LG Berlin II 85. Zivilkammer, 2025-03-11, 85 O 64/24

85 O 64/24Tribunal cantonal11 mars 2025

Regest

1. Nach der Satzung des eingetragenen Fußballvereins FC Bundestag kann Mitglied des Vereins jeder werden, der aktives oder ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist oder einen direkten Bezug zum Bundestag beziehungsweise zum FC Bundestag hat. Daraus ergibt sich, dass insbesondere jedes Mitglied des Deutschen Bundestages Vereinsmitglied sein kann, unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit.(Rn.24) 2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung des genannten Fußballvereins, dass sich die Mitgliedschaft im Verein und eine gleichzeitige Mitgliederversammlung in der AfD ausschließen, stellt eine unzulässige Satzungsdurchbrechung dar und ist nichtig.(Rn.18) (Rn.20) 3. Ein Vereinsbeschluss ist stets dann nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (Anschluss BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 25/15).(Rn.19)

Texte intégral

LG Berlin II 85. Zivilkammer — 85 O 64/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: 85 O 64/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0311.85O64.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 BGB, § 32 BGB, § 33 BGB, § 71 BGB

Orientierungssatz

  1. Nach der Satzung des eingetragenen Fußballvereins FC Bundestag kann Mitglied des Vereins jeder werden, der aktives oder ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist oder einen direkten Bezug zum Bundestag beziehungsweise zum FC Bundestag hat. Daraus ergibt sich, dass insbesondere jedes Mitglied des Deutschen Bundestages Vereinsmitglied sein kann, unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit.(Rn.24)

  2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung des genannten Fußballvereins, dass sich die Mitgliedschaft im Verein und eine gleichzeitige Mitgliederversammlung in der AfD ausschließen, stellt eine unzulässige Satzungsdurchbrechung dar und ist nichtig.(Rn.18) (Rn.20)

  3. Ein Vereinsbeschluss ist stets dann nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (Anschluss BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 25/15).(Rn.19)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21.3.2024 gefasste Beschluss, wonach eine Vereinsmitgliedschaft bei dem Beklagten und die Parteizugehörigkeit zur AfD sich ausschließen und unvereinbar sind, nichtig ist.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Mitte verursachten Kosten, die die Kläger zu tragen haben.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Die Kläger sind Mitglieder des Beklagten und der Partei Alternative für Deutschland (AfD).

2 Der Vereinszweck ist gem. § 2 Abs. 1 Vereinssatzung die Repräsentation des Bundestages nach außen, die Förderung des Austausches und der Zusammenarbeit mit Parlamentariern anderer Länder, sowie Vereinen, Verbänden und Vereinigungen, und die Möglichkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. Ausrichtung von Turnieren oder Benefiz-Veranstaltungen). Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Fußballspiele gegen andere Mannschaften oder gesellige Zusammenkünfte.

3 Der Beklagte vertritt gem. § 2 Abs. 3 Vereinssatzung als Zusammenschluss von Abgeordneten des Deutschen Bundestages überparteilich und interfraktionell die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und des parlamentarischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Er steht dabei für Weltoffenheit, Völkerverständigung sowie Toleranz, Fairness und Gewaltverzicht und positioniert sich klar gegen jede Form von Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus sowie fremdenfeindliche Bestrebungen.

4 Jeder, der aktives oder ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages ist oder einen direkten Bezug zum Bundestag beziehungsweise zu dem Beklagten hat, kann Mitglied werden (§ 4 Abs. 1 Vereinssatzung). Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme von neuen Mitgliedern (§ 4 Abs. 3 Vereinssatzung). Gem. § 5 Abs. 3 Vereinssatzung kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Bundestag ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder gemeinschaftsschädigendes Verhalten vorliegt.

5 Auf der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. März 2024 erging ein Beschluss, wonach die Mitgliedschaft bei dem Beklagten und eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der AfD sich ausschließen. Nach Abstimmung über den Beschluss wurde festgehalten, dass der Vorstand des weiteren damit beauftragt wird, das weitere Vorgehen zu beraten und den Beschluss umzusetzen.

6 Die Kläger behaupten, dass der Einladung zur Mitgliederversammlung der Absender nicht zu entnehmen sei und meinen, dass der streitgegenständliche Beschluss deshalb nichtig sei. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass es an einer Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beschluss fehle und dass der streitgegenständliche Beschluss die Kläger ungerechtfertigterweise aus dem Beklagten ausschließe, da der streitgegenständliche Beschluss keine Rechtsgrundlage für einen Vereinsausschluss darstellen könne.

7 Die Kläger beantragen,

8 festzustellen, dass der in der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21.03.2024 gefasste Beschluss, wonach eine Vereinsmitgliedschaft bei dem Beklagten und die Parteizugehörigkeit zur AfD sich ausschließen und unvereinbar sind, nichtig ist.

9 Die Kläger beantragen weiter hilfsweise,

10 dass der in der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21.03.2024 gefasste Beschluss, wonach eine Vereinsmitgliedschaft bei dem Beklagten und die Parteizugehörigkeit zur AfD sich ausschließen und unvereinbar sind, für nichtig erklärt wird.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Der Beklagte meint Folgendes: Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Beschluss nicht um einen Ausschließungsbeschluss, sondern dem Vorstand sei nur aufgegeben worden, die weiteren Schritte zur Umsetzung zu beraten und abzustimmen. Zudem sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zulässig.

16 Dem Vortrag der Beklagten, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, kann nicht gefolgt werden, da die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses haben und dieses Interesse eine besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (vgl. Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 28, beck-online). Das Feststellungsinteresse folgt aus dem Anspruch eines jeden Vereinsmitglieds, dass ein Verein nur in den Grenzen von Recht und Satzung tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1986 – II ZR 304/85 – Rn. 14); jedes Vereinsmitglied kann gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung klagen. Das Recht der Mitglieder, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu klagen, ist unverzichtbarer Bestandteil der Mitgliedschaft. Das Klagerecht kann, auch durch die Satzung, nicht ausgeschlossen werden. Jedem Vereinsmitglied steht es offen, die Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen gerichtlich geltend zu machen. Das Feststellungsinteresse folgt schon daraus, dass die Mitgliederversammlung ihren Willen für den Verein nur im Rahmen von Gesetz und Satzung bilden darf. Das klagende Vereinsmitglied muss an der Versammlung, die den von ihm angegriffenen Beschluss gefasst hat, nicht teilgenommen haben. Der Kläger muss aber sowohl bei der Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch Mitglied des Vereins sein, ansonsten fehlt das Feststellungsinteresse (vgl. Beck-online, Grosskommentar, Notz, BGB, § 32 Rn. 237 m.w. Nw.). Da die Kläger hier unstreitig Mitglieder des Beklagten sind, liegt nach den o.g. Grundsätzen das Rechtsschutzbedürfnis vor.

17 Die Klage ist auch begründet.

18 Der Beschluss ist aus formalrechtlichen Gründen nichtig. Hierbei ist es unerheblich, ob der Beschluss sachlich gerechtfertigt ist und ob eine Radikalisierung der AfD festzustellen ist.

19 Ein Vereinsbeschluss ist immer dann nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15 –, BGHZ 212, 70-89, Rn. 37). Insoweit sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines Vereins, die bewusst von der geltenden Satzung abweichen (1), ohne diese förmlich zu ändern (2), als sogenannte Satzungsdurchbrechungen unabhängig davon unwirksam, ob die für die Satzungsänderung erforderliche Mehrheit erreicht wurde, wenn durch sie dauerhaft (3) ein von der Satzung abweichender Zustand generell-abstrakt (4) geschaffen würde, da dann die beim Vereinsregister hinterlegte Satzung die Verhältnisse des Vereins nicht mehr zutreffend wiedergeben würde und zugleich die formelle und materielle Kontrolle des Registergerichts unterlaufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 – II ZR 81/92 – Rz. 13 für Satzung einer GmbH; Staudinger/​Schwennicke (2023) BGB § 33 Rz. 58 ff. m.w. Nw.).

20 Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Beschluss um einen satzungsdurchbrechenden Beschluss im o.g. Sinne.

21 Im Einzelnen:

22 (1) Der streitgegenständliche Beschluss widerspricht der Satzung des Beklagten. Denn in § 4 Ziffer 4.1 der Vereinssatzung des Beklagten (im Folgenden: Vereinssatzung) heißt es:

23 "Mitglied des Vereins kann jeder werden, der aktives oder ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist oder einen direkten Bezug zum Bundestag beziehungsweise zum FC Bundestag hat."

24 Daraus folgt, dass insbesondere jedes Mitglied des Deutschen Bundestages Vereinsmitglied sein kann, unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit.

25 Nach dem streitgegenständlichen Beschluss jedoch können nur noch diejenigen Mitglieder des Deutschen Bundestages Vereinsmitglied sein, die nicht Mitglied in der AfD sind.

26 Unerheblich ist, dass durch den streitgegenständlichen Beschluss aktuelle Mitglieder nicht zwangsläufig aus dem Beklagten ausgeschlossen werden. Auch durch § 4 Ziffer 4.1 der Vereinssatzung sind Mitglieder des Bundestages nicht zwangsläufig Mitglieder des Beklagten. Aufnahme- und Ausschlussverfahren betreffen nicht das "ob" der Mitgliedschaft, sondern lediglich das "wie". Vorliegend wird durch den streitgegenständlichen Beschluss die grundsätzliche Entscheidung, ob Menschen Mitglied des Beklagten werden dürfen, geändert. Es handelt sich mithin um eine Änderung des Kerns der hiesigen Vereinsverfassung.

27 (2) Durch den streitgegenständlichen Beschluss ist die Satzung auch nicht förmlich geändert worden, da die Mitglieder nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 der Vereinssatzung entsprechend geladen worden sind und der streitgegenständliche Beschluss nicht auf die Satzung Bezug nimmt oder darin in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass § 4 Ziffer 4.1 der Vereinssatzung geändert werden soll.

28 (3) Die Satzungsänderung ist auch dauerhaft. Als dauerhafte Abweichungen von der Satzung gelten alle Regelungen, deren Wirksamkeit sich über einen (auch befristeten) Zeitraum erstrecken soll. Vorliegend sieht der streitgegenständliche Beschluss eine zeitliche Beschränkung weder ausdrücklich noch konkludent vor und ist damit dauerhaft im o.g. Sinne.

29 (4) Bei dem streitgegenständlichen Beschluss handelt es sich auch nicht um eine einen Einzelfall regelnde "Satzungsdurchbrechung" (punktuelle Satzungsdurchbrechung), die im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung wirksam sein kann (vgl. Staudinger a.a.O Rz. 60 ff.). Denn durch den streitgegenständlichen Beschluss geht es nicht im Einzelfall um die Entscheidung, ob eine konkrete Person Mitglied des Beklagten sein kann, vielmehr soll durch den o.g. Beschluss abstrakt-generell festgelegt werden, dass einer bestimmten Gruppe zukünftig die Mitgliedschaft verwehrt wird. Insoweit handelt es sich hierbei nicht um eine punktuelle Satzungsdurchbrechung, die ggf. noch zulässig wäre.

30 Da mithin der streitgegenständliche Beschluss die Satzung durchbricht, ohne sie förmlich zu ändern, ist er nach den o.g. Grundsatz von vornherein unwirksam und damit nichtig.

31 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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