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85 O 51/24•LG Berlin II 85. Zivilkammer, 2024-09-13, 85 O 51/24
85 O 51/24Tribunal cantonal13 sept. 2024
1. Unterlassungsansprüche bei einem Verstoß gegen die DSGVO können nicht auf nationales Recht, sondern lediglich auf Art. 17 DSGVO gestützt werden (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22).(Rn.56) 2. Im Hinblick auf die in Art. 17 DSGVO erfolgte Anknüpfung an das Löschungsrecht besteht nur ein Anspruch auf Unterlassung der Datenspeicherung. Es kann nicht die weitergehende Unterlassung begehrt werden, Daten nicht zugänglich zu machen. Insbesondere Unterlassungsansprüche, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können, sind nicht vom Schutzbereich des Art. 17 DSGVO erfasst (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23).(Rn.64) 3. Für einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, welche konkreten Daten wann und wie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Zur Klärung ist gegebenenfalls zuvor der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich geltend zu machen.(Rn.68) 4. Die Anonymisierung von Daten stellt gegenüber der Löschung von Daten kein "Minus" sondern ein aliud dar, da die Anonymisierung die Daten grundsätzlich erhält, während die Löschung diese vernichtet.(Rn.72) 5. Das Gefühl sich aufgrund der Anzeige personalisierter Werbung im Internet nicht mehr sicher zu fühlen, stellt keinen Schaden dar, sondern entspricht einem gesunden Misstrauen, das in der digitalen Welt auf Grund ihres hohen Maßes an Unwirklichkeit notwendig ist, um weder süchtig noch manipuliert zu werden.(Rn.79)
Entscheidungsdatum: 2024-09-13
Aktenzeichen: 85 O 51/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0913.85O51.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 15 EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 18 Abs 1 Buchst b EUV 2016/679, Art 79 Abs 1 EUV 2016/679, § 823 Abs 2 BGB ... mehr
Unterlassungsansprüche bei einem Verstoß gegen die DSGVO können nicht auf nationales Recht, sondern lediglich auf Art. 17 DSGVO gestützt werden (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 30. März 2023 - 16 U 22/22).(Rn.56)
Im Hinblick auf die in Art. 17 DSGVO erfolgte Anknüpfung an das Löschungsrecht besteht nur ein Anspruch auf Unterlassung der Datenspeicherung. Es kann nicht die weitergehende Unterlassung begehrt werden, Daten nicht zugänglich zu machen. Insbesondere Unterlassungsansprüche, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können, sind nicht vom Schutzbereich des Art. 17 DSGVO erfasst (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23).(Rn.64)
Für einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 Buchst. b DSGVO muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, welche konkreten Daten wann und wie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Zur Klärung ist gegebenenfalls zuvor der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich geltend zu machen.(Rn.68)
Die Anonymisierung von Daten stellt gegenüber der Löschung von Daten kein "Minus" sondern ein aliud dar, da die Anonymisierung die Daten grundsätzlich erhält, während die Löschung diese vernichtet.(Rn.72)
Das Gefühl sich aufgrund der Anzeige personalisierter Werbung im Internet nicht mehr sicher zu fühlen, stellt keinen Schaden dar, sondern entspricht einem gesunden Misstrauen, das in der digitalen Welt auf Grund ihres hohen Maßes an Unwirklichkeit notwendig ist, um weder süchtig noch manipuliert zu werden.(Rn.79)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klagepartei nutzt ausschließlich privat das Netzwerk Instagram unter den Benutzernamen "xxxx" seit dem 15.10.2012. Betreiberin des Netzwerks ist die Beklagte, die bis zum 27.10.2021 als "xxx xxx xxx.” firmierte.
2 Die Beklagte erhält mit Hilfe verschiedener digitaler Werkzeuge (im Folgenden genannt: Business tools) die Möglichkeit, Daten von Webseitenbetreiber und Appherstellen zu erhalten, die bspw. Informationen beinhalten, wie Nutzer mit den Webseiten und Apps von Drittunternehmen interagieren (z.B. Aufrufe, Käufe sowie angeschaute/angeklickte Werbeanzeigen).
3 Der Kläger hat in die o.g. Vorgehensweise nicht eingewilligt.
4 Der Kläger behauptet, obwohl er in eine solche Vorgehensweise nicht eingewilligt habe, sei sie dennoch angewandt worden, was rechtswidrig sei.
5 Der Kläger beantragte zuletzt:
6 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Instagram” unter dem Benutzernamen "xxxx" die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem 25.05.2018 nicht gestattet:
7 a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h.
8 E-Mail der Klagepartei
9 Telefonnummer der Klagepartei
10 Vorname der Klagepartei
11 Nachname der Klagepartei
12 Geburtsdatum der Klagepartei
13 Geschlecht der Klagepartei
14 Ort der Klagepartei
15 Externe IDs anderer Werbetreibender (von der xxxx Ltd.
16 "external_ID” genannt)
17 IP-Adresse des Clients
18 User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen)
19 interne Klick-ID der xxxx Ltd.
20 interne Browser-ID der xxxx Ltd.
21 Abonnement-ID
22 Lead-ID
23 anon_id
24 sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei
25 b) auf Webseiten
26 die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten der Zeitpunkt des Besuchs der " "Referrer" " (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons
27 sowie
28 weitere von der xxx "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren
29 c) in mobilen Dritt-Apps
30 der Name der App sowie der Zeitpunkt des Besuchs die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie die von der xxxx "Events" genannte Daten, die die Interaktionen
31 der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.
32 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten.
33 3. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d.h. insbesondere diese erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben.
34 4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder nach Wahl der Beklagten zu löschen.
35 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2023, zu zahlen.
36 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 Euro freizustellen.
37 Die Beklagte beantragt,
38 die Klage abzuweisen.
39 Die Beklagte behauptet, da der Kläger in die o.g. Vorgehensweise nicht eingewilligt habe, sei diese auch nicht zur Anwendung gekommen.
40 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41 Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit zulässig unbegründet.
42 Klageantrag Ziff. 1:
43 Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, weil der Klageseite das für den Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt (1) und der Klageantrag zu unbestimmt ist (2).
44 (1) Die Klageseite kann nur dann eine Feststellungsklage erheben, wenn dasselbe Ziel nicht durch einen einfacheren und billigeren Weg erreicht werden kann, wie z.B. durch eine Leistungsklage. Ist eine Leistungsklage möglich, dann fehlt der Klageseite das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Feststellungsklage.
45 Vorliegend fehlt der Klageseite aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage das für die Verfolgung einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn bei der von Klageseite mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassung handelt es sich um einen solchen Leistungsantrag, gestützt auf genau die gleiche Behauptung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.
46 (2) Zudem ist der Klageantrag zu 1. unbestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Erhebung einer Feststellungsklage muss die Klageseite den Antragsgrund in der Klageschrift so konkret bezeichnen, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft des Urteils feststeht. Ein bestimmter Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Klageseite das festzustellende Rechtsverhältnis in der Klageschrift konkret bezeichnet.
47 Vorliegend beantragt die Klageseite festzustellen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung, insbesondere soweit die Klageseite sich auf Drittwebseiten und - Apps außerhalb der Netzwerke von xxx aufgehalten hat, nicht gestattet ist. Diese Formulierung ist unbestimmt, da die Klageseite nicht konkretisiert, welche Webseiten und Apps Dritter, die die streitgegenständlichen "Business Tools" nutzen, hiervon umfasst sein sollen.
48 Klageantrag Ziff. 2
49 Die Klageseite hat aus Art. 17 DSGVO keinen Unterlassungsanspruch und Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB sind gesperrt.
50 In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit bei einem Verstoß gegen die DSGVO Unterlassungsansprüche bestehen können und woran diese anknüpfen.
51 Eine Auffassung nimmt an, dass keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können, weder über Art. 17 DSGVO noch aus §§ 1004, 823 BGB. Insoweit wird auf den Wortlaut von Art. 79 Abs. 1 DSGVO abgestellt, der nur verwaltungsrechtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einräumt ("unbeschadet"), ansonsten aber eine sogenannte Sperrwirkung begründe. Weiter wird auf die Systematik der DSGVO hingewiesen, die die Rechte betroffener Personen im Kapitel III geregelt hat (Art. 12-22 DSGVO). Dort sind nur Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungsrechte und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten normiert, jedoch gerade kein Recht auf Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Auch der Unterschied in den Formulierungen von Art. 77 Abs. 1 DSGVO (Beschwerderecht bei gegen die DSGVO verstoßender Verarbeitung personenbezogener Daten) und Art. 79 Abs. 1 DSGVO (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei Rechtsverletzung im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten) zeige, dass die bloß rechtswidrige Datenverarbeitung noch keinen Anspruch begründe (VG Regensburg ZD 2020, 601 [602 Rn. 16-18]; LG Wiesbaden ZD 2022, 238 f. Rn. 17-18).
52 Eine differenzierende Ansicht führt aus, dass aus Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung von Daten hergeleitet werden kann (also z.B. kein Anspruch auf Unterlassung einer Übermittlung). Zwar wird in Art. 17 Abs. 1 DSGVO nur ein Löschungsrecht normiert, da jedoch Art. 79 DSGVO wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe bei einer Verletzung der DSGVO garantiere, könne daraus zugleich ein Unterlassungsanspruch auf Speicherung hergeleitet werden. Aus der Verpflichtung zur Löschung von Daten ergebe sich implizit zugleich die Verpflichtung, diese Daten künftig nicht wieder zu speichern. Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts - soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind - finden danach keine Anwendung, weil die Vorschriften der DSGVO eine abschließende, weil voll harmonisierende europäische Regelung bilden. Wegen dieses Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann ein (Unterlassungs-)Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden. Auf nationales Recht kann nur zurückgegriffen werden, wenn sich aus der DSGVO eine entsprechende Öffnungsklausel ergibt (OLG Frankfurt GRUR 2023, 904 [906 Rn. 50]).
53 Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stellen ausdrücklich nur auf Art. 17 DSGVO ab, die Anwendung von §§ 1004, 823 BGB wird wegen des unionsweit abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts jeweils abgelehnt, der Anspruch kann also nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22 Rn. 21 für eine über den Wortlaut des Art. 17 DSGVO hinausgehende Auslegung darauf hingewiesen, dass dies über eine systematische Auslegung von Art. 17, 18 DSGVO erreicht werden kann.
54 Weiter wird vertreten, dass neben dem aus Art. 17 DSGVO konstruierten Unterlassungsanspruch dem weiteren Eintritt eines Schadens durch Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB begegnet werden kann (so OLG Schleswig BeckRS 2021, 16986 Rn. 52). Diese Auffassung stellt darauf ab, dass die Annahme einer Sperrwirkung dem allgemeinen Ziel der DSGVO entgegensteht, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Art. 79 DSGVO verlangt einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, dazu gehört es auch, dass die Möglichkeit besteht, Rechtsverletzungen für die Zukunft abzustellen. Der Erwägungsgrund 146 Satz 4 DSGVO gehe für Schadensersatzansprüche von einer Anwendbarkeit nationalen Rechts aus, das müsse erst recht für Unterlassungsansprüche gelten.
55 Die Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (C-319/20) führt nicht zu einer anderen Bewertung, denn das Urteil betrifft ausdrücklich nur die Öffnungsklausel aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO, wonach die Mitgliedstaaten nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorsehen können, dass jede Einrichtung, Organisation oder Vereinigung unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Art. 78 und 79 DSGVO aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dieser Person verletzt worden sind (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-319/20 Rn. 56). Es geht also gerade nicht um die unmittelbar auf die DSGVO zu stützenden Ansprüche des Betroffenen, sondern um eine Verbandsklage. Zudem lässt sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entnehmen, dass nicht auf §§ 1004, 823 BGB, sondern auf UWG-Regelungen abgestellt wurde. Die Anwendbarkeit der §§ 1004, 823 BGB für private Individualklagen ist danach gerade nicht zugelassen worden.
56 Es ist der differenzierten Lösung des Bundesgerichtshofs und des OLG Frankfurt zu folgen, wonach Unterlassungsansprüche nicht auf nationales Recht, sondern lediglich auf Art. 17 DSGVO gestützt werden können. Im Hinblick auf die in Art. 17 DSGVO erfolgte Anknüpfung an das Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten besteht jedoch nur ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung von Daten, es kann jedoch keine weitergehende Unterlassung begehrt werden, Daten nicht zugänglich zu machen. Art. 17 Abs. 1 DSGVO gibt einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten, wenn
57 - sie für den Zweck der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO),
58 - die Einwilligung in eine Verarbeitung widerrufen wird und keine anderweitige Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung gegeben ist (Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO),
59 - Widerspruch eingelegt wird und keine berechtigten Gründe für eine Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO),
60 - die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO),
61 - die Löschung zur Erfüllung von Pflichten nach EU-Recht oder dem nationalen Recht erforderlich ist (Art. 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO),
62 - unzulässig Daten von Kindern erhoben wurden (Art. 8, 17 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
63 Nachdem Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert worden sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können. Mit einem Unterlassungsantrag kann danach nicht verbunden werden, dem Verarbeiter der Daten bestimmte Verarbeitungsmethoden vorzugeben. Im Ergebnis geht es jeweils immer nur darum, bei Rechtsverletzungen ein effektives Rechtsfolgensystem zur Verfügung zu stellen.
64 In der Sache geht es der Klageseite hier bei dem Unterlassungsanspruch nicht um die Unterlassung einer (erneuten) Speicherung, sondern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zielt unmittelbar darauf ab, wie die Beklagte die Daten verarbeiten soll. Insoweit zielt der Antrag auf Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge und ist daher nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO erfasst. Es geht nicht um die Unterlassung einer erneuten Speicherung, sondern der Unterlassungsantrag verlangt etwas Anderes. Da Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert worden sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 - Rz. 555 ff.)
65 Klageantrag Ziff. 3
66 Der Klageantrag zu 3. ist teilweise unzulässig (1) und im Übrigen unbegründet(2).
(1)
67 Der Klageantrag Ziff. 3 ist insoweit unzulässig, als hinsichtlich der Daten zum Antrag 1 b und c gleichzeitig in Klageantrag Ziff. 3 verlangt wird, dass die Daten nicht verändert werden und in Klageantrag Ziff. 4 dass sie anonymisiert werden, was nur durch die eben durch Klageantrag Ziff. 3 zu verbietende Bearbeitung möglich ist.
(2)
68 Der Klageantrag zu 3) ist auch unbegründet. Nach § 18 (1) (b) DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich ein Recht die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn diese unrechtmäßig ist. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Daten die Beklagte, wann und wie unrechtmäßig verarbeitet haben soll. Sofern er dies auf Grund der o.g. Vorgehensweise der Beklagten nicht wissen kann, müsste er ggf. zunächst seinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich geltend machen. Erst nach Erhalt der Auskunft, wann welche Daten in welchem Rahmen verarbeitet worden sind, kann überhaupt festgestellt werden, ob dies rechtswidrig war oder nicht. Auch sein in der heutigen mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag wird den Anforderungen an ein hinreichend substantiierten Vortrag im Sinne der Zivilprozessordnung nicht gerecht, weil der Kläger nur auf Grund des Umstandes, dass gewisse websiten die Business tools der Beklagten benutzen, den Schluss zieht, diese habe seine Daten verarbeitet. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall, so dass hier nur eine Vermutung ins Blaue hinein erfolgt ist.
69 Klageantrag Ziff. 4
70 Der Klageantrag Ziff. 4 ist aus den oben unter Klageantrag Ziff. 3 genannten Gründen teilweise unzulässig.
71 Unabhängig davon ist der Klageantrag Ziff. 4 auch nicht begründet, soweit die Anonymisierung der Daten verlangt wird, weil Art. 17 DSGVO einer betroffenen Person lediglich ein Recht auf Löschung, nicht aber ein Recht auf Anonymisierung verleiht. Tatsächlich findet sich in der DSGVO insgesamt kein Recht auf Anonymisierung.
72 Es handelt sich hierbei - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht um ein Minus, sondern um ein aliud, da die Anonymisierung die Daten grundsätzlich erhält, während die Löschung diese vernichtet.
73 Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Daten die Beklagte, wann und wie unrechtmäßig verarbeitet haben soll. Sofern er dies auf Grund der o.g. Vorgehensweise der Beklagten nicht wissen kann, müsste er ggf. zunächst seinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich geltend machen. Erst nach Erhalt der Auskunft, wann welche Daten in welchem Rahmen verarbeitet worden sind, kann überhaupt festgestellt werden, ob dies rechtswidrig war oder nicht. Auch sein in der heutigen mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag wird den Anforderungen an ein hinreichend substantiierten Vortrag im Sinne der Zivilprozessordnung nicht gerecht, weil der Kläger nur auf Grund des Umstandes, dass gewisse websiten die Business tools der Beklagten benutzen, den Schluss zieht, diese habe seine Daten verarbeitet. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall, so dass hier nur eine Vermutung ins Blaue hinein erfolgt ist.
74 Klageantrag Ziff. 5
75 Die Klageseite beantragt immateriellen Schadensersatz i.H.v. mindestens 5.000,00 EUR nebst Zinsen aus Art. 82 DSGVO.
76 Mangels hinreichender Substantiierung (s.o. zu Klageantrag Ziff. 3 und 4) kann hier schon kein Verstoß gegen die DSGVO festgestellt werden, auf Grund dessen Schmerzensgeld zu zahlen wäre.
77 Unabhängig davon hat der Kläger weder für den Zeitraum vor Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten (1) noch für den Zeitraum danach (2) einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO.
78 (1) Denn hinsichtlich des Zeitraumes vor Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten trägt dieser im Namen des Klägers vor: "Der Kläger hatte vor Mandatierung unserer Kanzlei in der vorliegenden Sache kein Bewusstsein dafür, dass die Beklagte seine Aktionen außerhalb des Netzwerks aufzeichnet. Er hat bereits bemerkt, dass er Werbung angezeigt bekommt, die zu Seiten passt, die er zuvor besucht hatte. Größere Gedanken hatte er sich hierzu bisher aber nicht gemacht." Daraus folgt, dass dem Kläger vor dem Zeitpunkt der Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten kein immaterieller Schaden entstanden ist, da ihm die o.g. Vorgehensweise der Beklagten gar nicht bewusst war. Insoweit konnte er auch gar nicht darunter leiden.
79 (2) Soweit der Kläger sinngemäß behauptet, er fühle sich auf Grund der o.g. Vorgehensweise durch die Beklagte insgesamt im Internet nicht mehr sicher, ist dies kein Schaden, sondern entspricht einem gesunden Misstrauen, das in der digitalen Welt auf Grund ihres hohen Maßes an Unwirklichkeit notwendig ist, um weder süchtig noch manipuliert zu werden.
80 Klageantrag Ziff. 6
81 Mangels Hauptanspruches hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nebenkosten.
82 Eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 10.9.2024 war dem Kläger nicht zu bewilligen, da dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches neues Vorbringen nicht enthält.
83 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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