LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-08-12, 27 O 253/25 eV

27 O 253/25 eVTribunal cantonal12 août 2025

Regest

Keine persönlichkeitsrechtswidrige Identifikation durch eine Berichterstattung, die den Betroffenen ausschließlich für Rezipienten mit Sonderwissen über dessen Person und das Berichtsthema erkennbar macht (hier: unzureichende Identifizierbarkeit eines angeblich unter Korruptionsverdacht stehenden Polizeibeamten bei Angaben zu Dienstrang, Dienststelle, Dienstort und Tatvorwurf).(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 253/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-12

Aktenzeichen: 27 O 253/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0812.27O253.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Keine persönlichkeitsrechtswidrige Identifikation durch eine Berichterstattung, die den Betroffenen ausschließlich für Rezipienten mit Sonderwissen über dessen Person und das Berichtsthema erkennbar macht (hier: unzureichende Identifizierbarkeit eines angeblich unter Korruptionsverdacht stehenden Polizeibeamten bei Angaben zu Dienstrang, Dienststelle, Dienstort und Tatvorwurf).(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Ist eine Person nur für Rezipienten mit Sonderwissen erkennbar und erhalten diese Rezipienten aus der Berichterstattung keine weiteren Erkenntnisse, fehlt es an der erforderlichen Betroffenheit dieser Person.(Rn.24)

  2. Die Berücksichtigung von Rezipienten, die den Betroffenen einer anonymisierten Berichterstattung allein aufgrund vorherigen Sonderwissens identifizieren können, würde den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer Weise erweitern, die mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr in Einklang stünde.(Rn.25)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung betreffend den Antragsteller durch die Antragsgegnerin.

2 Der Antragsteller beantragt,

3 I. der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Intendanten, zu untersagen,

4 im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen Korruption, Strafvereitelung im Amt, Steuerhinterziehung und Geldwäsche in identifizierender Weise über ihn zu berichten und/oder berichten zu lassen, durch die Angabe des Ortes seines Arbeitsortes/Dienststelle (Polizei X, Abschnitt X, X), durch Nennung seiner Position als X und der nachfolgenden Fotos der Dienststellengebäudes des Polizeiabschnitts X in X

X

5 wie auf X im Beitrag „Kriminelle Clans in X - X ‘ vom X (Anlage X) und geschehen unter

6 https://www.X

7 II. der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

8 in Bezug auf ihn zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

9 1. Wenn sie dann erfahren, dass derjenige, mit dem sie jahrelang gearbeitet haben, und eigentlich auch gedacht haben, sie ziehen am selben Tauende, dann plötzlich die Maske fallen lässt, und sich hat kaufen lassen, das enttäuscht natürlich zutiefst. (X Min)

10 2. Aktuell ermittelt das X gegen einen Polizei X und einen Polizei X wegen Korruption, Strafvereitelung im Amt, Steuerhinterziehung und Geldwäsche. (X Min)

11 3. Der Ermittler war regelmäßig mit den Beschuldigten zusammen unterwegs. (X Min)

12 4. In dem Polizeiabschnitt, wo es einen Korruptionsfall gab, ist es offensichtlich so gewesen, dass auch größere Geldsummen geboten worden sind für Informationen und Maßnahmen gegen die Geschäftskontrahenten des einen Drogendealers. Und die Summen, die da geflossen sind, waren erheblich. Ja, man hat sich da quasi die Kollegen eingekauft. (X Min)

13 5. Es geht um mehrere 100.000 EUR. (X Min)

14 6. X Polizeibeamte stehen im Zentrum der Untersuchung. (...) Ein Bezirk, der immer mal wieder im Focus sog. Clan-Kriminalität steht. Mittendrin der Abschnitt X (X Min)

15 7. Noch ist im besagten Korruptionsfall vieles unklar. (X min)

16 wie auf X im Beitrag „Kriminelle Clans in X - X ‘ vom X (Anlage X) und geschehen unter X

17 Die Antragsgegnerin beantragt,

18 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da es dem Antragsteller an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihm steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegen die Antragsgegnerin zu.

21 Der Antragsteller ist von der Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar betroffen, denn der streitgegenständliche Beitrag ist im Hinblick auf seine Person nicht identifizierend.

22 1) Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18; Söder, in: BeckOK InfoMedienR, 41. Edition, Stand: 01.05.2025, § 823 BGB Rn. 75). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Kammer, a.a.O., Rn. 19). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 14.6.2018 - 15 U 157/17 - juris Rn. 26; Kammer, Beschluss vom 07.08.2025 - 27 O 254/25, GRUR-RS 2025, 19650 Rn. 3 m.w.N.).

23 Dabei genügt es grundsätzlich, wenn der Anspruchsteller für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis oder in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04 -, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 07.01.2021 - 10 U 1106/20, GRUR-RS 2021, 26935 Rn. 5). Der Betroffene muss aber immer durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98, BeckRS 2012, 55321 Rn. 39; KG, a.a.O.). Dass die Berichterstattung einem Leser allein den Anstoß gibt, sich zur Person des oder der Betroffenen durch die Suche in anderen Medien diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die die Veröffentlichung selbst verschweigt, genügt grundsätzlich nicht. Andernfalls würde einem neutral und anonym berichtenden Medium, das sich vorangegangene Veröffentlichungen nicht zu eigen gemacht hat, die Haftung für durch andere begangene Handlungen auferlegt. Das indes würde einen nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Mediengrundrechte begründen (vgl. KG a.a.O. Rn. 8; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18).

24 Da es ausreicht, dass die betroffene Person für einen nur eingeschränkten Rezipientenkreis identifizierbar wird, darf für die Frage der Erkennbarkeit allerdings nicht darauf abgestellt werden, ob es dem Durchschnittsrezipienten mühelos möglich ist, ihre Identität festzustellen. Es ist ausreichend, dass nur einige der potentiellen Rezipienten der Berichterstattung aus dieser schließen können, um welche Person es sich handelt, und aus dieser Berichterstattung weitere Kenntnisse über sie erhalten, die sie vorher noch nicht hatten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2020 - 7 U 100/19 - juris Rn. 20). In dem umgekehrten Fall, in dem der Anspruchsteller nur für Rezipienten mit Sonderwissen erkennbar ist und diese Rezipienten aus der Berichterstattung keine weiteren Erkenntnisse über den Anspruchsteller erhalten, fehlt es hingegen an der erforderlichen Betroffenheit (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 17):

25 Die Berücksichtigung von Rezipienten, die den Betroffenen einer anonymisierten Berichterstattung allein aufgrund vorherigen Sonderwissens identifizieren können, würde den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer Weise erweitern, die mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr in Einklang stünde. Denn regelmäßig ist - wie etwa bei Familienangehörigen, engen Freunden, Arbeitskollegen oder Vereinsmitgliedern - ein Kreis von Personen vorhanden, der bereits vor der Veröffentlichung Kenntnis von der Identität des Betroffenen und dem Inhalt der künftigen Berichterstattung hat. Würde schon deren Sonderwissen zu einer persönlichkeitsrechtsrelevanten Erkennbarkeit des Betroffenen führen, wäre potentiell jede sachlich und anonym gehaltene Berichterstattung der Gefahr einer persönlichkeitsrechtlichen Beanstandung ausgesetzt. Zugleich würde dem berichtenden Medium eine Verantwortung für die Kenntnisse Dritter auferlegt, die nicht auf ihre eigene Veröffentlichung, sondern auf von ihr auch unter Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflichten nicht verlässlich übersehbare sonstige Informationsquellen zurückzuführen wären. Ein mit einem derart weit gezogenen Pflichtenkreis der Medien einhergehender Zwang zur nahezu vollständigen Abstrahierung und Anonymisierung ihrer Berichterstattung indes wäre von Verfassungs wegen nicht mehr zu rechtfertigen. Denn eine mit einem vorherigen Sonderwissen einzelner Rezipienten über die Person des Betroffenen und das berichtete Thema einhergehende Berichterstattung ist wegen der geringen Reichweite und Eingriffsintensität der Identifizierung schon grundsätzlich ungeeignet, zu einer mehr als lediglich unerheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu führen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 39).

26 2) Gemessen an diesen Grundsätzen identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung den Antragsteller nicht. Selbst ein nur eingeschränkter Rezipientenkreis ist - sollte ihm die Tatsache des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht ohnehin bereits bekannt sein - aufgrund der in dem Beitrag vorhandenen Identifizierungsmerkmale nicht in der Lage, den Antragsteller verlässlich zu identifizieren.

27 Die Berichterstattung teilt bezogen auf den Antragsteller lediglich mit, dass das LKA aktuell gegen einen Polizeikommissar und einen Polizeiobermeister wegen Korruption, Strafvereitelung im Amt, Steuerhinterziehung und Geldwäsche ermittele und dass die X Polizeibeamten, die im Zentrum der Untersuchung stünden, bis X im X „Brennpunktviertel“ X eingesetzt gewesen seien und dieser Bezirk immer wieder im Fokus sogenannter Clankriminalität stehe. Weitere individualisierende Merkmale, wie etwa Name, Alter, Geschlecht, Dienstalter, Abteilung, Wohnort, Herkunft, Aussehen oder sonstige persönliche Umstände, werden nicht mitgeteilt.

28 Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird er auch nicht dadurch identifiziert, dass die konkrete Dienststelle (Abschnitt X) genannt und bildlich dargestellt wird. Vielmehr teilt die Berichterstattung anknüpfend an den Umstand, der Antragsteller und X weitere X Polizeibeamte X seien in X eingesetzt, lediglich mit, es handele sich hierbei um einen Bezirk, der im Fokus der Clankriminalität stehe. Die Beamten dieser Wache würden regelmäßig zu Verbundeinsätzen ausrücken, was besonders wichtig im Kampf gegen organisierte Clankriminalität sei. Ein ausdrücklicher oder unmittelbarer Bezug zu dem Antragsteller wird dabei nicht hergestellt. Der streitgegenständliche Beitrag nennt keine Identifizierungsmerkmale, die dem Antragsteller erkennbar und ausdrücklich zugeordnet werden. Das gilt auch für die weiteren Informationen, die in der Berichterstattung einer anonymen Quelle zugeschrieben werden. Denn diese bezieht sich erkennbar nicht auf den Antragsteller als Polizei X, sondern entweder auf X „Kollegen“ oder „den Kollegen“ - ohne indes zu konkretisieren, welcher der X Beschuldigten gemeint ist.

29 Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus seinem - von der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestrittenen - Vorbringen, er sei der einzige Polizei X der besagten Dienststelle, gegen den wegen der in Rede in stehenden Delikte ermittelt werde. Denn diejenigen Rezipienten, die erst aufgrund der Berichterstattung der Antragsgegnerin davon wissen, dass ein im Bezirk X im Abschnitt X Polizeiobermeister Beschuldigter in dem in Rede stehenden Ermittlungsverfahren ist, können diese Informationen nicht verlässlich dem Antragsteller als einem von zahlreichen dort im mittleren Dienst tätigen Polizeibeamten zuordnen. Diejenigen Rezipienten aber, denen - etwa aufgrund ihrer Tätigkeit im Polizeidienst des Landes X oder sogar im selben Abschnitt - bereits bekannt ist, gegen welchen Kollegen ermittelt wird, verfügen über diese Information nicht aufgrund der in dem Beitrag enthaltenen Identifikationsmerkmale, sondern aufgrund ihres Sonderwissens. Letzteres indes ist für die Identifizierbarkeit des Antragstellers äußerungsrechtlich unbeachtlich.

30 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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