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27 O 258/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-07-29, 27 O 258/25 eV
27 O 258/25 eVTribunal cantonal29 juil. 2025
Kein Gegendarstellungsanspruch bei lediglich persönlichkeitsrechtsneutraler Abweichung von der Wahrheit.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 27 O 258/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0729.27O258.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 20 Abs 1 MedStVtr, § 20 Abs 2 Nr 1 MedStVtr, § 10 Abs 1 S 1 PresseG BE ... mehr
Kein Gegendarstellungsanspruch bei lediglich persönlichkeitsrechtsneutraler Abweichung von der Wahrheit.(Rn.7)
Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die beanstandete Unrichtigkeit für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht nicht relevant ist. Ein Anspruch auf Gegendarstellung scheidet daher aus, wenn eine Tatsachenbehauptung beanstandet wird, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt (Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 24. September 2024 - 27 O 229/24). Für das Persönlichkeitsrecht ohne Bedeutung sind insbesondere geringfügige Abweichungen von Maßen, Zahlen, Zeit- und Ortsangaben.(Rn.7)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 100.000,00 EUR.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über das Bestehen von presserechtlichen Gegendarstellungsansprüchen der Antragstellerin wegen zwei von der Antragsgegnerin verantworteter Artikel vom 13. Juni 2015 (online) und 14. Juni 2025 (print).
2 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere den Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung, den von der Antragstellerin gestellten Anträgen und der zwischen den Parteien vorgerichtlich geführten Korrespondenz wird auf die Antragsschrift und sämtliche Anlagen Bezug genommen (Bl. 1-33 d.A.).
3 I. Die Anträge sind unbegründet.
4 1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Printberichterstattung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Berliner Pressegesetz zu.
5 Danach sind die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind.
6 Es kann hier dahinstehen, ob diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da der Anspruch jedenfalls gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Berliner Pressegesetz ausgeschlossen ist. Danach besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung nicht, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat.
7 Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die beanstandete Unrichtigkeit für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht nicht relevant ist. Ein Anspruch auf Gegendarstellung scheidet deshalb aus, wenn eine Tatsachenbehauptung beanstandet wird, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 1998 - 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; Kammer, Urteil vom 24. September 2024 - 27 O 229/24 eV, NJW-RR 2025, 106, Rn. 21; Brose/Grau, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 48. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 1004 Rn. 36 m.w.N). Für das Persönlichkeitsrecht belanglos sind insbesondere geringfügige Abweichungen von Maßen, Zahlen, Zeit- und Ortsangaben (vgl. Brose/Grau, a.a.O.).
8 Gemessen hieran fehlt der Antragstellerin das berechtigte Interesse für den mit dem Antrag zu 2 b) geltend gemachten Gegendarstellungsumfang. Denn die berichtete Anzahl geplanter Windkraftanlagen befindet sich ebenso wie die zum Gegenstand des Gegendarstellungsbegehrens erhobene Anzahl in einem namhaften zweistelligen Bereich. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Unrichtigkeit ist wegen der geringfügigen Differenz zwischen berichteter und angeblich zutreffender Anzahl geplanter Anlagen deshalb schon grundsätzlich ungeeignet, sich überhaupt und erst recht in einem nennenswerten Umfang auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin auszuwirken.
9 Davon ausgehend entfällt unter Zugrundelegung des das Gegendarstellungsrecht beherrschenden „Alles-oder-Nichts“-Prinzips für die gesamte(n) von der Antragstellerin begehrte(n) Gegendarstellung(en) der Veröffentlichungsanspruch (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 22. Mai 2025 - 27 O 122/25 eV, GRUR-RS 2025, 10882, Rn. 38 f.; Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 39. Abschnitt, Rn. 72.). Eine mehrgliedrige Gegendarstellung kommt insgesamt nicht mehr in Betracht, wenn auch nur in Bezug auf einen Teil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (st. Rspr., vgl. Kammer, Urteil vom 22. Mai 2025, a.a.O.).
10 Hier kann auch dahinstehen, ob in einem Fall, in dem einzelne selbständige Aussagen nicht veröffentlichungspflichtig sind, diese bei Ermächtigung des Antragstellers durch das Gericht „gestrichen“ werden können und die verbleibenden Aussagen dann einer Gegendarstellung zugänglich sind, wenn es sich um eigenständige und aus sich heraus verständliche Punkte handelt (sog. „Münchener Schere“, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009 - 14 U 156/08, AfP 2009, 267, juris Rn. 49, Kammer, Urteil vom 22. Mai 2025, a.a.O.; Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 13 Gegendarstellung, Rn. 167 ff.). Denn hier fehlt es auch an diesen - und im Einzelnen streitigen - Ausnahmevoraussetzungen.
11 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass der weitere Inhalt des die Printberichterstattung betreffenden Antrags jedenfalls in wesentlichen Teilen nicht nur weitere persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit, sondern darüber hinaus auch Meinungsäußerungen betrifft. Letztere indes sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Berliner Pressegesetz ohnehin nicht gegendarstellungsfähig (st. Rspr., vgl. nur Brose/Grau, a.a.O., § 1004 Rn. 6 m.w.N.).
12 2. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der streitgegenständlichen online-Berichterstattung keine Gegendarstellung verlangen.
13 Insoweit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des für die Veröffentlichung einer Gegendarstellung maßgebenden § 20 Abs. 1 MStV erfüllt sind. Denn jedenfalls liegen auch insoweit die Negativvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV vor, da die Antragstellerin mit ihrem - mit dem Antrag zu 2b) wesensgleichen - Antrag zu 1b) ebenfalls eine allenfalls persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit geltend macht. Daran indes hat sie gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV kein berechtigtes Interesse.
14 Davon ausgehend entfällt auch unter Zugrundelegung des „Alles-oder-Nichts“-Prinzips für die gesamte von der Antragstellerin hinsichtlich der online-Berichterstattung begehrte Gegendarstellung der Veröffentlichungsanspruch (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 22. Mai 2025, a.a.O.; Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, a.a.O.).
15 Die weiteren Mängel des die online-Berichterstattung betreffenden Gegendarstellungsgesuchs bedürfen vor diesem Hintergrund ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.
16 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO; sie trägt dem erheblichen Umfang der begehrten Gegendarstellungen Rechnung.
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