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15 O 349/24•LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2025-05-27, 15 O 349/24
15 O 349/24Tribunal cantonal27 mai 2025
1. Die Werbung eines Vermittlungsportals für Flüge mit Emissionseinsparungen ist irreführend, wenn verschwiegen wird, dass es sich um bloße Schätzungen handelt.(Rn.31) 2. Zur Vermeidung einer Täuschung ist ein unmissverständlicher und sofort wahrnehmbarer Hinweis darauf erforderlich, dass es sich bei der Angabe der Emissionen oder der Emissionsersparnis lediglich um einen Schätzwert handelt. Alleine die Beifügung des Wortes „geschätzt“ vor der Angabe der Emissionsersparnis ist bereits ausreichend, um hinreichend und unmissverständlich auf die beschränkte Aussagekraft der Angaben hinzuweisen.(Rn.41) 3. Bei umweltbezogener Werbung gilt ein besonders strenger Maßstab, ähnlich wie bei gesundheitsbezogener Werbung. Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben ergibt sich, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23).(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 15 O 349/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0527.15O349.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Werbung eines Vermittlungsportals für Flüge mit Emissionseinsparungen ist irreführend, wenn verschwiegen wird, dass es sich um bloße Schätzungen handelt.(Rn.31)
Zur Vermeidung einer Täuschung ist ein unmissverständlicher und sofort wahrnehmbarer Hinweis darauf erforderlich, dass es sich bei der Angabe der Emissionen oder der Emissionsersparnis lediglich um einen Schätzwert handelt. Alleine die Beifügung des Wortes „geschätzt“ vor der Angabe der Emissionsersparnis ist bereits ausreichend, um hinreichend und unmissverständlich auf die beschränkte Aussagekraft der Angaben hinzuweisen.(Rn.41)
Bei umweltbezogener Werbung gilt ein besonders strenger Maßstab, ähnlich wie bei gesundheitsbezogener Werbung. Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben ergibt sich, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23).(Rn.43)
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Vermittlung von Flügen auf der Internetseite ... mit Emissionseinsparungen zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 2 bis K 6 abgebildet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Angaben zu möglichen „Emissionseinsparungen“ im Zusammenhang mit der Suche nach Flugverbindungen über die Internetseite https://www.... (im Folgenden: ... ). Weiter macht er einen Zahlungsanspruch geltend.
2 Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
3 Die Beklagte betreibt unter der Domain https://www.... ein Vermittlungsportal für Flüge.
4 Die Beklagte ist ein Unternehmen in Form einer irischen Limited mit Sitz in Dublin, Irland. Sie bietet im Europäischen Wirtschaftsraum verschiedene Dienste unter https://www.... bzw. https://www.... .com an, darunter auch das Flugsuchportal ... ... . Mittels ... ... ermöglicht die Beklagte Internetnutzern, nach geeigneten Flugverbindungen für eine Reise zu suchen. Mehr als dreihundert Fluggesellschaften und Reiseagenturen nehmen an ... ... teil und speisen ihre Flugverbindungen ein. ... ... ist kostenlos. Die Beklagte erhält für die Bereitstellung von ... ... keine Vergütung und keine Provision. Weder Verbraucher noch Fluggesellschaften oder Reiseagenturen zahlen für die Nutzung des Portals. Jeder Internetnutzer und jede Fluggesellschaft bzw. Reiseagentur, die die Richtlinien der Beklagten erfüllt, kann an ... ... teilnehmen. Die Beklagte bietet keine Flugreisen an und verkauft diese auch nicht. Flugreisen werden nicht über ... ... gebucht; wählt ein Verbraucher eine Flugverbindung, die er buchen möchte, wird er auf die jeweilige Webseite des Anbieters geleitet.
5 Sofern Verbraucher beispielsweise am 23. Februar 2024 auf ... ... einen Flug von Frankfurt am Main nach Paris, Hinflug am 19. März 2024, Rückflug am 26. März 2024, suchten, wurden folgende Flüge angeboten:
6 Hinflug am 19. März 2024, Abflug 06:40 Uhr, Ankunft 07:55 Uhr, mit der Lufthansa, unter Angabe geschätzter CO2-Emissionen von „61 kg CO2e“ und einer behaupteten Ersparnis von „-31 % Emissionen“:
7 Wegen der Einzelheiten des Suchergebnisses wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die anderen Flugverbindungen von Lufthansa wurden mit „-17 % Emissionen“ oder ebenfalls mit „-31 % Emissionen“ angegeben. Wegen der weiteren Suchergebnisse wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
8 Bei den angegebenen Emissionswerten und der prozentualen Ersparnis an CO2-Äquivalenten handelt es sich um eine Schätzung des Verbrauchs des konkret angegebenen Fluges im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch auf der betroffenen Flugstrecke.
9 Die Beklagte verwendet bei der Schätzung der CO2e-Emissionen das Ermittlungsmodell „TIM“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung, dort Rn. 26 ff., Bezug genommen. Hierbei wird für einen bestimmten Flug pro Passagier in der jeweils gewählten Sitzklasse die CO2e-Emissionen ausgewiesen und diese mit den üblichen CO2e-Emissionen von Flügen für diese Route, dem sogenannten Medianwert, verglichen. Der Medianwert stellt den Mittelwert aller möglichen CO2e-Emissionen pro Route dar, wobei dafür Flüge über das nächste Jahr berücksichtigt werden.
10 Neben den Emissionsangaben wird der Buchstabe „i“ angezeigt. Per Mousover werden darüber nachfolgende Informationen angezeigt:
11 „Geringere Emission“ und „Geschätzte Emission von TIM“ sowie die Information, dass der Lebenszyklus der Treibhausemissionen anhand mehrerer Faktoren für einen Passagier in der ausgewählten Sitzklasse berechnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
12 Sofern Verbraucher dort auf den Link „weitere Informationen zu geschätzten Emissionen“ klickten, erhielten sie die Informationen gemäß Anlage K5.
13 Die weiterführenden Links zum Beispiel zum Travel Impact Model führten auf eine Seite, auf der die Informationen nur auf Englisch vorhanden waren (Anlage K6).
14 Klickte man auf READ MORE in dem linken Kasten, erschienen die englischsprachigen Erläuterungen gemäß Anlage K7.
15 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 (Anlage K8) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
16 Der Kläger beantragt,
17 1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
18 im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Vermittlung von Flügen auf der Internetseite www.google.com/travel/flights
19 mit Emissionseinsparungen zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 2 bis K 6 abgebildet.
20 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
25 Das Landgericht ist sachlich zuständig. Der Kläger stützt die Klage alleine auf das UWG und nicht auf das UKlaG. Nur für Letzteres ergäbe sich eine Zuständigkeit des Kammergerichts.
26 Die Antragsfassung, wonach sich das Verbot nur auf Verbraucher mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beziehen soll, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der BGH und das OLG Frankfurt haben ähnliche Formulierungen verwendet, worauf der Kläger verwies (vgl. BGH, Urteil v. 29.4.2010 – Xa ZR 5/09; OLG Frankfurt, Urteil v. 18.12.2008 – 16 U 76/08, die mit ähnlichen Formulierungen tenorierten).
27 Durch die Antragsfassung kommt zum Ausdruck, dass nur Angebote erfasst sein sollen, die auf Verbraucher mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland ausgerichtet sind, was sowohl hinreichend bestimmt ist, als auch von der Rechtsprechungsgewalt deutscher Gerichte abgedeckt ist. Der Kläger weist noch darauf hin, dass der Zusatz ohnehin redundant sei, da sich die Rechtskraft eines nach dem Antrag ausgesprochenen Verbots durch ein deutsches Gericht ohnehin auf Verbraucher mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
28 Die Formulierung „Emissionseinsparungen“ ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Es ist eindeutig, dass es dabei um die Angabe der eingesparten Emissionen („- 31 % Emissionen“) geht, wie in den Anlagen K 2, K 3 und K 5 wiedergegeben.
II.
29 Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.
30 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG zu.
31 Die Angaben der Beklagten sind irreführend. Die Angaben zum CO2-Ausstoß sind geeignet bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei den beworbenen Emissionseinsparungen um die tatsächliche Einsparung von Emissionen auf dem konkreten Flug handele und nicht um eine bloße Schätzung.
32 a) Es liegt ein Verstoß gegen 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG vor.
33 Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
34 aa) Die Beklagte handelt geschäftlich i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
35 Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Er erfasst alle Maßnahmen (positives Tun, konkludentes Handeln, Unterlassen, soweit eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, die auf die Förderung eines beliebigen – auch fremden – Geschäftszwecks gerichtet sind, dh jede selbständige, der Verfolgung eines wirtschaftlichen Geschäftszwecks dienende Maßnahme, mit der eine marktgerichtetes Tätigkeitwerden irgendwie zum Ausdruck gelangt (BGH GRUR 1953, 293 [294] – Fleischbezug; BGH GRUR 1956, 216 [217] – Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH GRUR 1960, 384 [386] – Mampe Halb und Halb I; BGH GRUR 1964, 208 [209] – Fernsehinterview; BGH GRUR 1993, 761 [762] – Makler-Privatangebot; BGH GRUR 1993, 917 [919] – Abrechnungssoftware für Zahnärzte; BGH GRUR 2000, 1076 [1077] – Abgasemissionen, stRspr). Einzubeziehen in den Begriff des geschäftlichen Verkehrs sind daher auch alle einem Geschäftszweck dienenden freiberuflichen Tätigkeiten, so die der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Wissenschaftler, Künstler usw. ebenso wie bspw ein auf die Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gerichtetes Tätigkeitwerden (BGH GRUR 1958, 354 [356] – Sherlock Holmes). Maßnahmen, die wie die Image- oder Aufmerksamkeitswerbung der Steigerung der Verkehrsbekanntheit dienen, sind ebenfalls Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn mit ihnen nicht für bestimmte Waren oder Leistungen geworben wird (BGH GRUR 1995, 595 [596] – Kinderarbeit; BGH GRUR 1995, 598 [599] – Ölverschmutzte Ente; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 10, beck-online).
36 Die geschäftliche Handlung des § 2 I Nr 2 UWG bezieht sich (ausschließlich) auf die Förderung des Wettbewerbs eines Unternehmens, sei es des eigenen, sei es eines fremden. Damit ist klargestellt, dass das UWG allein den Wettbewerb von im geschäftlichen Verkehr handelnden Unternehmen erfasst, also nur unternehmerische Tätigkeiten im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 12, beck-online).
37 Offenbleiben kann, ob die Beklagte eine geschäftliche Handlung zugunsten der mit ihr kooperierenden Fluggesellschaften vornimmt, oder ob es insoweit an einer ausreichenden Unternehmensbezogenheit fehlt. Nach den unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten werden bei ihrer Suchseite sämtliche Fluggesellschaften gleichbehandelt und damit gerade keine Wettbewerbsförderung für ein konkretes Unternehmen vorgenommen.
38 Eine geschäftliche Handlung liegt aber bereits in der Förderung des eigenen Wettbewerbs, nämlich darin, eine Suchseite für Flugreisen am Markt anzubieten. Dass dies unentgeltlich erfolgt, ändert an der Geschäftsmäßigkeit nichts. Unerheblich ist, ob ein Erwerbszweck verfolgt und ein Gewinn erzielt wird oder Gewinnerzielung überhaupt beabsichtigt ist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 13, beck-online). Insbesondere dürfte im Dienst Google Flights auch eine Förderung des Geschäfts der allgemeinen Internetsuchmaschine „google“ zu sehen sein.
bb)
39 Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in den jeweiligen Nummern aufgeführten Umstände enthält. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sind solche Umstände etwa die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
40 Die Beklagte täuscht Verbraucher durch die Darstellung verminderter Emissionen, beispielsweise auf dem Flug von Frankfurt nach Paris am 19. März 2024 um 06:40, mit der Angabe „-31 % Emission“.
41 Zur Vermeidung einer Täuschung wäre ein unmissverständlicher und sofort wahrnehmbarer Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass es sich bei der Angabe der Emissionen oder der Emissionsersparnis lediglich um einen Schätzwert handelt. Alleine die Beifügung des Wortes „geschätzt“ vor der Angabe der Emissionsersparnis wäre wohl bereits ausreichend, um hinreichend und unmissverständlich auf die beschränkte Aussagekraft der Angaben hinzuweisen.
42 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Emissionsangaben für einen Flug der in der Zukunft liegt, es sich zwangsläufig nur um geschätzte Werte handeln kann. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass diese Zusammenhänge dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig nicht geläufig wären. Allerdings muss gerade bei Ergebnissen von Internetsuchseiten berücksichtigt werden, dass Verbraucher sich regelmäßig nur flüchtig mit Details befassen wollen und daher nicht jede Angabe reflektiert hinterfragen. Da bei umweltbezogenen Angaben nach der Rechtsprechung des BGH gerade auch bei der Frage der Irreführung ein strenger Maßstab zu gelten hat, ist nach Auffassung der Kammer zu fordern, dass der Umstand der Schätzung unmittelbar wahrnehmbar kenntlich wird. Eine bloße Verlinkung oder der nur mittelbar wahrnehmbare Hinweis bei Aktivierung des „Mouse-Over“ (Anlage K4) ist nicht ausreichend.
43 Nach der Rechtsprechung des BGH gilt bei umweltbezogener Werbung ein besonders strenger Maßstab, ähnlich wie bei gesundheitsbezogener Werbung. Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folgt, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –, „klimaneutral“ juris).
44 Dieser strenge Maßstab findet vorliegend Anwendung. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den Angaben auf der Suchseite um Werbung handelt oder nicht. „‚Werbung‘ ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 149, beck-online). Eine Werbung für die am Vergleich partizipierenden Fluggesellschaften ist darin entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu sehen.
45 Die Angabe von CO2-Äquivalenten ist vielmehr ein Bestandteil der eigenen Dienstleistung beim Vergleich verschiedener Flüge. Zwar werden die Fluggesellschaften durch die Suchmaschine der Beklagten sichtbar, was absatzfördernde Wirkung haben kann. Auf der anderen Seite sollen die Fluggesellschaften nach möglichst objektiven Kriterien miteinander verglichen werden. Außerdem werden gerade nicht gegen monetäre Vorteile günstigere Suchergebnisse versprochen.
46 Suchergebnisse können auch negative Wirkung haben, insbesondere wenn man im Vergleich zur Konkurrenz teurer ist oder einen höheren CO2 Ausstoß prognostiziert bekommt.
47 Auch eine Eigenwerbung liegt in den Angaben nicht. Es handelt sich bei dem Vergleich nicht um die Bewerbung eines Angebots der Beklagten, sondern um ihr Angebot selbst. Die Kammer ist indes der Meinung, dass im Rahmen eines Vergleichsportals, welches sich an Verbraucher richtet, und im Rahmen des Vergleichs umweltbezogene Angaben macht und diese als Bewertungsmaßstab verwendet, die gleichen Transparenzanforderungen gegenüber Verbrauchern zu stellen sind, wie bei einer umweltbezogenen Werbung.
48 Der festgestellte Verstoß rechtfertigt vollumfänglich den Unterlassungsanspruch. Es kann daher offenbleiben, ob die weiteren geltend gemachten Verstöße gegeben sind oder nicht.
49 Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der BGH in der Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.
50 (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24, 25, „Biomineralwasser“). Letzteres ist indes nicht geschehen, sodass das Gericht auch bei offenlassen weiterer Verstöße abschließend über den Streitgegenstand entschieden hat.
51 Der Anspruch auf die Abmahnpauschale ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Zur Höhe der Pauschale wurde ausreichend vorgetragen.
III.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich dabei am Sicherungsinteresse der Beklagten und nicht am Vollstreckungsinteresse des Klägers zu orientieren und ist im Wege der Schätzung festzusetzen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 709 ZPO, Rn. 3).
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