 Dagegen spricht wiederum, dass dieser Ansatz einen Traffic-Rückgang der Klägerin verneint und damit zu einem Nullschaden gelangt. Insoweit wurde nicht überzeugend dargelegt, warum die bindenden Feststellungen der Kommission zu einem Traffic-Rückgang zu fast allen konkurrierenden Vergleichsdiensten ausgerechnet für die Klägerin nicht gelten sollten.

248 Überdies setzte sich bereits die Kommission mit dem Einwand von Xxxx näher auseinander (vgl. KomE, Rn. 520 f.) und führte aus, dass sich der Traffic in den Länderpaaren vor der Einführung der Product Universals und der Shopping Units in der gleichen Weise hätte entwickeln müssen, um die Entwicklung des generischen Suchtraffics richtig vergleichen zu können. Die Linien müssten demnach in den Länderpaaren parallel verlaufen. Dies sei allerdings in Xxxx „Differenz-von-Differenzen“-Ansatz nicht der Fall gewesen, wobei die Kommission konkret auch auf das Länderpaar Deutschland und Österreich Bezug nahm. Diese Kritik macht sich die Kammer nach sorgfältiger Würdigung im vorliegenden Verfahren zu eigen. Auch mit dem Xxxx-Gutachten und dem xxxx-Gutachten hat die Beklagte im Wesentlichen optische Aufbereitungen ihres „Differenz-von-Differenzen“-Ansatzes vorgelegt, die keine parallelen Linienverläufe zeigen. Überdies enthält das xxxx-Gutachten lediglich eine logarithmierte Darstellung, in deren Natur es liegt, dass Veränderungen, d.h. sowohl Anstiege als auch Absinken der Kurven, anders als im Falle grafischer Aufbereitungen mit absoluten Werten dargestellt werden. Insbesondere können größere absolute Veränderungen bei einer logarithmierten Darstellung kleiner erscheinen. Die Kammer kann auf dieser Basis relevante Verzerrungen nicht ausschließen.

249 Hinzu kommt, dass die Beklagten selbst nicht davon ausgehen, dass die tatsächlichen Entwicklungen in Österreich das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario darstellen. Sie stehen vielmehr auf dem Standpunkt, dass die „Boxen“ nicht abgeschafft, sondern modifiziert worden wären. Auch aus diesem Grund bildet der „Differenz-von-Differenzen“-Ansatz kein kontrafaktisches Szenario ab, das der Überzeugungsbildung zur Entstehung eines Schadens entgegenstehen könnte.

250 (2.) Auch das Vorbringen der Beklagten, dass die Kommission Feststellungen nur zur Gesamtheit der Vergleichsdienste, nicht aber konkret für die Klägerin getroffen habe, steht dem vorstehenden Befund nicht entgegen. Ebenfalls verfängt der Einwand nicht, dass die Kommission keinen Schaden habe begründen müssen und dass diese auch keine Kausalität nachgewiesen habe. Denn die Kammer nimmt vorliegend im Rahmen von § 287 ZPO eine Indizwirkung an, die sich auf den (bindend) festgestellten Traffic-Rückgang und dessen Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn von Anbietern konkurrierender Vergleichsdienste stützt. Dabei sind die tatsächlichen Feststellungen zum Traffic-Rückgang wesentliche Grundlage sowohl des Kommissionsbeschlusses als auch der Ermittlung eines kausalen Schadens. Außerdem gelten die Wirkungszusammenhänge und Mechanismen nach den Feststellungen der Kommission vom Grundsatz her für alle Vergleichsdienste, auch wenn mitunter Abweichungen für einzelne Länder oder Dienste konstatiert wurden. Überzeugende Gründe, warum der im Kommissionsbeschluss festgestellte Traffic-Rückgang aller Vergleichsdienste gerade (nur) für die Klägerin nicht gelten soll, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Überdies hat sich die Kommission – und ihr folgend auch EuG und EuGH – ausführlich mit den Einwendungen von Xxxx auseinandergesetzt, die sich auch auf den fehlenden Traffic-Rückgang der Vergleichsdienste bezogen.

251 (3.) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten, dass die in der Kommissionsentscheidung dargestellten Auswirkungen, wie der EuGH bestätigt habe, „keine tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen“ darstellen würden. Entscheidend im hier gegebenen Zusammenhang ist allein, dass die Kommission festgestellt hat, dass „das Verhalten [...] zu einem dauerhaften Rückgang des generischen Suchtraffics von Xxxx Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche zu fast allen konkurrierenden Produkt- und Preisvergleichsdiensten in jedem einzelnen der dreizehn EWR-Länder geführt [hat], in denen das Verhalten stattfindet“ (KomE, Rn. 462).

252 (4.) Die Bezugnahme der Beklagten auf die Ausführungen des EuGH (s. Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 221, juris) ist hingegen missverständlich. Diese Ausführungen stehen in dem Kontext einer konkreten Rüge von Xxxx. Diese bezog sich darauf, dass das EuG in rechtswidriger Weise von dem Kommissionsbeschluss abgewichen sei, indem es davon ausgegangen sei, dass darin potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen und nicht tatsächliche Auswirkungen festgestellt worden seien. In Anbetracht solcher tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätte die Kommission daher eine kontrafaktische Analyse durchführen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 211, juris). Vor dem Hintergrund dieser Rüge differenzierte der EuGH richtigerweise: So stellte er fest, dass die Kommission in Abschnitt 7.2.3.2 des Beschlusses eine Analyse der Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten vorgenommen und einen Rückgang dieses Verkehrs in jedem der betroffenen 13 EWR-Länder festgestellt habe. In Abschnitt 7.3 habe die Kommission dagegen die Auswirkungen des fraglichen Verhaltens analysiert, die sie als potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen einstufte, die geeignet waren, die Wettbewerbsstruktur der betroffenen Märkte zu beeinträchtigen. Diese potenziellen Auswirkungen hätten in der Gefahr, dass konkurrierende Vergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellen, sowie in negativen Auswirkungen auf die Innovation und die Möglichkeit der Verbraucher, Zugang zu den leistungsfähigsten Diensten zu erhalten, bestanden (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 219 f., juris). Erst vor dem Hintergrund dieser Differenzierung schlussfolgerte der EuGH, dass die Traffic-Schwankungen keine tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen darstellen würden.

253 cc) Die Kammer schätzt den Schaden der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 auf 374.094.751,88 EUR.

254 aaa) Die Schadensermittlung beruht auf einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Entwicklung auf dem eCommerce-Markt. Hierzu wurde der zuletzt mitgeteilte, soweit möglich verstoßfreie tatsächliche Traffic der Klägerin als Ausgangspunkt genommen und auf Basis der Wachstumsraten des Umsatzes im eCommerce über den Verstoßzeitraum bis zum 31. Dezember 2023 fortgeschrieben, um den hypothetischen Traffic der Klägerin zu ermitteln. Auf dieser Basis wurden der entgangene Umsatz und – nach Abzug der relevanten Kosten – der entgangene Gewinn berechnet, wobei die bei jährlicher Betrachtung unterschiedlich hohen Differenzen für den Gesamtzeitraum aufaddiert wurden.

255 Der Anwendung dieses Ansatzes liegt die Überzeugung der Kammer zugrunde, dass ein detailliertes kontrafaktisches Szenario nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Nicht gerechtfertigt wäre es, aus diesem Grund der jedenfalls in irgendeiner Höhe geschädigten Klägerin jeden Ersatz zu versagen (s. BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 – KZR 98/20 – LKW-Kartell IV , Rn. 15, juris). Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu einem Traffic-Rückgang zu ihren Lasten und damit zu einem Schaden gekommen ist. Gerade auch für solche Fälle, die vorliegend zudem von Komplexität und einer langen Verstoßdauer geprägt sind, erlaubt es die Rechtsprechung des BGH, eine Annäherung an die hypothetischen Marktbedingungen auf Basis plausibler Annahmen vorzunehmen und zumindest einen Mindestschaden zu ermitteln.

256 (1.) Die Entwicklung des eCommerce-Umsatzes im Verstoßzeitraum zeichnet zur Überzeugung der Kammer mit der für § 287 Abs. 1 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein plausibles Bild von der hypothetischen Entwicklung des Traffics von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite zum klägerischen Vergleichsdienst.

257 Denn der eCommerce umfasst alle Käufe und Verkäufe von Waren und Leistungen über elektronische Verbindungen, insbesondere das Internet (zur Definition s. z.B. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/e-commerce-34215, zuletzt abgerufen am 13. November 2025). Mit anderen Worten: Der eCommerce-Umsatz bildet die wirtschaftliche Entwicklung des Online-Handels im Verstoßzeitraum ab. Vergleichsdienste wie derjenige der Klägerin bieten eine Dienstleistung im Internet an, die auf die Unterstützung und Problemlösung bei einem Schritt vieler Internetnutzer im Gesamtprozess von der Produktsuche bis hin zur letztendlichen Kaufentscheidung im Online-Handel gerichtet ist. Indem also der realisierte eCommerce-Umsatz, d.h. das Ausmaß tatsächlich umgesetzter Kaufentscheidungen, zugrunde gelegt wird, kann nach Auffassung der Kammer zwar kein unmittelbarer, aber ein hinreichend enger Zusammenhang mit der Anzahl von Leadouts von Vergleichsdiensten zu den Webseiten von Händlern, Händlerplattformen etc. angenommen werden.

258 Bei diesem Ansatz handelt es sich strukturell um eine Art der Vergleichsmarktbetrachtung. Diese werden vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt (s. BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KRZ 19/20 – LKW-Kartell II , Rn. 66, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2018 – KRB 51/16 – Flüssiggas I , Rn. 66, juris; Urteil vom 9. Juli 2024 – KZR 98/20 – LKW-Kartell IV , Rn. 18, juris). Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung wird derselbe räumliche und sachliche Markt in zeitlicher Hinsicht betrachtet oder es werden die Daten verschiedener räumlicher oder sachlicher Märkte miteinander verglichen (s. Kommission , Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, 2013, Rn. 38 ff., 49 ff., 54 f.). Vergleichsweise Betrachtungen von Daten aus anderen sachlichen Märkten kommen in Betracht, sofern ein anderer, aber ähnlicher sachlicher Markt identifiziert werden kann. Es gelten dann im Grundsatz dieselben Erwägungen wie bei räumlichen Vergleichen und es können auf dieser Basis u.a. die Marktanteile und davon ausgehend der entgangene Gewinn eines Unternehmens geschätzt werden (vgl. Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, 2013, Rn. 54 f., 49, 197). Im vorliegenden Fall bilden die Dienstleistungen von Vergleichsdiensten für einen substantiellen Teil der Internetnutzer, die letztendlich eine Kaufentscheidung im Online-Handel treffen, einen vorgelagerten Markt. Aufgrund dieses zwar nicht für alle Internetnutzer zwingenden, in der Gesamtschau jedoch hinreichend engen Zusammenhangs zur Anzahl und Entwicklung von Kaufentscheidungen ist die erforderliche sachliche Nähe gegeben. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass die Entwicklung des gesamten eCommerce-Umsatzes in einer Weise von dem missbräuchlichen Verhalten Xxxx konkret betroffen war, dass von diesem sachlichen Vergleich abzusehen wäre.

259 Die Kammer geht auch davon aus, dass das eCommerce-Umsatzwachstum als solches eine hinreichende Aussagekraft entfaltet, ohne dass zusätzliche Modifikationen, wie z.B. eine Inflationsbereinigung, vorzunehmen wären. Entsprechende Parameter, wie die Inflationsraten, wären insbesondere produkt- oder produktgruppenbezogen zu ermitteln und müssten gleichzeitig in Wechselwirkung mit verschiedenen wettbewerbs- und preisrelevanten Faktoren über einen sehr langen Zeitraum hinweg betrachtet und ggf. angepasst werden. Unter Berücksichtigung der großen Breite des Warenspektrums, das vom klägerischen Vergleichsdienst abgedeckt wird, würde dies zur Überzeugung der Kammer die Plausibilität der Schadensmodellierung auch dann nicht erhöhen, wenn für etwaige Ermittlungen und Anpassungen sachverständige Hilfe hinzugezogen werden würde.

260 Andere Entwicklungsparameter, die zwingend näher liegen und einem Rückgriff auf die eCommerce-Wachstumsraten entgegenstehen könnten, sieht die Kammer im Übrigen nicht. Insbesondere kann nicht auf die tatsächliche Entwicklung des Gesamt-Traffics zu allen Vergleichsdiensten einschließlich Xxxx Vergleichsdienst zurückgegriffen werden. Dagegen spricht bereits, dass diese Daten verstoßbetroffen sind und den Traffic zu Xxxx Vergleichsdienst umfassen, weshalb sie sich nicht besser eignen als die allgemeineren eCommerce-Daten. Hinzu kommt, dass diese Daten nur unvollständig und für den Teilzeitraum bis zum 31. Dezember 2016 vorliegen.

261 (2.) Ein detailliertes kontrafaktisches Szenario konnte zur Überzeugung der Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden.

262 (a) Die Kammer konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass Xxxx seinen Vergleichsdienst ohne das missbräuchliche Verhalten wahrscheinlich eingestellt hätte. Auf diesen wäre daher möglicherweise weiterhin Traffic entfallen.

263 Auf der einen Seite stellte die Kommission fest, dass Xxxx erster Vergleichsdienst, xxxx, keinen Traffic habe gewinnen können, da er nicht sichtbar in den allgemeinen Suchergebnisseiten von Xxxx erschienen sei. Erst nachdem Xxxx in jedem einzelnen der 13 nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste mit dem Verhalten begonnen hätte, habe der Traffic von den allgemeinen Ergebnisseiten zum eigenen Vergleichsdienst nachhaltig zu steigen begonnen, während der Traffic zu fast allen konkurrierenden Vergleichsdiensten nachhaltig zurückgegangen sei (KomE, Rn. 343). Die Kommission stellte zudem einen Traffic-Verlust von 21 % zu Beginn des Jahres 2007 im Vergleich zum Vorjahr fest, bei gleichzeitiger Traffic-Zunahme der allgemeinen Suche, rekurrierte auf interne Kommunikation von Xxxx-Managern und schlussfolgerte, dass ein hohes Ranking von Xxxx Webseiten auf der allgemeinen Ergebnisseite unwahrscheinlich gewesen sei (KomE, Rn. 490 f.; vgl. auch Rn. 382). Auch die Klägerin hat entsprechend substantiiert vorgetragen.

264 Auf der anderen Seite sind die Beklagten dem substantiiert entgegengetreten und haben vorgetragen, dass der Vergleichsdienst von Xxxx kein Misserfolg gewesen sei und dieser wegen der erheblichen Investitionen nicht eingestellt worden wäre und dass Xxxx die „Boxen“ nicht kostenlos der Konkurrenz überlassen hätte. Diesbezüglich ist zwar zu konstatieren, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert ergibt, welche konkreten Investitionen tatsächlich in die Qualität und Verbesserung der Funktionsweise und die Relevanz des eigenen Vergleichsdienstes getätigt worden sein sollen. Stattdessen standen ersichtlich die Bemühungen von Xxxx im Vordergrund, die Monetarisierung des eigenen Vergleichsdienstes zu optimieren, indem die beherrschende Stellung auf dem Markt für die allgemeine Suche als Hebel genutzt wird.

265 Dennoch kann die Kammer auf Basis der vorliegenden Umstände nicht darüber befinden, welche Entwicklung wahrscheinlicher gewesen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zutreffenden klägerischen Vortrags, dass Xxxx in anderen Bereichen zahlreiche Projekte eingestellt hatte, sofern diese nicht erfolgreich und profitabel waren. So wies die Klägerin bereits in der Klageschrift und im xxxx-Gutachten 2019 auf Xxxx Answers, Dodgeball, Jaiku, Xxxx Wave sowie Xxxx+ hin. Unter der klägerseits in der Replik und im xxxx-Gutachten 2025/I zitierten Webseite https:// xxxx.com/ (zuletzt abgerufen am 13. November 2025) finden sich aktuell 298 Beispiele, darunter auch Anwendungen mit Vergleichsfunktionen wie Touring Bird und Xxxx Compare. Allerdings ist jeder Fall bzw. jeder Dienst für sich genommen zu betrachten und anhand der jeweiligen Umstände und Besonderheiten zu beurteilen. Diesbezüglich sind vorliegend insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung von Xxxx Shopping und das werbebasierte Finanzierungsmodell von Xxxx maßgeblich. Mit Blick darauf geht die Kammer davon aus, dass die Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite ein zentraler Baustein des dualen Geschäftsmodells von Xxxx ist, was auf andere Dienste und Projekte nicht gleichermaßen zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich festzustellen, dass es aufseiten von Xxxx empirisch nachweisbare ökonomische Entscheidungspraktiken gibt, wonach die Investitionen in Xxxx Vergleichsdienst ohne den Missbrauch wahrscheinlich als „sunk costs“ verbucht und das Projekt aufgegeben worden wäre, weil dieses gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft wirtschaftlich nicht erfolgreich war. Vielmehr ist es gleichermaßen wahrscheinlich, dass der Xxxx-Konzern, welcher über erhebliche finanzielle und technische Ressourcen verfügt, weiterhin Investitionen in einen – anders ausgestalteten – Vergleichsdienst getätigt hätte.

266 Mit Blick auf das Vorstehende führt auch der klägerseits angebotene Sachverständigenbeweis nicht weiter. Einem Sachverständigen wäre es ebenfalls nicht mit einem brauchbaren Grad an Verlässlichkeit möglich zu ermitteln, wie Xxxx mit Blick auf die Gestaltung seiner allgemeinen Ergebnisseite hypothetisch verfahren wäre.

267 Die Ungewissheit über das wahrscheinlichere hypothetische Szenario zeigt sich überdies darin, dass Xxxx zum Frühjahr 2024 erhebliche Veränderungen an der allgemeinen Ergebnisseite vorgenommen hat, wozu sowohl kostenpflichtige als auch kostenlose Elemente gehören („CSS Ads“, „CSS Units“, der Menü-Link „Produktwebsites“ sowie die „Produkte-Units“).

268 Zu den bindenden Feststellungen der Kommission steht das Vorstehende nicht im Widerspruch, da die Kommission kein konkretes kontrafaktisches Szenario zum Fortbestand von Xxxx Vergleichsdienst entwerfen musste.

269 (b) Unabhängig davon konnte sich die Kammer ebenfalls nicht die Überzeugung bilden, dass – selbst im Falle einer unterstellten Einstellung von Xxxx Vergleichsdienst – die Verteilung von sämtlichem auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffic auf die konkurrierenden Vergleichsdienste im kontrafaktischen Szenario hinreichend wahrscheinlich ist.

270 (aa) Denn dies würde voraussetzen, dass sämtliche Nutzer, die tatsächlich in die Product Universals und die Shopping Units geklickt haben, ihre Produktsuche mit dem spezifischen Wunsch nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Vergleichsdiensts gestartet haben und auf ihrem Weg durch das missbräuchliche Verhalten von Xxxx davon abgehalten und umgelenkt wurden. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

271 Vielmehr sind viele Nutzer, die über Xxxx Ergebnisseite auf Vergleichsdienste oder Händlerplattformen zugreifen, noch nicht fest entschlossen, auf einen Vergleichsdienst zuzugreifen. Dies hat auch die Kommission anerkannt (KomE, Rn. 636). In diesem Stadium können die Nutzer ganz unterschiedliche Motive und Bedürfnisse für eine Produktsuche über Xxxx Internet-Suchmaschine haben, welche die Anzeige der Product Universals und der Shopping Units auslösten und dann zu Traffic zu Xxxx Vergleichsdienst führten. Solche Motive und Bedürfnisse können insbesondere in Folgendem bestehen:

272 (i) Inspiration und Ideenfindung (z.B. für bestimmte Anlässe oder als Geschenke),

273 (ii) die Suche nach Produkten für die Lösung bestimmter Probleme oder akuter Beschwerden,

274 (iii) der Wunsch nach einem allgemeinen oder ersten Marktüberblick ohne ausführlichen Produkt- und Preisvergleich – vor allem bei eher geringwertigen Produkten,

275 (iv) das Auffinden von Webseiten von Händlern oder Markenherstellern, um dort z.B. weiter zu stöbern nach anderen Produkten derselben Marke, eines ähnlichen Stils o.ä.,

276 (v) das Auffinden von Webseiten von Händlerplattformen, um dort weitere Informationen zu erhalten oder Recherchen vorzunehmen, z.B. zu dem (groben) preislichen Rahmen im jeweiligen Marktsegment, zur Konkretisierung der Vorstellung der Produktspezifika (etwa bei eher ungewöhnlichen oder unbekannten Produkten), zur Ermittlung ähnlicher Produkte oder von Zubehörteilen, zur Prüfung von Verfügbarkeiten und Lieferzeiten, etc.

277 (vi) die Suche nach Testberichten oder Rezensionen,

278 (vii) das Auffinden von Bedienungsanleitungen, Produktinformationen etc. nach dem Kauf, (z.B. zur Produktpflege und -wartung),

279 (viii) zur Recherche über bestimmte Merkmale des als Suchbegriff eingegebenen Produkts (z.B. Nachhaltigkeit, Ethik, Zertifikate, Kompatibilität von Geräten).

280 Diese – nur beispielhaft aufgelisteten – Bedürfnisse können ersichtlich auch durch einen Klick auf Links zu den Webseiten anderer Anbieter als derjenigen von Vergleichsdiensten befriedigt werden, insbesondere von Händlern, Markenherstellern und Händlerplattformen, deren Webseiten ebenfalls in Product Universals und Shopping Units verlinkt wurden. Entsprechende Links erhielten aufgrund der optisch angereicherten und bevorzugt positionierten „Boxen“ tatsächlich ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Mit Blick darauf ist bedeutsam, dass die Tätigkeit von Xxxx Vergleichsdienst und damit die Anzeige von Product Universals und Shopping Units in ganz verschiedenen Fällen ausgelöst werden konnte. Gewisse Steuerungsmöglichkeiten haben die Nutzer insofern zwar, wenn sie bspw. Navigationssuchen durchführen (z.B. nach „xxxx.de“) oder in anderer Weise ergänzte bzw. präzisierte Suchanfragen (z.B. „Produkt + Webseite“ oder „Produkt + Suchzweck“) erstellen. In derartigen Fällen wird gegebenenfalls der Vergleichsdienst von Xxxx nicht tätig und es werden somit keine Product Universals oder Shopping Units angezeigt, welche den Nutzern entsprechend verlinkte Möglichkeiten der Bedürfnisbefriedigung bieten. Es ist jedoch bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Nutzer ihre Suchanfragen in einer Vielzahl von Fällen nicht hinreichend präzisieren, sondern häufig insbesondere nur den Produktnamen eingeben und dann auf Basis der Ergebnisse weiter vorgehen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, bei welchen Konkretisierungen und Ergänzungen Xxxx Vergleichsdienst nicht (mehr) tätig geworden wäre. Davon ausgehend konnte es tatsächlich in erheblichem Maße zu Klicks in Product Universals und Shopping Units auch dann kommen, wenn die Nutzer nicht nach einem Vergleichsdienst gesucht haben und zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht die Webseite eines Vergleichsdiensts zur Inanspruchnahme dessen Leistungsspektrums aufgesucht hätten.

281 Hinzu kommt, dass Xxxx Vergleichsdienst aufgrund der – bereits von der Kommission umfassend herausgearbeiteten – Umstände zu seiner Funktionsweise und Gestaltung in besonderem Maße die Aufmerksamkeit der Internetnutzer weckte und somit bei einem Teil dieser Nutzer überhaupt erst bestimmte Bedürfnisse hervorrief, die dann zu Klicks in die Product Universals und Shopping Units führten. So liegt es nahe, dass viele Nutzer nach einer Produktsuche gerade erst durch die optisch angereicherten und bevorzugt positionierten Product Universals und Shopping Units auf alternative Produktanzeigen gelenkt werden, wodurch ihnen z.B. Angebote von Varianten oder einer neuen Generation des gesuchten Produkts oder ähnliche Produkte „ins Auge sprangen“. Dies beruht darauf, dass Xxxx Vergleichsdienst gleichzeitig auch klassische Funktionen von Werbung auf sich vereint, die vor allem darin bestehen, Aufmerksamkeit zu erzeugen und Bedürfnisse zu wecken, die durch die beworbenen Produkte befriedigt werden sollen.

282 Kontrafaktisch sind demgegenüber ganz unterschiedliche Gestaltungen denkbar, die weniger Aufmerksamkeit auf die infolge von Produktsuchen ausgespielten Ergebnisse gelenkt und in geringerem Maße die verschiedenen Nutzerbedürfnisse durch Klicks auf entsprechende Verlinkungen befriedigt hätten. Dies gilt unabhängig davon, ob Xxxx alternativ Werbeanzeigen – ggf. in Form von Textanzeigen – ausgespielt hätte oder ob die allgemeine Ergebnisseite nur generische Suchergebnisse, d.h. „blaue Links“, ausgewiesen hätte. Über die Auswirkungen unterschiedlicher Gestaltungen auf das Hervorrufen und Befriedigen von Bedürfnissen kann letztlich nur spekuliert werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen mit Blick auf die Klägerin selbst, die u.a. umfassend zu ihrer Qualitäts- bzw. Marktführerschaft sowie zu Netzwerkeffekten und Tipping-Tendenzen vorgetragen hat.

283 (bb) Die Annahme, dass nicht sämtlicher Traffic, der tatsächlich auf Xxxx Vergleichsdienst entfallen ist, im kontrafaktischen Szenario auf die konkurrierenden Vergleichsdienste entfallen wäre, stellt keinen Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Kommission dar.

284 Denn diese musste das Ausmaß der Traffic-Umleitung nicht im Einzelnen bestimmen, da sie keinen tatsächlichen Schaden zu ermitteln hatte. Ihre Ausführungen beziehen sich vielmehr nur auf die den Missbrauch konstituierenden Merkmale (einschließlich der Kausalität zwischen dem missbräuchlichen Verhalten und der Traffic-Umleitung). Zudem liegt dem Kommissionsbeschluss nicht das Verständnis zugrunde, dass die Nutzer im Falle einer Produktsuche im Internet stets nach Vergleichsdiensten suchen und deren Dienstleistung in Anspruch nehmen würden, nur weil diese den Nutzern eine Auswahl kommerzieller Angebote für das gesuchte Produkt sowie Werkzeuge zum Sortieren und Vergleichen solcher Angebote bieten (vgl. z.B. KomE, Rn. 194, 198, 209, 215). Diese Grundannahme wäre nach Auffassung der Kammer auch mit der Lebensrealität nicht in Einklang zu bringen.

285 Vor diesem Hintergrund entsteht auch kein Widerspruch zu der Feststellung der Kommission, dass Vergleichsdienste spezialisierte Internetsuchdienste sind, die nicht durch andere Dienste und Angebote austauschbar sind (s. KomE, Rn. 192 ff.). Denn die marktbezogene Abgrenzung der Kommission mit der Schlussfolgerung fehlender Austauschbarkeit, um einen Missbrauch auf jenem Markt zu begründen, bedeutet nicht, dass für die Schadensermittlung in keinem Maße eine Substituierbarkeit mit anderen Internetdiensten und Angeboten angenommen werden kann. Vielmehr bestehen hinsichtlich der tatsächlichen Bedürfnisbefriedigung durchaus gewisse Überschneidungen mit den auf anderen Märkten erbrachten Dienstleistungen, was nicht ausgeblendet werden kann. Anders gewendet: Xxxx Vergleichsdienst erzeugte aufgrund seiner Funktionsweise und Gestaltung in besonderem Maße Aufmerksamkeit, wodurch unterschiedliche Bedürfnisse sowohl geweckt als auch befriedigt wurden, weshalb Klicks in die „Boxen“ nur zu einem Teil durch die Dienstleistung konkurrierender Vergleichsdienste substituiert werden können. Dieser Teil ist nicht mit hinreichender Verlässlichkeit ermittelbar.

286 (c) Auch das Abstellen auf eine verstoßfreie Modifizierung der Product Universals und der Shopping Units führt nicht weiter. Denn Xxxx verstieß auch nach dem Kommissionsbeschluss noch gegen Art. 102 AEUV, indem der Missbrauch nicht abgestellt wurde. Daher „indiziert“ Xxxx faktisches Verhalten ab dem Jahr 2017 auch nicht die Wahrscheinlichkeit der kontrafaktischen Einführung einer früheren Abhilfemaßnahme. Außerdem ließe sich aus diesem Ausgangspunkt kein detailliertes kontrafaktisches Szenario bilden, auf dessen Basis eine Schätzung möglich wäre, wie sich der maßgebliche Traffic entwickelt hätte und zu verteilen wäre, um daraus den Schaden der Klägerin zu ermitteln.

287 (d) Die Schadensschätzung auf Basis der Wachstumsraten des eCommerce trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es nicht möglich ist, mit einem brauchbaren Grad an Verlässlichkeit zu schätzen, wie sich hypothetisch der Gesamt-Traffic auf der allgemeinen Ergebnisseite und von dieser zu der Gesamtheit der Vergleichsdienste entwickelt hätte, wenn Xxxx die Product Universals und die Shopping Units nie eingeführt bzw. diese entfernt und stattdessen (neben ggf. zulässigen Werbeanzeigen) lediglich allgemeine Suchergebnisse in Form von „blauen Links“ auf der allgemeinen Ergebnisseite angezeigt hätte.

288 Die Beklagten argumentieren diesbezüglich, dass der Gesamt-Traffic zu den Vergleichsdiensten ohne die optisch attraktiveren Product Universals und Shopping Units geringer gewesen wäre. Konkrete und zahlenmäßig greifbare Auswirkungen finden sich hier jedoch nicht. Außerdem müsste zur Überzeugung der Kammer auch die Attraktivität qualitativ hochwertiger und bekannter Vergleichsdienste berücksichtigt werden, die auf der allgemeinen Ergebnisseite unter den allgemeinen Suchergebnissen höher platziert und besser wahrnehmbar gewesen wären, wenn gleichzeitig keine grafisch angereicherten „Boxen“ angezeigt worden wären. Darüber, wie sich dies in der Gesamtschau auf den Traffic ausgewirkt hätte, kann wiederum nur spekuliert werden. Dies gilt umso mehr, wenn der vorliegend lange Zeitraum zur Grundlage der Betrachtung gemacht wird. Die Unsicherheit wird dadurch illustriert, dass sich mit diesem Einwand auch die klägerischen Gutachter auseinandersetzen und insoweit aufzeigen, dass andere als von den Beklagten angenommene Auswirkungen ebenfalls realistisch sind.

289 (e) Der auf dem Wachstum des eCommerce basierende Ansatz nimmt außerdem Rücksicht auf weitere Unsicherheiten hinsichtlich der hypothetischen Entwicklung und Verteilung des Traffics.

290 So haben die Beklagten insbesondere (i) auf das sog. „Ablation-Experiment“ hingewiesen und davon ausgehend ausgeführt, dass die Klägerin den entgangenen Traffic überschätzt habe, (ii) eingewendet, dass ohne den Verstoß Traffic auch (direkt) zu Händlern und Händlerplattformen generiert worden wäre, (iii) darauf hingewiesen, dass auch Traffic über den nicht verstoßbetroffenen Link zu Xxxx Vergleichsdienst, der unterhalb der Suchleiste angezeigt worden sei („Reiter ‚Shopping‘“), berücksichtigt worden sei, (iv) eingewendet, dass die Klägerin nicht sämtliche konkurrierenden Vergleichsdienste berücksichtigt habe, sondern nur die 361 im Kommissionsbeschluss identifizierten, (v) die Auffassung vertreten, dass die Klägerin Navigationssuchen hätte ausklammern müssen und (vi) argumentiert, dass die Klägerin ihren entgangenen Umsatz überschätzt habe, indem sie Nutzer doppelt gezählt habe, die sowohl auf ein Product Universal bzw. eine Shopping Unit als auch auf die Webseite eines Vergleichsdienstes geklickt hätten.

291 Ungeachtet dessen, ob und inwieweit diese Argumente, denen die Klägerin entgegengetreten ist, im Einzelnen verfangen, verdeutlichen sie zur Überzeugung der Kammer die letztlich nicht überwindbaren Schwierigkeiten, ein wahrscheinliches kontrafaktisches Szenario zu entwickeln, welches mit einem hinreichenden Grad an Verlässlichkeit sämtliche Einflussfaktoren auf die hypothetischen Entwicklungen angemessen berücksichtigt.

292 Dies gilt insbesondere für die hypothetische Bedeutung von Händlerplattformen im Verstoßzeitraum. Feststellungen dazu, wie sich der Traffic von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite zu konkurrierenden Vergleichsdiensten in einem verstoßfreien Szenario im Verhältnis zu dem Traffic zu Händlerplattformen entwickelt hätte, sind faktisch nicht verlässlich möglich. Mit Blick darauf käme es auch auf die Differenzierung an, in welchem Maße Verbesserungen der Dienstleistungen von Händlerplattformen oder Xxxx missbräuchliches Verhalten zu veränderten Traffic-Strömen geführt haben (vgl. dazu auch EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 391 f., juris). Des Weiteren ist unter anderem zu bedenken, dass Xxxx Veränderungen bei der Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite durch optisch angereicherte „Boxen“ sowie die zum Ranking angewendeten Algorithmen unterschiedliche bzw. gegenläufige Auswirkungen gehabt haben können: Einerseits können die Maßnahmen zu mehr Traffic über Xxxx Vergleichsdienst hin zu den Webseiten von Händlerplattformen geführt haben – auch als „Zwischenstopp“ bei gezielteren Xxxx-Suchen nach Angeboten von Händlerplattformen. Andererseits können sie auch dazu beigetragen haben, dass die Bedeutung der Xxxx-Suche als Ausgangspunkt für Produktsuchen abgenommen haben könnte, weil auf diese Weise qualitativ hochwertige und sachlich relevante Vergleichsdienste zunehmend verdrängt worden sein könnten und Internetnutzer auch deshalb verstärkt direkt Händlerplattformen für ihre Produktsuchen angesteuert haben. Überdies hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass trotz der steigenden Attraktivität von Händlerplattformen die Vergleichsdienste eine erhebliche Bedeutung als Zubringer von kaufinteressierten Nutzern behalten würden. Schließlich komme es auch zu „Leadouts“ von Vergleichsdiensten zu Händlerplattformen wie Xxxx. Die Parteien vertreten zu den Auswirkungen konträre Auffassungen, ohne dass sich auf Basis des Parteivortrags die Auswirkungen hinreichend wahrscheinlich abschätzen ließen.

293 Es kann überdies nicht aufgeklärt werden, wie sich das Wettbewerbsumfeld hypothetisch entwickelt hätte. So lässt sich auf Basis des Beklagtenvortrags nicht hinreichend verlässlich schätzen, welcher Marktanteil auf eine möglicherweise größere Zahl der mit der Klägerin konkurrierenden Vergleichsdienste in einem hypothetisch verstoßfreien Szenario insgesamt entfallen wäre und ob durch neu in den Markt eingetretenen Vergleichsdienste der Marktanteil der Klägerin verringert worden wäre. Dagegen spricht, dass auf dem zweiseitigen Plattformmarkt, um den es sich bei dem Markt für Vergleichsdienste handelt, Konzentrations- und Netzwerkeffekte ein bedeutender Faktor sind. Gerade vor diesem Hintergrund bedeutet eine größere Zahl kleinerer Vergleichsdienste nicht zwangsläufig, dass sich die Marktverhältnisse zu Ungunsten der Klägerin verändert hätten. Vielmehr könnte dies auch lediglich Ausdruck einer größeren Zersplitterung des Marktes sein, was sich vor allem auf kleinere und unbedeutendere Wettbewerber nachteilig auswirken könnte. Die Klägerin hat in diesem Kontext auch darauf hingewiesen, dass die Auswertung von Xxxx-Daten zeige, dass die große Mehrheit der Dienste, die von Xxxx als Vergleichsdienst eingestuft würden, für den Gesamt-Traffic vernachlässigbar seien und dass die für den wesentlichen Teil des Gesamt-Traffics relevanten Vergleichsdienste berücksichtigt worden seien.

294 Die Kammer kann im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB den Einfluss dieser Aspekte auf die Entwicklung der Gesamtanzahl von Produktsuchen über Xxxx Suchmaschine sowie den Gesamt-Traffic von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite zu den Vergleichsdiensten nicht quantifizieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit mit sachverständiger Unterstützung eine belastbare Annäherung möglich wäre.

295 (f) Der Ansatz ist auch mit § 33a Abs. 3 S. 2 GWB zu vereinbaren.

296 Nach dieser Vorschrift kann zwar zur Bemessung des Schadens insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Das Ziel der Einführung dieser Regelung war insbesondere die Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung in Fällen, in denen die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises als Grundlage einer Schadensberechnung nach der Differenzmethode mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (BT-Drucks. 15/3640, S. 35, 54).

297 Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Ansatz der Klägerin deshalb der Vorzug zu gewähren wäre, weil dieser auf eine Teilhabe an dem Traffic, den Xxxx als Rechtsverletzer erzielen konnte, gerichtet ist. Denn zum einen zielt der klägerische Ansatz zur Berechnung des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadens nicht direkt auf den tatsächlich erzielten Verletzergewinn ab, sondern auf den ihr selbst entgangenen – d.h. hypothetischen – Gewinn, zu dessen Herleitung lediglich die Vorteile der Beklagten in Form des auf Xxxx Vergleichsdienst umgeleiteten Traffics als Berechnungsgrundlage herangezogen werden sollen. Zum anderen berührt die Wertung des § 33a Abs. 3 S. 2 GWB nicht den grundlegenden Einwand, dass weder die Einstellung von Xxxx Vergleichsdienst noch die Verteilung von sämtlichem auf diesen entfallenden Traffic mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Mit anderen Worten: Der mit Xxxx Vergleichsdienst im Verstoßzeitraum tatsächlich generierte Traffic und Umsatz ist in seiner Gesamtheit nicht das „Spiegelbild“ dessen, was den konkurrierenden Vergleichsdiensten entgangen ist. Vielmehr besteht nur hinsichtlich des Traffic-Anteils, der tatsächlich auf Xxxx Vergleichsdienst entfiel und der hypothetisch – ohne Missbrauch – auf andere Vergleichsdienste entfallen wäre, ein spiegelbildliches Verhältnis. Da jener Anteil aber, wie vorstehend dargelegt, nicht hinreichend verlässlich ermittelt werden kann, hatte die Kammer eine andere plausible Schadensmodellierung zugrunde zu legen.

298 (3.) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden war der von der Klägerin gewählte ökonometrische Ansatz nicht als Grundlage zur Schadensermittlung geeignet.

299 Zwar ist der Ansatz methodisch vertretbar. So legte die Klägerin zunächst die im Kommissionsbeschluss bis zum 31. Dezember 2016 ermittelten Traffic-Daten über die allgemeine Ergebnisseite zugrunde und leitete daraus – mithilfe historischer Daten des Drittanbieters Xxxx– absolute Zahlen ab. Davon ausgehend verteilte sie den auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffic auf die konkurrierenden Vergleichsdienste anhand deren tatsächlicher Größenverhältnisse, indem der Traffic der Klägerin in das Verhältnis zu dem Traffic der übrigen Vergleichsdienste (unter Ausklammerung/Abzug von Xxxx Vergleichsdienst) gesetzt wurde. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 nahm die Klägerin eine Fortschreibung bzw. Hochrechnung der Traffic-Entwicklung aus dem bis zum Dezember 2016 beobachteten Zeitraum vor, indem sie den auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffic anhand der Entwicklung des weltweiten Werbeumsatzes von Xxxx schätzte und das Verhältnis des auf den klägerischen Vergleichsdienst entfallenden Traffics zu dem Traffic aller Vergleichsdienste (unter Ausklammerung/Abzug von Xxxx Vergleichsdienst) anhand des Sichtbarkeitsindex von Xxxx bestimmte.

300 Gegen den klägerischen Ansatz spricht jedoch im Wesentlichen, dass – wie vorstehend ausgeführt – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass Xxxx seinen Vergleichsdienst eingestellt hätte und dass sämtlicher Traffic, der tatsächlich auf diesen entfallen ist, im kontrafaktischen Szenario auf die konkurrierenden Vergleichsdienste zu verteilen wäre. Dementsprechend kann auch die Klägerin nicht von dem auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffic (d.h. den zu verteilenden „Kuchen“) einen Anteil am Gesamtaufkommen der übrigen Vergleichsdienste auf sich verteilen (d.h. ihr „Kuchenstück“ verlangen).

301 (4.) Auch der Ansatz der Beklagten ist zu verwerfen.

302 Dies beruht darauf, dass die beklagtenseits vorgelegten ökonometrischen Gutachten von der Annahme ausgehen, dass es bei der Klägerin zu keinem Traffic-Rückgang gekommen sei, und zum anderen unzutreffend von einer erfolgreichen Abhilfe zum 28. September 2017 ausgegangen wird. Beide Annahmen sind aus Sicht der Kammer nicht begründbar. Auf die Ausführungen unter bb) wird Bezug genommen.

303 bbb) Auf Basis des hier gewählten Ansatzes schätzt die Kammer den Schaden der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 auf 374.094.751,88 EUR. Die Schätzungen waren auf Basis des Parteivortrags möglich. Die Kammer hatte demgegenüber keinen Anlass anzunehmen, dass es weitere maßgebliche Aspekte gibt, die von den – ökonomisch und rechtlich umfassend beratenen – Parteien nicht in das Verfahren eingebracht worden wären.

304 (1.) Der hypothetische Traffic im Verstoßzeitraum beträgt aufgrund der Fortschreibung anhand des eCommerce-Wachstums insgesamt 2.748.589.523 Traffic-Einheiten. Dies ist der gesamte Traffic, den die Klägerin hypothetisch erzielt hätte (d.h. ohne Abzug des tatsächlich erzielten Traffics).

305 Die Zahlen zur jährlichen Entwicklung des eCommerce-Umsatzes konnten öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden (https://einzelhandel.de/presse/zahlenfaktengrafiken/ 861-online-handel/1889-e-commerce-umsaetze; zuletzt abgerufen am 13. November 2025). Sie wurden überdies von der Klägerin in das Verfahren eingebracht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 hat sich der Umsatz im eCommerce wie folgt entwickelt:

306 | | | | --- | --- | | Jahr | Wachstum in % | | 2008 | ... | | 2009 | ... | | 2010 | ... | | 2011 | ... | | 2012 | ... | | 2013 | ... | | 2014 | ... | | 2015 | ... | | 2016 | ... | | 2017 | ... | | 2018 | ... | | 2019 | ... | | 2020 | ... | | 2021 | ... | | 2022 | ... | | 2023 | ... |

307 Diese Wachstumsraten waren auf die plausiblen klägerischen Angaben zu ihrem tatsächlichen Traffic, die von den Beklagten nicht substantiiert bestritten wurden, anzuwenden. Dabei wurden als Jahresausgangswert 38.346.047 Traffic-Einheiten der Klägerin angenommen. Diesen Wert hat die Kammer ermittelt, indem von dem tatsächlich im Jahr 2008 erzielten Traffic (= 41.870.049 Traffic-Einheiten) das durchschnittliche tatsächliche Jahreswachstum des klägerischen Traffics in den Jahren 2008 bis 2023 abgezogen wurde. Dieses belief sich auf Basis der klägerischen Angaben auf 9,19 % pro Jahr. Der Abzug des durchschnittlichen Jahreswachstums trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kammer bei Zugrundelegung des Parteivortrags davon ausgeht, dass der Missbrauch im ersten Jahr (2008) wahrscheinlich noch nicht seine vollständigen kartellrechtswidrigen Wirkungen entfaltete. Dafür sprechen insbesondere der geringe Marktanteil von Xxxx Vergleichsdienst zu Beginn des Verstoßzeitraums, die klägerseits vorgetragene Markt- und Qualitätsführerschaft ihres eigenen Vergleichsdiensts sowie Netzwerkeffekte. Gleichzeitig wurde das tatsächliche Traffic-Wachstum der Klägerin im Verstoßzeitraum durch Xxxx Missbrauch beeinträchtigt, wodurch der im Tatsächlichen fußende Abzug moderat ausfällt.

308 Der Ausgangswert wurde sodann um die Wachstumsrate des eCommerce im Jahr 2008 (= 21,6 %) erhöht, um den ersten hypothetischen Traffic-Wert für das Jahr 2008 zu ermitteln. Sodann wurde in gleicher Weise bis zum Jahr 2023 verfahren, indem das jeweilige Ergebnis des hypothetischen Traffics aus dem Vorjahr um die jährliche Wachstumsrate des eCommerce erhöht wurde. Das Ergebnis ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

309 | | | | --- | --- | | Jahr | Hypothetischer Traffic | | 2008 | ... | | 2009 | ... | | 2010 | ... | | 2011 | ... | | 2012 | ... | | 2013 | ... | | 2014 | ... | | 2015 | ... | | 2016 | ... | | 2017 | ... | | 2018 | ... | | 2019 | ... | | 2020 | ... | | 2021 | ... | | 2022 | ... | | 2023 | ... | | Summe | ... |

310 (2.) Der entgangene Umsatz der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 beläuft sich auf 377.944.146,43 EUR.

311 Die Kammer hat den entgangenen Umsatz ermittelt, indem zunächst der hypothetische Umsatz berechnet und davon der tatsächlich durch die Klägerin erzielte Umsatz abgezogen wurde.

312 Zur Berechnung des hypothetischen Umsatzes wurde der auf Jahresbasis ermittelte hypothetische Traffic mit dem jeweiligen Jahresdurchschnittswert der tatsächlichen Klickpreise multipliziert. Dies stellt die Monetarisierung des Traffics dar und berücksichtigt die Besonderheiten des Geschäftsmodells von Vergleichsdiensten. Die jahresweise Berechnung des hypothetischen Umsatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass der hypothetische Traffic auf Basis der jährlichen Wachstumsraten des eCommerce ermittelt wurde. Die Multiplikation mit Jahresdurchschnittswerten der Klickpreise setzt diesen Ansatz konsequent fort (vgl. zur Nutzbarkeit von Durchschnittswerten auch Kommission , Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, 2013, Rn. 65 f.).

313 Hingegen war der tatsächliche Umsatz der Klägerin anhand der auf Monatsbasis zur Verfügung gestellten Zahlen zu ermitteln. Denn das klägerische Zahlenwerk zum tatsächlich generierten Traffic zeigt innerhalb der einzelnen Jahre – anders als im Falle des hypothetischen Traffics – keine lineare Entwicklung, sondern saisonale Schwankungen. Auch die Klickpreise sind unterjährigen Veränderungen unterworfen. Dadurch ergeben sich auf monatlicher Ebene z.T. erhebliche Umsatzschwankungen. Dies war durch eine monatsweise Berechnung des tatsächlichen Umsatzes zu berücksichtigen. Aufgrund jener Schwankungen kam es auch nicht in Betracht, alternativ zunächst den entgangenen Traffic (durch monats- oder jahresweise Subtraktion) zu ermitteln und unmittelbar daraus den entgangenen Umsatz durch Multiplikation mit Klickpreisen zu berechnen.

314 Bei alledem konnte die Kammer auf die von der Klägerin mitgeteilten Zahlen zum tatsächlichen Traffic und zu ihren Klickpreisen zurückgreifen. Daraus ergaben sich folgende Jahresdurchschnittswerte der Klickpreise:

315 | | | | --- | --- | | Jahr | durchschnittlicher Klickpreis | | 2008 | ... | | 2009 | ... | | 2010 | ... | | 2011 | ... | | 2012 | ... | | 2013 | ... | | 2014 | ... | | 2015 | ... | | 2016 | ... | | 2017 | ... | | 2018 | ... | | 2019 | ... | | 2020 | ... | | 2021 | ... | | 2022 | ... | | 2023 | ... |

316 Dieses Zahlenwerk ist aus Sicht der Kammer plausibel und die Beklagten sind diesem nicht substantiiert entgegentreten. Ihr Einwand, dass die Klägerin überhöhte Preissteigerungen u.a. aufgrund von Netzwerkeffekten unterstellt habe, verfängt insoweit nicht, da die Klägerin lediglich die tatsächlichen Preisentwicklungen zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht hat.

317 Auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bei höherem Nutzer-Traffic ein neues Gleichgewicht zwischen Preisen und Nutzer-Traffic-Menge ergebe, schlägt nicht durch. Dieses Vorbringen ist abstrakt gehalten und liefert folglich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Berechnungen bzw. Schätzungen. Zudem heißt es im xxxx-Gutachten, dass der neue gleichgewichtete Preis „mitunter niedriger“ sein „kann“ (s. S. 49 xxxx-Gutachten). Dieser bloßen Möglichkeit stehen wiederum potenzielle Netzwerkeffekte, die hypothetisch zugunsten der Klägerin hätten wirken können, gegenüber. Im Ergebnis bleibt der Einwand der Beklagten zu vage.

318 Bei alledem war davon auszugehen, dass sich der entgangene Umsatz aus dem entgangenen Traffic und dem effektiven Klickpreis pro „Leadout“ ergibt.

319 (3.) Der entgangene Gewinn der Klägerin gemäß § 252 S. 2 BGB beläuft sich nach Abzug der Mehrkosten i.H.v. 3.849.394,55 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 auf 374.094.751,88 EUR.

320 (a) Zur Berechnung der vom entgangenen Umsatz abzuziehenden Mehrkosten legte die Kammer die klägerischen Angaben zugrunde. Danach belaufen sich die Mehrkosten im Zeitraum bis zum Jahr 2019 nach internen Schätzungen auf durchschnittlich 201.292,00 EUR je 100 Mio. zusätzliche Traffic-Einheiten pro Jahr. Dies entspricht umgerechnet 0,201292 % bzw. 0,00201292 EUR je Traffic-Einheit. Dieses Verhältnis wurde im Zeitraum 2008 bis 2019 auf den entgangenen Traffic angewendet. Dieser ergibt sich aus dem Abzug des tatsächlichen Traffics nach den Angaben der Klägerin von dem nach dem hiesigen Ansatz ermittelten hypothetischen Traffic (s.o. (1.)).

321 Für den Zeitraum seit dem Jahr 2019 wurde – dem klägerischen Vortrag folgend – zusätzlich die Kostensteigerung auf Basis der jährlichen Entwicklung der Energiekosten berücksichtigt. Den öffentlich zugänglichen Zahlen des Statistischen Bundesamts zur Datenreihe „Strompreise für Nicht-Haushalte – Durchschnittspreise ohne Steuern, Abgaben, Umlagen“ mit dem Code 61243-0005 (s. https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/table/61243-0005/table-toolbar/search/s/NjEyNDMtMDAwNQ; zuletzt abgerufen am 13. November 2025) ließen sich auf Jahresbasis folgende Veränderungen zum jeweiligen Vorjahr entnehmen: 115,84 % im Jahr 2020, 128,02 % im Jahr 2021, 191,62 % im Jahr 2022 und 97,54 % im Jahr 2023. Diese Veränderungen wurden auf das bis zum Jahr 2019 geltende Verhältnis von 0,201292 % bzw. 0,00201292 EUR je Traffic-Einheit angewendet.

322 Zur Überzeugung der Kammer konnten die klägerischen Angaben zu den Mehrkosten zugrunde gelegt werden. Die zusätzlichen Kosten gliedern sich demnach auf in höhere Aufwendungen für die IT-Infrastruktur, namentlich das Personal für den Plattformbetrieb (ca. 52 %), der Zukauf von Serverkapazitäten und Abschreibungen für Server (ca. 25 %), der Dienstleistungs-Zukauf im externen IT-Zentrum (ca. 11 %), Energieverbrauch (ca. 8 %) sowie Software-Wartung (ca. 5 %). Im Übrigen seien die Kosten für die Leistungsbereitstellung lediglich Fixkosten. Diese Mehrkosten bildeten eine plausible Schätzgrundlage. Die Kammer hatte keinen Grund zu der Annahme, dass die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen, die sie aus internen Schätzungen ableitete, falsch berechnet worden wären. Aufgrund der – in der Gesamtschau – geringen Größenordnung und damit des begrenzten Einflusses der Mehrkosten auf das Gesamtergebnis des entgangenen Gewinns boten die klägerischen Angaben hinreichende Sicherheit für ihre Richtigkeit.

323 Auch die Kostensteigerungen für den Zeitraum seit 2019, bis zu dem die Klägerin die Mehrkosten ausgerechnet hatte, werden auf Basis der Energiekostenteuerung realistisch abgebildet. Die Klägerin trug hierzu vor, dass dies ein konservativer Ansatz sei, da die Energiekosten besonders stark gestiegen seien. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung überzeugend, da zum einen die Energiekosten einen relativ großen Anteil der von der Klägerin vorgetragenen Kostenpositionen (v.a. dem Server-Betrieb) ausmachen und da zum anderen die Teuerungsrate der Energiekosten über der allgemeinen Inflationsrate lag.

324 (b) Die ökonomisch beratenen Beklagten haben die klägerseits vorgetragenen Mehrkosten nicht hinreichend bestritten. Sie haben insbesondere keine substantiierten Einwendungen gegen die einzelnen Positionen und Höhe der vorgetragenen Kosten vorgebracht und sie haben auch keine zu Unrecht unberücksichtigten Kostenpositionen benannt.

325 Mit Blick auf die Einwendungen der Beklagten ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin zurecht darauf hinweist, dass es lediglich um zusätzliche Kosten geht. Dabei handelt es sich um solche Kosten, die gerade durch den hypothetischen zusätzlichen Traffic entstanden wären. Die Richtigkeit dieses Ansatzes ergibt sich im Grundsatz aus der in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Differenzierung, wonach fixe Kosten bzw. Generalunkosten grundsätzlich nicht anzurechnen sind, sondern nur Spezialunkosten.

326 Davon ausgehend darf nicht verkannt werden, dass die Klägerin mit ihrem Kostenansatz keine Gewinnmarge von 99,7 % insgesamt behauptet, sondern allein mit Blick auf den entgangenen Umsatz, der durch den hypothetischen zusätzlichen Traffic generiert worden wäre. Die auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Klägerin bezogene Gewinnmarge (auf welche es hier indes nicht ankommt), wäre demgegenüber unter Berücksichtigung des gesamten Umsatzes sowie sämtlicher Kosten, welche für ihren Geschäftsbetrieb anfallen, zu ermitteln. Für die Kammer ist offensichtlich, dass die Gesamtgewinnmarge deutlich niedriger als 99,7 % wäre. Bereits dieser Gesichtspunkt steht dem Einwand der Beklagten entgegen, dass die Gewinnmarge der Klägerin unplausibel hoch und mit ökonomischen Grundsätzen nicht vereinbar sei.

327 Maßgeblich ist sodann zunächst, dass der Einwand der Beklagten nicht verfängt, wonach ein „erheblicher Zusammenhang zwischen steigenden Umsätzen und höheren Kosten“ aufgezeigt worden sei. Richtig ist zwar, dass auf Basis der Jahresabschlüsse der Klägerin im faktischen Szenario zwischen 2006 und 2017 Anstiege sowohl der Umsatzerlöse als auch des Material- und Personalaufwands zu beobachten sind, wobei der Anteil der Kosten am Umsatz im Zeitverlauf sogar erkennbar größer wurde. Diese Beobachtungen lassen jedoch keinen Rückschluss darauf zu, wie sich die zusätzlichen Kosten hypothetisch ohne den Missbrauch von Xxxx entwickelt hätten. Dagegen spricht, dass der ohne Missbrauch zu verzeichnende zusätzliche Traffic zu erheblichen Umsatzsteigerungen der Klägerin geführt hätte, ohne dass sie – was auf der Hand liegt – dafür Kosten z.B. für Werbung und Marketing, für Produktneuentwicklungen, für Verbesserungen des eigenen Vergleichsdiensts sowie für entsprechendes Personal hätte aufwenden müssen. Bei lebensnaher Betrachtung sind hingegen für die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2006 bis 2017 erhebliche unternehmerische Aufwendungen dieser Art getätigt worden.

328 Auch können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kosten für die Suchmaschinenoptimierung außer Acht gelassen worden seien. Richtig ist zwar, dass bereits die Kommission diese Kostenposition erwähnte und hierzu ausführte, dass die Kosten für den generischen Suchtraffic von Xxxx Ergebnisseiten in Form der Ausgaben für die Suchmaschinenoptimierung im Jahr 2014 „weniger als 0,015 EUR pro Besuch“ betragen hätten (KomE, Rn. 560). Grundlage dieser Feststellung waren Antworten auf Auskunftsersuchen der Kommission. Allerdings ist davon auszugehen, dass Kosten für die Suchmaschinenoptimierung grundsätzlich bereits in den tatsächlichen Kosten der Klägerin enthalten sind und dass diese nicht mit steigendem Traffic größer werden würden. Etwas anderes haben die Beklagten nicht substantiiert behauptet.

329 Der Vortrag zur Marge von Xxxx Vergleichsdienst verfängt nicht, weil (i) die Übertragbarkeit dessen Umsatz- und Kostenstruktur auf den klägerischen Vergleichsdienst nicht substantiiert dargelegt wurde, (ii) dessen Tätigkeit verstoßbetroffen war und (iii) das Geschäftsmodell nicht demjenigen von Vergleichsdiensten entspricht.

330 Auch der abstrakte Vortrag zur Differenzierung von variablen und fixen Kosten genügt insoweit ersichtlich nicht, weil sich daraus weder etwas Greifbares zur Schadensberechnung ergibt, noch zeigt dies die fehlende Plausibilität des zugrunde gelegten Kostenansatzes auf.

331 (c) Der Einwand der Beklagten, dass der entgangene Gewinn im Vergleich zu dem tatsächlich im betroffenen Zeitraum erzielten Gewinn der Klägerin „absurd“ hoch sei, weil der errechnete Schaden sich auf einen Faktor von 10 belaufe, nimmt der Schadensschätzung ebenfalls nicht die Plausibilität. Denn zum einen liegt der durch die Kammer ermittelte entgangene Gewinn nur bei ca. 14 % des klägerseits errechneten Schadens. Zum anderen sind stark ansteigende Umsatz- und Gewinnkurven über einen langen Zeitraum von 17 Jahren keineswegs unrealistisch, insbesondere wenn Konzentrations- und Netzwerkeffekte zweiseitiger Plattformmärkte und damit verbundene Kippeffekte sowie das starke Wachstum des eCommerce im betroffenen Zeitraum berücksichtigt werden. Dass die Entwicklungen keineswegs realitätsfern sind, zeigt nicht zuletzt die Umsatz- und Gewinnentwicklung von Xxxx selbst im Zeitraum von 2008 bis 2023.

332 (d) Im Übrigen führte der Einwand der Beklagten nicht weiter, dass die Klägerin für den Zugang zu den Shopping Units hätte bezahlen müssen. Denn der von der Kammer zugrunde gelegte Ansatz zur Schadensschätzung basiert nicht auf einem derart detaillierten kontrafaktischen Szenario, in dem Xxxx die Shopping Units ausgespielt und monetarisiert hätte. Ungeachtet dessen haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Kosten der Klägerin dadurch entstanden wären, die dann im Rahmen der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB in Abzug hätten gebracht werden können.

333 (e) Auf etwaige Nachwirkungen eines vorhergehenden Verstoßes kam es nicht an, weil ein Verstoß im gesamten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023, für welchen die Klägerin Schadensersatz verlangt, vorlag. Dass infolge von Nachwirkungen ein höherer Schaden entstanden sein sollte, kann dem klägerischen Vorbringen nicht hinreichend substantiiert entnommen werden.

334 dd) Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur weiteren Tatsachenfeststellung ist nicht erforderlich; die Kammer sieht davon ab. Die Gründe ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Parteien haben umfangreiche Privatgutachten vorgelegt, die ausgewertet und berücksichtigt wurden. Die Kammer verspricht sich von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens keine weitergehenden Erkenntnisse.

335 ee) Auf einen etwaigen Verstoß der Beklagten gegen Art. 6 Abs. 5 DMA kommt es nicht an. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch darauf nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass durch einen solchen Verstoß ein höherer Schaden entstanden wäre.

336 e) Die Beklagten haften als Gesamtschuldnerinnen, wenn nicht schon unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit (vgl. Kersting , in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl. 2025, § 33a GWB Rn. 35), jedenfalls gemäß § 33d Abs. 1 S. 1 GWB 2017, §§ 830, 840 Abs. 1 BGB.

337 2. Der bis zum 31. Dezember 2024 ausgerechnete Zinsanspruch auf die Forderung gemäß Ziff. 1 i.H.v. insgesamt 91.126.641,82 EUR ergibt sich aus §§ 33 Abs. 3 S. 4, 5 GWB 2007 / 2013 und § 33a Abs. 4 GWB 2016 / GWB 2021 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.

338 Die Kammer hat zur Zinsberechnung zunächst die auf Jahresbasis ermittelten Beträge des entgangenen Gewinns gleichmäßig auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres verteilt. Dies setzt den Ansatz konsequent fort, wonach der entgangene Gewinn auf Basis von rechnerisch ermittelten Jahreswerten bestimmt wurde, was hypothetisch eine lineare unterjährige Entwicklung ergibt. Sodann wurde auf den ersten Monatsbetrag für Januar 2008 ein Zwölftel des im Folgemonat geltenden Jahreszinssatzes (= fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) angewendet, um den Zinsbetrag ab dem Ersten des Folgemonats für den Zeitraum von einem Monat zu ermitteln. Entsprechend wurde für jeden einzelnen Folgemonat weiter verfahren, indem in jedem Monat ein Zwölftel des jeweils geltenden Zinssatzes auf den sich monatsweise verändernden Betrag des entgangenen Gewinns angewendet wurde.

339 Die Summe aller so ermittelten monatlichen Zinsbeträge ergab den o.g. Zinsanspruch.

340 3. Der Klägerin stehen die mit den Klageanträgen zu 2) a) bis c) geltend gemachten Auskunftsansprüche und demzufolge auch die Ansprüche gemäß den Klageanträgen zu 2) d) und e) nicht zu.

341 a) Auskunftsansprüche der Klägerin ergeben sich weder aus § 33g Abs. 1, 10 GWB 2017 / GWB 2023 noch aus § 242 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage.

342 aa) Nach § 33g Abs. 1, Abs. 10 GWB 2017 / GWB 2023, der auf den gesamten Zeitraum seit Januar 2008 anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2023 – KZR 20/21 – Vertriebskooperation im SPNV , Rn. 36 ff., juris), besteht die Verpflichtung zur Auskunft und Offenlegung von Beweismitteln gegenüber demjenigen, der glaubhaft macht, einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 1 GWB zu haben, wenn die Beweismittel für die Erhebung dieses Anspruchs erforderlich sind und wenn die Beweismittel so genau bezeichnet werden, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.

343 Das Merkmal der Erforderlichkeit ist richtlinienkonform auszulegen. In Art. 5 Abs. 1 KartSERL findet sich der Begriff nicht gleichlautend. Stattdessen ist von „relevanten Beweismitteln“ die Rede. Das bedeutet, dass die begehrten Informationen geeignet sein müssen, den Anspruchssteller in die Lage zu versetzen, den Schadensersatzanspruch zu begründen; insoweit ist eine objektive Prognose der wahrscheinlichen Relevanz der mit den Anträgen begehrten Informationen und Beweismittel zu treffen (BGH, Urteil vom 4. April 2023 – KZR 20/21 – Vertriebskooperation im SPNV , Rn. 111, juris, m.w.N.). Die Eignung bezieht sich auf die materielle Begründung des Anspruchs und die Schadenshöhe (Bach , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33g GWB Rn. 37). Relevant ist ein Beweismittel bereits dann, wenn es geeignet ist, die Position des Beweisführenden im Hinblick auf die Durchsetzung oder Abwehr des Schadensersatzanspruchs zu verbessern (Bach , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33g GWB Rn. 39).

344 bb) Daran gemessen bestehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klägerin nicht.

345 Dabei kommt es nicht auf die „Glaubhaftmachung“ eines Schadensersatzanspruches im vorstehenden Sinne an. Vielmehr fehlt den begehrten Informationen die Relevanz. Sie sind nicht geeignet, die Klägerin in die Lage zu versetzen, die von ihr bereits geltend gemachten sowie darüber hinaus angestrebte Schadensersatzansprüche zu begründen. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Erteilung der Auskunft

346 - über den Traffic, den Xxxx Vergleichsdienst in Deutschland ab dem 1. Januar 2017 bis zum Tag der Auskunftserteilung monatlich über die allgemeine Ergebnisseite der Xxxx-Suche erhalten hat,

347 - über den Traffic, den die 361 Vergleichsdienste, die von Xxxx im Verfahren vor der Europäischen Kommission identifiziert wurden, in Deutschland ab dem 1. Januar 2017 bis zum Tag der Auskunftserteilung monatlich über die allgemeine Ergebnisseite von Xxxx erhalten haben, und

348 - über diejenigen Umsätze und Gewinne nach Abzug der relevanten Kosten, die die Beklagten und/oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen ab dem 1. Januar 2008 bis zum Tag der Auskunftserteilung in Deutschland mit dem Betrieb ihres Vergleichsdienstes jeweils erzielt haben.

349 aaa) Die Position der Klägerin kann im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht verbessert werden, wenn sie die begehrten Auskünfte erhält. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Schadenshöhe. Denn ihre Auskunftsbegehren wurden abgeleitet aus der von ihr angewandten Methodik zur Schadensschätzung bzw. -berechnung, deren wesentlicher Grundgedanke es ist, den auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffic auf die übrigen Vergleichsdienste entsprechend deren Marktanteilen zu verteilen. Wie die Kammer unter 1.) d) herausgearbeitet hat, kann der Schaden jedoch nicht durch Verteilung des auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffics geschätzt werden. Aus diesem Grund wurde der hypothetische Traffic der Klägerin ermittelt, indem ihr Traffic zu Beginn des Verstoßzeitraums um das Wachstum des eCommerce im Verstoßzeitraum fortgeschrieben wurde. Diese Schadensmodellierung kommt ohne (i) den Traffic zu Xxxx Vergleichsdienst, (ii) den Traffic der 361 konkurrierenden Vergleichsdienste und (iii) die Umsätze und Gewinne der Beklagten mit Xxxx Vergleichsdienst aus. Gleichbedeutend damit ist, dass die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche nicht besser begründen kann, wenn sie diese Auskünfte erhält.

350 Dass die Schadensmodellierung der Kammer nur eine von verschiedenen möglichen Modellierungen ist, steht dem vorstehenden Befund nicht entgegen. Denn es spricht nichts dafür, dass mithilfe der begehrten Auskünfte die Möglichkeit einer anderen vorzugswürdigeren Methode zur Schadensermittlung in einem kontrafaktischen Szenario eröffnet werden würde.

351 bbb) Die Relevanz mit Blick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht auch nicht für über den 31. Dezember 2023 hinausgehende Zeiträume.

352 Dies gilt zum einen hinsichtlich der Schadenshöhe: Ungeachtet dessen, inwieweit Schadensersatzansprüche ab dem 1. Januar 2024 auf einen fortdauernden Verstoß oder auf etwaige Nachwirkungen eines früheren Verstoßes gestützt werden, kann der Schadensschätzung keine Verteilung des auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffics zugrunde gelegt werden.

353 Zum anderen fehlt den begehrten Auskünften auch mit Blick auf die Feststellung eines über den 29. Februar 2024 hinausgehenden Verstoßes gegen Art. 102 AEUV die Relevanz. Denn weder die begehrten Traffic-Daten noch Umsatz und Gewinn von Xxxx können zur Begründung eines Missbrauchs in Form einer fortdauernden vorteilhafteren Positionierung und Anzeige von Xxxx Vergleichsdienstes herangezogen werden, da die Traffic-Entwicklung im Zeitraum ab März 2024 zur Überzeugung der Kammer ebenso gut von etwaigen Nachwirkungen des jahrelangen Missbrauchs im vorangegangenen Zeitraum beeinflusst sein könnte. Im Übrigen wird ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen unter 4. c) bb) ccc) verwiesen.

354 ccc) Auch ein Rückgriff auf § 33a Abs. 3 S. 2 GWB, wonach insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden kann, führt auch unter Einbeziehung der möglichen Geltendmachung künftiger Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht zur Relevanz der begehrten Auskünfte. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Traffic als auch die Umsätze und Gewinne, die Xxxx in Deutschland mit dem Betrieb seines Vergleichsdienstes erzielt hat.

355 Maßgeblich ist der Regelungszweck von § 33a Abs. 3 S. 2 GWB. Der Gesetzgeber begründete die Einführung dieser Regelung wie folgt:

356Ziel ist insbesondere, die Anspruchsdurchsetzung in den Fällen zu erleichtern, in denen die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises als Grundlage einer Schadensberechnung nach der Differenzmethode mit großen Schwierigkeiten verbunden ist . Der Gewinn errechnet sich dabei grundsätzlich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Herstellungskosten der erbrachten Leistungen sowie abzüglich angefallener Betriebskosten. Gemeinkosten oder sonstige betriebliche Aufwendungen, die auch ohne das wettbewerbswidrige Verhalten angefallen wären, sind nicht abzugsfähig. Im Falle mehrerer Geschädigter kann nur der anteilige Gewinn berücksichtigt werden. Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach dem Gewinn aus dem Kartellrechtsverstoß gegenüber dem Geschädigten bzw. aus den Folgeverträgen mit ihm. “ (BT-Drucks. 15/3640, S. 54; Hervorhebungen nur hier).

357 Große Schwierigkeiten der hypothetischen Entwicklungen, denen ein Rückgriff auf den Verletzergewinn begegnen könnte, sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

358 Erstens geht es weder um die Ermittlung hypothetischer Marktpreise noch um vergleichbare Parameter. So helfen Auskünfte zu Umsätzen und Gewinnen von Xxxx Vergleichsdienst nicht über etwaige Schwierigkeiten mit Blick auf die Anzahl bzw. Entwicklung der zur Schadensberechnung heranzuziehenden Traffic-Einheiten, die erzielbaren Umsätze oder die anzurechnenden Kosten zur Gewinnermittlung hinweg. Denn zum einen ist das wesentliche Problem einer Schadensermittlung auf Basis der auf Xxxx Vergleichsdienst entfallenden Traffic-Einheiten – wie aufgezeigt – nicht in der Ermittlung der Datengrundlage, sondern insbesondere in der Verteilung zu sehen. Zum anderen liegen keine Schwierigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Umsatz- und Gewinnermittlung zur Bestimmung der Schadenshöhe vor, denen entsprechende Informationen zu Xxxx Vergleichsdienst, etwa zu dessen Kostenstruktur, abhelfen könnten.

359 Zweitens folgt aus § 33a Abs. 3 S. 2 GWB kein Recht des Geschädigten auf Gewinnherausgabe; vielmehr soll ein Anreiz geschaffen werden, Informationen für eine möglichst exakte Berechnung eines hypothetischen Marktpreises offenzulegen (s. Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 107). Es ist aber vorliegend nicht dargetan, dass durch eine Offenlegung von Daten durch die Beklagten eine verlässlichere Schadensschätzung möglich wäre, als sie nach dem unter 1. d) Ansatz der Kammer erfolgt. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass Xxxx über Daten verfügen würde, welche die Problematik der Befriedigung ganz unterschiedlicher Nutzerbedürfnisse durch Xxxx Vergleichsdienst hinreichend auflösen würden. Es wirkt sich demnach auch im vorliegenden Kontext die Besonderheit aus, dass Xxxx Vergleichsdienst eine „Mischform“ mit Elementen von Werbung darstellt. Des Weiteren kann auch den weiteren Unsicherheiten und – nach Auffassung der Kammer letztlich nicht überwindbaren – Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines konkreten kontrafaktischen Szenarios nicht durch die Offenlegung weiterer Daten abgeholfen werden. Im Ergebnis würde die Anwendung von § 33a Abs. 3 S. 2 GWB wahrscheinlich zu einer Überkompensation der Klägerin führen, die nicht dem Zweck dieser Regelung entspricht.

360 cc) Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage besteht aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht.

361 b) In Ermangelung von Auskunftsansprüchen scheidet ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt ebenso aus wie ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte noch zu beziffernden Höhe.

362 4. Die Beklagten sind als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dieser wegen des im Kommissionsbeschluss festgestellten und bis zum 29. Februar 2024 fortdauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ab dem 1. Januar 2024 entstanden sind und entstehen werden. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

363 a) Der Klageantrag zu 3) ist gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass sich die zeitliche Eingrenzung für den Zeitraum „ab dem 1. Januar 2024“ auf die Schadensfolgen bezieht, nicht hingegen den haftungsbegründenden Tatbestand. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Klageantrags zu 3) und der Gegenüberstellung zum Klageantrag zu 1), mit dem Ersatz für bis zum 31. Dezember 2023 ausgerechneten Mindestschaden begehrt wird. Darüber hinaus stützt die Klägerin ihren Feststellungsantrag für diesen Zeitraum ausdrücklich auf ein „missbräuchliches und kartellrechtswidriges Verhalten (Art. 102 AEUV, §§ 19, 20 GWB)“ bzw. einen Verstoß „gegen Kartellrecht“, nicht hingegen einen etwaigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 DMA.

364 b) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, NJW 2018, 1242 Rn. 49).

365 c) Davon ausgehend konnte die Kammer die begehrte Feststellung eines andauernden Missbrauchs i.S.d. Art. 102 AEUV nicht für den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung feststellen, sondern nur bis zum 29. Februar 2024.

366 aa) Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 liegen die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB vor, der zu möglichen künftigen Schäden der Klägerin führen kann.

367 Bis zur Einführung der Abhilfemaßnahmen, die unstreitig im Frühjahr 2024 und nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten konkret im März 2024 erfolgten, sind die unter 1. a) bis c) dargelegten haftungsbegründenden Voraussetzungen aufgrund des fortdauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten gegeben. Ein Schaden der Klägerin, für den zunächst die unter 1. d) dargelegten Grundsätze gelten, ist sowohl für den Zeitraum des fortdauernden Missbrauchs als auch danach aufgrund von Nachwirkungseffekten des jahrelangen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV möglich. Die Möglichkeit ergibt sich vor allem aus den Ausführungen unter 1., auf welche verwiesen wird.

368 bb) Im Übrigen kann ein darüber hinausgehender Missbrauch nicht festgestellt werden.

369 aaa) Die Kammer durfte vorliegend über einen (zeitlichen) Teil eines einheitlichen Rechtsverhältnisses entscheiden, ohne dass dem der Gegenstand und das Ziel von Feststellungsklagen entgegenstehen. So ist bei Klagen auf Feststellung des Fortbestands eines Rechtsverhältnisses bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt sogar ein Teilurteil über einen früher endenden Zeitabschnitt (Mindestdauer) zulässig (s. Feskorn , in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 301 ZPO Rn. 7, mit Verweis auf BAG, Urteil vom 21. März 1991 – 2 AZR 323/84 –, NJW 1991, 3170 [3172]). Überdies wird richtigerweise auch mit Blick auf die Zulässigkeit einer für längere (unbestimmte) Zeiträume erhobenen Feststellungsklage eine Differenzierung nach einzelnen Zeiträumen mit Blick auf die Abgrenzung zur Leistungsklage vorgenommen, woraus die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit für einzelne Zeiträume folgen kann (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2024 – 12 Sa 379/24 –, Rn. 63 ff., juris). Vor diesem Hintergrund ist es erst recht möglich, in einem Endurteil über den Fortbestand eines Rechtsverhältnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt positiv zu befinden und die Klage im Übrigen mangels Fortbestands dieses Rechtsverhältnisses abzuweisen.

370 bbb) Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, dass ab März 2024 konkrete Änderungen eingeführt wurden in Form von (i) kostenpflichtigen „CSS Ads“ mit Verlinkungen zu Webseiten von Vergleichsdiensten, (ii) „reichhaltigen Produktsuchergebnissen“, welche die Suchergebnisse von Vergleichsdiensten reichhaltiger, insbesondere mit Bildern, Bewertungen und Preisen anzeigen, (iii) kostenlosen „CSS Units“ mit dem Titel „Produktwebsites“, welche ausschließlich Produktsuchergebnisse mit Verlinkungen zu Vergleichsdiensten gruppieren, sowie (iv) einem neuen „Produktwebsites“-Tab unterhalb der Suchleiste auf der allgemeinen Ergebnisseite, welcher bei der Suche ausschließlich die Anzeige von Ergebnissen von Vergleichsdiensten ermöglicht.

371 ccc) Davon ausgehend kann die Kammer auf Basis des Parteivortrags nicht feststellen, dass über den 29. Februar 2024 hinaus ein Missbrauch i.S.d. Art. 102 AEUV in Form einer vorteilhafteren Positionierung und Anzeige von Xxxx Vergleichsdienstes fortdauert.

372 (1.) Dem Betrachter zeigt sich nach den Änderungen zum März 2024 eine im Wesentlichen gleichwertig erscheinende Darstellung der konkurrierenden Vergleichsdienste im Verhältnis zu Xxxx Vergleichsdienst, womit das entscheidende Element der für frühere Zeiträume festgestellten Ungleichbehandlung nicht mehr festgestellt werden kann: Die unterschiedliche Präsentationsform durch angereicherte bzw. bebilderte Produktanzeigen einerseits und bloße generische „blaue“ Links andererseits.

373 Die tatsächlichen Gegebenheiten stellen sich im Vergleich zu dem Sachverhalt, welcher dem Kommissionsbeschluss zugrunde lag, insoweit grundlegend anders dar. Denn in der Gesamtschau erweckt die Präsentation und Positionierung der „CSS Ads“ und der „CSS Units“ den Eindruck, erhebliche Wahrnehmungs- und Verdienstmöglichkeiten für konkurrierende Vergleichsdienste zu begründen. So befinden sich die „CSS Ads“ innerhalb der Shopping Units gleichrangig neben Produktanzeigen und somit im obersten und damit für die Nutzer relevantesten Bereich der Ergebnisseite. Ein Klick auf eine „CSS Ad“ führt – anders als vor dem März 2024 – unmittelbar zur Webseite des Vergleichsdiensts. Der „von“-Link, der nach dem Vortrag der Klägerin gegenüber den bebilderten Anzeigen praktisch bedeutungslos war, wurde für „CSS Ads“ entfernt.

374 Hinzu kommen die kostenlosen „CSS Units“, die bei spezialisierten Suchanfragen nach Produkten bzw. Shopping-Ergebnissen ebenfalls ausgespielt werden. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass dies auf diskriminierungsfreien sachlichen Kriterien beruht. Die „CSS Units“ befinden sich zwar unterhalb der Shopping Units. Es handelt sich aber gleichwohl um optisch hervorgehobene Boxen, die als zusätzliche Anzeigefläche ausschließlich konkurrierenden Vergleichsdiensten dienen. Klicks in „CSS Units“ kommen somit nur diesen zugute. Im Übrigen ist nicht vorgetragen worden, dass die „CSS Units“ erst in dem weniger relevanten unteren Bereich der Ergebnisseite angezeigt würden.

375 In der Gesamtschau werden die Vergleichsdienste auch erkennbar als solche wahrgenommen, müssen also nicht – wie noch auf Basis der Abhilfemaßnahmen vom 28. September 2017 – ihr Geschäftsmodell ändern.

376 Der Vortrag der Klägerin, dass sich die Auswirkungen der im Jahr 2024 eingeführten Modifikationen derzeit nicht abschließend beurteilen ließen und dass diese nicht ausreichen würden, um die Selbstbevorzugung von Xxxx Vergleichsdienst abzustellen, erlaubt vor diesem Hintergrund nicht den Schluss, dass die konkurrierenden Vergleichsdienste auf der allgemeinen Ergebnisseite der Xxxx-Suche seit März 2024 noch immer in einer den Vorwurf des Missbrauchs begründenden Art und Weise präsentiert werden.

377 (2.) Darüber hinaus ist der Klägerin zwar im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass konkurrierende Vergleichsdienste nicht selbst Leistungen eines Vergleichsdienstes auf der allgemeinen Ergebnisseite erbringen können. Dies wird durch einen Blick auf die Verdienstmöglichkeiten verdeutlicht: So kann nur Xxxx unmittelbar an Klicks auf Produktanzeigen verdienen, die über Verlinkungen auf der allgemeinen Ergebnisseite zu Webseiten Dritter führen. Anbieter von Vergleichsdiensten verdienen mit ihrer Tätigkeit als Vergleichsdienste (d.h. unter Ausblendung von Agentur-/Vermittlungstätigkeiten) hingegen erst dann, wenn Nutzer zunächst auf eine „CSS Ad“, also eine Vergleichsdienstanzeige in einer Shopping Unit, oder auf eine Anzeige in einer „CSS Unit“ klicken und von dort aus die Webseiten von Händlern oder Händlerplattformen aufrufen. Die derart verbleibende Ungleichbehandlung rechtfertigt nach Überzeugung der Kammer aber für sich genommen nicht die Feststellung, dass von einem fortbestehenden Missbrauch ausgegangen werden kann. Eine solche vollständige Gleichsetzung aller Vergleichsdienste in Bezug auf die Darstellung und Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite erscheint der Kammer nämlich weder faktisch möglich, noch forderte die Kommission dies von Xxxx.

378 Überdies steht dieses Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Danach muss für einen unverfälschten Leistungswettbewerb die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sein (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-280/08 P – Deutsche Telekom , Rn. 230, juris m.w.N.). Nicht erforderlich ist demgegenüber eine vollständige Gleichstellung.

379 5. Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldnerinnen die gesamten weiteren Kosten, die der Klägerin aufgrund der Einschaltung von ökonomischen Gutachtern im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entstehen, zu tragen, soweit diese auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2024 zurückzuführen sind.

380 Ausgehend von den Ausführungen unter 4. ist festzustellen, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen aufgrund des fortdauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten gegeben sind und dass ein weitergehender Schaden der Klägerin in Form der Kosten für weitere ökonometrische Begutachtungen, die zu den beiden bereits erteilten Gutachten vom 9. April 2019 und vom 12. Februar 2025 hinzu kommen können, möglich ist. Dies ergibt sich zumindest mit Blick auf Nachwirkungseffekte des jahrelangen Verstoßes, bezüglich deren künftiger Schadensfolgen im Einzelnen zu gegebener Zeit Sachverständigengutachten einzuholen sein können.

381 6. Den Parteien war keine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO zu den Schriftsätzen der jeweiligen Gegenseite vom 16. Oktober 2025 bzw. vom 5. November 2025 zu gewähren. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze kam es für die Entscheidung nicht an. Auch Erklärungsfristen gemäß § 139 Abs. 5 ZPO waren nicht zu gewähren, da das Gericht keine Hinweise erteilt hat. Zudem hatten die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern.

III.

382 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

383 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

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