projets
52 O 98/24•LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-01-28, 52 O 98/24
52 O 98/24Tribunal cantonal28 janv. 2025
1. Eine AGB-Klausel, die den Zeitraum für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich nicht verbrauchter Guthaben auf Bezahlchips erheblich verkürzt und damit von der gesetzlichen Anspruchsdauer abweicht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.(Rn.42) 2. Eine Entgeltklausel für die Auszahlung nicht verbrauchter Guthaben ist unwirksam, wenn die Rückerstattung lediglich die Erfüllung einer bestehenden vertraglichen Pflicht betrifft und die Klausel geeignet ist, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23).(Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 52 O 98/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0128.52O98.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 270a S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB ... mehr
Eine AGB-Klausel, die den Zeitraum für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich nicht verbrauchter Guthaben auf Bezahlchips erheblich verkürzt und damit von der gesetzlichen Anspruchsdauer abweicht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.(Rn.42)
Eine Entgeltklausel für die Auszahlung nicht verbrauchter Guthaben ist unwirksam, wenn die Rückerstattung lediglich die Erfüllung einer bestehenden vertraglichen Pflicht betrifft und die Klausel geeignet ist, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23).(Rn.48)
a)
für die Bezahlung dort angebotener Produkte ausschließlich einen aufladbaren Bezahlchip (RFID-Chip) anzubieten bzw. anbieten zu lassen und für Aufladevorgänge per EC-Karte oder Kreditkarte ein Entgelt von 1,50 EUR zu erheben;
b)
für die Bezahlung dort angebotener Produkte ausschließlich einen aufladbaren Bezahlchip (RFID-Chip) anzubieten bzw. anbieten zu lassen und eine kostenfreie Aufladung nur mittels PayPal vorzusehen;
c)
für die Rückerstattung von auf dem Bezahlchip befindlichen Restguthaben eine Frist zu bestimmen, bis zu der Verbraucher:innen ihr Rückerstattungsverlangen geltend machen müssen, die kürzer ist als die für den Rückerstattungsanspruch geltenden Verjährungsfrist;
d)
für die Rückerstattung von auf dem Bezahlchip befindlichen Restguthaben von mindestens 1,00 EUR ein Entgelt von 0,50 EUR zu erheben.
a)
dass die Beklagte auf dem xxxxx-Festival 2023 in Berlin für Aufladungen des RFID-Chips mittels EC-Karte oder Kreditkarte zu Unrecht ein Entgelt von 1,50 EUR erhoben hat,
b)
dass im Hinblick auf das Rückerstattungsverlangen von Restguthaben auf dem RFID-Chip gegen die Beklagte die gesetzliche Verjährungsfrist gilt und Verbraucher:innen ihr Rückerstattungsverlangen auch noch nach dem 13. 10.2023 gelten machen können,
c)
dass die Beklagte für die Rückerstattung von auf dem RFID-Chip befindlichen Restguthaben von mindestens 1,00 EUR zu Unrecht ein Entgelt von 0,50 EUR erhoben hat.
Der Beklagten bleibt vorbehalten hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen näher bezeichnen darf. Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2024 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,- EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist Dachverband der deutschen Verbraucherzentralen. Er ist als sogenannte qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen. Die Beklagte ist Veranstalterin des Festivals "xxxxxx", das am 09. und 10.09.xxxxx in Berlin stattfand und an dessen Bezahlsystem der Kläger Anstoß nimmt.
2 Besucher des Festivals Xxxxxx konnten dort nach den Vorgaben der Beklagten nur bargeldlos bezahlen, und zwar mittels eines von der Beklagten ausgegebenen, an einem Armband befestigten RFID-Chips, auf den die Festivalbesucher ein Guthaben aufladen konnten. Dieses Guthaben konnte bereits vor Beginn des Festivals online per PayPal oder Kreditkarte aufgeladen werden oder aber während des Festivals an dafür eingerichteten Aufladestationen mittels EC-Karte, Kreditkarte oder via PayPal. Der Aufladevorgang per PayPal war in jedem Fall kostenlos. Sollte das Guthaben indes erstmals auf dem Festival aufgeladen werden und dabei eine EC- oder Kreditkarte zum Einsatz kommen, so erhob die Beklagte für die erstmalige Aufladung eine Gebühr von 1,50 EUR.
3 Die Beklagte versprach den Festivalbesuchern die Rückerstattung nicht verbrauchter Guthaben im Wert von mindestens einem Euro. Dafür stellte sie indes eine Gebühr von 50 Cent in Rechnung. Die maßgeblichen Fristen bewarb die Beklagte auf der Internetseite des Festivals wie folgt: "Die Rückerstattungsfrist für dein Restguthaben beginnt am 13.09.xxx. Du hast bis zum 13.10.xxxx dein Geld zurückzufordern." Nach Ablauf dieser Frist über den Cashless-Account bei ihr eingegangene Rückerstattungsverlangen bearbeitete die Beklagte nicht automatisiert, sondern individuell durch einen Mitarbeiter ihrer Buchhaltung.
4 Der Kläger hat die Vorgehensweise der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2023 als wettbewerbswidrig gerügt und die Beklagte vergeblich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Er meint, dass die kostenpflichtige Aufladung des Chips auf dem Festivalgelände einen Verstoß gegen § 3a UWG i. V. m. § 270a S. 1 BGB darstelle, zufolge dessen eine Vereinbarung, die den Schuldner verpflichte, ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlkarte zu entrichten, unwirksam sei. Außerdem habe die Beklagte damit gegen § 3a UWG i. V. m. § 312a Abs. 4 BGB verstoßen, zufolge dessen eine Vereinbarung unwirksam sei, durch die ein Verbraucher verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel benutze, wenn ihm keine gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Schließlich habe die Beklagte die Verbraucher mit der Befristung der Rückerstattungsmöglichkeit in die Irre geführt, weil sie den Eindruck erweckt habe, als ob die Restguthaben schon vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist eines Rückerstattungsanspruchs verfielen und weil sie mit der Inrechnungsstellung einer Gebühr von 50 Cent den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, als ob in der Rückzahlung der Guthaben eine vergütungspflichtige Leistung liege. Den unzutreffenden Eindruck habe die Beklagte im Wege einer Richtigstellung zu beseitigen.
5 Der Kläger beantragt,
6 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen während der Veranstaltung von Musikfestivals bzw. in Bezug auf lit c) und d) im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Musikfestivals
a)
7 für die Bezahlung dort angebotener Produkte ausschließlich einen aufladbaren Bezahlchip (RFID-Chip) anzubieten bzw. anbieten zu lassen und für Aufladevorgänge per EC-Karte oder Kreditkarte ein Entgelt von 1,50 EUR zu erheben;
b)
8 für die Bezahlung dort angebotener Produkte ausschließlich einen aufladbaren Bezahlchip (RFID-Chip) anzubieten bzw. anbieten zu lassen und eine kostenfreie Aufladung nur mittels PayPal vorzusehen;
c)
9 für die Rückerstattung von auf dem Bezahlchip befindlichen Restguthaben eine Frist zu bestimmen, bis zu der Verbraucher:innen ihr Rückerstattungsverlangen geltend machen müssen, die kürzer ist als die für den Rückerstattungsanspruch geltenden Verjährungsfrist;
d)
10 für die Rückerstattung von auf dem Bezahlchip befindlichen Restguthaben von mindestens 1,00 EUR ein Entgelt von 0,50 EUR zu erheben;
11 2. die Beklagte zu verurteilen, Verbraucher:innen auf der Webseite https://www.xxxxxxde.com/xxxx binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils und bis einschließlich 31.12.2026 Informationen darüber bereitzustellen,
a)
12 dass die Beklagte auf dem Xxxxxx-Festival 2023 in Berlin für Aufladungen des RFID-Chips mittels EC-Karte oder Kreditkarte zu Unrecht ein Entgelt von 1,50 EUR erhoben hat,
b)
13 dass im Hinblick auf das Rückerstattungsverlangen von Restguthaben auf dem RFID-Chip gegen die Beklagte die gesetzliche Verjährungsfrist gilt und Verbraucher:innen ihr Rückerstattungsverlangen auch noch nach dem 13.10.2023 gelten machen können,
c)
14 dass die Beklagte für die Rückerstattung von auf dem RFID-Chip befindlichen Restguthaben von mindestens 1,00 EUR zu Unrecht ein Entgelt von 0,50 EUR erhoben hat.
15 Der Beklagten bleibt vorbehalten hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen näher bezeichnen darf. Die mit der Erstellung der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Beklagte.
16 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie hält die Klage für unzulässig, weil jedenfalls der Klageantrag zu 1) zu unbestimmt formuliert worden sei. Er trage nicht dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Aufladevorgängen kostenpflichtig gewesen seien. Zudem würden die Rückerstattungsbedingungen bezogen auf den Zeitraum "während der Veranstaltung von Musikfestivals" beanstandet, obwohl die beanstandete Information über die Rückerstattungsmöglichkeiten erst nach dem Ende des Festivals veröffentlicht worden sei.
20 Die Klage sei überdies unbegründet. § 270a BGB finde keine Anwendung, weil es danach nur dem Gläubiger verboten sei, Geld dafür zu verlangen, dass er eine vom Schuldner zu erbringende Zahlung entgegennehme; die Aufladung eines Guthabens sei aber kein Zahlungsvorgang. Außerdem sei die Gebühr nicht per se an das Zahlungsmittel geknüpft worden, sondern nur an die erstmalige Aufladung nach Beginn des Festivals. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB sei nicht zu verzeichnen, weil den Festivalbesuchern mehrere gängige Zahlungsmöglichkeiten eröffnet worden seien.
21 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formuliert worden.
23 Der Einwand der Beklagten, der Antrag zu Ziffer 1 sei zu weit gefasst, weil er den Einsatz eines aufladbaren Bezahlchips zu untersagen trachte, obwohl die beanstandeten Kosten vor Festivalbeginn gar nicht in Rechnung gestellt worden seien und damit auch die Aufladung per Paypal nicht die einzige kostenlose Vorgehensweise dargestellt habe, verfängt nicht. Der Kläger greift den unter Ziffer 1 a) und 1 b) im jeweils ersten Halbsatz dargestellten Einsatz eines Bezahlchips nicht einschränkungslos, sondern nur unter den im jeweils zweiten Halbsatz durch das Wort "und" konkretisierten Voraussetzungen an.
24 Der Einwand der Beklagten, die Anträge zu 1 c) und 1 d) seien widersprüchlich formuliert, weil mit ihnen die Bedingungen für die Rückerstattung eines Guthabens nach dem Ende des Festivals angegriffen würden, obwohl sich das Verbot nach den einleitenden Worten des Antrags gegen geschäftliche Handlungen während der Veranstaltung von Musikfestivals richten solle, greift ebenso wenig durch. Denn die einleitenden Worte nehmen mit der von der Beklagten verantworteten Veranstaltung von Musikfestivals ersichtlich auch auf die an das Besucherprogramm anknüpfende zeitliche Phase Bezug, die die Beklagte gleichfalls organisiert.
II.
25 Die Klage ist auch begründet.
26 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
a)
27 Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der die Erhebung eines Entgelts für die Erstaufladung des Bezahlchips mittels EC- oder Kreditkarte nach Beginn des Festivals zum Gegenstand hat, gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit § 270a S. 1 BGB zu.
28 Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Zu diesen sogenannten marktverhaltenregelnden Vorschriften zählt auch das in § 270a S. 1 BGB normierte Verbot, eine Vereinbarung zu treffen, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte zu entrichten. Denn diese Norm nimmt unmittelbar Einfluss auf eine mögliche Vertragsgestaltung zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
(1.)
29 Ein Verstoß gegen das in § 270a BGB normierte Verbot kann nicht allein daran festgemacht werden, dass die Beklagte für die erstmalige Aufladung des von ihr angebotenen RFID-Chips nach Beginn des Festivals ein Entgelt erhob, wenn dabei eine EC- oder Kreditkarte zur Zahlung eingesetzt wurde. Denn isoliert betrachtet geht damit keine Nutzung einer Zahlkarte im Sinne des § 270a BGB einher. Blendet man die weiteren Umstände des Geschehens aus, so hat die Beklagte das Entgelt nicht für den Einsatz der Zahlkarte als Zahlungsmittel in Rechnung gestellt, sondern für den Erwerb des RFID-Chips und die damit verbundene Zahlungsmöglichkeit.
30 Gemäß § 270a S. 2 BGB gilt das vorgenannten Verbot - wie die Beklagte im Ansatz zu Recht einwendet - nur für die Nutzung von Zahlungskarten bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern. Gemeint ist damit die Verwendung einer Zahlungskarte, um eine geschuldete Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB auf eine Forderung des Gläubigers zu bewirken (Foerster in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online. Großkommentar, § 270a BGB, Rn. 82 und 55). Damit ist das sogenannte Valutaverhältnis zwischen dem zahlenden Verbraucher und dem Zahlungsempfänger angesprochen. Mit dem Angebot, den RFID-Chip aufzuladen, ist die Beklagten den Festivalbesuchern aber nicht als Zahlungsempfänger gegenübergetreten, sondern als Zahlungsdienstleister. Sie hat den Festivalbesuchern ein kontaktloses Zahlungsmittel angeboten, mit dem eine elektronische Zahlung initiiert werden konnte und mit den Nutzern einen entsprechenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne des § 675f BGB geschlossen. Für diese von ihr zu erbringenden Dienste durfte sie gemäß § 675f Abs. 5 S. 1 BGB auch ein Entgelt verlangen.
(2.)
31 Die Beklagte hat aber dadurch gegen § 270a BGB verstoßen, dass sie zugleich durch die Gestaltung der Zahlungsbedingungen mit ihren Vertragspartnern auf dem Festival auch die Zahlungsbedingungen geregelt hat, die zwischen den Festivalbesuchern und den dortigen Warenanbietern galten. Sie hat auf diese Weise bestimmt, dass für die Bezahlung der auf dem Festival angebotenen Produkte im Ergebnis ein zusätzliches Entgelt von 1,50 EUR entrichtet werden musste, wenn dabei eine EC- oder Kreditkarte zum Einsatz kam und die Besucher nicht schon vor Beginn des Festivals einen RFID-Chip erworben hatten. Denn sie hat den Festivalbesuchern nicht nur die Möglichkeit offeriert, den von ihr angebotenen RFID-Chip zu nutzen, sondern zugleich geregelt, dass auf dem Festivalgelände nur damit bezahlt werden konnte.
32 Nach dem Schutzzweck des Gesetzes ist es unerheblich, ob der Gläubiger das zusätzliche Entgelt für den Einsatz der EC- oder Kreditkarte dann in Rechnung stellt, wenn eine von ihm selbst erbrachte Leistung bezahlt werden soll oder dann, wenn eine von einem Dritten erbrachte Leistung bezahlt werden soll (vgl. zur Einbeziehung der Leistung anderer Unternehmer im Fall des § 312a BGB Wendenhorst in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, Rn. 53 und LG Berlin, Urteil vom 11.08.2022 - 52 0 298/21 - beck-online Tz. 26). Hat es der Gläubiger in der Hand, die Konditionen des Vertrages zwischen seinem Schuldner und einem Dritten dergestalt zu regeln, dass nur mittels eines RFID-Chip gezahlt werden kann und knüpft er den Erwerb desselben an ein Entgelt, wenn eine EC- oder Kreditkarte zum Einsatz kommt, dann verpflichtet er den Schuldner im Ergebnis zur Zahlung dieses Entgelts, wenn der Schuldner von einem Dritten eine Ware erwerben will und für die Zahlung seine EC- oder Kreditkarte einsetzen will. Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für den Einsatz der Karte verpflichtet wird, kommt damit auch dann zustande, wenn sich der Gläubiger nicht darauf beschränkt, als Zahlungsdienstleister einen kostenpflichtigen RFID-Chip zur Verfügung zustellen, sondern zugleich vertraglich festlegt, dass dieser auch zum Einsatz kommen muss, weil Waren auf dem Festivalgelände nur mit diesem kostenpflichtigen Zahlungsmittel bezahlt werden können.
b)
33 Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte eine kostenfreie erstmalige Aufladung des Bezahlchips nach Beginn des Festivals nur mittels PayPal ermöglicht habe, steht ihm ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG in Verbindung mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu.
34 Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Der Schutzzweck dieser Norm liegt darin, Verbraucher davor zu bewahren, dass Unternehmer neben der Vergütung für ihre eigentliche Leistung überhöhte Zusatzkosten dafür in Rechnung stellen, dass ein bestimmtes Zahlungsmittel genutzt wird (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 312a, Rn. 75).
(1.)
35 Ein solcher Verstoß fällt der Beklagten bei isolierter Betrachtung des Vertrages über den RFID-Chip nicht zur Last. Die Beklagte hat den Festivalbesuchern damit kein zusätzliches Entgelt für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in Rechnung gestellt. Sie hat den Festivalbesuchern, die mit ihr nach Beginn des Festivals einen Zahlungsdienstevertrag im vorbeschriebenen Sinne abschließen wollten, um den von der Beklagten ausgegebenen RFID-Chip nutzen zu können, ein Entgelt in Rechnung gestellt, wenn sie zur Zahlung eine EC- oder Kreditkarte einsetzen wollten. Das Entgelt diente der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht, nämlich der Erfüllung der Zahlungspflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Dass die Beklagte diese Leistung unter bestimmten Umständen kostenlos angeboten hat, nämlich dann, wenn der Vertrag schon vor Beginn des Festivals geschlossen wurde oder die Zahlung per Paypal erfolgte, birgt keinen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
(2.)
36 Auch ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB fällt der Beklagten aber deshalb zur Last, weil sie nicht allein einen Zahlungsdienstleistervertrag mit den Festivalbesuchern geschlossen, sondern zugleich die für das Festival gebundenen Warenanbieter verpflichtet hat, nur den von ihr ausgegebenen RFID-Chip als Zahlungsmittel für die auf dem Festival angebotenen Waren zu akzeptieren. Auf diese Weise hat die Beklagte Verbraucher, die auf dem Festival Waren erwerben wollten und vor Beginn des Festivals noch keinen RFID-Chip aufgeladen hatten, dazu genötigt, einen RFID-Chip aufladen zu lassen und dafür im Falle der Bezahlung mittels EC- oder Kreditkarte ein zusätzliches Entgelt zu zahlen.
37 Nach dem Schutzzweck des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, Verbraucher davor zu bewahren, dass Unternehmer neben der Vergütung für ihre eigentliche Leistung überhöhte Zusatzkosten dafür in Rechnung stellen, dass ein bestimmtes Zahlungsmittel genutzt wird, ist von einer Zuwiderhandlung unabhängig davon auszugehen, ob der Unternehmer das Entgelt für die Bezahlung einer eigenen Leistung oder für die Bezahlung der Leistung eines Dritten verlangt. Hat der Unternehmer wie im vorliegenden Fall durch die Vertragsgestaltung mit Dritten dafür Sorge getragen, dass Waren nur mit einem bestimmten Zahlungsmittel, dem RFID-Chip, bezahlt werden können, dann darf er selbst beim Erwerb dieses Zahlungsmittels keine zusätzlichen Kosten für den Einsatz einer Kredit- oder EC-Karte in Rechnung stellen.
(3.)
38 Die von der Beklagten vorgegebene Vertragsgestaltung erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Denn soweit die Beklagte die Erstaufladung der Bezahlchips nach Beginn des Festivals unter der Prämisse kostenlos anbot, dass die Besucher den Zahlungsdienstleister Paypal nutzten, lag darin keine gängige und zumutbare alternative Zahlungsmöglichkeit.
39 Der Begriff der Zumutbarkeit wird in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht erläutert. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die darauf zielt, Kunden im Regelfall die Möglichkeit zu erhalten, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, ohne ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen, ergibt sich, dass ein gängiges Zahlungsmittel, auf das der Kunde ohne weiteres zurückgreifen kann, dem Kunden grundsätzlich auch zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Umständen ergeben, wie etwa einem den Verbraucher entstehenden Mehraufwand eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks, sowie Sicherheitsaspekten (BGH, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16 - Tz. 21; Staudinger/Thüsing, BGB, 2024, § 312a, Rn. 61). Als unzumutbar ist danach die Zahlung mit einer Karte bewertet worden, die der Verbraucher vorab aufladen muss oder die den Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages mit dem Unternehmer voraussetzt (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2015 - 14 U 1489/14 - juris). Daran gemessen ist auch der Verweis auf den Zahlungsdienstleister Paypal deshalb als unzumutbar zu werten, weil dessen Inanspruchnahme voraussetzt, das sich der Kunde dort zunächst einmal anmeldet.
c)
40 In Bezug auf die angegriffene Befristung des Rückerstattungsanspruchs ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG und §§ 195, 199 BGB.
41 Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben in Bezug auf Rechte des Verbrauchers gemacht werden.
42 Dieser Vorwurf ist in Bezug auf die Ankündigung der Beklagten, dass die Rückerstattungsfrist für ein Restguthaben mit dem Ende des Festivals am 13.09.2023 beginne und das Geld bis zum 13.10.2023 zurückgefordert werden könne, gerechtfertigt. Denn diese Ankündigung war deshalb irreführend, weil die zeitliche Begrenzung einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
43 Dass den Festivalbesuchern in Bezug auf ihr nicht verbrauchtes Guthaben wie angekündigt und damit vereinbarungsgemäß nach dem Festival ein Rückzahlungsanspruch zustand, stellt die Beklagte selbst nicht in Frage und hat der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation als rechtsfehlerfreie Annahme gewertet (BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23 - Tz. 25). Indem die Beklagte die Rückgewähr eines nicht verbrauchten Gutachtens nach Abschluss des Festivals in Aussicht gestellt hat, hat sie klargestellt, dass ein solches Restguthaben nicht etwa verfalle, sondern zurückgewährt werden werde.
44 Ein solcher Rückzahlungsanspruch unterliegt nach Maßgabe der §§ 195, 199 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Abkürzung dieser Frist auf nur einen Monat im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in einer im Sinne des § 307 BGB als unangemessen zu wertenden Weise und ist damit unwirksam.
45 Gemäß § 307 Abs. 1 sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen haben Leitbildfunktion (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12 - Tz. 21). Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass § 202 BGB eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist grundsätzlich erlaubt und diesbezüglich nur Grenzen normiert. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Abkürzung der Verjährung durch die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners ohne weiteres angemessen ist. Entscheidend ist vielmehr eine Interessenabwägung im Einzelfall, bei der zu prüfen ist, ob der Klauselverwender gewichtige Gründe für eine Abkürzung der Verjährungsfrist für sich in Anspruch nehmen kann. Die von der Beklagten angeführte Notwendigkeit, die Abrechnung des nur einmal jährlich organisierten Festivals zeitnah abschließen zu können, rechtfertigt eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf nur einen Monat jedenfalls nicht. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beklagte sich selbst damit verteidigt, dass sie auch alle verfristeten Anträge bearbeitet habe. Ein objektives Hindernis stellte der bloße Zeitablauf für die Bearbeitung also ersichtlich nicht dar.
46 Der Umstand, dass die Beklagte erklärtermaßen den an sie adressierten Rückzahlungsverlangen auch nach Ablauf der gesetzten Frist nachkam, ändert an der Irreführung der Verbraucher nichts. Denn die kommunizierte Darstellung war geeignet, die Verbraucher nach Ablauf eines Monats davon abzuhalten, ihren Anspruch überhaupt geltend zu machen.
d)
47 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Erhebung eines Entgeltes von 0,50 EUR für die Rückerstattung von auf dem Bezahlchip befindlichen Restguthaben von mindestens 1,- EUR steht dem Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 3a UWG i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.
48 Die Beklagte hat mit ihren Nutzungsbedingungen allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt und mit der darin enthaltenen Klausel über die Erhebung einer sogenannten Payout Fee bei Auszahlung nicht verbrauchter Guthaben eine Klausel gestellt, die gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. BGB unwirksam ist, weil die Beklagte mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungspflichtige Leistung erbringt, sondern eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung erfüllt. Der darin liegende Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23 - Tz. 25).
49 Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf eine Richtigstellung auf der Webseite der Beklagten steht dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu.
50 Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die vom Kläger begehrte Richtigstellung ist geeignet, den durch die aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen als unzulässige geschäftliche Handlung zu wertende Regelung des Bezahlsystems auf dem Festival Xxxxxx im Jahr 2023 begründete Fehlvorstellung der Festivalbesucher zu korrigieren. Dies hat die Beklagte inhaltlich auch nicht in Zweifel gezogen.
51 Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG.
52 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.