LG Berlin II 61. Zivilkammer, 2024-12-13, 61 O 59/24

61 O 59/24Tribunal cantonal13 déc. 2024

Regest

1. Ein Nutzungsrecht sui generis (§ 241 BGB) kann schuldrechtlich grds. formfrei und damit auch mündlich vereinbart werden; es obliegt tatrichterlicher Würdigung darüber zu befinden, ob das Verhalten der Parteien eine entspr. Abrede begründet hat.(Rn.22) 2. Ein etwaiges Leihverhältnis gem. § 598 BGB begründet jedenfalls kein Recht zum Besitz gem. § 986 Abs. 1 BGB, denn gem. § 604 Abs. 3 BGB kann der Entleiher die Sache sofort zurückverlangen.(Rn.35) 3. Ein Zurückbehaltungsrecht scheidet aus, wenn Bereicherungsansprüche z.B. wegen Sanierungsarbeiten verjährt sind.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.42) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 30. April 2025, 7 U 3/25, Beschluss nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 30. April 2025, 7 W 4/25, Beschluss nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 16. Juni 2025, 7 U 3/25, Beschluss

Texte intégral

LG Berlin II 61. Zivilkammer — 61 O 59/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-13

Aktenzeichen: 61 O 59/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1213.61O59.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 203 BGB, § 241 BGB, § 273 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Nutzungsrecht sui generis (§ 241 BGB) kann schuldrechtlich grds. formfrei und damit auch mündlich vereinbart werden; es obliegt tatrichterlicher Würdigung darüber zu befinden, ob das Verhalten der Parteien eine entspr. Abrede begründet hat.(Rn.22)

  2. Ein etwaiges Leihverhältnis gem. § 598 BGB begründet jedenfalls kein Recht zum Besitz gem. § 986 Abs. 1 BGB, denn gem. § 604 Abs. 3 BGB kann der Entleiher die Sache sofort zurückverlangen.(Rn.35)

  3. Ein Zurückbehaltungsrecht scheidet aus, wenn Bereicherungsansprüche z.B. wegen Sanierungsarbeiten verjährt sind.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.42)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 30. April 2025, 7 U 3/25, Beschluss nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 30. April 2025, 7 W 4/25, Beschluss nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 16. Juni 2025, 7 U 3/25, Beschluss

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner das Gartenhaus, bestehend aus drei Zimmern nebst Küche, Bad, Diele, einem Erker und Veranda nebst einer rückwärtigen Gartenfläche im rückwärtigen Teil ab dem Müllplatz des Grundstücks xxxxx 42, 12247 Berlin, mit einer Gesamtfläche von 399 qm (grün eingezeichneter Bereich in nachfolgender Skizze) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 30 % und die Klägerin 70 % zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in 15.000,00 Euro und für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  5. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist von zehn Monaten gewährt.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks xxxxx 42, xxxx Berlin, mit einer Gesamtfläche von 962 qm. Im hinteren Teil des Grundstücks befindet sich ein Gartenhaus mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm, das die Beklagten bewohnen. Das Grundstück ist zur Straße mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, in dem sich unter anderem auch ein Geschäftslokal der Klägerin befindet. Dahinter befinden sich zunächst fünf Stellplätze und ein von den Beklagten nicht genutzter Gartenbereich. Ab dem Ende des letzten Stellplatzes und des dort ebenfalls vorhandenen Müllplatzes befindet sich der von den Beklagten genutzte Bereich.

2 Das Gartenhaus war seit 1997 unbewohnt und befand sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Etwa im Jahr 2013 trat der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund von Empfehlungen von Geschäftspartnern in Kontakt mit dem Beklagten zu 1., einem Bauunternehmer, um das Gartenhaus zu sanieren, und bot im Gegenzug an, dass der Beklagte sodann das Gartenhaus selbst nutzen könnte. Einzelheiten dieser Gespräche und etwaiger Absprachen sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1. begann in der Folge, das Gartenhaus zu sanieren und bezog es später zusammen mit der Beklagten zu 2., wobei Art, Umfang und Ausmaß der Arbeiten ebenfalls streitig sind.

3 Am 9. Juli 2014 überwies die Klägerin 20.000,00 Euro auf ein Konto der Beklagten, am 24. Oktober 2014 erfolgte eine weitere Überweisung in Höhe von 10.000,00 Euro.

4 In der Folgezeit versuchten die Parteien - auch aus steuerrechtlichen Erwägungen - immer wieder, schriftliche Vereinbarungen zu treffen bzw. getroffene Vereinbarungen schriftlich zu fixieren, allerdings blieben diese Bemühungen im Ergebnis erfolglos. Für weitere Einzelheiten, insbesondere zwischen den Parteien diskutierte Vertragsentwürfe, wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Insbesondere verlangte die Klägerin eine Aufstellung und Bewertung der von dem Beklagten zu 1. erbrachten Arbeiten in Bezug auf erbrachte Arbeitsleistungen und verbaute Materialien.

5 Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 erklärte die Klägerin, die Kündigung eines Darlehensvertrags und forderte die Beklagten zur Rückzahlung von 30.000,00 Euro bis zum 1. September 2023 auf.

6 Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten in Bezug auf das Wohnrecht der Beklagten keine abschließende Regelung getroffen, vielmehr seien die Parteien überein gekommen, dass die Arbeiten des Beklagten zu 1. betragsmäßig zu bewerten seien und dieser Betrag sodann von den Beklagten 'abgewohnt' werden solle. Ferner hätten die Beklagten bei der Klägerin um die Gewährung eines Darlehens gebeten, um die Baumaßnahmen fortsetzen zu können. Daraufhin hätten seit dem 12. April 2014 Gespräche über die Darlehensgewährung stattgefunden. Am 26. Juni 2014 sei schließlich bei einem Treffen des Geschäftsführers der Klägerin mit den Beklagten im Gartenhaus ein Darlehensvertrag geschlossen worden.

7 Die Klägerin beantragt,

8 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner das aus der Anlage 1 ersichtliche Gartengrundstück, bestehend aus drei Zimmern nebst Küche, Bad, Diele, einem Erker und Veranda nebst einer Gartenfläche im rückwärtigen Teil ab dem Müllplatz des Grundstücks xxxx 42, xxxx Berlin, mit einer Gesamtfläche von 399 qm (grün eingezeichneter Bereich in der Anlage K1) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,

9 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2023 zu zahlen.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagten behaupten, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber den Beklagten geäußert habe: „Setzen Sie das irgendwie instand und Sie wohnen dort mietfrei, solange Sie möchten.“ Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Beklagten zu 1. diese Übereinkunft mit den Worten „Herr xxxxx, Sie haben mein Wort.“ bestätigt.

13 Die Beklagten meinen, ihnen stünde in Bezug auf einen etwaigen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe des Wertes der Sanierungsleistung, zu, auf das sie sich berufen. Ferner haben sie gegenüber der Zahlungsforderung hilfsweise die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen erklärt, außerdem berufen sie sich insoweit auf die Einrede der Verjährung.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

15 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass die Parteien mündlich ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart hätten, durch Vernehmung der Zeugen Dr. xxxx, Dr. xxxx und xxxx sowie über die Behauptung der Klägerin, dass die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen hätten, durch Vernehmung der Zeugin xxx. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. November 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17 A. Die Klage ist in Bezug auf den Klageantrag zu 1. begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des von den Beklagten genutzten und im Tenor näher bezeichnenden Grundstücksteils in der xxxxx 42 in xxx Berlin aus § 985 BGB. Nach dieser Norm kann der Eigentümer einer Sache von dem Besitzer derselben deren Herausgabe verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

18 1. Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin des gesamten Grundstücks.

19 2. Ebenfalls unstreitig sind die Beklagten Besitzer des im Tenor näher bezeichneten Grundstücksteils, da sie das Gartenhaus bewohnen.

20 3. Die Beklagten können sich nicht auf ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB berufen.

21 a) Es ist unstreitig, dass die Parteien schriftlich weder ein lebenslanges Wohnrecht noch ein Miet- oder anderweitigen Nutzungsvertrag geschlossen haben. Alle zwischen den Parteien im Laufe der Jahre kursierten Vertragsentwürfe (etwa wie ersichtlich aus den Anlagen K2 und B1) blieben im Entwurfsstadium. Auch wurde den Beklagten durch die Klägerin unstreitig kein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt.

22 b) Die Beklagten können sich auch nicht auf ein mündlich vereinbartes, schuldrechtliches lebenslanges Wohnrecht berufen. Zwar kann ein solches Nutzungsrecht sui generis (§ 241 BGB) schuldrechtlich grundsätzlich formfrei und damit auch mündlich vereinbart werden und es obliegt tatrichterlicher Würdigung darüber zu befinden, ob das Verhalten der Parteien eine entsprechende Abrede begründet (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, juris, Rn. 20 m.w.N.). Jedoch ist den Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand eines Besitzrechts obliegt (vgl. Fritzsche in BeckOK BGB, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, § 986 Rn. 27 m.w.N.), der Nachweis einer derartigen Vereinbarung nicht gelungen.

23 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei ist eine persönliche Überzeugungsbildung erforderlich, welche den Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Behauptung, dass die Parteien ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart hätten, nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erwiesen.

24 aa) Die von den Beklagten benannten Zeugen blieben insoweit unergiebig. Zwar liegt dies nicht bereits daran, dass die Zeugen selbst nicht unmittelbar an den Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 1. teilgenommen haben. Insbesondere in Fällen von Beweisnot kommen nämlich auch indirekte Beweismittel, wie sog. Zeugen vom Hörensagen, in Betracht, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der sich etwa in § 355 ZPO niederschlägt, wird dadurch nicht berührt (vgl. Greger in Zöller, 35. Auflage 2024, § 355 Rn. 1). Jedoch kann die Mittelbarkeit des Tatsachenbezugs Auswirkungen auf den Beweiswert bzw. die Überzeugungskraft des Beweismittels haben (vgl. Greger, a.a.O., § 286 Rn. 9a).

25 Die Aussagen der Zeugen Dr. xxxx und Dr. xxxx lassen jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 1. sich mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen darauf verständigt hätten, dass die Beklagten in jedem Fall lebenslang in dem Gartenhaus wohnen dürften.

26 So hat insbesondere der Zeuge Dr. xxxx zwar bekundet, dass er nach seiner Wahrnehmung davon ausging, dass zwischen den Parteien die Übereinkunft „Sanierung gegen lebenslanges Wohnrecht“ bestand und dass dies die Grundlage für die weiteren Gespräche der Parteien miteinander bildete. Ferner hat er auch ausgeführt, dass erst später den Parteien Probleme im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer gewahr wurden, die eine Modifizierung bzw. schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarung erforderlich gemacht hätten.

27 Allerdings hat der Zeuge zugleich ausgeführt, dass diese Wahrnehmung einseitig auf den Schilderungen seines Mandanten, also des Beklagten zu 1. beruhte und dass er - jedenfalls über diese Frage - nicht mit dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich gesprochen hatte.

28 In ähnlicher Weise äußerte sich der Zeuge Dr. xxxx, der - wie auch der Zeuge Dr. xxx - auf Seiten des Beklagten zu 1. beratend tätig wurde und dessen Wahrnehmung daher maßgeblich auf dessen Schilderung der Sachlage beruhte. Auch dieser Zeuge bekundete, dass ein Wohnrecht der Beklagten bei den Gesprächen der Parteien nicht im Streit stand, sondern dem wirtschaftlichen Verständnis der Parteien zugrunde lag. Jedoch äußerte der Zeuge auch, dass nach seiner Wahrnehmung ein lebenslanges Wohnrecht „vereinbart werden sollte oder vereinbart wurde“ und dass dieses „unentgeltlich (...) bzw. gegen Sanierungsleistung“ gewährt werden sollte, sodass sich seiner Aussage schon keine klare Aussage in Bezug auf die Gestalt der vermeintlich getroffenen Vereinbarung entnehmen lässt.

29 Beide Aussagen sind weder für sich noch in einer Gesamtschau geeignet, mit dem nötigen Maß an Gewissheit darauf schließen zu können, dass die Parteien rechtsverbindlich und abschließend ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart hatten. Dass das Wohnrecht der Beklagten zwischen den Parteien nicht diskutiert wurde, belegt nur, dass ein übereinstimmender Wille insoweit bestand, dass das Vorhaben „Wohnrecht gegen Sanierung“ umgesetzt werden sollte. Das gemeinsame Verständnis eines solchen Vorhabens ist jedoch nicht zwingend gleichbedeutend mit der rechtsgeschäftlichen Einräumung eines lebenslangen und damit allenfalls in den Grenzen des § 314 BGB kündbaren lebenslangen Wohnrechts.

30 Gegen diese Schlussfolgerung spricht nämlich insbesondere, dass nach den Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass zwischen einem etwaigen Wohnrecht und der Sanierungsleistung durch den Beklagten zu 1. irgendein synallagmatisches Verhältnis bestehen sollte (“Wohnrecht gegen Sanierung“). Ein Rechtsbindungswille für eine derartige Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass dieses Synallagma näher definiert wird. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich jedoch nicht, ob und wie die Sanierung, also die Gegenleistung ausgeführt werden sollte.

31 Es liegt daher nahe, in der dargestellten gemeinsamen Gesprächsgrundlage der Parteien eher eine vorvertragliche Übereinkunft, gewissermaßen konkludente übereinstimmende Absichtserklärungen ohne abschließenden Rechtsbindungswillen zu sehen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser Übereinkunft zunächst - etwa bis zu einer späteren schriftlichen Fixierung der Angelegenheit - lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis oder allenfalls um ein Leihverhältnis in Bezug auf das Gartenhaus handelte.

32 Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1. offenbar in der Folge mit Sanierungsarbeiten begann, lässt sich nicht mit der nötigen Gewissheit darauf schließen, dass ein lebenslanges Wohnrecht schuldrechtlich vereinbart war. Dass der Beklagte zu 1. in die Erfüllung einer vermeintlichen Absprache eintrat, indem er mit den Baumaßnahmen begann, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass eine entsprechende Vereinbarung auch wirksam getroffen wurde. So spricht insbesondere kein Anscheinsbeweis für ein wirtschaftlich vernünftiges und hinreichend abgesichertes Verhalten.

33 bb) Auf die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen xxxx kam es daher nicht mehr an.

34 cc) Die Beklagten waren auch nicht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen, da es an dem hierfür erforderlichen Anbeweis, also der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Behauptung, die Parteien hätten ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, fehlt. Insoweit kann auch die Ausführungen unter aa) verwiesen werden.

35 c) Die Beklagten können sich auch nicht auf ein etwaiges Leihverhältnis gemäß § 598 BGB berufen, da sich daraus - sollte es vereinbart worden sein - jedenfalls kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB mehr ergibt. Denn gemäß § 604 Abs. 3 BGB kann der Entleiher, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt ist noch sich aus dem Zweck ergibt, die Sache jederzeit herausverlangen und das Leihverhältnis damit fristlos beenden. Dieses Herausgabeverlangen hat die Klägerin jedenfalls mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebracht.

36 d) Auf ein Mietverhältnis, das im Übrigen auch die Zuständigkeit des Gerichts berührt hätte, haben sich die Parteien nicht berufen.

37 4. Den Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 1000, 273 BGB zu.

38 a) Gemäß § 1000 Satz 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe einer Sache verweigern, bis er wegen der ihm zustehenden Verwendungen befriedigt wird.

39 Zwar könnte es sich bei den von dem Beklagten zu 1. offenbar erbrachten Sanierungsleistungen durchaus um notwendige Verwendungen gemäß § 994 BGB oder jedenfalls um nützliche Verwendungen gemäß § 996 BGB handeln, jedoch bleibt der Vortrag der Beklagten insoweit zu pauschal, um entsprechende Gegenansprüche substantiiert darzulegen. Da zwischen den Parteien schon der konkrete Zustand des Gartenhauses vor der Sanierung durch den Beklagten zu 1. streitig ist, hätte es den Beklagten zur Geltendmachung etwaiger Gegenrechte oblegen, konkret dazu vorzutragen, welche Arbeiten erbracht wurden und wie diese Arbeiten zu bewerten sind. So ist für die Frage, ob es sich um notwendige oder nützliche Verwendungen handelt, erforderlich darzustellen, wie sich die Aufwendungen auf den Zustand der Sache auswirken.

40 Insoweit blieb der Beklagtenvortrag jedoch zu oberflächlich. Insbesondere die grobe Schilderung der Arbeiten in der Klageerwiderung reichen zur Substantiierung nicht aus, da es insoweit schon an einer Wertbezifferung fehlt, die jedoch für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs - auch im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts - essentiell ist. Diese kann der pauschale Verweis im Schriftsatz vom 9. Januar 2024, dass der Grundstücksteil nun einen Wert von wenigstens 500.000-600.000 Euro hätte, nicht ersetzen.

41 Die von den Beklagten in diesem Kontext angebotene sachverständige Begutachtung war nicht geboten, da es sich angesichts des zu oberflächlichen Vortrags um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Denn dem Beklagtenvortrag lassen sich keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen entnehmen. Ein Sachverständigengutachten hätte daher erstmals die von dem Beklagten zu 1. durchgeführten Sanierungsmaßnahmen erfassen und bewerten müssen.

42 b) Den Beklagten steht auch ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273 Abs. 1, 2 BGB nicht zu. Auch für etwaig in Betracht kommende bereicherungsrechtliche Ansprüche fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu den erbrachten Sanierungsleistungen des Beklagten zu 1.

43 B. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage unbegründet.

44 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Norm ist der Darlehensnehmer insbesondere verpflichtet, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Voraussetzung ist jedoch der Abschluss eines Darlehensvertrags, den - im Falle des Rückforderungsprozesses - der Darlehensgeber gemäß § 363 BGB analog darzulegen und zu beweisen hat.

45 Der Klägerin ist der Beweis des Abschlusses eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien jedoch nicht gelungen. Unter Berücksichtigung der bereits oben dargestellten Maßstäbe steht der Abschluss eines Darlehensvertrags nicht zur gerichtlichen Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest.

46 a) Zunächst ist auch insoweit festzuhalten, dass schriftliche Vereinbarungen nicht getroffen wurden.

47 b) Eine mündlich getroffene Abrede über ein zinsloses Darlehen, wie von der Klägerin behauptet, kann jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Aussage der Zeugin xxxx blieb unergiebig.

48 Bei der Zeugin xxxx handelt es sich ebenfalls lediglich um ein indirektes Beweismittel, da sie nicht an direkten Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten teilgenommen hat. Vielmehr konnte sie lediglich bekunden, dass der Geschäftsführer der Klägerin auf sie als Prokuristin zugekommen sei und gefragt habe, ob eine Darlehensvergabe an den Beklagten zu 1. möglich sei. Daraus lässt sich jedoch nicht mit der nötigen Überzeugung darauf schließen, dass der Geschäftsführer der Klägerin dann auch mit den Beklagten ein entsprechendes Darlehen vereinbarte.

49 Soweit die Zeugin äußerte, dass es für sie klar gewesen sei, dass es sich um (sogar verzinstes) Darlehen gehandelt haben müsse, ist dies unerheblich, da es sich insoweit nur um ihre eigene rechtliche Einschätzung und nicht um die Wiedergabe eigener Wahrnehmung handelt.

50 Die Zeugin hat ferner ausgeführt, dass die erste Zahlung damals sehr schnell ausgeführt werden sollte. Es ist daher auch hier nicht auszuschließen, dass eine Überweisung erfolgte, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür vorher abschließend zu klären. Auch hier greift kein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin für wirtschaftlich sinnvolles und hinreichend abgesichertes Verhalten.

51 Eine Schlussfolgerung von der Aussage der Zeugin xxxx auf den mündlichen Abschluss eines Darlehensvertrags scheitert ebenfalls daran, dass hier - im Kontext der unklaren rechtlichen Einordnung der Übereinkunft „Wohnrecht gegen Sanierung“ - verschiedene rechtliche Gestaltungen der Zahlungen denkbar erscheinen. So erscheint es gleichermaßen plausibel, dass der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten zu 1. die Zahlungen als Ausgleich für die Sanierung des klägerischen Eigentums zukommen lassen wollte. Der Abschluss eines Darlehensvertrags bleibt daher lediglich eine unter mehreren Möglichkeiten.

52 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu. Zwar ist angesichts der unstreitigen Zuwendungen der Klägerin an die Beklagten in Höhe von 30.000,00 Euro und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagten entsprechende Kontogutschriften durch Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangten, jedoch ist der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch verjährt.

53 Für die Leistungskondiktion gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Sprau in Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 812 Rn. 69), die gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt, sobald der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Gläubiger eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (vgl. Ellenberger in Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 199 Rn. 27 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, auf dessen Kenntnis gemäß § 166 BGB abzustellen ist, im Jahr 2014 von den Überweisungen und davon Kenntnis erlangen musste, dass eine vertragliche Einigung aufgrund unzureichender Absprachen nicht zustanden gekommen ist. Folglich begann die Verjährungsfrist somit mit dem Schluss des Jahres 2014, sodass der Bereicherungsanspruch seit Ablauf des 31. Dezember 2017 verjährt ist.

54 Die Verjährung wurde auch nicht gemäß § 203 BGB durch die unstreitig zwischen den Parteien erfolgten Vertragsverhandlungen in Bezug auf das Wohnrecht gehemmt, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auch die Frage der Rückzahlung der an die Beklagten geleisteten 30.000,00 Euro Gegenstand dieser Verhandlungen war. Insbesondere wird dieser Anspruch in den zwischen Parteien ausgetauschten Vertragsentwürfen nicht erwähnt.

55 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. § 708 Nr. 7 ZPO war nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Vermieter und Mieter handelt.

56 D. Den Beklagten war gemäß § 721 ZPO von Amts wegen eine Räumungsfrist zu gewähren, da im vorliegenden Fall Räume betroffen sind, die tatsächlich Wohnzwecken dienen und es für die Anwendbarkeit des § 721 ZPO nicht auf den Rechtsgrund des Innehabens dieser Wohnräume ankommt (vgl. Seibel in Zöller,35. Auflage 2024, § 721 Rn. 2).

57 Bei der Ermessensausübung im Hinblick auf die Dauer der Räumungsfrist war insbesondere das Alter der Beklagten, die bisherige Nutzungsdauer und die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Demgegenüber fällt das im vorliegenden Fall nur gering ausgeprägte Eigennutzungsinteresse der Klägerin an dem Grundstücksteil nur geringfügig ins Gewicht.

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