LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-09-23, 52 O 318/24

52 O 318/24Tribunal cantonal23 sept. 2025

Regest

1. Nahrungsergänzungsmittel fallen unter den Begriff der Nahrungsmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 HCVO.(Rn.32) 2. Art. 10 Abs. 1 und 3 der HCVO ist auch im Fall der Werbung für Botanicals ungeachtet der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Europäischen Kommission anwendbar. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot gilt, soweit die Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile der betreffenden Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen nicht nach Art. 28 Abs. 6 der HCVO zulässig sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 30. April 2025 - C-386/23 und BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 - I ZR 109/22).(Rn.39) 3. Auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 HCVO kann sich nicht berufen, wer gar keine Zulassung nach Art. 13 HCVO betreibt und wenn auch keine anderweitige Zulassung in Aussicht steht (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 5 U 1007/20).(Rn.43)

Texte intégral

LG Berlin II 52. Zivilkammer — 52 O 318/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-23

Aktenzeichen: 52 O 318/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0923.52O318.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 8b UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Nahrungsergänzungsmittel fallen unter den Begriff der Nahrungsmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 HCVO.(Rn.32)

  2. Art. 10 Abs. 1 und 3 der HCVO ist auch im Fall der Werbung für Botanicals ungeachtet der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Europäischen Kommission anwendbar. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot gilt, soweit die Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile der betreffenden Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen nicht nach Art. 28 Abs. 6 der HCVO zulässig sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 30. April 2025 - C-386/23 und BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 - I ZR 109/22).(Rn.39)

  3. Auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 HCVO kann sich nicht berufen, wer gar keine Zulassung nach Art. 13 HCVO betreibt und wenn auch keine anderweitige Zulassung in Aussicht steht (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 5 U 1007/20).(Rn.43)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel mit Angaben zu werben wie

a) „ Sanfte Zyklushilfe"

und/oder

b) „ Bringt Hormone & Psyche ins Gleichgewicht"

und/oder

c) „ FRAUENMANTELKRAUT STATT MÖNCHSPFEFFER -

ausgewählt aufgrund seiner Fähigkeit, Zyklen zu regulieren ohne potenzielle Nebenwirkungen wie erhöhte sexuelle Abneigung oder verschlechtert prämenstruelle Symptome"

und/oder

d) „ AUSGEGLICHENER DURCH DEN ZYKLUS"- Dein Zyklus macht oft nicht nur dem Körper, sondern auch der Laune zu schaffen. Unser Produkt unterstützt deshalb beides."

und/oder

e) „ PMS Hormone Balance"

und/oder

f) „Zyklusregulierende PMS & Wechseljahre Kapseln",

wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 wiedergegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20.11.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR und im Übrigen in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

2 Die Beklagte vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen PMS Hormone Balance. Die Kapseln beinhalten Frauenmantelkraut, Safran, Vitamin B6, Eisen, Vitamin C, Thiamin und Magnesium. Die Beklagte bewirbt das Produkt ausweislich des als Anlage K 3 zu den Akten gereichten Screenshots auszugsweise wie folgt:

3 Der Kläger mahnte die Beklagte aus diesem Anlass mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2024 vergeblich ab.

4 Der Kläger meint, dass die Werbung der Beklagten gegen § 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung (HCVO) verstoße. Denn danach seien Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogenen Angabe beigefügt sei, woran es hier fehle. Die unter lit. e) und f) angegriffenen Aussagen verstießen zudem gegen Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Denn danach dürften Informationen über ein Nahrungsergänzungsmittel denselben nicht die Eigenschaft zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, wie dies im Fall der streitgegenständlichen Werbung in Bezug auf die Linderung des sogenannten prämenstruellen Syndroms der Fall sei.

5 Der Kläger beantragt,

6 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel mit Angaben wie

7 a) „ Sanfte Zyklushilfe"

8 und/oder

9 b) „ Bringt Hormone & Psyche ins Gleichgewicht"

10 und/oder

11 c) „ FRAUENMANTELKRAUT STATT MÖNCHSPFEFFER -

12 ausgewählt aufgrund seiner Fähigkeit, Zyklen zu regulieren ohne potenzielle Nebenwirkungen wie erhöhte sexuelle Abneigung oder verschlechtert prämenstruelle Symptome"

13 und/oder

14 d) „ AUSGEGLICHENER DURCH DEN ZYKLUS"- Dein Zyklus macht oft nicht nur dem Körper, sondern auch der Laune zu schaffen. Unser Produkt unterstützt deshalb beides."

15 und/oder

16 e) „ PMS Hormone Balance"

17 und/oder

18 f) „Zyklusregulierende PMS & Wechseljahre Kapseln"

19 zu werben, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 wiedergegeben.

20 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie meint, dass ihre Werbung nicht an den Anforderungen des Art. 10 Abs. 3 HCVO zu messen sei, weil es sich bei dem beworbenen Produkt um ein sogenanntes Botanical handele. Auf Botanicals könne die HCVO noch keine Anwendung finden, weil - was unstreitig ist - die dafür zuständige Behörde noch kein Zulassungssystem entwickelt habe. Dass der BGH mit Beschluss vom 01.06.2023 - I ZR 109/22 - die Frage, ob auch für pflanzliche Stoffe mit gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne des Art.10 Abs. 1 HCVO oder Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 HCVO) nur unter den Vorgaben der HCVO geworben werden dürfe, solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu Botanicals angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten noch nicht abgeschlossen sei, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, bestärke ihre Bedenken.

24 Im Übrigen habe sie mit den unter Ziffer 1 e) und f) angegriffenen Aussagen auch nicht gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV verstoßen, weil sie mit dem „PMS“ keine Krankheit angesprochen habe. Die damit einhergehenden Beschwerden träten bei nahezu jeder Frau auf und seien, ähnlich wie Wechseljahresbeschwerden, als natürlicher Vorgang zu werten. Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei die Bedeutung der Abkürzung PMS ohnehin unbekannt. Er erwarte von einem als Nahrungsergänzungsmittel beworbenen Produkt keine pharmakologische Wirkung und assoziiere damit deshalb auch keine eine Krankheit lindernde Wirkung.

Entscheidungsgründe

25 Die Klage ist begründet.

26 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) zu.

27 Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, im Fall der Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Als in die Liste nach § 8b UWG eingetragener sogenannter qualifizierter Wirtschaftsverband ist der Kläger berechtigt, einen solchen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

28 Der Beklagten fällt nach Maßgabe des § 3a UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung zur Last, weil die angegriffene Werbung den Vorgaben des § 10 HCVO zuwiderläuft und darin ein Verstoß gegen eine Vorschrift liegt, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Marktverhalten im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher regeln soll und deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 19.09.2019 - I ZR 91/18 - Tz. 13).

29 Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das allgemeine Wohlbefinden nur zulässig, wenn sie von einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe begleitet werden, die in den Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthalten ist.

30 Der Sinn und Zweck dieser Regelungen kann den Erwägungsgründen 1 und 10 der HCVO entnommen werden. Demnach werden Lebensmittel zunehmend unter anderem mit gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein. Solche Lebensmittel können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen die besonders beworbenen Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder andere Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Es sollen daher grundsätzlich nur geprüfte gesundheitsbezogene Angaben nach den Vorgaben der HCVO verwendet werden können (vgl. KG, Beschluss vom 18.02.2022 - 5 U 1007/20 - Tz. 43).

31 Dem wird die angegriffene Werbung für das Produkt PMS Hormone Balance nicht gerecht.

a)

32 Das streitgegenständliche Produkt fällt in den Anwendungsbereich der HCVO. Gemäß Art. 1 Abs. 2 HCVO gilt die Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Das hier streitgegenständliche Produkt fällt als Nahrungsergänzungsmittel unter den Begriff der Nahrungsmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 HCVO. Denn diese nimmt in Art. 2 Abs. 1 lit a) HCVO Bezug auf die Legaldefinition in Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach zählen zu den Lebensmitteln alle Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, dass sie vom Menschen aufgenommen werden, mithin auch Nahrungsergänzungsmittel.

b)

33 Die angegriffene Werbung streicht auch allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Produkts für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden von Frauen heraus, indem für eine natürliche, sanfte Zyklusregulierung geworben wird, die Hormone und Psyche ins Gleichgewicht bringe. Denn die Werbung stellt die Unterstützung des weiblichen Körpers in der Zyklusphase in Aussicht und preist damit eine Steigerung des gesundheitsbezogenen Wohlbefindens an. Sie zeigt dabei keinen konkreten Wirkzusammenhang auf und verbleibt so im Allgemeinen.

c)

34 Die Werbung wird nicht von einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe begleitet, die in den Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthalten ist.

35 Die gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO von der Kommission verabschiedete Gemeinschaftsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben enthält in Bezug auf das PMS keinerlei Angaben, die die behauptete Wirkung der Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Produkts aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse bestätigen würden.

d)

36 Der Einwand der Beklagten, die Vorgaben des Art. 10 Abs. 3 HCVO könnten in Bezug auf die beworbenen Auswirkungen ihres Produkts auf das PMS deshalb keine Anwendung finden, weil die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu Botanicals angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten noch nicht abgeschlossen sei, verfängt nicht.

37 Die Frage, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die European Food Safety Authority (EFSA) die Überprüfung von Botanicals zurückgestellt hat, spielt hier im Ergebnis deshalb keine Rolle, weil in Bezug auf die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Produkts und eine Linderung des PMS unstreitig nicht einmal gesundheitsbezogenen Aussagen zur Überprüfung angemeldet worden sind und auch die Beklagte selbst nicht darlegt, worin der Wirkzusammenhang zwischen den Inhaltsstoffen ihres Produkts und einer Linderung des PMS liegen solle und wie der beworbene Einfluss auf die Psyche zu erklären sei.

(1.)

38 Art. 10 Abs. 3 HCVO kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er auf Botanicals, d. h. rein pflanzliche Stoffe, nicht anwendbar sei und für diese ohne Einschränkung geworben werden dürfe.

39 Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Verordnung keinen Anknüpfungspunkt. Dort ist ohne Einschränkung eine Regelung in Bezug auf unspezifische gesundheitsbezogene Angaben getroffen worden, ohne danach zu differenzieren, ob diese Angaben Botanicals betreffen oder nicht. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Rechtsprechung, wonach die Regelung des Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht anwendbar sei, solange die Listen nach Art. 13 HCVO nicht abschließend erstellt seien, mit Urteil vom 19.09.1919 - I ZR 91/18 - Rn. 17 ausdrücklich aufgegeben. Auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 01.06.2023 - I ZR 109/22 - hat der EuGH mit Urteil vom 30.04.2025 - C-386/23 - entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 und 3 der HCVO dahin auszulegen sei, dass er auch im Fall der Werbung für Botanicals ungeachtet der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Europäischen Kommission anwendbar sei und das Verbot gelte, es sei denn, die Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen seien nach Art. 28 Abs. 6 der HCVO zulässig. Dem hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.06.2025 - I ZR 109/22 - (Leitsatz) angeschlossen.

(2.)

40 Die Frage, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Angaben - trotz fehlender Zulassung nach Art. 13 HCVO - (weiter) verwenden darf, ist demnach allein nach Art. 28 Abs. 6 HCVO zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.

41 Gemäß Art. 28 Abs. 6 lit. b HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO (Angaben über die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen) und Art. 14 Abs. 1 lit. a HCVO (Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos) fallen (wie etwa Angaben über die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO) und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden sowie keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 HCVO weiterverwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wurde.

42 Mit den streitgegenständlichen Angaben hat die Beklagte für psychische Vorteile von Frauen geworben, indem sie versprochen hat, die Psyche ins Gleichgewicht zu bringen.

43 Die Ausnahmeregelung des Art. 28 Abs. 6 lit b) HCVO kann die Beklagte für diese Angaben nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Zulassung der von ihr verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben nicht einmal zur Aufnahme in die Liste nach Art. 13 HCVO angemeldet hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es nicht gerechtfertigt sein, sich auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 HCVO zu berufen, wenn der Werbende gar keine Zulassung nach Art. 13 HCVO betreibt und auch keine anderweitige Zulassung in Aussicht steht. Denn Sinn und Zweck der Regelung des Art. 28 Abs. 6 HCVO liegen darin, dass der Lebensmittelunternehmer, der eine von der HCVO regulierte gesundheitsbezogene Angabe zur Produktwerbung verwendet, sein Verhalten an die Bestimmungen der HCVO anpassen können soll. Dementsprechend kann er bis zur Aufnahme seiner Angabe in die Liste nach Art. 13 HCVO auf die Möglichkeit der Verwendung weiter vertrauen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass der Verbraucherschutz gewährleistet wird. Betreibt er dieses Verfahren aber nicht, besteht auch keine Grundlage für einen Vertrauensschutz (so schon KG, Beschluss vom 18.02.2022 - 5 U 1007/20 - Tz. 66).

e)

44 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der begangenen Rechtsverletzung vermutet und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, die die Beklagte dem Kläger verwehrt hat.

45 Ob sich der Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die Anträge zu 1 e) und 1 f) und die damit angegriffene Werbung für „PMS Hormone Balance“ bzw. „Zyklusregulierende PMS & Wechseljahre Kapseln“ im Übrigen auch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 LMIV ergibt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

46 Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

47 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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