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27 O 219/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-07-30, 27 O 219/25 eV
27 O 219/25 eVTribunal cantonal30 juil. 2025
1. Zur mangelnden Prozessfähigkeit eines minderjährigen Asylbewerbers in einem vor einem Zivilgericht angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung persönlichkeitsrechtswidriger Äußerungen.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) 2. Kein Unterlassungsanspruch eines Asylbewerbers gegen einen Bundestagsabgeordneten wegen dessen Äußerungen über eine angeblich schon bei der Einreise erfolgte Verwendung von mit Fälschungsmerkmalen behafteten Dokumenten bei lediglich persönlichkeitsrechtsneutraler Abweichung von der Wahrheit.(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 27 O 219/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0730.27O219.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 Abs 1 ZPO, § 52 ZPO, § 55 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr
Zur mangelnden Prozessfähigkeit eines minderjährigen Asylbewerbers in einem vor einem Zivilgericht angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung persönlichkeitsrechtswidriger Äußerungen.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16)
Kein Unterlassungsanspruch eines Asylbewerbers gegen einen Bundestagsabgeordneten wegen dessen Äußerungen über eine angeblich schon bei der Einreise erfolgte Verwendung von mit Fälschungsmerkmalen behafteten Dokumenten bei lediglich persönlichkeitsrechtsneutraler Abweichung von der Wahrheit.(Rn.26)
Die Prozessfähigkeit des Angehörigen eines anderen Staates richtet sich grundsätzlich nach dem Recht dieses Staates.(Rn.14)
Die Prozessfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit nach deutschem Recht insoweit, als die Partei danach in der Lage ist, sich durch Verträge zu verpflichten. Dies ist erst mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Fall.(Rn.16)
Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind auch für Asylantragsteller schon nicht für das verwaltungsgerichtliche, erst recht aber nicht für das zivilgerichtliche Verfahren zu begründen.(Rn.16)
Der Antrag wird zurückgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gebührenstreitwert wird auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens über Ansprüche auf Unterlassung von die Antragstellerin betreffenden Äußerungen des Antragsgegners.
2 Die aus Somalia stammende Antragstellerin reiste Mitte April in die Europäische Union ein und hielt sich nach Durchreise durch Litauen zunächst in Polen auf. Sie versuchte sodann zunächst mehrmals erfolglos, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Bei einem dieser Versuche wurde die Antragstellerin am 3. Mai 2025 von der Bundespolizei aufgegriffen und mit dem Geburtsdatum X registriert. Am 9. Mai 2025 reiste die Antragstellerin erneut mit dem Zug von Polen nach Frankfurt (Oder). Dort wurde sie von der Bundespolizei aufgegriffen, der gegenüber sie um Gewährung internationalen Schutzes ersuchte. Am selben Tag stellte eine Rechtsanwältin für die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Berlin einen schriftlichen Asylantrag. Die Bundespolizei hörte die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Zurückweisung nach Polen an und verweigerte mit Bescheid vom selben Tag die Einreise. Am Abend des 9. Mai 2025 wurde die Antragstellerin nach Polen zurückgewiesen. Bei der Einreise führte die Antragstellerin keinerlei Ausweisdokumente mit sich.
3 Gegen die Zurückweisung stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), das die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin verwies. Die dortige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legte dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 die elektronische Ablichtung einer Geburtsurkunde der Antragstellerin vor, aus der sich eine Minderjährigkeit der Antragstellerin ergibt. Auf den Antrag der Antragstellerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 2. Juni 2025 - 6 L 191/25 - im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin den Grenzübertritt in ihr Gebiet zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens (sog. Dublin-Verfahren) einzuleiten. Am 5. Juni 2025 reiste die Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem in X auf.
4 Der Antragsgegner ist Mitglied des Deutschen Bundestages und dort X. Gegenüber der X-Zeitung äußerte er sich wie folgt zur Einreise der Antragstellerin:
5 „Eine Person war bei den ersten beiden Einreiseversuchen volljährig und ist beim dritten Versuch auf einmal minderjährig, sie hat Ausweisdokumente dabei, die Merkmale von Fälschungen aufweisen .“
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2025 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner zur Klarstellung des Zitats und von dessen Urheberschaft auffordern, mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 25. Juni 2025 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich der dargestellten Äußerung.
7 Die Antragstellerin beantragt,
8 dem Antragsgegner zu untersagen, mit Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten oder zu verbreiten:
9 „Eine Person war bei den ersten beiden Einreiseversuchen volljährig und ist beim dritten Versuch auf einmal minderjährig, sie hat Ausweisdokumente dabei, die Merkmale von Fälschungen aufweisen .“
10 wie geschehen gegenüber der X- Zeitung am 7. Juni 2025.
11 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
12 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
13 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, weil es der Antragstellerin an der erforderlichen Prozessfähigkeit mangelt. Die Antragstellerin hat trotz begründeter Zweifel, die ihr ausweislich ihres Schriftsatzes vom 29. Juli 2025 auch bekannt sind, nicht glaubhaft gemacht hat, prozessfähig zu sein.
14 a) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 55 ZPO richtet sich die Prozessfähigkeit des Angehörigen eines anderen Staates grundsätzlich nach dem Recht dieses Staates (allg. Auffassung, vgl. nur Jacoby, in: Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 55 Rn. 1). Mangelt dem Ausländer danach die Prozessfähigkeit, gilt er gemäß § 55 ZPO gleichwohl als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
15 Nach somalischem Recht ist die Antragstellerin als nicht prozessfähig zu behandeln. Die Lage nach somalischem Recht ist aufgrund des faktischen Zusammenbruchs des somalischen Staatsordnung am 26. Januar 1991 kaum zu beurteilen (vgl. dazu Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, vor Somalia S. 1). Bis dahin galt nach Maßgabe des Art. 44 des Zivilgesetzbuches von 1973, dass jedenfalls alle gesunden und nicht entmündigten volljährigen Personen bürgerlich-rechtlich voll handlungsfähig waren und die Volljährigkeit erst mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eintrat (vgl. Henrich/Dutta/Ebert, a.a.O. Somalia, S. 26). Die Antragstellerin hat aber nach eigenem Bekunden das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
16 Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO entspricht die Prozessfähigkeit der Geschäftsfähigkeit nach deutschem Recht insoweit, als die Partei danach in der Lage ist, sich durch Verträge zu verpflichten. Das ist nach §§ 106, 2 BGB erst mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Fall. Eine an die Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit in den §§ 107 ff. BGB anknüpfende beschränkte Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO scheidet aus (vgl. nur Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 52 Rz. 4 m.w.N.). Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind nach § 12 AsylG auch für Asylantragsteller schon nicht für das verwaltungsgerichtliche, erst recht aber nicht für das zivilgerichtliche Verfahren zu begründen (vgl. Pelzer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 12 AsylG Rn. 12 m.w.N.). Davon ausgehend folgt die Kammer der zu Gunsten der Antragstellerin ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 6 L 191/25, NJW 2025, 2045, Rn. 20-22) nicht, soweit sich aus dieser im Ergebnis Abweichendes für die Prozessfähigkeit der Antragstellerin ergeben sollte.
17 Der Mangel der Prozessfähigkeit ist nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen und nicht verzichtbar. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen; erforderlich ist jedoch eine Glaubhaftmachung (vgl. nur Bruns, in: Stein/ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).
18 b) Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin nicht prozessfähig, da sie unter Berücksichtigung ihres eigenen Vortrags als minderjährig zu gelten und keinen gesetzlichen Vertreter angegeben hat.
19 Die Antragstellerin hat vorgetragen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die elektronische Ablichtung einer Geburtsurkunde vorgelegt zu haben, aus der sich ihre Minderjährigkeit ergebe. Vom Inhalt dieser Geburtsurkunde hat sich die Antragstellerin in dem vor der Kammer geführten und von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 in Bezug genommen - und mit einer Antragsrücknahme beendeten - Parallelverfahren 27 O 207/25 eV auch nicht distanziert. Dass die Antragstellerin selbst ihr Geburtsdatum abweichend von der bundespolizeilichen Festlegung in das Jahr X datiert, ergibt sich zudem aus dem als Anlage 4 zur Antragsschrift vorgelegten Selbstauskunftsbogen (“GA Blatt 74“).
20 c) Eine weitere Aufklärung der Sachlage ist der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich und gegen den Vortrag der Antragstellerin auch nicht erforderlich.
21 Auch eine Zulassung der Antragstellerin zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist hier nicht geboten, da die Antragstellerin sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Juli 2025 entgegen der ihr bekannten Zweifel ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt hat, auf diese Frage komme es in diesem Verfahren nicht an.
22 2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß §§ 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung gegen den Antragsgegner aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK glaubhaft gemacht.
23 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 - juris Rn. 19). Die Bestimmung seiner Schutzwirkungen und die Abwägung mit den gegenüberstehenden Freiheitsrechten greifen hier Hand in Hand (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - juris Rn. 81).
24 Als subjektive Rechtsposition gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ungeachtet dessen, dass an der Äußerung oder Verbreitung unwahrer Sachverhalte grundsätzlich kein nach Art. 5 Abs. 1 GG schutzwürdiges Interesse besteht (st. Rspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 - juris Rn. 33), keinen absoluten Schutz vor Unwahrheiten. Unterlassungsansprüche begründet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch gegen erwiesen unwahre Behauptungen vielmehr nur dann, wenn diese geeignet sind, das geschützte Interesse an der persönlichen Ehre, dem sozialen Achtungsanspruch oder einem anderen im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten Gut in nicht ganz unerheblicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06 - juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - juris Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 4 W 338/22 - juris Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 15 U 9/05 - juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16 - juris Rn. 166; Kammer, Urteil vom 24. September 2024 - 27 O 229/24 eV - juris Rz. 25, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
25 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag nicht gegen die Annahme, dass im Laufe ihres asylrechtlichen Verfahrens ein ihr zuzurechnendes Ausweisdokument, aus dem sich ihre Minderjährigkeit ergibt, vorgelegt worden sei. Sie wendet sich auch nicht gegen die Äußerung des Antragsgegners, ein Ausweisdokument der Antragstellerin weise Merkmale von Fälschungen auf. Vielmehr wendet sie sich allein gegen die Äußerung, sie habe die Geburtsurkunde bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 2025 mit sich geführt, mit der Begründung, die Geburtsurkunde sei erst am 14. Mai 2025 im verwaltungsrechtlichen Verfahren durch ihre dortige Verfahrensbevollmächtigte in der Form einer elektronischen Ablichtung vorgelegt worden.
26 Die damit allein geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Äußerung von der geltend gemachten Wahrheit, die allein den Umstand des Zeitpunktes der Vorlage sowie die Fragen betrifft, ob die Antragstellerin das Ausweisdokument selbst mit sich geführt oder dieses erstmals durch ihre Verfahrensbevollmächtigte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und zudem in elektronischer Ablichtung oder im Original vorgelegt wurde, ist jedoch ungeeignet, den sozialen Achtungsanspruch der Antragstellerin in mehr als lediglich unerheblicher Weise zu beeinträchtigten. Denn der Schwerpunkt des in der angegriffenen Äußerung anklingenden Vorwurfs liegt darin, das Dokument habe Fälschungsmerkmale aufgewiesen. Dem ist nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers auch die Mutmaßung zu entnehmen, die in dem Dokument beurkundeten Informationen, insbesondere die Altersangabe, seien falsch. Davon ausgehend betreffen die geltend gemachten Abweichungen hinsichtlich Zeitpunkt, Form und Vorlagemodalität lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Nebenaspekte der Äußerung (vgl. Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 27 O 258/25 eV - juris Rn. 7 m.w.N.).
27 Auch für die von der Antragstellerin behauptete Verwendung der angegriffenen Äußerung im Rahmen einer angeblichen Medienkampagne gegen die an ihrem Asylverfahren Beteiligten ist die Frage, ob sie die angeblich mit Fälschungsmerkmalen behaftete Geburtsurkunde bereits bei ihrer Einreise im Original mit sich geführt oder diese erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Form einer elektronischen Ablichtung vorgelegt hat, ohne Bedeutung. Denn nicht der Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs einer unrichtigen Geburtsurkunde, sondern allein der Umstand ihrer Verwendung als solcher ist für eine nachteilige Beeinflussung des Bildes der Antragstellerin in der Öffentlichkeit maßgeblich. Im Übrigen erfährt der Vorwurf der am Verwaltungsverfahren der Antragstellerin beteiligten Bundespolizei, Zweifel an der Urkunde seien insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin diese bei der Einreise noch nicht - und auch nicht in elektronischer Ablichtung - vorgelegt habe, durch die Äußerung des Antragsgegners, die Urkunde habe bereits bei der Einreise Verwendung gefunden, keine Verschärfung, sondern eine weitere Abschwächung.
28 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Abweichung der angegriffenen Äußerung von der Wahrheit sei jedenfalls deshalb erheblich, weil die Darstellung des Antragsgegners die Behauptung einer Straftat durch die Antragstellerin beinhalte, rechtfertigt das keine ihr günstigere Beurteilung:
29 Die Frage, ob, gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Vorlage einer elektronischen Ablichtung einer gefälschten Urkunde ein strafbares Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB darstellt, ist umstritten (vgl. nur Puppe/Schumann, in: Kindhäuser u.a., StGB, 6. Aufl 2023, § 267 Rn. 94 ff.). Es kommt äußerungsrechtlich jedoch nicht darauf an, ob sich die Antragstellerin bei dem vom Antragsgegner in den Raum gestellten Geschehensverlauf - anders als bei dem von ihr behaupteten Gang der Ereignisse - tatsächlich strafbar gemacht hätte. Denn die Frage, ob die angegriffene Äußerung gerade aufgrund der geltend gemachten Abweichung von der Wahrheit geeignet ist, das Ansehen der Antragstellerin zu schmälern, ist nicht aus der Sicht des Betroffenen, sondern aus der des durchschnittlichen Rezipienten zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 280/21 - juris Rn. 73). Der durch die Äußerung des Antragsgegners nahegelegte Vorwurf der Nutzbarmachung falscher Urkunden aber ist aus Sicht des durchschnittlichen Lesers nicht nur ehrabträglich, wenn sich das Verhalten unter einen Straftatbestand subsumieren lässt, sondern auch dann, wenn es sich lediglich als straflose „Urkundenfälschung“ erweist.
III.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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