LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-05, 27 O 70/24

27 O 70/24Tribunal cantonal5 juin 2025

Regest

Kein vorbeugender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stiftung Warentest wegen in der Vergangenheit - unter Verwendung einer angeblich veralteten Spülmaschine - durchgeführten Tests von Spülmaschinentabs.(Rn.22) (Rn.23)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 70/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-05

Aktenzeichen: 27 O 70/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0605.27O70.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 824 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Kein vorbeugender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stiftung Warentest wegen in der Vergangenheit - unter Verwendung einer angeblich veralteten Spülmaschine - durchgeführten Tests von Spülmaschinentabs.(Rn.22) (Rn.23)

Orientierungssatz

  1. Bei Bewertungsangaben der Stiftung Warentest handelt es sich nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um Meinungsäußerungen (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 und OLG München, Urteil vom 18. Februar 2015 - 18 U 2340/14).(Rn.28)

  2. Im Hinblick auf die Abwägung zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen und dem Schutz der Unternehmenspersönlichkeit auf der anderen Seite sind Produktbewertungen grundsätzlich zulässig, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral vorgenommen wurde, von einem Bemühen um objektive Richtigkeit getragen war und sachkundig durchgeführt wurde. Zudem besteht bei der Auswahl der Prüfungsmethoden und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Spielraum, der abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nur dann überschritten ist, wenn die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar erscheinen (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 und BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96).(Rn.31)

  3. Im Übrigen besteht ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in einer bestimmten Weise rechtswidrig verhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18). Das setzt jedenfalls in äußerungsrechtlichen Zusammenhängen voraus, dass der Anspruchsteller genaue Angaben dazu machen kann, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Behauptung oder Veröffentlichung geplant ist.(Rn.39)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Produkttests an Spülmaschinentabs durch die Beklagte.

2 Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines Herstellers von Reinigungsprodukten und Haushaltswaren und vertreibt unter anderem Spülmaschinentabs der Marke "X".

3 Die Beklagte ist eine durch die Bundesrepublik Deutschland errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach Maßgabe ihrer Satzung den gemeinnützigen Zweck verfolgt, den Verbraucherschutz zu fördern. Dazu lässt sie insbesondere vergleichende Untersuchungen an für Verbraucher im allgemeinen Handel erhältlichen Waren nach von ihr vorgegebenen Testverfahren durch externe Prüfinstitute durchführen. Zusätzlich verlegt die Beklagte die Zeitschrift "test", die sowohl in einer Druckausgabe als auch im Internet erscheint und in der sie Berichte über durchgeführte Testuntersuchungen veröffentlicht.

4 Unter anderem lässt die Beklagte in regelmäßigen Abständen ("continuous testing") Vergleichstests an Spülmaschinentabs durchführen, auch an solchen der von der Klägerin vertriebenen Marke "X". Testberichte betreffend Spülmaschinentabs, jeweils auch solche der Klägerin, veröffentlichte sie zuletzt im Heft X aus X sowie im Heft X aus X der Zeitschrift "test". Für die Untersuchung von Spülmaschinentabs lässt die Beklagte seit Jahren einen Geschirrspüler des Herstellers X, Typ X, verwenden. Dabei handelt es sich um eine spezifisch für Laborzwecke produzierte Spülmaschine.

5 Mit außergerichtlichen Schreiben ihrer Vertretung vom 15. August, 27. Oktober und 29. November 2023 monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem das schlechte Abschneiden ihrer Produkte im in Heft X aus X veröffentlichten Test sowie die Verwendung eines Geschirrspülers des Herstellers X, Typ X. Sie forderte die Beklagte auf, bei zukünftigen Tests eine andere Spülmaschine zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

6 In ihren Antwortschreiben vom 31. August, 20. November und 13. Dezember 2023 verwies die Beklagte jeweils unter anderem auf die Empfehlungen des Industrieverbands Körperpflege- und Waschmittel (IKW) in der zuletzt im Jahr 2015 aktualisierten Fassung. Danach werde die X als geeignete Spülmaschine für Vergleichstest empfohlen. Die bei Tests von Spülmaschinentabs angewandten Prüfmethoden würden auch in Zukunft in einem Fachgremium unter Einbeziehung der betroffenen Anbieter zur Diskussion gestellt und auf dieser Grundlage über die zukünftige Testmethode entschieden. Bislang habe es gute fachliche Gründe für die Verwendung der X gegeben. Neue allgemein akzeptierte Standards hätten sich noch nicht ergeben.

7 Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertretung vom 29. Februar 2024 – bei Gericht eingegangen am selben Tag, der Beklagten zugestellt am 4. April 2024 – hat die Klägerin Klage erhoben.

8 Nach Zustellung der Klage stellte die Beklagte die Testreihe für Spülmaschinentabs ruhend und kündigte die Einberufung eines neuen Fachbeirats an. Am 7. Januar 2025 fand ein Expertengespräch zur Auswahl der Spülmaschine für Tests von Maschinengeschirrspülmitteln bei der Beklagten statt, an dem auch ein Vertreter der Klägerin teilnahm.

9 Die Klägerin behauptet, die X erfülle die unionsrechtlichen Anforderungen an heutige Haushaltsgeschirrspüler aus der Verordnung (EU) 2019/2022 nicht, da sie nicht über ein Eco-Programm verfüge und einen deutlich höheren Wasserverbrauch als aktuelle Maschinen aufweise. Sie sei daher mit den heute verbreiteten Geschirrspülern nicht vergleichbar. Der im Vergleich mit aktuellen Geschirrspülern erhöhte Wasserdurchlauf führe etwa zu einer geringeren Konzentration der aus den Spülmaschinentabs gelösten Reinigungsstoffe im Spülwasser. Die im Vergleich mit aktuellen Maschinen veränderte Temperaturkurve, insbesondere die gegenüber aktuellen Maschinen verkürzte Haltezeit einer hohen Temperatur während des Reinigungsvorgangs, beeinflusse zudem die von der Temperatur abhängige Aktivierung der reinigungswirksamen Enzyme in den von der Klägerin vertriebenen Spülmaschinentabs negativ. Dies zeige auch die Reinigungsleistung, die mit von der Klägerin vertriebenen Tabs erreicht werde, wenn eine aktuelle handelsübliche Maschine wie etwa die auch vom Institut X für Vergleichstests verwendete X Super Silence im Eco-Programm verwendet werde. Während die Beklagte in ihrem zuletzt veröffentlichten Test im Heft von X etwa zu dem Ergebnis gekommen sei, sämtliche getesteten Tabs scheiterten an der Reinigung von Anhaftungen durch Crème Brulée, erreichten Tabs der Klägerin bei der Testung mit einer handelsüblichen aktuellen Maschine dabei die Maximalpunktzahl.

10 Die Klägerin ist der Ansicht, unter Verwendung der X könne der Stiftungszweck nicht verwirklicht werden, da die Beurteilung der Reinigungsleistung von Spülmaschinentabs mittels eines den heute handels- und haushaltsüblichen Spülmaschinen nicht vergleichbaren Geschirrspülers für Verbraucher, die mehrheitlich handels- und haushaltsübliche Maschinen nutzten, sogar irreführend sei. Die Verwendung stehe im Übrigen im Widerspruch zu Verlautbarungen der Beklagten, wonach diese die Testmethoden regelmäßig an die technische Entwicklung anpasse. So habe die Beklagte etwa im Heft X aus X der Zeitschrift "test" aktuelle Geschirrspülmaschinen getestet und in dem Bericht darüber die Eco-Programme der getesteten Maschinen besonders gewürdigt. Damit habe sie den Eindruck erweckt, sie habe auch für die im selben Heft veröffentlichte Untersuchung von Spülmaschinentabs eine entsprechende Spülmaschine verwendet. Die weitere Verwendung der X sei fachlich nicht vertretbar und auch mit den zuletzt im Jahr 2015 veröffentlichten IKW-Empfehlungen nicht zu begründen, da danach grundsätzlich jede Spülmaschine für anwendbar zu erachten sei.

11 Weiter ist sie der Ansicht, die Beklagte habe rechtswidrig in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingegriffen. Ihr gehe es aber nicht um das rückwirkende Verbot einer Testveröffentlichung, sondern allein darum, dass die Beklagte zukünftige Tests an ihren Produkten nicht mehr unter Verwendung der X durchführe. Es bestehe die Gefahr einer Wiederholung von Tests unter Verwendung dieser Spülmaschine, da die Beklagte diese bisher verwendet habe, sie außergerichtlich auf der weiteren Verwendung beharrt habe und auch die IKW-Empfehlungen die Verwendung der X weiterhin erlaubten. Jedenfalls drohe in Zukunft die Durchführung weiterer solcher Tests, da die Beklagte Spülmaschinentabs im Rahmen des "continuous testing" in periodischen Abständen durchführe. Ihrem Anspruch können nicht entgegengehalten werden, dass noch nicht feststehe, wie zukünftige Testergebnisse veröffentlicht würden, da sie sich nicht gegen eine bevorstehende Veröffentlichung, sondern gegen die Verwendung einer bestimmten Spülmaschine im Rahmen der Testmethode der Beklagten wende.

12 Die Klägerin beantragt,

13 es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an der Vorständin oder dem Vorstand der Beklagten zu vollziehen ist,

14 zu verbieten,

15 zukünftig weiterhin Produkttests von Spülmaschinentabs in der Zeitschrift "Test" (wie geschehen in Heft X, Seite X unter dem Titel "Universal Tellerwäscher") mit Produkten der Marke X zu veröffentlichen, wenn diese Produkttests unter Einsatz der Geschirrspülmaschine X durchgeführt wurden.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Sie ist der Ansicht, sofern die Klägerin sich ausdrücklich nicht gegen die bereits erfolgten Testveröffentlichungen wende, sei ihre ausschließlich auf eine zukünftige Änderung des Testverfahrens gerichtete Klage bereits nicht schlüssig, da zur Begründung der vermeintlichen Wiederholungsgefahr durch die bereits erfolgten Testdurchgänge ausdrücklich nicht vorgetragen werde.

19 Es bestehe aber auch keine mit Blick auf eine Rechtsverletzung der Klägerin erhebliche Erstbegehungsgefahr. Insoweit sei der klägerische Vortrag widersprüchlich, da diese sich im Widerspruch zu ihrem Klageantrag ausdrücklich nicht gegen eine bevorstehende Testveröffentlichung, sondern gegen das Testverfahren selbst wenden wolle. Im Übrigen plane sie, die Beklagte, vor dem Jahr 2026 keine weitere Veröffentlichung eines Tests für Spülmaschinentabs. Da bei kontinuierlichen Testvorhaben das Testverfahren in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung unterzogen und in einem Fachbeirat diskutiert werde, stehe auch nicht fest, nach welchem Verfahren im nächsten Test von Spülmaschinentabs vorgegangen werde. Auch in der vorgerichtlichen Korrespondenz habe die Beklagte nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft ein anderes Gerät als die X verwendet werde, sondern sich nur zum jeweils aktuellen Stand in dieser Frage geäußert.

20 Im Übrigen stütze sich die bisherige Verwendung der X auf die IKW-Empfehlungen, aus denen die Klägerin unvollständig zitiere, sofern sie darauf verweise, dass grundsätzlich jede Spülmaschine für verwendbar erachtet werde. Aus vom Gesamttext der Empfehlungen ergebe sich im Gegenteil, dass die vergleichende Prüfung von Tabs mit Hilfe von marktüblichen Haushaltsmaschinen schwierig sei, da wegen der Mannigfaltigkeit der automatisierten Programme und der Variabilität der Programmeigenschaften in Abhängigkeit von Parametern des jeweiligen Reinigungsdurchlaufs in solchen Maschinen vergleichbare Verläufe nicht zu garantieren seien. Die von der Klägerin bemängelten Eigenschaften der X, insbesondere das Fehlen automatisierter Programme, seien danach gerade deren Stärken, da erst sie eine isolierte und vergleichbare Betrachtung der Reinigungsleistung gerade der getesteten Tabs ermöglichten. Die Verwendung von Haushaltsmaschinen für Vergleichstestungen sei darüber hinaus schon deshalb unmöglich, da diese auf die für solche Testungen erforderliche Zahl von Durchläufen innerhalb kurzer Zeit nicht ausgelegt seien.

21 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der zukünftigen Veröffentlichung von Berichten über Produkttests an ihren Produkten nicht zu.

23 Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Danach besteht ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen des Kredits bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur, wenn Beeinträchtigungen eines solchen Rechts zu besorgen sind. Das ist hier nicht der Fall. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien lässt sich weder das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr noch das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr feststellen.

24 1. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin lässt sich nicht daraus ableiten, dass die bisherigen Testveröffentlichungen diese Rechte verletzt hätten. Denn das ist, jedenfalls soweit die Klägerin dazu überhaupt vorgetragen hat, nicht der Fall.

25 a) Hat der auf Unterlassung in Anspruch Genommene bereits in der Vergangenheit rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers eingegriffen, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und damit die Besorgung einer (weiteren) Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die nur unter strengen Voraussetzungen, in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, widerlegt werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 – juris Rn. 9).

26 b) Anders als die Beklagte meint, ist der Vortrag der Klägerin insoweit allerdings nicht schon deshalb unschlüssig, weil sie betont hat, dass sie sich nicht gegen die bereits erfolgten Testveröffentlichungen wende, sondern ausschließlich gegen die Verwendung der X bei zukünftigen Tests. Da die Klägerin sich zur Begründung ihres auf Unterlassung gerichteten Klageantrags darauf gestützt hat, dass die Beklagte in der Vergangenheit Tests unter Verwendung der X durchgeführt und veröffentlicht habe, ist dieser Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr zu prüfen. Der Streitgegenstand einer Klage wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Klagegrund sind dabei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 – VIa ZR 930/23 – juris Rn. 11 m.w.N.). Davon ausgehend können sowohl eine auf eine Wiederholungs- als auch auf eine Erstbegehungsgefahr gestützte Unterlassungsklage einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 15/14, Amplidect/ampliteq – juris Rn. 41).

27 c) Die bisherigen Veröffentlichungen der Beklagten über Vergleichstests an Produkten der Klägerin verletzten diese jedoch jedenfalls nicht allein deshalb in ihren Rechten, weil die zugrundeliegenden Test mit Hilfe der Spülmaschine X durchgeführt wurden. Zu anderen möglicherweise äußerungsrechtlich relevanten Umständen der vergangenen Veröffentlichungen der Beklagten hat die Klägerin auch im Tatsächlichen nicht vorgetragen.

28 aa) Auf eine Verletzung von § 824 Abs. 1 BGB kann die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht stützen, weil sie sich mit der Verwendung der Spülmaschine X gegen einen Teil der Test- und Bewertungsmethodik der Beklagten richtet, mit Hilfe derer diese die untersuchten Produkte bewertet. Die Bewertungen veröffentlicht die Beklagte in ihrer Zeitschrift dem Schulnotensystem entsprechend in der Form von Zahlangaben zwischen 1 und 6. Bei diesen Bewertungsangaben handelt es sich jedoch nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um Meinungsäußerungen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 – VI ZR 157/73 – juris Rn. 20 f.; OLG München, Urteil vom 18. Februar 2015 – 18 U 2340/14 Pre – juris Rn. 49).

29 bb) Die Verwendung der Spülmaschine X führte aber auch nicht dazu, dass die Beklagte die Klägerin mit der Veröffentlichung der bisherigen Testberichte in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG verletzte.

30 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 – juris Rn. 19 m.w.N.).

31 (1) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst, dass die hier streitgegenständlichen Testveröffentlichungen sich wesentlich als Meinungsäußerungen darstellen und daher vom Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten auf der einen und dem Schutz der Unternehmenspersönlichkeit bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auf der anderen Seite gilt im Zusammenhang mit öffentlicher Produktbewertung im Ausgangspunkt, dass die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit nicht zu gering eingeschätzt werden darf und die Grenzen zulässiger Kritik im Einzelfall sehr weit gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 – VI ZR 157/73 – juris Rn. 27). Grundsätzlich ist die Frage der Zulässigkeit von Produktbewertungen dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 30). Zulässig sind Produktbewertungen grundsätzlich, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral vorgenommen wurde, sie von einem Bemühen um objektive Richtigkeit getragen war und sachkundig durchgeführt wurde (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 31). Darüber hinaus ist bei der Auswahl der Prüfungsmethoden und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Spielraum zuzubilligen, der abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nur dann überschritten ist, wenn die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar erscheinen (st. Rspr., vgl. BGH, a.a.O. Rn. 32; Urteil vom 17. Juni 1997 – VI ZR 114/96 – juris Rn. 10).

32 (2) Nach diesen Maßstäben überwog hier der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten.

33 Anhaltspunkte dafür, dass die bisherigen Tests von Spülmaschinentabs von der Beklagten oder den von ihr beauftragten Einrichtungen nicht neutral oder nicht sachkundig vorgenommen wurden, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dies auch im Übrigen nicht geltend gemacht.

34 Die Klägerin hat indes auch keine Tatsachen vorgetragen, die durchgreifende Zweifel an der Objektivität der durchgeführten Tests begründen. Jedenfalls begründet die Verwendung der X keinen Mangel der Objektivität. Unter die Voraussetzung, dass die Untersuchung objektiv sein muss, fällt unter anderem, dass die Prüfungsmethoden und -kriterien von der Sache her vertretbar sein müssen und die Darstellung der Testergebnisse nicht in verzerrender oder missverständlicher Weise erfolgen darf (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Februar 2015 – 18 U 2340/14 Pre – juris Rn. 146). Das war hier, soweit die X Gegenstand der Prüfungsmethoden war, der Fall.

35 Es kann dabei dahinstehen, ob und in welcher Hinsicht sich die X in für die Reinigungsleistung der Spülmaschinentabs der Klägerin relevanter Weise von aktuell handels- und haushaltsüblichen Spülmaschinen in der Vergangenheit und insbesondere im Zeitpunkt der Durchführung des letzten im X aus X veröffentlichten Tests unterschied. Denn die Klägerin hat nicht bestritten, dass die X bestimmte Eigenschaften wie insbesondere das Fehlen variabler Spülprogramme aufweist, die geeignet sind, die Vergleichbarkeit nacheinander durchgeführter Spüldurchläufe zu gewährleisten. Sie hat auch nicht bestritten, dass – wie die Beklagte unter Berufung auch auf die IKW-Empfehlungen vorgetragen hat – diese Vergleichbarkeit bei aktuell handels- und haushaltsüblichen Spülmaschinen, die über automatisierte Programmabläufe wie insbesondere ein Eco-Programm verfügen, nicht in gleichem Maße gewährleistet sei. Insoweit macht die Klägerin allein eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten bei der Aufstellung ihrer Testmethode zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit auf der einen und der Verbrauchernähe auf der anderen Seite geltend. Indem die Beklagte diese Abwägungsfrage in Übereinstimmung mit den bis zuletzt nicht revidierten IKW-Empfehlungen zugunsten der Vergleichbarkeit der Testdurchläufe beantwortet hat, hat sie den ihr zustehenden erheblichen Spielraum bei der Auswahl der Prüfungsmethoden nicht überschritten. Es liegen auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwendung der X aus fachlichen Gründen unvertretbar war. Erst dann aber hätte die Beklagte ihren Spielraum überschritten. Dass das nicht der Fall war, zeigt auch der Umstand, dass noch in dem von der Beklagten veranstalteten Expertengespräch am 7. Januar 2025 etwa vom Vertreter des Herstellers X vorgetragen wurde, es werde weiterhin mit der X getestet, und von einem Vertreter des Instituts X, dass mit der X erstellte Rankings der Reinigungsleistung von Spülmitteln hinsichtlich der Relationen weiterhin gültig und relevant seien. Ähnlich äußerte sich der Vertreter des Herstellers X sowie eine Vertreterin des X Institut X.

36 2. Davon ausgehend liegt auch keine mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch relevante Gefahr einer zukünftigen Verletzung ihrer Rechte vor.

37 a) Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die Sachlage zwischen der Durchführung der letzten Testuntersuchung, deren Ergebnisse im Heft X aus X der Zeitschrift "test" veröffentlicht wurden, und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in relevanter Weise geändert habe. Unerheblich ist insoweit insbesondere, dass nach Klageerhebung nunmehr das Nachfolgemodell der X, die X erhältlich ist. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum die Durchführung von Testuntersuchungen mit Hilfe der X allein durch die Erhältlichkeit des Nachfolgemodells unvertretbar geworden sein sollte.

38 b) Im Übrigen hat die Klägerin auch zum Vorliegen einer äußerungsrechtlichen Erstbegehungsgefahr als solcher nicht hinreichend vorgetragen.

39 Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in einer bestimmten Weise rechtswidrig verhalten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 53/18 – juris Rn. 32 m.w.N.). Jedenfalls in äußerungsrechtlichen Zusammenhängen setzt das voraus, dass der Anspruchsteller genaue Angaben dazu machen kann, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Behauptung oder Veröffentlichung geplant ist, da sonst eine äußerungsrechtliche Überprüfung nicht möglich ist. Im Zusammenhang mit Produkttest kann das etwa erfordern, dass der Anspruchsteller von der Durchführung und den Ergebnissen eines Tests bereits vorab in Kenntnis gesetzt worden ist und dies vortragen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2002 – 14 U 36/02 – juris Rn. 35 ff.).

40 Nach diesen Maßstäben liegen hier schon keine ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in naher Zukunft Tests an Spülmaschinentabs veröffentlichen wird. Nach Klageerhebung hat sie die entsprechende Testreihe ausgesetzt. Zudem hat sie am 7. Januar 2025 das Expertengespräch betreffend die Testmethoden durchgeführt und die Einberufung eines neuen Fachgremiums vor Fortsetzung der Testreihe angekündigt. Auf welche Weise die Beklagte den nächsten Test von Spülmaschinentabs durchführen und auf welche Art und Weise sie darüber berichten wird, steht danach erst recht nicht mit der für die Bejahung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinreichenden Sicherheit fest.

41 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.