projets
27 O 163/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-17, 27 O 163/25 eV
27 O 163/25 eVTribunal cantonal17 juin 2025
Zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung über das einem ehemaligen Spitzenpolitiker als Hauptwohnsitz dienende Haus.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 27 O 163/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0617.27O163.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr
Zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung über das einem ehemaligen Spitzenpolitiker als Hauptwohnsitz dienende Haus.(Rn.14)
Die Veröffentlichung von Fotos des Hauptwohnsitzes einer prominenten Person ist jedenfalls dann nicht mehr durch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Bildberichterstattung, gegebenenfalls im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung, die Auffindbarkeit des Anwesens erleichtert und durch die damit verbundene Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige dessen Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen gefährdet.(Rn.23)
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kenntnis eines Wohnortes oft zusammen mit einem veröffentlichen Foto die Ermittlung einer genauen Wohnadresse erlaubt, jedenfalls unter Zuhilfenahme einer geeigneten Software.(Rn.25)
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller das nachfolgend wiedergegebene Foto zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
X
wie in X vom X auf Seite X mit der Bildüberschrift "X" geschehen.
1 Der Antragsteller ist X a.D. Er lebt seit Jahren in X in dem im Urteilstenor näher bezeichneten Haus.
2 Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift "X". In der Ausgabe X vom X der Zeitschrift "X" berichtete die Antragsgegnerin in einem Artikel mit der Überschrift "X" (Anlage AST 2) über den Antragsteller und veröffentlichte das nachfolgende wiedergegebene Bildnis des Wohnhauses des Antragstellers:
3 In der dazugehörigen Bildunterschrift heißt es: "X."
4 Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom X zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese mit Schreiben vom X ablehnte.
5 Er behauptet, es sei einer breiten Öffentlichkeit nicht zuletzt aufgrund einer intensiven medialen Berichterstattung bekannt, dass er in X wohne. Die Abbildung seines Wohnhauses beeinträchtige dessen Funktion als privater Rückzugsort.
6 Der Antragsteller beantragt,
7 wie erkannt.
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9 den Antrag zurückzuweisen.
10 Sie trägt vor, die Bildveröffentlichung sei mangels konkreter Angabe zum Wohnort des Antragstellers nicht persönlichkeitsrechtsverletzend. Zudem berichte der Artikel lediglich darüber, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und den Kindern dort in der Vergangenheit "lebte ", zur aktuellen Wohnsituation erfahre der Leser des Artikels hingegen nichts.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 I. Der Antrag ist begründet.
13 1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Bezug auf das streitgegenständliche Foto seines Wohnhauses zu.
14 Die Aufnahme der Immobilie ist äußerungsrechtlich wie eine Textberichterstattung zu behandeln, da es sich um eine reine Sachaufnahme handelt; eine Anwendung der ausschließlich auf Bildnisse einer Person bezogene Vorschriften des KUG scheidet deshalb aus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024 - VI ZR 110/23, NJW 2025, 288, Rn. 18). Nach dieser Maßgabe verletzt die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Foto das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre.
15 a. Die streitgegenständliche Bildveröffentlichung greift in die Privatsphäre des Antragstellers ein.
16 Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 14).
17 Ein umfriedetes Grundstück ist jedenfalls dann räumlich der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser Bereich selbst neben dem Grundrechtsträger am Grundrechtsschutz teilhat. Ob die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Eignung des Grundstücks als Rückzugsort durch die Veröffentlichung des Bildes unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung gefährdet wird, die Berichterstattung einem breitem Publikum Einblicke in Lebensbereiche des Betroffenen gewährt, die sonst einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind, und ob durch die Veröffentlichung der fraglichen Aufnahmen Schutzmaßnahmen des Betroffenen zur Sicherung der Privatheit des Anwesens umgangen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).
18 Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in die Privatsphäre des Antragstellers eingegriffen. Denn mit der Veröffentlichung der Aufnahme unter namentlicher Zuordnung des abgebildeten Anwesens zu dem Antragsteller wird einem breiten Publikum Einblick in einen privaten Lebensbereich des Antragstellers geöffnet, den dieser nicht vor den Augen der Öffentlichkeit präsentieren wollte. Der Eingriff entfällt nicht deshalb, weil womöglich Passanten ohnehin aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen konnten. Denn bei einem umfriedeten Wohngrundstück wie dem streitgegenständlichen bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119 juris, Rn. 13 f.).
19 b. Der Eingriff der Antragsgegnerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist rechtswidrig.
20 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts ist mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O., Rn. 18). Diese Abwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
21 Zwar kann die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt auch für die streitgegenständliche Bildveröffentlichung ein nicht unerhebliches Berichterstattungsinteresse an der Person des Antragstellers für sich in Anspruch nehmen, da dieser trotz und gerade wegen der durch äußere Umstände erzwungenen Beendigung seiner Karriere als Spitzenpolitiker und seiner mehrfach gescheiterten Beziehung zu X über eine derartige Leitbild- und Kontrastfunktion verfügt, dass Berichte über sein Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltene und durch die angegriffene Aufnahme zusätzlich illustrierte Beschreibung der Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse des Antragstellers bedient demnach ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse.
22 Dieses Informationsinteresse ist aber ungeeignet, den durch die Veröffentlichung des Fotos hervorgerufenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu rechtfertigen. Zwar verschafft das lediglich einen Ausschnitt des vom Antragsteller und seinem minderjährigen Sohn bewohnten Gebäudes betreffende Foto keinen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O., Rn. 25). Das Foto gewinnt jedoch durch die mit seiner Veröffentlichung verbundene Anlock- und Anreizwirkung eine Eingriffsintensität, die auch durch das in der Person des Antragstellers begründete und im Artikel bediente Informationsinteresse nicht mehr zu rechtfertigen ist:
23 Die Veröffentlichung von Fotos des Hauptwohnsitzes einer - prominenten - Person ist jedenfalls dann nicht mehr durch ein ausschließlich die privaten Belange der Person betreffendes Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Bildberichterstattung - gegebenenfalls, aber nicht notwendig im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung - die Auffindbarkeit des Anwesens erleichtert und durch die damit verbundene Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige dessen Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen gefährdet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2024, a.a.O., a.a.O., Rn. 22). Um einen solchen Fall handelt es sich hier:
24 Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos gefährdet die Eignung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks als Rückzugsort für ihn und seinen minderjährigen Sohn. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um seinen Hauptwohnsitz handelt, der ihm und seinem Sohn als privater Rückzugsort dient, hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht.
25 Die Auffindbarkeit seines Anwesens wird durch die streitgegenständliche Bildberichterstattung schon dadurch erleichtert, dass der Wohnort, nicht hingegen die genaue Wohnanschrift des Antragstellers, nach dem hinreichend glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers nicht nur einem engeren Freundes- und Bekanntenkreis, sondern weit darüber hinaus bekannt ist. Die Kenntnis des Wohnortes erlaubt aber im Zusammenspiel mit den aus dem veröffentlichen Foto zu gewinnenden zusätzlichen Erkenntnissen - und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer geeigneten Software - die Ermittlung der genauen Wohnadresse des Antragstellers. Jedenfalls aber gestattet sie eine so erhebliche Eingrenzung der Lage des Grundstücks, dass die genaue Adresse vor Ort für einen unübersehbaren Personenkreis mit Vorkenntnissen über den Wohnort des Antragstellers mit nur noch geringfügigem Aufwand ermittelt werden kann. Dass der konkrete Standort des Wohnhauses im Artikel nicht angegeben wird, sondern lediglich auf "X" verwiesen wird, ist nicht maßgeblich, denn anderenfalls würde die Unzulässigkeit der Berichterstattung ohnehin auf der Hand liegen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2003, a.a.O., juris Rn. 29).
26 Die durch die Veröffentlichung des Fotos geschaffene Anlock- und Anreizwirkung ist auch nicht lediglich unerheblich, da bereits prima facie davon auszugehen ist, dass nicht nur wegen der aus der ehemaligen Stellung als Spitzenpolitiker herrührenden Prominenz des Antragstellers, sondern auch wegen des mehrfachen öffentlichkeitswirksamen Scheiterns seiner Beziehung zu X eine konkrete Gefahr dafür besteht, dass Dritte das Grundstück des Antragstellers nach Verwendung der aus dem ermittelten Foto zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich aus Neugier oder aus anderen Gründen aufsuchen.
27 Die sich bereits daraus ergebende Eingriffsintensität wird nochmals dadurch verstärkt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen ehemaligen Spitzenpolitiker handelt, dessen Bedürfnis nach privater Zurückgezogenheit und Geheimhaltung seines genauen Wohnsitzes mit einem erhöhten Schutz- und Sicherheitsbedürfnis einhergeht, dessen Wahrung über die Bedeutung für den Antragsteller hinaus auch im öffentlichen Interesse liegt und das Gewicht seiner Rechte in der Abwägung verstärkt. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit gewährleistet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, Rn. 35). Dieser Grundsatz beansprucht auch für den Schutz des als privaten Rückzugsort genutzten Wohnsitzes eines ehemaligen Spitzenpolitikers besondere Geltung.
28 Die Eingriffsintensität wird schließlich nicht entscheidungserheblich durch die Bildunterschrift abgemildert. Denn dieser entnimmt der unbefangene Durchschnittsleser den Ausführungen der Antragsgegnerin zuwider gerade nicht, dass der Antragsteller nicht mehr im abgebildeten Anwesen wohnt, sondern lediglich, dass er dort nicht mehr gemeinsam mit seiner Ehefrau lebt. Ob der Antragsteller das Haus weiterhin allein oder mit Dritten zu Wohnzwecken nutzt, bleibt in der Berichterstattung vielmehr offen. Davon ausgehend kann dahinstehen, ob es die Abwägung überhaupt hätte zu Gunsten der Antragsgegnerin beeinflussen können, wenn diese der Wahrheit zuwider in der Bildunterschrift oder der begleitenden Wortberichterstattung behauptet hätte, der Antragsteller habe seinen Wohnsitz im streitgegenständlichen Anwesen mittlerweile aufgegeben.
29 c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.
30 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt. Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier nicht vor. Denn der streitgegenständliche Artikel ist am X veröffentlicht worden. Der dagegen gerichtete Verfügungsantrag ist am X bei Gericht eingegangen. Durch das Verstreichenlassen dieser Zeitspanne hat der Antragsteller die Dringlichkeit noch nicht selbst widerlegt (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7.3.2024 - 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14).
31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.