LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-07-08, 27 O 198/25 eV

27 O 198/25 eVTribunal cantonal8 juil. 2025

Regest

1. Zur presserechtlichen Unzulässigkeit des „framings“ von Äußerungen eines Politikers durch unvollständige Wiedergabe und unzutreffende zeitliche Einordnung eines Zitats.(Rn.49) 2. Die Berichterstattung über Gerüchte ist äußerungsrechtlich unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung genügt.(Rn.62)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 198/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: 27 O 198/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0708.27O198.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Zur presserechtlichen Unzulässigkeit des „framings“ von Äußerungen eines Politikers durch unvollständige Wiedergabe und unzutreffende zeitliche Einordnung eines Zitats.(Rn.49)

  2. Die Berichterstattung über Gerüchte ist äußerungsrechtlich unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung genügt.(Rn.62)

Orientierungssatz

  1. Äußert ein Politiker nach dem Angriff eines Staates (hier: Israelischer Angriff auf den Iran), dass er diesen verurteile, und wird dies zitiert, jedoch nicht der letzte Teil des Satzes hinzugefügt, in dem der Politiker alle Beteiligten zur Mäßigung aufruft, wird in das Recht am eigenen Wort eingegriffen.(Rn.52)

  2. Zudem wird in das Recht am eigenen Wort eingegriffen, wenn eine Äußerung zeitlich falsch eingeordnet wird. Dies ist anzunehmen, wenn es heißt, dass diese Äußerung vor dem ersten Gegenschlag des anderen Staats getätigt wurde, tatsächlich jedoch zu dem Zeitpunkt der andere Staat bereits in Reaktion auf den Angriff Drohnen abgefeuert hatte.(Rn.55)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Antragsgegnerin, untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,

  1. Neuer Aufreger: Sein Kommentar vergangenen Freitag auf X zum Konflikt zwischen Israel und Iran. X schrieb nach den Luftschlägen Israels auf den Iran, aber noch vor dem ersten Gegenangriff des Irans: „Ans Pulverfass Naher Osten ist Lunte gelegt.“ Und: „Ich verurteile die Angriffe .“

wenn dies geschieht wie am 17.06.2025 unter der URL X

  1. Iran-Flagge im Büro? Wie groß der Unmut im eher transatlantischen Lager der X ist, zeigt eine „Anekdote“, die über den X zirkuliert: Mehrere Xler behaupten, sie hätten bei einem Mitarbeiter des X eine Flagge der islamischen Republik Iran auf dem Schreibtisch gesehen.

Ein vermeintlicher Beleg dafür, dass hinter Xs Ruf nach Diplomatie in Wahrheit eine versteckte Parteinahme für anti-westliche Kräfte - und was in der X noch schwerer wiegt: für eine andere Nation - steht?

Auch erinnert die Behauptung der X-Gegner an einen ähnlichen Vorfall: Auf dem Telegram-Profil von X, dem ehemaligen Referenten für „Grundsatz und Programmatik“ von X prangte das „Z“, Russlands Symbol für den angestrebten Sieg gegen die Ukraine .

(...)

Der X bestreitet die Iran-Vorwürfe vehement: Er schickte X über einen Anwalt eine 17-seitige Stellungnahme nebst eidesstattlicher Versicherung: „Keiner meiner Mitarbeiter meines Bundestagsbüros (gleich jedweden Geschlechts) hatte jemals eine Flagge des Iran auf dem Schreibtisch“, heißt es darin. Auch alle seine Mitarbeiter bestreiten die Behauptung per eidesstattlicher Versicherung.

Verwechslung? Es könne sich gegebenenfalls um eine Verwechslung mit einer Flagge der ehemaligen Sowjetrepublik Tadschikistan handeln, die eine Zeit lang im Büro eines Mitarbeiters stand, schreibt Xs Anwalt. Ein weiterer Mitarbeiter hält eine Verwechslung mit einer in seinem Dienstzimmer befindlichen bulgarischen Flagge für denkbar. Auf Nachfrage sagen jene, die die Iran-Flagge gesehen haben wollen: Eine Verwechslung sei sehr unwahrscheinlich, auch wenn man sie nicht vollständig ausschließen könne .

(...)

Fazit: Insofern gilt zugunsten von X: in dubio pro reo. Allein der Umstand, dass dieses Gerücht so intensiv innerhalb der Fraktion verbreitet wird, macht aber eines sehr klar: Wie verbittert die Fronten innerhalb der X aktuell sind .“

wenn dies geschieht wie am 17.06.2025 unter der URL X.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 20.000,00 EUR.

Tatbestand

1 Der Antragsteller ist Mitglied des Deutschen Bundestages sowie X der Partei „X“ und von deren Bundestagsfraktion.

2 Die Beklagte betreibt unter anderem die Internetseite X.

3 Am Morgen des 13. Juni 2025 veröffentlichten zahlreiche Medien Berichte über eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen dem Staat Israel und der Islamischen Republik Iran. In einem um 9:16 Uhr veröffentlichten Beitrag unter www.tagesschau.de hieß es:

4Israel greift Iran an - Iran schickt Drohnen

5 Stand: 13.06.2025 09:16 Uhr

6 Nach dem umfassenden Angriff Israels auf iranische Atomanlagen und andere Ziele reagiert der Iran mit Drohnenangriffen. In der Region wird ein Flächenbrand befürchtet. Israel verhängte in Erwartung iranischer Vergeltung den Ausnahmezustand .“

7 In einem am selben Tag um 10:43 Uhr veröffentlichten Beitrag auf www.zeit.de hieß es:

8Israel fängt iranische Drohnen ab

9 Der Iran hat auf den Angriff Israels reagiert und mehr als 100 Drohnen losgeschickt. Offenbar wurden alle abgefangen, für die Bevölkerung gab es Entwarnung.

10 Aktualisiert am 13. Juni 2025,10:43 Uhr

11 Am selben Tag um 11:04 Uhr veröffentlichte der Antragsteller auf seinem „X“-Profil einen Beitrag folgenden Wortlauts:

12Ans Pulverfass Naher Osten ist Lunte gelegt. Die Verhandlungen um zivile Nutzung von Kernenergie durch Iran sind gescheitert. Krieg in der Region ist nicht im Interesse von Deutschland und Europa. Ich verurteile die Angriffe und rufe die Beteiligten zur Mäßigung auf!

13 Am 15. Juni 2025, übersandte der Autor der hier streitgegenständlichen Berichterstattung dem Antragsteller eine Textnachricht, in der es unter anderem heißt:

14Hallo Herr X, mehrere Parteikollegen von Ihnen sagen, einer Ihrer Mitarbeiter habe eine Iran-Flagge in ihrem Bundestagsbüro auf dem Schreibtisch. Ich gebe Ihnen gerne bis heute Abend um 22 Uhr die Möglichkeit für eine Stellungnahme, Bericht kommt morgen früh. Grüße, X“

15 Darauf ließ der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben antworten, das Gerücht sei falsch und dürfe nicht veröffentlicht werden. Für die Entstehung des Gerüchts gebe es drei mögliche Erklärung: Erstens habe ein Mitarbeiter in seinem Büro zeitweilig eine Flagge Tadschikistans aufbewahrt. Zweitens sei es möglich, dass jemand die iranische Flagge auf Postwurfsendungen oder Ähnlichem in seinem Büro gesehen habe. Drittens gebe es in den Räumlichkeiten seiner Fraktion einen Raum mit unzähligen Flaggen diverser Länder, die anlässlich von Gesprächen mit Menschen aus den jeweiligen Ländern angeschafft worden seien. Ob unter diesen auch eine iranische Flagge sei, könne nicht festgestellt werden. Dem Schreiben waren eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers sowie seines Büroleiters beigefügt.

16 Nachdem der Autor die Frist gegenüber dem Antragsteller bis zum 16. Juni 2025, 22 Uhr, verlängert hatte, ließ der Antragsteller mit neuerlichem anwaltlichem Schreiben vier weitere eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern seines Büros übersenden. Einer der Mitarbeiter wies dabei auf eine mögliche Verwechslung der iranischen Flagge mit der bulgarischen hin und legte dar, unter den in der Fraktion gesammelten Flaggen befände sich keine iranische Flagge.

17 Am 17. Juni 2025 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf der Internetseite X einen Artikel unter dem Titel*„X unter Druck: Iran-Streit spaltet X“* . Darin heißt es unter anderem:

18Der X eckt selbst in der X mit seinen als anti-westlich wahrgenommenen außenpolitischen Positionen an.

19 Neuer Aufreger : Sein Kommentar vergangenen Freitag auf X zum Konflikt zwischen Israel und Iran.

20 X schrieb nach den Luftschlägen Israels auf den Iran, aber noch vor dem ersten Gegenangriff des Irans:

21 ‚Ans Pulverfass Naher Osten ist Lunte gelegt.‘

22 Und:

23 ‚Ich verurteile die Angriffe.‘

24 Auf X wird das auch von einigen aus der X als indirekte Parteinahme für den Iran gewertet.

25 Außerdem heißt es:

26Iran-Flagge im Büro? Wie groß der Unmut im eher transatlantischen Lager der X ist, zeigt eine ‚Anekdote‘, die über den X zirkuliert: Mehrere Xler behaupten, sie hätten bei einem Mitarbeiter des X eine Flagge der islamischen Republik Iran auf dem Schreibtisch gesehen.

27 Ein vermeintlicher Beleg dafür, dass hinter Xs Ruf nach Diplomatie in Wahrheit eine versteckte Parteinahme für anti-westliche Kräfte - und was in der X noch schwerer wiegt: für eine andere Nation - steht?

28 Auch erinnert die Behauptung der X-Gegner an einen ähnlichen Vorfall: Auf dem Telegram-Profil von X, dem ehemaligen Referenten für ‚Grundsatz und Programmatik‘ von X, prangte das ‚Z‘, Russlands Symbol für den angestrebten Sieg gegen die Ukraine.

29 [... Abbildung der Flagge des Iran ...]

30 Der X bestreitet die Iran-Vorwürfe vehement : Er schickte X über einen Anwalt eine 17-seitige Stellungnahme nebst eidesstattlicher Versicherung: ‚Keiner meiner Mitarbeiter meines Bundestagsbüros (gleich jedweden Geschlechts) hatte jemals eine Flagge des Iran auf dem Schreibtisch‘, heißt es darin. Auch alle seine Mitarbeiter bestreiten die Behauptung per eidesstattlicher Versicherung.

31 Verwechslung ? Es könne sich gegebenenfalls um eine Verwechslung mit einer Flagge der ehemaligen Sowjetrepublik Tadschikistan handeln, die eine Zeit lang im Büro eines Mitarbeiters stand, schreibt Xs Anwalt. Ein weiterer Mitarbeiter hält eine Verwechslung mit einer in seinem Dienstzimmer befindlichen bulgarischen Flagge für denkbar. Auf Nachfrage sagen jene, die die Iran-Flagge gesehen haben wollen: Eine Verwechslung sei sehr unwahrscheinlich, auch wenn man sie nicht vollständig ausschließen könne.

32 [... Abbildung der Flagge Tadschikistans ...]

33 Fazit: Insofern gilt zugunsten von X: in dubio pro reo. Allein der Umstand, dass dieses Gerücht so intensiv innerhalb der Fraktion verbreitet wird, macht aber eines sehr klar: Wie verbittert die Fronten innerhalb der X aktuell sind.

34 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni 2025 ließ der Antragssteller die Antragsgegnerin abmahnen und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

35 Mit am 18. Juni 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

36 Er ist der Ansicht, die Behauptung in dem angegriffenen Artikel, er habe seinen Beitrag auf X nach den Luftschlägen Israels aber noch vor dem ersten Gegenangriff des Iran veröffentlicht, sei unwahr. Die Auslassungen in den Zitaten aus seinem Beitrag, insbesondere die Auslassung des letzten Teils („...und rufe die Beteiligten zur Mäßigung auf! “), stellten eine bewusste Manipulation dar und verletzten ihn in seinem Recht am eigenen Wort. Außerdem sei die Darstellung insoweit bewusst unvollständig und damit auch die sich anschließende Wertung unzulässig. Dass er sich mit seinem Beitrag auf die Angriffe von beiden Seiten bezogen habe, zeige schon die Verwendung des Plurals („Angriffe “).

37 Weiter ist er der Ansicht, für die ein vermeintliches Gerücht über eine Iran-Flagge in seinem Büro betreffende Berichterstattung fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Soweit die Antragsgegnerin die Quelle für ihr vermeintliches Gerücht nicht offenlege oder substantiiert deren Glaubwürdigkeit darlege, könne sie sich auch nicht darauf berufen.

38 Auch hinsichtlich des insoweit unwahren Berichts über ein „Z“-Symbol auf dem Telegram-Profil seines ehemaligen Referenten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen.

39 Der Antragsteller beantragt,

40 wie erkannt.

41 Die Antragsgegnerin beantragt,

42 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

43 Sie ist der Ansicht, den „X“-Beitrag des Antragstellers zutreffend wiedergegeben zu haben. Aus dem „Nahost-Live-Blog“ auf www.tagesschau.de ergebe sich, dass jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Beitrags des Antragstellers um 11:04 Uhr nur von israelischen Angriffen auf den Iran die Rede gewesen sei. Erst am Mittag des Tages seien iranische Gegenangriffe angedroht worden und erst am Abend sei ein solcher Gegenschlag in drei Wellen erfolgt. Die vereinzelten früheren Berichte über iranische Drohnenflüge stünden dem nicht entgegen. Dabei habe es sich nicht um „Gegenangriffe“ gehandelt, die der Vergeltung des israelischen Angriffs dienten. Die Verwendung des Plurals („Angriffe“) im Beitrag des Antragstellers habe auf die vielfachen israelischen Angriffe zu diesem Zeitpunkt bezogen werden müssen.

44 Weiter ist sie der Ansicht, die eine Iran-Flagge betreffende Berichterstattung sei nicht an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu messen. Diese kämen nur dann zur Anwendung, wenn eine ungeklärte Tatsache als vermutlich zutreffend beschrieben würde. Das sei hier nicht der Fall. Denn es gehe in dem Artikel gar nicht um die Frage, ob das Gerücht zutreffe oder nicht, sondern allein darum, dass das Gerücht existiere. Im Übrigen wären die Grundsätze aber auch eingehalten worden.

45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.

47 I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da ihn die streitgegenständliche Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und weitere Verletzungen durch die Antragsgegnerin zu besorgen sind.

48 1. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 - juris Rn. 19). Das ist hier bei sämtlichen streitgegenständlichen Äußerungen der Fall.

49 a) Die teilweise zitierende Darstellung und Einordnung seines „X“-Beitrags vom 13. Juni 2025 verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht am eigenen Wort. Denn die Antragsgegnerin hat das Zitat nicht nur verkürzt und verzerrend wiedergegeben, sondern zusätzlich auch noch in einen unrichtigen zeitlichen Zusammenhang gebracht. Durch dieses äußerungsrechtlich unzulässige „framing“ hat sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Antragsteller habe sich bereits zu Beginn des sog. „12-Tage-Krieges“ eindeutig und einseitig gegen die vom Staat Israel gegen die Islamische Republik Iran ergriffenen militärischen Maßnahmen positioniert, während seine vollständige und zeitlich zutreffend eingeordnete Aussage auf „X“ jedenfalls die Deutung einer Verurteilung beider Kriegsparteien zulässt, wenn nicht sogar gebietet.

50 aa) Als Recht am eigenen Wort schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird gleichsam als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09 - juris Rn. 11; Kammer, Urteil vom 4. März 2025 - 27 O 13/25 - juris Rn. 34 f.).

51 Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist danach bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 4. März 2025, a.a.O., Rn. 34 f.).

52 Nach diesen Maßstäben greift die streitgegenständliche Berichterstattung bereits deshalb in das Recht des Antragstellers am eigenen Wort ein, weil sie dessen Posting auf „X“ im letzten Satz nicht vollständig zitiert, ohne gleichzeitig die Auslassung als solche sowie den ausgelassenen Inhalt des zitierten Beitrags kenntlich zu machen.

53 Dabei handelt es sich auch nicht um einen lediglich persönlichkeitsrechtsneutralen Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Zitattreue. Denn obwohl der letzte Satz des zitierten Postlings vollständig „Ich verurteile die Angriffe und rufe die Beteiligten zur Mäßigung auf!“ lautet, zitiert die streitgegenständlichen Berichterstattung nur den ersten Teilsatz der konjunktiven Satzverbindung und beendet das Zitat mit einem Punkt. Dadurch wird für den Leser der unzutreffende Eindruck erweckt, der Antragsteller habe den ersten Teilsatz isoliert formuliert.

54 Dieser Umstand ist auch für das inhaltliche Verständnis des in der Berichterstattung zitierten Postings von Bedeutung, da gerade die Verwendung des Plurals im zweiten Teilsatz („die Beteiligten“ ) eine nicht ausschließlich den Staat Israel, sondern beide Kriegsparteien adressierende Deutung möglich macht. Dieses Textverständnis liegt bei isolierter Betrachtung des ausschließlich zitierten ersten Teilsatzes nicht in gleichem Maße nahe. Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Antragsgegnerin, für eine Adressierung sämtlicher Kriegsparteien sei allein der Ausdruck „alle Beteiligten“ üblich. Denn die vom Antragsteller verwandte Formulierung „die Beteiligten“ schließt eine sämtliche Kriegsparteien - und damit auch die Islamische Republik Iran - umfassende Sinndeutung nicht aus.

55 bb) Bereits die von der Antragsgegnerin zu verantwortende Verkürzung seines Postings verletzt den Antragsteller in seinem Recht am eigenen Wort. Das gilt erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung der zeitlichen Einordnung des zitierten Postings im streitgegenständlichen Artikel. Denn die dem Zitat unmittelbar vorgehende und die zitierten Äußerungen zeitlich einordnende Behauptung, der Antragsteller habe seinen Beitrag „nach den Luftschlägen Israels auf den Iran, aber noch vor dem ersten Gegenangriff des Irans“ abgesetzt, verletzt den Antragsteller schon bei isolierter Betrachtung und erst recht in der gebotenen Gesamtschau mit dem nur unvollständig zitierten Inhalt des Postings in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Aus diesem Grund steht dem Antragsteller auch insoweit ein Unterlassungsanspruch zu.

56 Es bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob es sich bei der zeitlichen Einordnung „aber noch vor dem ersten Gegenangriff des Irans“ um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt:

57 Die Äußerung wird vom verständigen Durchschnittsleser unabhängig von seiner äußerungsrechtlichen Einordnung dahingehend verstanden, dass der Antragsteller sein Posting auf „X“ veröffentlicht hat, bevor die Islamische Republik Iran als Reaktion auf den militärischen Angriff durch den Staat Israel erste militärische Gegenmaßnahmen gegen den Staat Israel ergriffen hat. Dabei versteht das verständige Durchschnittspublikum unter „Gegenangriff“, nicht anders als unter dem Begriff „Angriff“, lediglich die Einleitung - reaktiver - militärischer Kampfhandlungen, nicht aber deren Abschluss und erst recht nicht deren erfolgreichen Abschluss.

58 Gemessen daran würde die Äußerung den Antragsteller nicht nur als Tatsachenbehauptung, sondern auch als Meinungsäußerung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten:

59 Als eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung wäre die Äußerung unwahr. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines „X“-Beitrags durch den Antragsteller hatte die Islamische Republik Iran ausweislich des im Wesentlichen unbestrittenen und hinreichend glaubhaft gemachten Vorbringens des Antragstellers bereits militärische Gegenmaßnahmen gegen den Staat Israel eingeleitet, indem sie spätestens am frühen Morgen des 13. Juni 2025 und damit zeitlich noch weit vor dem Posting des Antragstellers ungefähr einhundert Drohnen in Richtung Israel abgefeuert hat. Davon ausgehend wäre die als Tatsachenäußerung behandelte Berichterstattung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des vom Antragsteller verfassten Postings („... aber noch vor dem ersten Gegenangriff des Irans“ ...) unwahr. Unwahre Tatsachenbehauptungen indes verletzten den Betroffenen einer Presseberichterstattung - von hier nicht gegebenen Ausnahmekonstellationen abgesehen - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 17).

60 Eine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung wäre aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Behauptung um eine äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerung handeln würde. Meinungsäußerungen verletzten den Betroffen grundsätzlich dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn sie mangels tatsächlicher Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O., Rn. 20).

61 Um einen solchen Fall würde es sich hier handeln. Denn die Wertung, zum Zeitpunkt des Postings des Antragstellers habe die Islamische Republik Iran noch keine ersten militärischen Gegenmaßnahmen gegen den Staat Israel eingeleitet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits ungefähr einhundert Drohnen in Richtung Israel abgefeuert hatte, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Sie wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Iran zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Postings über bloße Vorbereitungshandlungen zum Gegenangriff nicht hinausgekommen wäre. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, da die Drohnen vor dem Zeitpunkt des Postings nicht nur abgefeuert, sondern auch bereits Gegenstand nationaler und internationaler Medienberichterstattung waren.

62 b) Soweit sich der Antragsteller gegen die Berichterstattung über Gerüchte einer Iran-Flagge in seinem Bundestagsbüro wendet, ist er ebenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

63 aa) Die von der Antragsgegnerin verantwortete Berichterstattung ist insoweit an den Maßstäben der sog. Verdachtsberichterstattung zu messen. Daran ändert der Umstand, dass die Antragsgegnerin über angeblich von Dritten verbreitete Gerüchte berichtet, nichts. Denn die Berichterstattung beschränkt sich nicht auf den womöglich wahrheitsgemäßen Umstand der erfolgten Verbreitung des Gerüchts, sondern erstreckt sich auch auf den Inhalt des angeblich verbreiteten Gerüchts selbst. Der Schutz gegen das Ansehen und den Ruf schädigende Vorwürfe umfasst aber nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten. Gegen die Weitergabe eines Verdachts oder eines Gerüchts ist der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt wie gegen eine uneingeschränkte Behauptung. Andernfalls könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts oder eines Gerüchts ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden oder über diese berichtet wird (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 U 151/22, GRUR-RS 2024, 16743, Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 4 U 78/13 - juris Rn. 123; Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, NJOZ 2017, 1424, Rn. 142). Dies gilt nicht nur für Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, sondern auch für sonstige mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verbundene Vermutungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 120; Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 - 27 O 37/24 - juris Rn. 42).

64 Diese Grundsätze gelten auch hier. Allein durch die Wiedergabe der angeblich von Parteikollegen des Antragstellers berichteten „Anekdote“ wird deren anekdotischer Inhalt selbst verbreitet. Der Inhalt der „Anekdote“ ist für den Antragsteller auch ehrabträglich. Das von der Antragsgegnerin behauptete bewusste oder unbewusste Bekenntnis des Antragstellers zur Flagge des Iran ist als unausgesprochenes gleichzeitiges Bekenntnis zur Islamischen Republik Iran geeignet, den Antragsteller mit einem schweren moralischen Unwerturteil zu belegen. Denn die Islamische Republik Iran gilt nicht nur gemeinhin als staatlicher Förderer und Drahtzieher von Terrorismus, sondern verfolgt als eine von ihrer politischen und religiösen Führung offen propagierte Staatsdoktrin die Vernichtung des Staates Israel.

65 Ob die dem Antragsteller unterstellte einseitige Parteinahme für den Iran von Teilen der Öffentlichkeit mitgetragen wird, ist nicht entscheidungserheblich, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Ausgangspunkt den Einfluss des Einzelnen auf seine Darstellung in der Öffentlichkeit umfassend in den grundrechtlichen Schutz einbezieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - juris Rn. 44).

66 bb) Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung nicht genügt.

67 Ist der Sachverhalt, der Gegenstand des Verdachts ist, nicht erweislich wahr, ist für ein zulässige Berichterstattung jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21 - juris Rn. 25). Diesen Mindestbestand an Beweistatsachen kann die Antragsgegnerin für sich nicht in Anspruch nehmen, auch wenn tatsächlich vier anonyme Quellen die Existenz einer iranischen Flagge im Büro des Antragstellers bestätigt haben sollten.

68 Zwar kann sich der Mindestbestand an Beweistatsachen auch aus Aussagen von anonymen Quellen ergeben, soweit diese hinreichend zuverlässig sind, um die Verbreitung des Inhalts der Aussage ohne eine weitere Bestätigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - juris Rn. 25). Dabei schließt der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind deshalb die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist grundsätzlich unentbehrlich, weil die Medien auf private Mitteilungen nicht verzichten können, die Informationsquellen aber nur dann hinreichend ergiebig fließen, wenn sich die Informanten auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen können (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 - juris Rn. 42).

69 Andererseits aber bliebe der von einer Berichterstattung Betroffene weitgehend schutzlos, wenn das Medium zum Beleg seiner umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürfte. Beruft sich ein Medium wie hier zur Darlegung eines für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestmaßes an Beweistatsachen auf nicht namentlich genannte Quellen, ist es, nicht anders als bei der herkömmlichen Tatsachenberichterstattung auch, deshalb grundsätzlich gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rn. 25). Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, aus welchen Gründen eine Quelle zuverlässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rn. 26).

70 Gemessen daran ist die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast zu der vom Antragsteller bestrittenen Zuverlässigkeit der von ihr behaupteten - und vom Antragsteller schon in ihrer Existenz in Abrede gestellten - anonymen Quellen nicht gerecht geworden. Zwar hat sie drei Parteikollegen des Antragstellers und eine weitere Person als angebliche anonyme Quellen ihrer Berichterstattung behauptet. Ausführungen zu den für die Zuverlässigkeit der Quellen sprechenden Umstände indes fehlen vollständig. Nichts anderes folgt aus der vom Autor des Artikels vor der Kammer abgegebenen eidesstattliche Versicherung, da sich diese in der angeblichen Existenz der behaupteten Quellen und der Aufrechterhaltung ihrer angeblichen Behauptungen auch nach der Konfrontation mit den eidesstattlich versicherten Entgegnungen des Antragstellers und dritter Personen erschöpft hat.

71 Davon ausgehend hat die Kammer prozessual davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin über keine zuverlässigen Quellen für ihre Berichterstattung verfügt. Mangels zuverlässiger Quellen fehlt es aber gleichzeitig auch an dem für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen.

72 Hier kommt allerdings noch zu Lasten der Antragsgegnerin hinzu, dass ihre angeblichen Quellen ausweislich der vom Verfasser des streitgegenständlichen Artikels abgegeben eidesstattlichen Versicherung es nicht ausschließen konnten, die Flagge der Islamischen Republik Iran mit der eines anderen Staates verwechselt zu haben. Die Bekundungen derart unsicherer Informanten sind aber unabhängig von ihrer persönlichen Zuverlässigkeit ohnehin ungeeignet, einen Mindestbestand an Beweistatsachen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu begründen.

73 c) Der Antragsteller ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schließlich auch durch die Textpassage verletzt, auf dem Telegram-Profil eines seiner ehemaligen Referenten habe sich das sog. „Z“-Symbol befunden.

74 Diese nicht als Verdachts-, sondern als feststehende Tatsache aufgestellte Behauptung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie unwahr ist. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin ist dem Vortrag des Antragstellers, die Äußerung sei frei erfunden, weder durch abweichenden Sachvortrag entgegen getreten noch hat sie für die Wahrheit ihrer Behauptung sprechende tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht.

75 Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB). Denn das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - juris Rn. 19, Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 - 27 O 37/24 - juris Rn. 33 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin sich weder zu den Quellen ihrer Behauptung und ihren eigenen Recherchen verhalten noch Beweis dafür angetreten hat.

76 Bei der demnach wahrheitswidrig aufgestellten Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin über das Telegram-Profil seines ehemaligen Referenten handelt es sich für den Antragsteller auch nicht lediglich um eine persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit, die es nicht vermag, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; Kammer, Urteil vom 24. September 2024 - 27 O 229/24 eV, AfP 2025, 88, juris Rn. 25). Denn die Berichterstattung ist geeignet, bei dem verständigen Durchschnittspublikum den für den Antragsteller ehrabträglichen Eindruck zu erwecken, in der Vergangenheit in seinem engsten Umkreis einen Mitarbeiter beschäftigt zu haben, der sich mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg auf die Ukraine gemein gemacht hat, indem er das von der russischen Armee als Erkennungszeichen genutzte und den russischen Staatsmedien und Behörden als Symbol der Kriegsunterstützung propagierte „Z“-Zeichen verwendet hat.

77 2. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist für alle hier streitgegenständlichen Äußerungen gegeben, da die Antragsgegnerin die zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ausnahmeumstände, die eine Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hätten entfallen lassen, liegen nicht vor (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025 - 27 O 161/25 eV - juris Rn. 29 m.w.N.)

78 II. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22 - juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025, a.a.O). Der Antragsgegner hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Berichterstattung länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG Berlin, Zuteil vom 7. März 2024, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Denn diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller nicht überschritten.

79 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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