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1 O 33/23•LG Berlin II 1. Zivilkammer, 2024-04-19, 1 O 33/23
1 O 33/23Tribunal cantonal / Ire chambre civile19 avr. 2024
1. Über den Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB hinaus ist eine Zusendung bzw. Überlassung des Muster-Widerrufsformulars absolut zwingend (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19). Hierfür genügt es nicht, dass das Muster-Widerrufsformular auf der Vertragsurkunde selbst abgedruckt ist und nicht dem Vertrag gesondert beigefügt wird. Denn so ist der Verbraucher gezwungen, neben dem Formular auch den Vertrag zu versenden. Damit kann der Verbraucher nicht mehr jederzeit nachprüfen oder nachweisen, welchen Inhalt der Vertrag hat. Es ist dem Verbraucher auch nicht zuzumuten, das Formular zu kopieren, zu scannen oder die Widerrufserklärung auf dem Muster-Widerrufsformular auszufüllen und per Fax an die Unternehmerin zu schicken.(Rn.52) (Rn.53) 2. Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO ist auch auf die Erklärung des Widerrufs anwendbar.(Rn.56)
Entscheidungsdatum: 2024-04-19
Aktenzeichen: 1 O 33/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0419.1O33.23.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Normen: § 167 ZPO, § 282 Abs 1 ZPO, § 296 Abs 2 ZPO, § 355 Abs 3 S 1 BGB vom 20.09.2013, § 357 Abs 1 BGB vom 20.09.2013 ... mehr
Über den Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB hinaus ist eine Zusendung bzw. Überlassung des Muster-Widerrufsformulars absolut zwingend (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19). Hierfür genügt es nicht, dass das Muster-Widerrufsformular auf der Vertragsurkunde selbst abgedruckt ist und nicht dem Vertrag gesondert beigefügt wird. Denn so ist der Verbraucher gezwungen, neben dem Formular auch den Vertrag zu versenden. Damit kann der Verbraucher nicht mehr jederzeit nachprüfen oder nachweisen, welchen Inhalt der Vertrag hat. Es ist dem Verbraucher auch nicht zuzumuten, das Formular zu kopieren, zu scannen oder die Widerrufserklärung auf dem Muster-Widerrufsformular auszufüllen und per Fax an die Unternehmerin zu schicken.(Rn.52) (Rn.53)
Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO ist auch auf die Erklärung des Widerrufs anwendbar.(Rn.56)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.999,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Werkes "...".
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, woher sie die personenbezogenen Daten der Klägerin vor Vertragsschluss erlangt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Empfänger sie die personenbezogenen Daten der Klägerin weitergegeben hat.
Die Klageanträge auf Feststellung des Annahmeverzugs, Löschung der personenbezogenen Daten der Klägerin und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden abgewiesen.
Die Widerklage und Drittwiderklage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf den Tenor zu 1. beträgt die Sicherheitsleistung 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Hinblick auf den Tenor zu 2. EUR 100,00 und im Hinblick auf den Tenor zu 3. EUR 500,00.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Faksimile "..." und macht zudem datenschutzrechtliche Auskunfts- und Löschungsansprüche geltend.
2 Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Faksimiles an Endverbraucher vertreibt. Die Klägerin erwarb in der Vergangenheit schon bei anderen Unternehmen Faksimiles im Direktvertrieb.
3 Am 05.05.2022 suchte ein Handelsvertreter der Beklagten die Klägerin eigeninitiativ und ohne vorherige Anfrage an ihrem Wohnsitz auf. Es wurde ein Verkaufsgespräch geführt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Im Verkaufsgespräch bestellte die Klägerin bei der Beklagten auf einer vorgefertigten Bestellurkunde das Werk "..." zu einem Preis von EUR 3.999,00. Auf der Bestellurkunde findet sich auch eine Widerrufsbelehrung sowie - auf der Rückseite der Widerrufsbelehrung - ein Muster-Widerrufsformular. Insoweit wird auf die von der Klägerin im Original eingereichte und zu den Akten genommene Bestellurkunde Bezug genommen (Anlage I zu Bd. I, Bl. 88 d.A.). Die Widerrufsbelehrung wurde vom Vertriebsmitarbeiter der Beklagten und der Klägerin unterzeichnet. In der Folge überwies die Klägerin den Kaufpreis an die Beklagte und erhielt das streitgegenständliche Faksimile am 14.05.2022.
4 Mit Schreiben vom 16.03.2023 (Anlage B 5) wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, an die Beklagte, erklärte u.a. den Widerruf der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 20.03.2023 (Anlage B 6) wies die Beklagte die mit Schreiben vom 16.03.2023 abgegebene Erklärung mangels Vorliegens einer Originalvollmacht zurück. In der Folge übersandten die Klägervertreter eine Originalvollmacht an die Beklagte, erklärten außergerichtlich aber nicht erneut den Widerruf.
5 Die Klägerin meint, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei rückabzuwickeln. Sie könne sich durch Widerruf, Rücktritt und Anfechtung vom Vertrag lösen bzw. dieser sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Faksimile habe einen Marktwert in Höhe von allenfalls 10% des Kaufpreises, es handele sich um einen einfachen Nachdruck.
6 In der Klageschrift vom 16.05.2023, die taggleich bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin den Widerruf bezüglich der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erklärt (Bd. I, Bl. 10 d.A.) und der Beklagten angeboten, im Gegenzug für die mit der Klage geltend gemachte Zahlung das Werk an die Beklagte zu übergeben und zu übereignen. Das Gericht hat den Kostenvorschuss per 13.06.2023 bei der Klägerin angefordert. Der Kostenvorschuss ist am 27.06.2023 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 05.07.2023 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klagezustellung veranlasst. Die Klage wurde der Beklagten am 11.07.2023 zugestellt.
7 Die Klägerin beantragt,
8 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 3.999,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Werkes "...",
9 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbenannten Werkes in Annahmeverzug befindet,
10 3. die Beklagte zu verurteilen,
11 a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, woher die Beklagte ihre personenbezogenen Daten vor Vertragsschluss erlangt hat
12 b) für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist,
13 4. die Beklagte zu verurteilen,
14 a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, an welche Empfänger die Beklagte ihre personenbezogenen Daten weitergegeben hat,
15 b) für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist,
16 5. die Beklagte zu verurteilen, ihre personenbezogenen Daten aus ihrem System zu löschen,
17 6. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.019,83 freizustellen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Beklagte rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin. Die Beklagte behauptet, zwischen ihr und der Klägerin habe es bereits im Jahr 2019 einen geschäftlichen Kontakt am Wohnsitz der Klägerin gegeben, bei dem die Klägerin ein Werk der Beklagten erworben habe. Im Zuge dieses geschäftlichen Kontaktes habe die Klägerin am 17.12.2019 ihre Daten zur Verfügung gestellt und sich mit der Nutzung und Verarbeitung der Daten einverstanden erklärt. Sie meint, die Klägerin sei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt und der Widerruf zu spät erklärt worden. Zudem sei die Klage bereits unzulässig, weil die Klageschrift auf vorgefertigten Textbausteinen der Klägervertreter beruhe und es an bestimmten Angaben zum konkreten Sachgegenstand fehle.
21 Die Beklagte behauptet weiter, die Klageschrift enthalte wahrheitswidrige Angaben zu den Vertragsbeziehungen zwischen Klägerin und Beklagter und zu den Umständen des streitgegenständlichen Vertragsschlusses. Gestützt darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.11.2023 Widerklage gegen die Klägerin und Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 1) als deren Prozessbevollmächtigte sowie die Drittwiderbeklagte zu 2) als die die Klageschrift verantwortende Person erhoben.
22 Die Beklagte beantragt,
23 festzustellen, dass die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Drittwiderbeklagte zu 2), handelnd für die Drittwiderbeklagte zu 1), beauftragt durch die Widerbeklagte, in der Klageschrift vom 16.05.2023 (Landgericht Berlin, Az. 1 O 33/23) wahrheitswidrig behauptet, dass
24 - die Widerbeklagte vor Abschluss des Vertrages vom 15.05.2022 mit der Widerklägerin mit dieser in "keinerlei geschäftlichen Kontakt" gestanden habe,
25 - die Widerbeklagte nach Abschluss des Vertrages vom 05.05.2023 kein Musterwiderrufsformular erhalten habe,
26 - die Widerbeklagte in Bezug auf den Erwerb von Faksimiles zum Zeitpunkt des 05.05.2022 ein Laie sei,
27 - die Seiten des Originals des von der Widerklägerin vertriebenen Faksimiles "..." aus Papier seien.
28 Die Klägerin beantragt,
29 die Widerklage abzuweisen.
30 Die Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 2) beantragen,
31 die Drittwiderklage abzuweisen.
32 Das streitgegenständliche Werk und die Vertragsunterlagen im Original wurden in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2023 (Bd. I, Bl. 87 f. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 03.11.2023 (Bd. I, Bl. 87 ff.) und 05.04.2024 (Bd. II, Bl. 31 ff.) Bezug genommen.
33 Die zulässige Klage ist - soweit sie entscheidungsreif ist - aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet (hierzu A.). Die zulässige Widerklage und Drittwiderklage sind unbegründet (hierzu B.).
A.
34 Die Klage ist zulässig und - soweit sie bereits entscheidungsreif ist - überwiegend begründet.
I.
35 Die Klage ist zulässig.
36 Es bestehen keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin gem. § 80 ZPO. Die von der Beklagten erhobene Rüge des Mangels der Vollmacht gem. § 88 Abs. 1 ZPO greift nicht durch. Die Klägerin wurde bei Klageerhebung und während des gesamten Rechtsstreits wirksam durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten.
37 Nachdem die Beklagte im Termin am 03.11.2023 zunächst nur die Rüge der fehlenden Terminsvollmacht des Terminsvertreters gerügt hatte, hat sie erstmals im Schriftsatz vom 03.04.2024 (Bd. II, Bl. 26 d.A.) die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht erhoben. Diese Rüge greift nicht durch. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin seit Klageerhebung ordnungsgemäß vertreten war. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 29.03.2024 (Bd. II, Bl. 29 f. d.A.) eine auf den 21.03.2023 datierende Originalvollmacht der Klägerin zur Akte gereicht. In dieser ist die Beklagte zwar nicht namentlich als Anspruchsgegnerin aufgeführt, die Vollmacht erstreckt sich nach ihrem Wortlaut aber auf alles mit einem Kaufvertrag über Faksimiles Stehende gegen jeden Verkäufer von Faksimiles. Dies ist hinreichend klar umgrenzt. Dass der hiesige Rechtsstreit von der Vollmacht umfasst ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand der Einreichung im hiesigen Prozess (vgl. Nur BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 358/03, BeckRS 2005, 7013). Hinzu kommt, dass die Klägerin - im Termin am 05.04.2024 persönlich gehört - erklärt hat, ihre Prozessbevollmächtigten im Zuge der schriftlichen Vollmachtserteilung bereits bevollmächtigt zu haben, auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Werk gegen die hiesige Beklagte vorzugehen und die Klage zu erheben. Sie habe sämtliche Schriftsätze in diesem Rechtsstreit vorab erhalten mit der Bitte, diese zu genehmigen oder Änderungen vorzunehmen. Sie sei mit allen Handlungen ihrer Prozessbevollmächtigten durchgehend einverstanden gewesen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2024, Bd. II, Bl. 32 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung vor Erhebung der hiesigen Klage.
38 Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass in Bezug auf die im Termin abgegebene Erklärung der Klägerin zu gewähren. Es handelt sich bei den Ausführungen nicht um neues Vorbringen i.S.v. § 283 ZPO, sondern um eine Stellungnahme auf die erst zwei Tage zuvor erhobene Rüge der Vollmacht durch die Beklagte selbst. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde im Termin Einsicht in die zur Gerichtsakte gereichte Originalvollmacht gewährt und seine Zweifel daran wurden ebenso zu Protokoll genommen wie das Bestreiten der Erklärungen der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, für welche weitergehende Erklärung die Beklagte eine Stellungnahmefrist benötigen sollte. Da es sich bei den Erklärungen um Geschehnisse handelt, die vollständig außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegen und die ihr Prozessbevollmächtigter bereits zu Protokoll bestritten hat, war eine weitergehende Erklärungsmöglichkeit nicht einzuräumen. Die rechtlichen Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2024 hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Diese geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.
39 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, insbesondere ist er entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch wenn sich der Vortrag in der Klageschrift teilweise aus Textbausteinen zusammensetzen mag, die in den folgenden Schriftsätzen partiell korrigiert wurden und sich unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Termin am 03.11.2023 als teilweise unpassend erwiesen haben, so ergibt sich aus der Klageschrift doch hinreichend deutlich, welchen Anspruch die Klägerin gegen die Beklagte durchsetzen will.
40 Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) ist ebenfalls zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und dazu erforderlich ist, §§ 756, 765 ZPO.
41 Die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage ist gem. § 260 ZPO zulässig. Dies gilt auch, soweit die Klageanträge zu 3.a) und b) und 4a.) und b) zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und die eidesstattliche Versicherung nur dann verlangt wird, wenn die begehrte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden würde. Nach dem Rechtsgedanken von § 254 ZPO ist die Geltendmachung von Ansprüchen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, zulässig. Dies muss auch dann gelten, wenn nur die ersten Stufen - Auskunft und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung - verlangt werden und in dritter Stufe kein unbezifferter Leistungsantrag gestellt wird.
42 Insofern ist zunächst nur über die entscheidungsreifen Anträge durch Teilurteil gem. § 301 ZPO zu entscheiden.
II.
43 Die Klage ist - soweit sie entscheidungsreif ist - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
44 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von EUR 3.999,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Werkes "..." aus §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013).
45 Gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach erfolgtem Widerruf binnen vierzehn Tagen zurückzugewähren. Vorliegend steht der Klägerin ein Widerrufsrecht in Bezug auf den am 05.05.2022 geschlossenen Kaufvertrag zu, welches sie mit der Klageschrift vom 16.05.2023 wirksam vor Erlöschen des Widerrufsrechts ausgeübt hat.
a.
46 Nach § 312g Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB. Der Vertragsschluss erfolgte außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, da der Vertrag am Wohnsitz der Klägerin und nicht in Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurde.
b.
47 Die Klägerin hat den Widerruf wirksam erklärt.
48 Zwar ist der im außergerichtlichen Schreiben vom 16.03.2023 (Anlage B 4) erklärte Widerruf unwirksam, weil die Beklagte diese Erklärung mangels Vorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom 20.03.2023 und damit unverzüglich gem. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen hat. Die Klägerin hat den Widerruf aber - wirksam vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - in der Klageschrift ausdrücklich erneut erklärt ("Es wird abermals ausdrücklich der Widerruf bezüglich der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung der Klagepartei erklärt.", Bd. I, Bl. 10 d.A.). Die Erklärung in einem Schriftsatz an das Gericht ist ausreichend, sofern diese Erklärung der Beklagten als Erklärungsempfängerin zugeht (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, 83. Auflage 2024, § 355 Rn. 3). Dies ist hier mit Zustellung der Klageschrift am 11.07.2023 erfolgt. Anders als die Beklagte meint, begegnet es auch keinen Wirksamkeitsbedenken, dass die den Widerruf enthaltende Klageschrift nicht händisch unterschrieben war. Abgesehen davon, dass der Widerruf grundsätzlich formfrei möglich ist, enthält die elektronisch eingereichte Klageschrift ausweislich des Prüfvermerks eine die Unterschrift gem. § 130 Nr. 6 ZPO ersetzende qualifizierte elektronische Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO.
c.
49 Der Widerruf wurde auch rechtzeitig erklärt.
50 Da die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde (hierzu unter aa)), hat die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen und erlosch das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BGB erst ein Jahr und zwei Wochen nach Erhalt der Ware. Diese Frist war bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Die erst nach Fristablauf erfolgte Zustellung schadet nicht, da insoweit die Rückwirkungsfiktion gem. § 167 ZPO greift (hierzu unter bb)).
aa.
51 Die Klägerin wurde nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.
52 Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Belehrung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Vorliegend fehlt es an einer ordnungsgemäßen Information über das Muster-Widerrufsformular. Insoweit schließt sich die Kammer der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 16.02.2023 - 2 U 211/21, juris) an. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass es gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB obligatorisch ist, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt, da dem Verbraucher speziell für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 13.06.2014 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Erklärung des Widerrufs eines Muster-Widerrufsformulars zu bedienen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist eine Zusendung des Muster-Widerrufsformulars absolut zwingend (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2023 - 2 U 211/21, juris Rn. 65; Wendehorst in MüKo/BGB, 9. Auflage 2022, § 312d Rn. 56; Grüneberg in: Grüneberg/BGB, 83. Auflage 2024, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 9). Hintergrund ist, dass der Verbraucher das Formular ausfüllen und zusammen mit der Ware an den Unternehmer versenden können soll. So soll er in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht ohne Schwierigkeiten mittels des Musters auszuüben.
53 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Muster-Widerrufsformular war dem Vertrag nicht gesondert beigefügt, sondern auf der Vertragsurkunde selbst abgedruckt. Diese durch das Gericht in Augenschein genommene Urkunde besteht aus einem Blatt in der Größe A3, das einfach gefaltet wie eine Mappe in der Hand zu halten ist und auf der sich sowohl die Bestellurkunde als auch die Widerrufsbelehrung und - auf der Rückseite der Belehrung - das Muster-Widerrufsformular finden. Das bedeutet, dass der Verbraucher, der das Muster-Widerrufsformular verwenden will, gezwungen ist, neben dem Formular auch den Vertrag zu versenden. Damit kann der Verbraucher jedoch nicht mehr dokumentieren und insbesondere bei Bedarf nicht mehr jederzeit nachprüfen oder nachweisen, welchen Inhalt der Vertrag hat. Damit ist das Formular der Belehrung nicht gesondert beigefügt, sondern vielmehr angehängt und damit Bestandteil der Urkunde (OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2023 - 2 U 211/21, juris Rn. 67). Es ist dem Verbraucher auch nicht zuzumuten, das Formular zu kopieren, zu scannen oder die Widerrufserklärung auf dem Muster-Widerrufsformular auszufüllen und per Fax an die Unternehmerin zu schicken. Dies schafft Hürden für den Verbraucher - schließlich steht nicht jedem ein Kopierer, Scanner oder ein Faxgerät zur Verfügung -, die durch die obligatorisch beizufügende Muster-Widerrufserklärung gerade umgangen werden sollen. Es kann dem Verbraucher auch nicht zugemutet werden, die Urkunde dergestalt zu zerschneiden, dass der Teil, der die Bestellung enthält, beim Verbraucher verbleibt und der Teil mit der Muster-Widerrufserklärung an den Unternehmer zurückgeschickt wird. Denn auf der unmittelbaren Rückseite der Muster-Widerrufserklärung findet sich die Widerrufsbelehrung. Diese soll dauerhaft beim Verbraucher verbleiben, auch diesem Erfordernis würde mithin nicht genügt (OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2023 - 2 U 211/21, juris Rn. 68).
bb.
54 Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erlosch das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BGB ein Jahr und zwei Wochen nach Erhalt der Ware. Vorliegend hat die Klägerin die Ware am 14.05.2022 erhalten. Das Widerrufsrecht erlosch folglich mit Ablauf des 28.05.2023, mithin erst 12 Tage nach Einreichung der Klage am 16.05.2023. Dass die Klageschrift der Beklagten erst am 11.07.2023 und damit nach Fristende zugestellt wurde schadet nicht, da die Fristwahrung gem. § 167 ZPO mit Eingang der Klageschrift bei Gericht eintrat.
55 Nach § 167 ZPO kann dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintreten, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Rückwirkungsfiktion ist vorliegend auch auf den mit der Klageschrift erklärten Widerruf anwendbar (hierzu (1)) und die Zustellung erfolgte demnächst im Sinne der Norm (hierzu (2)).
(1)
56 Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO ist auch auf die Erklärung des Widerrufs anwendbar.
57 Es ist generell anerkannt, dass § 167 ZPO auch auf materielle Fristen Anwendung finden kann. Nach enger Auslegung des § 167 ZPO soll dieser allerdings dort keine Anwendung finden, wo der Erklärende anderweitig geschützt wird, weil bereits die rechtzeitige Absendung der Erklärung fristwahrend wirkt. In diesen Fällen sei der Erklärende nicht auf staatliche Organe angewiesen und es bestehe die Gefahr, dass die Frist durch die (nicht notwendige) Zustellung beeinflusst werde. Dieser Auslegung ist der Bundesgerichtshof allerdings in seiner Leitentscheidung vom 17.07.2008 (Az. I ZR 109/05, NJW 2009, 765) entgegengetreten: Sowohl Gesichtspunkte der Rechtssicherheit als auch des Vertrauensschutzes sprechen dafür, § 167 ZPO weit auszulegen. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängt, ob eine nur gerichtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden soll. Wer das Gesetz beim Wort nimmt, hat keinen Grund anzunehmen, dass hier eine Unterscheidung zu machen wäre. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109/05, NJW 2009, 765, Rn. 25; BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14, NJW 2014, 2568, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber bei einzelnen Fristen Sinn und Zweck der jeweiligen Norm einer Rückwirkung gem. § 167 ZPO entgegenstehen. Dies nimmt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB an, wonach die Anfechtung wegen Irrtums oder wegen falscher Übermittlung gem. §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen muss. Hier komme das Interesse des Empfängers, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Anfechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung (BGH, Urteil vom 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f. und BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109/05, NJW 2009, 765, Rn. 26). Anders als die Beklagte meint, ist dieser Ausnahmefall jedenfalls dann nicht auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu übertragen, wenn mit der Erklärung nicht die 14tägige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt werden soll, sondern die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung überhaupt nicht zu laufen begonnen hat und die Klageeinreichung nur das Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB verhindern soll. In diesem Fall ist der Unternehmer als Empfänger der Widerrufserklärung nicht schutzwürdig. Zwar mag der Unternehmer generell ein Interesse daran haben, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der geschlossene Vertrag Bestand hat oder ein Widerrufsrecht ausgeübt wird, schließlich beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eigentlich nur vierzehn Tage. Dieses Interesse ist aber jedenfalls dann nicht schutzbedürftig, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde bzw. nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterrichtet wurde und die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen begonnen hat. Denn dann kann sich der Unternehmer ohnehin nicht darauf verlassen, kurz nach Vertragsschluss Rechtssicherheit über den Bestand des Vertrages zu erlangen. Der Anwendung von § 167 ZPO steht auch nicht der Normzweck des § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, der das Erlöschen des sonst bestehenden sogenannten "ewigen Widerrufsrechts" regelt. Die Einführung einer Höchstfrist für den Widerruf wird nicht dadurch unterlaufen, dass die demnächst erfolgte Zustellung der Widerrufserklärung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zurückwirkt. § 167 ZPO beinhaltet keine Fristverlängerung für den Verbraucher, dessen Widerrufserklärung innerhalb der Höchstfrist bei Gericht eingehen muss. Zudem ist die Rückwirkung nur in engen zeitlichen Grenzen möglich und wird die Zustellung durch die Gerichte regelmäßig sehr zeitnah veranlasst. Eine ungebührliche Verlängerung des Zeitpunkts, in dem der Unternehmer Rechtssicherheit über den Bestand des Vertrages erlangt, geht damit mithin nicht einher. Hinzu kommt, dass gerade im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder nicht ordnungsgemäßen Information über das Muster-Widerrufsformular dem Verbraucher zuzugestehen ist, die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen zu wählen und unmittelbar Klage einzureichen. Etwaige, für den Verbraucher vorab nicht berechenbare Verzögerungen im Gerichtsbetrieb können nicht zu seinen Lasten gehen. Auch deshalb muss die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO eingreifen.
(2)
58 Vorliegend wurde die Klage am 16.05.2023 und damit 12 Tage vor Ende der Frist gem. § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB eingereicht. Auf diesen Zeitpunkt wirkt die Zustellung bei der Beklagten am 11.07.2023 zurück, da die Zustellung als demnächst i.S.v. § 167 ZPO anzusehen ist. Denn der Kostenvorschuss wurde bei der Klägerin erst mit Verfügung vom 13.06.2023 angefordert. Unter Berücksichtigung sowohl der Arbeitsabläufe des Gerichts wie auch normaler Postlaufzeiten ist davon auszugehen, dass die Vorschussanforderung bei der Klägerin frühestens am 16.06.2023 eingegangen ist. Da der Klägerin zur Einzahlung des Vorschusses ein Zeitraum von einer Woche zuzubilligen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16, juris Rn. 9), musste die Einzahlung bis zum 23.06.2023 erfolgt sein. Die Einzahlung erfolgte zwar erst am 27.06.2023, so dass der Klägerin eine Verzögerung der Zustellung um vier Tage zur Last fällt. Da die Klägerin die Klage aber mehr als vier Tage vor Fristablauf, nämlich 12 Tage zuvor, eingereicht hat und eine ihr zuzurechnende Verzögerung der Zustellung von bis zu 14 Tagen der Rückwirkung nicht entgegensteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16, juris Rn. 145), ist die Zustellung demnächst erfolgt und wirkt auf die Einreichung der Klage zurück.
d.
59 Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie die Kaufsache bisher nicht zurückgeschickt hat. Anders als die Beklagte meint, ist die Klägerin nicht als zur Vorleistung verpflichtet anzusehen.
60 Gem. § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Damit wird eine Fälligkeitsregelung für die wechselseitigen Leistungspflichten getroffen, nach deren Ablauf beide Seiten ohne weitere Mahnung in Verzug geraten. Eine generelle Vorleistungspflicht des Verbrauchers wird dadurch aber nicht statuiert. Gem. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB kann bei einem Verbrauchsgüterkauf aber der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet auch diese Vorschrift nicht per se die Vorleistungspflicht des Verbrauchers, vielmehr wird nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("kann verweigern") und der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63) dem Unternehmer lediglich ein im Wege der Einrede geltend zu machendes Zurückbehaltungsrecht eingeräumt (Mörsdorf in: BeckOGK BGB, Stand 01.01.2023, § 357 Rn. 20; Müller-Christmann in: BeckOK BGB, Stand 01.02.2024, § 357 Rn. 9). Erst bei dessen aktiver Geltendmachung ist die Vorleistungspflicht des Verbrauchers zu berücksichtigen und dessen Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen (Mörsdorf in: BeckOGK BGB, Stand 01.01.2023, § 357 Rn. 30).
61 Vorliegend ist die Klägerin nicht als vorleistungspflichtig anzusehen, da das von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 28.03.2024 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht als verspätet zurückzuweisen ist. Dieses ist als Verteidigungsmittel entgegen § 282 Abs. 1 ZPO als nicht rechtzeitig vorgebracht anzusehen und nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
62 Die Erhebung einer Einrede ist ein Verteidigungsmittel i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO. Diese wurde entgegen der Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO nicht so zeitig vorgebracht, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Denn vorliegend hat das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.11.2023 und erneut mit Verfügung vom 06.03.2024 darauf hingewiesen, dass der Klägerin ein Widerrufsrecht zustehen dürfte. Dennoch hat die Beklagte bis zum 28.03.2024 um 22:23 Uhr abgewartet, die Einrede zu erheben. Damit hat die Beklagte die Wochenfrist gem. § 132 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Für die Beklagte war ersichtlich, dass ein am Gründonnerstag um 22:23 Uhr eingereichter Schriftsatz aufgrund der folgenden Feiertage frühestens am Osterdienstag, 02.04.2024, vom Gericht an die Klägerin übermittelt werden konnte und diese damit nicht einmal mehr die Erwiderungsfrist gem. § 132 Abs. 2 ZPO hätte einhalten können. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte den Schriftsatz, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2024 behauptet, am 28.03.2024 um 22:22 Uhr an die Klägervertreter von Anwalt zu Anwalt zugestellt hätte. Aus dem Schriftsatz selbst ergibt sich dies entgegen § 195 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht und der Terminsvertreter konnte sich hierzu nicht einlassen. Doch selbst bei Unterstellung einer entsprechenden Übermittlung an die Klägervertreter kann nicht von einer rechtzeitigen Zustellung gem. § 132 Abs. 1 ZPO ausgegangen werden. Denn auch bei einer Übermittlung im Parteibetrieb ist der Schriftsatz so rechtzeitig auf den Weg zu bringen, dass der Gegner für die Vorbereitung eine Woche zur Verfügung hat (Fritsche in: MüKo/ZPO, 6. Auflage 2020, § 132 Rn. 5). Es ist deshalb nicht auf den tatsächlichen Eingang abzustellen, sondern auf die Kenntnisnahme bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Gegner. Auch insofern musste der Beklagten klar sein, dass ein am späten Abend des Gründonnerstags abgesandter Schriftsatz aufgrund der Osterfeiertage frühestens am 02.04.2024 und damit gerade einmal drei Tage vor dem Termin von der Gegenseite zur Kenntnis genommen werden konnte. Die Klägerin hatte damit nur drei Tage Zeit, auf die erhobene Einrede zu reagieren und das streitgegenständliche Werk an die Beklagte abzusenden, ohne dann jedoch selbst noch die Frist des § 132 Abs. 2 ZPO einhalten zu können.
63 Die Zulassung der verspätet erhobenen Einrede würde nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits auch bei Zugrundelegung des sogenannten absoluten Verzögerungsbegriffs verzögern. Denn bei Zulassung der verspätet erhobenen Einrede wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auf die erhobene Einrede zu reagieren und das streitgegenständliche Werk an die Beklagte abzusenden. Sollte sie dies in einem hierzu nachzulassenden Schriftsatz vortragen, könnte auf dieser Grundlage kein Urteil ergehen, sondern wäre die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, obgleich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. bereits entscheidungsreif ist. Dass aufgrund der als Stufenklage erhobenen Klageanträge zu 3.a) und zu 4.a) nur ein Teilurteil erlassen werden kann, steht der für die Verzögerung zugrunde zu legenden Entscheidungsreife nicht entgegen, da die verspätet erhobene Einrede für die Entscheidung über die noch nicht entscheidungsreifen Klageanträge zu 3.b) und 4.b) nicht von Bedeutung ist.
e.
64 Die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises ist Zug um Zug gegen Rückgabe des Werks auszusprechen. Zwar könnte die Klägerin eigentlich die unbedingte Verurteilung zur Zahlung beanspruchen, da die Einrede entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen ist und die Rückgewähransprüche nach Widerruf gerade nicht in einem Zug um Zug-Verhältnis zueinander stehen (vgl. nur Fritsche in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2022, § 357 Rn. 10 m.w.N.). Wegen der in § 308 Abs. 1 ZPO statuierten Bindung an die Parteianträge ist allerdings nur die Verurteilung Zug um Zug als ein beantragtes Weniger zum unbedingten Zahlungsanspruch auszusprechen.
f.
65 Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
66 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO einen Anspruch auf Auskunft darüber, woher diese ihre personenbezogenen Daten erlangt hat.
67 Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die vom Verantwortlichen verarbeitet werden, sowie auf Information über die Herkunft der Daten. Diese Auskunft hat die Beklagte bislang nicht erteilt. Soweit die Beklagte behauptet, dass es bereits 2019 geschäftliche Kontakte gegeben und die Klägerin dabei ihre Daten zur Verfügung gestellt und sich mit Nutzung und Verarbeitung der Daten einverstanden erklärt habe (Schriftsatz vom 26.10.2023, Bd. I, Bl. 75 d.A.), führt dies nicht zur Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB. Denn auch wenn die Parteien - ob nun im Jahr 2019 oder etwas mehr als ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss, wie die Klägerin erinnert (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2024, Bd. I, Bl. 33 d.A.) - bereits vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss in geschäftlichem Kontakt standen und ein Vertriebsmitarbeiter der Beklagten die Klägerin schon zuvor zu Hause aufgesucht hat, gibt dies keine Auskunft darüber, wie die Beklagte ursprünglich, also vor dem ersten Besuch bei der Klägerin, deren personenbezogene Daten erlangt hat. Dass der Besuch bei der Klägerin zufällig erfolgt wäre, behauptet auch die Beklagte nicht. Das Informationsinteresse der Klägerin ist damit noch nicht erfüllt.
68 Der Beklagten war zur Frage der Erfüllung des Auskunftsrechts kein Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren. Das Gericht hatte bereits im Termin am 03.11.2023 unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.10.2023 darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch dadurch nicht erfüllt sein dürfte und dies in der Verfügung vom 13.11.2023 wiederholt. Auch mit Verfügung vom 06.03.2024 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich nicht dazu eingelassen hat, woher sie die Daten der Klägerin erlangt hat. Dass dies auch dann gilt, wenn sich der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26.10.2023 auf die hiesige Klägerin bezieht, hatte das Gericht bereits im Termin am 03.11.2023 klargestellt, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Vortrag der Beklagten von der Klägerin noch nicht bestritten war. Die Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit, auf diesen Hinweis zu reagieren.
69 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO auf Auskunft darüber, an welche Empfänger die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klägerin weitergegeben hat. Im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch hat die Beklagte schon keine Erfüllung eingewandt.
70 Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Werkes in Annahmeverzug befindet. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. §§ 293 ff. BGB sind nicht erfüllt.
71 Gem. §§ 293, 294 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn ihm die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, angeboten wird und er das Angebot nicht annimmt. Bei der Rückgewähr der Ware nach Widerruf eines Verbrauchsgüterkaufs handelt es sich um eine Bring- oder Schickschuld, so dass die Absendung der Ware genügt. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Werk bislang aber nicht an die Beklagte abgesandt, sondern dieser in der Klageschrift lediglich angeboten, im Gegenzug für die mit der Klage geltend gemachte Zahlung das Werk an die Beklagte zu übergeben und zu übereignen. Dies ist nicht ausreichend. Zwar genügt gem. § 295 Satz 1 BGB zur Begründung des Annahmeverzugs ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Auch diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, da die Beklagte nicht erklärt hat, das streitgegenständliche Werk nicht zurückzunehmen.
72 Die Klägerin kann auch nicht (mehr) Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem System der Beklagten verlangen. Zwar stand der Klägerin gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b), c) und gegebenenfalls auch lit. d) DSGVO ein Löschungsanspruch zu. Die Beklagte hat aber vorgetragen, dass die Löschung nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin im Rechtsstreit in den Grenzen von Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO erfolgt sei (Bd. I, Bl. 76 d.A.). Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so dass von Erfüllung gem. § 362 BGB auszugehen ist.
73 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.019,83.
74 Der Ersatz bzw. die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten kann allenfalls als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 ZPO verlangt werden. Vorliegend befand sich die Beklagte bei Mandatierung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aber nicht im Verzug. Erstmals mit der Klageschrift wurde der Widerruf wirksam erklärt. Die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit können daher nicht als Schaden geltend gemacht werden.
B.
75 Die Widerklage und Drittwiderklage sind zulässig, insbesondere können sie gem. § 33 Abs. 1 ZPO beim Landgericht Berlin II erhoben werden. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist vor dem Hintergrund der derzeit nicht möglichen Bezifferung zukünftiger Schäden anzunehmen.
76 Die Widerklage und Drittwiderklage sind allerdings unbegründet. Die Beklagte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Klägerin oder den Drittwiderbeklagten Schadensersatz wegen der im Antrag genannten, angeblich wahrheitswidrigen Behauptungen im hiesigen Rechtsstreit verlangen. Denn die streitgegenständlichen Behauptungen sind für den Erfolg der hiesigen Klage nicht entscheidungserheblich. Die Frage geschäftlicher Kontakte vor dem Erwerb des hier streitgegenständlichen Werkes konnte dahinstehen, der Erhalt des Muster-Widerrufsformulars war seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.11.2023 nicht mehr streitig. Die Fragen, ob die Klägerin Laie hinsichtlich Faksimiles sei und aus welchem Material die Seiten des hiesigen Buches bestehen, waren für den Widerruf und damit das Ergebnis der Klage nicht relevant.
C.
77 Da die Klägerin mit den Klageanträgen zu 3.b) und 4.b) nach Erteilung der Auskunft gegebenenfalls noch die eidesstattliche Versicherung begehrt, kann mit dem hiesigen Teilurteil der Rechtsstreit nicht insgesamt entschieden werden. Aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist diese der Schlussentscheidung vorzubehalten.
78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Tenors zu 1. auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Hinsichtlich des Tenors zu 2. und zu 3. ist die Sicherheitsleistung gem. § 709 Satz 1 ZPO der Höhe nach zu bestimmen. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung ist die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 18). Das Gericht schätzt diesen Aufwand für den Tenor zu 2. auf EUR 100,00 und für den Tenor zu 3. auf EUR 500,00.
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