LG Berlin II 61. Zivilkammer, 2025-06-16, 61 O 9/25

61 O 9/25Tribunal cantonal16 juin 2025

Regest

1. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids und zwar auch dann, wenn es sich zunächst um einen Grundlagenbescheid handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08).(Rn.20) 2. Die Kenntnis des Steuerberaters, der mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt ist, von anspruchsbegründenden Umständen, die er im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erhält, wird dem Mandanten zugerechnet (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17).(Rn.24)

Texte intégral

LG Berlin II 61. Zivilkammer — 61 O 9/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-16

Aktenzeichen: 61 O 9/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0616.61O9.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 182 Abs 1 AO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids und zwar auch dann, wenn es sich zunächst um einen Grundlagenbescheid handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08).(Rn.20)

  2. Die Kenntnis des Steuerberaters, der mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt ist, von anspruchsbegründenden Umständen, die er im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erhält, wird dem Mandanten zugerechnet (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17).(Rn.24)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 697.856,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag.

2 Die xxxxxx GmbH & Co. KG und die Beklagte schlossen im März 2012 einen „Rahmenvertrag für betriebswirtschaftliche, steuerliche und sonstige juristische Beratungsleistungen“ ab, wegen dessen Inhalts auf die Anlage BKS 3 Bezug genommen wird. Rechtsnachfolgerin der Xxxxx GmbH & Co. KG ist die xxxxxx GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin wiederum die xxxxxx GmbH ist (die genannten Gesellschaften werden im Folgenden jeweils als „Vertragspartnerin der Beklagten“ bezeichnet).

3 Der Kläger, der – wie die Beklagte spätestens seit 2016 wusste – eine Wohnanschrift in der Schweiz hatte, war an der Vertragspartnerin der Beklagten als Kommanditist beteiligt; weitere, von der xxxx AG gehaltene Kommanditanteile an der Vertragspartnerin der Beklagten standen nach Maßgabe eines zwischen dieser und dem Kläger abgeschlossenen Treuhandvertrages im wirtschaftlichen Eigentum des Klägers.

4 In den Jahren 2015 und 2017 erzielte die Vertragspartnerin der Beklagten in Folge einer teilweisen Veräußerung von Aktien und eines Börsengangs Veräußerungsgewinne aus Aktien.

5 Die Beklagte erstellte für die genannten Jahre Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, in denen der Kläger und die Xxxxx AG jeweils als Feststellungsbeteiligte aufgeführt wurden. Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2017 vom 22. Juli 2019 (Anlage BKS 12) weist für den Kläger Kapitalerträge von 78.323,57 € aus, worin Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 75.001,90 € enthalten sind. Dieser Feststellungsbescheid und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2015 vom 17. Mai 2017 (Anlage BKS 9) wurden infolge eines von der Beklagten erstellten Änderungsantrags vom 9. Januar 2020 (Anlage BKS 16) und eines Prüfberichts des zuständigen Finanzamts nach einer Außenprüfung vom 16. August 2021 (Anlage BKS 19) durch Bescheide vom 8. November 2021 (Anlagen PL 1 und PL 2) geändert. Die wesentliche Änderung bestand darin, dass dem Kläger die formal von der xxxx AG gehaltenen Kommanditanteile an der Vertragspartnerin der Beklagten zugerechnet wurden, sodass sich die ihn betreffenden festgestellten Kapitalerträge deutlich erhöhten, nämlich von -34,06 € auf 1.050.702,02 € – alles Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG – für das Jahr 2015 und von 78.323,57 € auf 1.940.271,93 € – darin enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG: 1.862.611,72 € – für das Jahr 2017. Die Beklagte übersandte die geänderten Bescheide am 17. November 2021 an ihre Vertragspartnerin (Anlage BKS 21) und am 13. Dezember 2021 an den Kläger und dessen steuerrechtliche Beraterin (Anlage BKS 22). Einsprüche gegen die Bescheide legten weder der Kläger noch die Beklagte ein.

6 Den ursprünglichen Feststellungsbescheid für das Jahr 2017 vom 22. Juli 2019 hatte die Beklagte mit E-Mail vom 25. November 2020 (Anlage BKS 17) auf deren Bitte hin an die steuerrechtliche Beraterin des Klägers übersandt.

7 Aufgrund der Änderung der Feststellungsbescheide ergingen am 7. Dezember 2021 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2017 an den Kläger. Gegen diese legte der Kläger am 21. Dezember 2021 Einsprüche ein. Die Einsprüche wurden durch Bescheide vom 28. November 2024 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die am 8. November 2021 ergangenen Feststellungsbescheide für die Einkommensteuerbescheide gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend seien (Anlagen PL 3 und PL 4). Hiergegen erhob der Kläger Klage, über die noch nicht entschieden wurde.

8 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihn bei der Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nicht oder nur mit Beträgen von 0 € als Beteiligten habe aufführen dürfen, weil er im Hinblick auf die in Rede stehenden Veräußerungsgewinne aus Aktien in Deutschland nicht steuerpflichtig sei. Jedenfalls habe die Beklagte pflichtwidrig keine Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide eingelegt.

9 Der Kläger beantragt,

10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen die daraus entstanden sind und noch entstehen, dass die Beklagte die Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes für die xxxxx GmbH als Rechtsnachfolgerin der xxxx xx xxxx GmbH & Co. KG, xxxx 68, xxxx Berlin, für die Jahre 2015 und 2017 – bezogen auf ihn – fehlerhaft gefertigt hat, sowie gegen den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes vom 08.11.2021, Steuernummer xxxxx, des Finanzamts für Körperschaften IV, Berlin, sowie den Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes vom 08.11.2021, Steuernummer xxxxxxx des Finanzamts für Körperschaften IV, Berlin, jeweils nicht fristgerecht Einspruch eingelegt oder keine Maßnahmen ergriffen hat, dass Schäden bei dem Kläger wegen ihrer Steuerberatungstätigkeit für die xxxx xxxx xxxx GmbH und ihrer Rechtsnachfolgerin xxxxx GmbH nicht entstehen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

14 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2013 – I ZR 30/12, Rn. 10 mwN).

15 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen seiner Aufführung als Feststellungsbeteiligter mit von 0 € abweichenden Beträgen in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Jahre 2015 und 2017 zu. Dabei kann offen bleiben, ob der zwischen der Beklagten und ihrer Vertragspartnerin abgeschlossene „Rahmenvertrag für betriebswirtschaftliche, steuerliche und sonstige juristische Beratungsleistungen“ (Anlage BKS 3) als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers zu qualifizieren und die Aufführung des Klägers als Feststellungsbeteiligter mit von 0 € abweichenden Beträgen in den genannten Erklärungen pflichtwidrig gewesen ist, weil er im Hinblick auf Gewinne aus Aktienveräußerungen in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen. Das gilt selbst für den Fall, dass sich die Verjährung im Streitfall nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB richtet, sodass es nicht darauf ankommt, ob die in § 5 des Rahmenvertrages enthaltenen Bestimmungen, die gegenüber dem gesetzlichen Verjährungsregime eine Erleichterung der Verjährung vorsehen, wirksam sind und auch dem Kläger entgegengehalten werden können. Denn nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist Verjährung im Streitfall mit Ablauf des 31. Dezember 2023 eingetreten.

16 a) Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2020.

17 aa) Zu diesem Zeitpunkt war der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch – sein Bestehen unterstellt – entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

18 (1) Die Beklagte hatte den Kläger schon in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Jahre 2015 und 2017, die zu den Feststellungsbescheiden vom 17. Mai 2017 (Anlage BKS 9) und 22. Juli 2019 (Anlage BKS 12) führten, als Feststellungsbeteiligten mit von 0 € abweichenden Beträgen aufgeführt und damit die vom Kläger gerügte Pflichtverletzung begangen.

19 (2) Auch ein hierauf beruhender Schaden war vor Ablauf des Jahres 2020 bereits entstanden.

20 (a) Ein Schaden aus einer pflichtwidrigen Steuerberatung ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. In der Regel beginnt danach die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind. Maßgebend ist, wann das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein weiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat. Dies setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steuerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungsklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – IX ZR 218/08, Rn. 10 mwN).

21 (b) Nach diesen Maßgaben war dem Kläger ein Schaden aus dem – unterstellt – pflichtwidrigen Handeln der Beklagten bereits im Jahr 2019 entstanden, als der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 2019 (Anlage BKS 12) bekanntgegeben wurde. Dieser enthält unter anderem die den Kläger belastende Feststellung, dass er Gewinne aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 75.001,90 € erzielte.

22 bb) Vor dem Schluss des Jahres 2020 lagen auch die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.

23 (1) Die steuerrechtliche Beraterin des Klägers erlangte durch Übersendung des ursprünglichen Feststellungsbescheids für das Jahr 2017 vom 22. Juli 2019 (Anlage BKS 12) per E-Mail vom 25. November 2020 (Anlage BKS 17) Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Diese Kenntniserlangung ist dem Kläger zuzurechnen.

24 (a) Die Zurechnung des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnissen eines anwaltlichen oder steuerrechtlichen Beraters im Kontext des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass dieser vom Gläubiger beauftragt wurde und es sich um Kenntnisse handelt, welche der anwaltliche oder steuerrechtliche Berater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erlangt oder verwertet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – IX ZR 168/17, Rn. 14 mwN).

25 (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den in der Anlage BKS 17 enthaltenen E-Mails hatte der Kläger seine steuerrechtliche Beraterin spätestens am 6. November 2020 mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt, und diese erhielt im Rahmen dieses Auftrags Kenntnis von dem Feststellungsbescheid für das Jahr 2017 vom 22. Juli 2019, aus dem sich alle – unterstellt – haftungsbegründenden Umstände ergeben.

26 (2) Es kann offen bleiben, ob die steuerrechtliche Beraterin des Klägers bereits im Jahr 2020 den Schluss gezogen hat, dass die Aufführung des Klägers als Feststellungsbeteiligter mit von 0 € abweichenden Beträgen in den von der Beklagten gefertigten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung fehlerhaft gewesen ist, oder diese Schlussfolgerung grob fahrlässig unterlassen hat. Zwar liegen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, grundsätzlich erst dann vor, wenn der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – III ZR 88/21, Rn. 17 mwN). Aber dies soll den rechtlichen Laien schützen, dem die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Rechtsanwendung zu vermitteln vermag (vgl. BGH aaO). Das ist anders, wenn dem Gläubiger, wie im Streitfall dem Kläger, die Kenntnis eines rechtlichen Beraters zuzurechnen ist.

27 b) Die danach mit dem Schluss des Jahres 2020 begonnene dreijährige Verjährungsfrist lief mit dem Schluss des Jahres 2023 ab. Umstände, die eine Hemmung der Verjährung vor diesem Zeitpunkt begründen könnten, sind nicht vorgetragen.

28 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Nicht-Einlegung von Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide vom 8. November 2021. Die Beklagte war nicht verpflichtet, gegen die Bescheide Einsprüche einzulegen. Nach deren Erhalt musste sie die Feststellungsbescheide nur mit den Angaben in den von ihr erstellten Erklärungen abgleichen; sie war nicht verpflichtet, die Erklärungen selbst neu zu prüfen (vgl. Veddeler in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, 173. Ergänzungslieferung, April 2025, Zivilrechtliche Haftung, Rn. 68 mwN). Ergibt die geschuldete Abgleichung – wie hier – keine Abweichung des Bescheids von der Erklärung, besteht kein Grund zur (vorsorglichen) Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid. Aus demselben Gesichtspunkt – in den im Streitfall in Rede stehenden Punkten besteht keine Abweichung zu den von der Beklagten erstellten Erklärungen – musste die Beklagte, anders als der Kläger geltend macht, auch nicht zu dem Prüfbericht des zuständigen Finanzamts vom 16. August 2021 (Anlage BKS 19) Stellung nehmen.

29 3. Dem Kläger war nicht gemäß § 283 Satz 1 ZPO eine Stellungnahmefrist zu dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10. Juni 2025 zu gewähren, weil dieser Schriftsatz keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält.

30 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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