LG Berlin II 10. Zivilkammer, 2025-01-15, 10 O 167/24

10 O 167/24Tribunal cantonal15 janv. 2025

Regest

Die Rechtsverwirkung (§ 242 BGB) betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen. Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung, auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme.(Rn.21)

Texte intégral

LG Berlin II 10. Zivilkammer — 10 O 167/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-15

Aktenzeichen: 10 O 167/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0115.10O167.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 146 BGB, § 147 BGB, § 148 BGB, § 150 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Rechtsverwirkung (§ 242 BGB) betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen. Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung, auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme.(Rn.21)

Orientierungssatz

  1. Eine Verwirkung liegt vor, wenn der Rechtsinhaber über eine längere Zeit untätig bleibt und die andere Seite sich bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und tatsächlich eingerichtet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12). Dies ist der Fall in Situationen, in denen der Antragende aus dem Vertrag Vorteile gezogen hat und der Annehmende seinerseits auf die Wirksamkeit seiner Annahme vertrauend Dispositionen getroffen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15).(Rn.21) (Rn.22)

  2. Das für die Verfristung erforderliche Zeitmoment liegt vor, wenn die Beklagte die Geltendmachung der Verfristung der Annahme über einen Zeitraum von 14 Monaten verzögert hat. Diese verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme rechtfertigt das Vertrauen der Klägerin, dass dieses Recht nicht mehr geltend gemacht wird.(Rn.23) (Rn.29) (Rn.31)

  3. Die verspätet abgegebene Annahme gilt als neuer Antrag. Die Beklagte hat das neue Angebot der Klägerin mit demselben Inhalt wie die zunächst beabsichtigte Vereinbarung durch Schweigen angenommen. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann dieser Wert beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 - XII ZR 227/92).(Rn.39) (Rn.40)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.904,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2024 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte als Eigentümerin und Vermieterin vermietete an die xxxxx Zentrale Electronic SE (nachfolgend: Hauptmieterin) Ladenräume in xxxx Berlin, welche diese wiederum an die Klägerin untervermietete.

2 Am 23.03.2023 wurde für die Beklagte eine "Beendigungsvereinbarung" unterzeichnet, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichte Abschrift der Vereinbarung Bezug genommen wird. Unter anderem verpflichtete sich die Beklagte darin im Falle einer vorzeitigen Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 200.000,00 €, fällig 30 Tage nach Schlüsselübergabe, an die Klägerin. Die Vereinbarung sah für die Unterzeichnung und Rückübermittlung an die Beklagte durch die Klägerin und die Hauptmieterin eine Frist von zehn Tagen ab Zugang der von der Beklagten unterzeichneten Vereinbarung vor. Die von der Beklagten unterzeichnete Vereinbarung ging der Klägerin am 24.03.2003 20 zu. Für die Klägerin wurde die Vereinbarung am 02.04.2023, für die Hauptmieterin am 12.04.2023 unterzeichnet.

3 Per WhatsApp-Chatnachricht erkundigte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 12. April 2023 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin nach dem Verbleib der angestrebten Vereinbarung. In der Folge vereinbarte man auf demselben Wege ein Treffen zur Übergabe des unterschriebenen Dokuments am 04. Mai 2023. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K6 verwiesen. Das mit der Unterschrift der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Hauptmieterin versehene Dokument nahm der Geschäftsführer der Beklagten beim vereinbarten Treffen entgegen. In der Folgezeit fanden diverse Vorbereitungsarbeiten betreffend die Nutzung des Grundstücks nach der vorzeitigen Räumung durch die Klägerin entsprechend der Vereinbarung betreffend die Aufstellung eines Bauzauns, Anbringung einer Werbebeschilderung, mit der die Klägerin auf weitere Standorte hinweist sowie die Vorbereitung erster Baumaßnahmen statt.

4 Am 30.06.2023 gab die Klägerin die Mietflächen an die Hauptmieterin, diese gab sie an die Beklagte unter Übergabe der Schlüssel zurück. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 200.000,00 € auf. Hierfür stellten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag von 3.456,59 € brutto (2.904,70 € netto) in Rechnung.

5 Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei zustande gekommen. Sie behauptet dazu, die Annahmefrist sei für die Beklagte nicht so entscheidend gewesen, dass der Vertrag daran scheitern sollte. Es sei allen Beteiligten weiter auf die Durchführung der Vereinbarung angekommen, so dass die Annahmefrist stillschweigend wirksam abbedungen worden sei. Hilfsweise sei aufgrund der verspäteten Annahme ein neuer Vertrag mit demselben Inhalt geschlossen worden.

6 Die Klägerin beantragt mit der Beklagten am 05.07.2024 zugestellter Klage,

7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2023 zu zahlen;

8 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.456,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie behauptet, der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung nach dem 05. April 2023 sei für sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht von Interesse gewesen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

14 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 € aus § 5 des zwischen den Parteien und der Hauptmieterin geschlossenen Beendigungsvertrages.

15 Der Vertrag ist durch Rückgabe der vollständig unterschriebenen Vertragsurkunde an den Geschäftsführer der Beklagten am 04. Mai 2024 zustande gekommen. Zwar hat die Annahme des Vertrages nicht innerhalb der Annahmefrist stattgefunden. Es ist dem Beklagten aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verfristung zu berufen. Jedenfalls wurde aber ein Vertrag gleichen Inhalts später abgeschlossen.

16 Die für einen Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen, Antrag und Annahme, wurden ausgetauscht. Die vom Beklagten gesetzte Annahmefrist wurde nicht eingehalten und auch nicht abgeändert oder abbedungen.

a.

17 Die Annahmefrist wurde nicht eingehalten. In § 7 Abs. 4 S. 2 der Beendigungsvereinbarung war eine Annahmefrist von zehn Tagen ab Zugang des von der Beklagten unterschriebenen Antrages bei der Klägerin vorgesehen. In Rechtsgeschäften enthaltene Fristen sind nach den §§ 186 ff. BGB zu beurteilen. Die mit Zugang des durch die Beklagte unterschriebenen Vertrags am 24. März 2023 ausgelöste Frist begann am 25. März 2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 03. April 2023 als letztem Tag der Frist, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt den vollständig unterschriebenen Vertrag erst am 04. Mai 2023.

b.

18 Die Annahmefrist wurde nicht abgeändert oder abbedungen. Das Verhalten der Parteien lässt nicht erkennen, dass beide Parteien übereinstimmend von der Annahmefrist abrücken wollten. Maßgeblich ist hierfür der objektive Empfängerhorizont, also wie ein objektiv verständiger Dritter nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Verhalten der Parteien beurteilt hätte, §§ 133, 157 BGB (BGH, Urteil vom 3. Februar 1967 – VI ZR 114/65 –, BGHZ 47, 75, Rn. 14). Eine Abänderung oder Abbedingung der Annahmefrist ist zudem nur vor Ablauf derselbigen möglich (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 148 Rn. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 9 Verg 4/06 –, juris, Rn. 26).

19 Zwar war in einem früheren Entwurf der Vereinbarung eine Annahmefrist nicht vereinbart, doch lässt sich objektiv in der ausdrücklichen Aufnahme einer solchen Frist in die letztendliche Vertragsurkunde ein neuer, entsprechend veränderter Parteiwille erkennen. Wie oben geschildert, endete dann die Annahmefrist mit Ablauf des 03. April 2023. Die Chat-Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, in der diese den Zeitpunkt der Übergabe der nunmehr von allen Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde vereinbaren, beginnt jedenfalls erst nach dem 03. April 2023 mit einer Nachricht des Geschäftsführers der Beklagten am 12. April 2023 oder mit einer Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin am 26. April 2023.

20 Die Folge der Verfristung der Annahme ist grundsätzlich, das Erlöschen des Antrages gem. §§ 146, 148 BGB. Dies ist ausnahmsweise vorliegend nicht der Fall und der Vertrag ist trotz der Verspätung der Annahme zustande gekommen. Denn vorliegend ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die Verfristung der Annahme zu berufen, weil er dieses Recht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwirkt hat.

a.

21 Die Rechtsverwirkung betrifft nicht nur Rechte, deren Tatbestand einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff beinhaltet. Stattdessen sind sämtliche subjektiven Rechte Gegenstand der Verwirkung (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 449 mwN), auch die rechtshindernde Einwendung der verspäteten Annahme (BGH, Urteil vom 27. September 2013 – V ZR 52/12 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 24. Februar 2016 – XII ZR 5/15 –, BGHZ 209, 105, Rn. 39; Urteil vom 27. September 2013 – V ZR 52/12 –, juris, Rn. 24 ff.). Eine solche Verwirkung liegt vor, wenn der Rechtsinhaber über eine längere Zeit untätig bleibt und die andere Seite sich bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und tatsächlich eingerichtet hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, sodass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, das Recht nun doch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 27. September 2013 – V ZR 52/12 –, juris, Rn. 24 mwN). Die Dauer der Untätigkeit (Zeitmoment) ist allein anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob eine frühere Geltendmachung möglich war und erwartet werden konnte. Jedenfalls liegt ein hinreichendes Zeitmoment vor, wenn mit der Geltendmachung nicht mehr gerechnet werden konnte (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 456 f. mwN). Ob die hinzutretenden Umstände die Erwartungshaltung der anderen Seite rechtfertigen und die Geltendmachung des Rechts als unzumutbaren Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) ist durch Gesamtbetrachtung der Interessenlage zu beurteilen. Aus den objektive sowie subjektiven Gesichtspunkten beider Seiten muss sich für die nichtberechtigte Seite ein Vertrauenstatbestand ergeben oder die Rechtsausübung aus anderen Gründen mit der Untätigkeit unvereinbar sein. Das Unterlassen des Berechtigten muss bei dieser Betrachtung der Gegenseite als bewusst und planmäßig, die spätere Geltendmachung als widersprüchlich erscheinen. (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 456, 458 f., 475 mwN).

22 In Betracht kommt dies beispielsweise in Situationen, wo der Antragende aus dem Vertrag Vorteile gezogen hat und der Annehmende seinerseits auf die Wirksamkeit seiner Annahme vertrauend Dispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – XII ZR 5/15 –, BGHZ 209, 105, Rn. 39).

b.

23 Das für die Verfristung erforderliche Zeitmoment liegt vor. Die Beklagte hat die Geltendmachung der Verfristung der Annahme über ein Jahr verzögert. Die Beklagte hat die Verfristung der Annahme mit Ablauf des 03. April 2023, beziehungsweise den verspäteten Zugang der Annahme am 04. Mai 2023 gegenüber der Klägerin erstmals in der Klageerwiderung vom 30. August 2024 geltend gemacht. Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, warum eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei.

24 Die Einwendung der Verspätung war bereits am 06. April 2023 zu erwarten. Ab diesem Tag war ein Vertragsschluss für die Beklagte nach Ihrem Vortrag nicht mehr erwünscht.

25 Am 11., 12., 20. und 25. bis 28. April 2023 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin jeweils eine oder mehrere Chat-Nachrichten. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre die Einwendung möglich und zu erwarten gewesen. Am 12. April 2023 erkundigte er sich sogar nach dem Verbleib der Vertragsurkunde. Einmal bei diesem Thema angelangt, wäre hier gerade ein Hinweis auf die Verfristung möglich und zu erwarten gewesen. Stattdessen gab der Geschäftsführer der Beklagten in der gleichen Nachricht zu erkennen, dass der Zeitplan bei Verzögerung justiert werden könnte.

26 Möglich und erwartbar war die Geltendmachung des Erlöschen des Antrags auch beim persönlichen Treffen der beiden Geschäftsführer zur Übergabe der Annahmeerklärung am 04. Mai 2023 oder auf die Nachfrage des Geschäftsführers der Klägerin per Chat-Nachricht am 01. Juni 2023 zur Schlüsselübergabe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass beide Situationen wegen ihres offenkundigen Bezuges zur in Frage stehenden Vereinbarung Anlass genug wären, auf die Verfristung hinzuweisen.

27 Die Einwendung der Verspätung war aber jedenfalls nicht mehr nach der Schlüsselübergabe am 30. Juni 2023 zu erwarten. Hierdurch wurde ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages umgesetzt. Ein anderer Grund für die Schlüsselrückgabe bestand nicht. Es war somit aus Sicht der Klägerin erwartbar, dass vor der Schlüsselübergabe die Unwirksamkeit des ihr zu Grund leitenden Vertrages geltend gemacht würde.

28 Der Geschäftsführer der Klägerin hatte am 10. Januar 2023 per WhatsApp die vertraglich vorgesehene Entschädigungszahlung als Bedingung für den Auszug bis Juni 2023 formuliert. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte dem per Chatnachricht am Folgetag zugestimmt. Es war auch deshalb aus Sicht der Klägerin erwartbar, dass die Beklagte die Unwirksamkeit der Vereinbarung vor der Schlüsselübergabe geltend machen würde.

29 Dennoch verstrichen bis zur Geltendmachung noch 14 Monate. In diese Zeit fällt insbesondere die Chat-Korrespondenz zwischen den Geschäftsführern der Parteien vom 08. August 2023. In dieser wird sich explizit auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung sowie die ebenfalls vereinbarte Werbung für die Klägerin bezogen. Der Geschäftsführer der Beklagten gab nicht zu erkennen, dass er anders als der Geschäftsführer der Klägerin von der Unwirksamkeit des Vertrages ausging.

c.

30 Auch das Umstandsmoment liegt vor.

31 Die zur verzögerten Geltendmachung der verspäteten Annahme hinzutretenden Umstände rechtfertigen das Vertrauen der Klägerin, dass dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Aufgrund der Fülle an Umständen, welche vor der Klageerwiderung auf eine unbeanstandete Durchführung des Vertrages hindeuten, erscheint das vorübergehende Unterlassen der Geltendmachung durch die Beklagte als planvoll und die schlussendlich verzögerte Geltendmachung als widersprüchlich.

32 In objektiver Hinsicht wurde der beabsichtigte Vertrag wurde in wesentlichen Teilen durchgeführt. Insbesondere wurde der Schlüssel im Juni 2023 übergeben. Hierdurch zog die Beklagte einen Vorteil und die Klägerin traf eine Disposition in Gestalt der Erlangung bzw. Aufgabe des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen. Das Vertrauen der Klägerin zeigt sich durch den Auszug auch deshalb, weil der Geschäftsführer der Klägerin am 10. Januar 2023 mitgeteilt hatte, dass ein Auszug ohne die Entschädigungszahlung von 200.000,00 € € bis Juni 2023 nicht in Frage käme.

33 Die Mietsache war der Klägerin nicht mehr zugänglich. Das Gebäude wurde mit einem Bauzaun versehen. Der Mietzins der Hauptmieterin wurde seit Schlüsselübergabe nicht entrichtet und auch nicht eingefordert oder angemahnt.

34 Auch die Durchführung weiterer Vertragsbestandteile – die Organisation von Ausweichflächen (vgl. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung) und die Realisierung der vereinbarten Werbeflächen (vgl. § 3 Abs. 2) – wurde vom Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer des Beklagten per WhatsApp, sowie durch den Objektbetreuer M.W. der Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail angestoßen.

35 Auch aus subjektiver Sicht der Klägerin ergibt sich kein anderes Bild. Das Verhalten der Beklagten gab keinen Anlass zu der Annahme, diese würde sich auf die Verfristung der Annahme berufen. Vielmehr verlief die Umsetzung des Vertrags bis August 2023 unauffällig. Dass im August 2023 Fragen des Geschäftsführers der Klägerin zur Entschädigung unbeantwortet blieben und schließlich der Kontakt zur Beklagten abbrach, gab der Klägerin nicht zu verstehen, dass die Beklagte sich auf die Verfristung der Annahme berufen würde. Denn noch am 08. August ließ die Beklagte erkennen, dass die baulichen Maßnahmen weiterhin geplant waren und folglich eine Beendigung des Mietvertrages weiterhin im Interesse der Beklagten waren. Hierauf durfte die Klägerin auch in Folge der E-Mails vom 17. Mai und 11. August 2023 vertrauen.

36 Jedenfalls lag auch schon im August 2023 ein anknüpfungsfähiges Zeitmoment vor. Wie oben geschildert, war es schon seit dem 30. Juni 2024 in wesentlichem Umfang ausgeprägt.

37 Die Klägerin vertraute auf die Fortgeltung der in der Vereinbarung getroffenen Abreden. Sie gab die Nutzung der Räumlichkeiten vorzeitig auf und räumte das Objekt. Dabei ist lebensnah davon auszugehen, dass sie, wenn die Beklagte rechtzeitig mitgeteilt hätte, sie gehe nicht von einem wirksamen Abschluss der Beendigungsvereinbarung aus, auch ihren Teil der Abmachung nicht eingehalten, sondern die Mieträumlichkeiten bis zur regulären Vertragsbeendigung weiter genutzt hätte.

38 Aus den Kommunikationen im Rahmen des Austausches der Unterschriften und zu den Baumaßnahmen lässt sich darauf schließen, dass auch die Beklagte bis spätestens August kein Interesse an der Geltendmachung der Verspätung der Annahme hatte. Die WhatsApp-Nachricht ihres Geschäftsführers vom 12. April 2023 in der er sich nach dem Verbleib der Vertragsurkunde erkundigt, lässt gerade nicht den Schluss zu, man bestünde auf Einhaltung der Frist und wolle den Vertrag nicht mehr. In dieser Nachricht wird auch eine Anpassung des Zeitplans vorgeschlagen. Der Vortrag der Beklagten im Prozess ist nicht geeignet, die Treuwidrigkeit der verspäteten Geltendmachung der nicht fristgemäßen Vertragsannahme ernsthaft in Frage zu stellen.

39 Auch wenn zugunsten der Beklagten eine Treuwidrigkeit verneint würde, wäre die Klage begründet. Denn jedenfalls wäre ein Vertrag mit identischem Inhalt zwischen den Parteien neu abgeschlossen worden. Nach § 150 Abs. 1 BGB gilt die verspätet abgegebene Annahme als neuer Antrag. Diesen hat die Beklagte durch Schweigen, jedenfalls aber konkludent angenommen.

a.

40 Die Beklagte hat das neue Angebot der Klägerin mit demselben Inhalt wie die zunächst beabsichtigte Vereinbarung durch Schweigen angenommen. Dem Schweigen des Erstofferenten auf eine verspätete Annahme kann dieser Wert beigemessen werden, wenn der verspätetet Annehmende aufgrund der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts davon ausgehen kann, dass der Erstofferent die Einhaltung der Frist nicht streng nimmt und die verspätete Annahmeerklärung akzeptieren wird. (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 150 Rn. 3; BGH, Urteil vom 31. Januar 1951 – II ZR 46/50 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 31. Januar 1951 – II ZR 46/50 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 1. Juni 1994 – XII ZR 227/92 –, juris, Rn. 38). Grund hierfür ist, dass der verspätetet Annehmende nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte (§ 242 BGB) eine ausdrückliche Ablehnung des Erstofferenten erwarten darf, sofern dieser kein Interesse mehr an dem Vertrag hat (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 – V ZR 10/12 –, juris, Rn. 27; OLG München, Urteil vom 22. September 1995 – 14 U 114/95 –, juris, 11 Orientierungssatz 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Annahmefrist nur geringfügig überschritten wird (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 148 Rn. 6; ebd. § 150 Rn. 3; Grüneberg/Ellenberger, 21. Aufl. 2022 BGB § 150 Rn. 3). Dem Schweigen des Erstofferenten kann nur dann nicht die Bedeutung einer Annahme beigemessen werden, wenn Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entscheidung nahelegen. (BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 – XII ZR 227/92 –, juris, Rn. 38).

41 Die Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts zwischen den Parteien ließen für die Klägerin nicht den Schluss zu, ihr Gegenüber sei an der strengen Einhaltung der Frist interessiert und würde keine spätere Annahme akzeptieren. Eine Annahmefrist war im ersten Entwurf für die Beendigungsvereinbarung nicht vorgesehen. In der Zeit zwischen Zugang der zu unterzeichnenden Vereinbarung bei der Klägerin und der Übergabe der durch alle Parteien unterzeichneten Urkunde an den Geschäftsführer der Beklagten hat dieser niemals auf die nunmehr behauptete Wichtigkeit der Einhaltung der Annahmefrist hingewiesen, obwohl es einen regen Austausch gab. Insbesondere gab die Geschäftsführerin der Beklagten am 12. April 2023 per WhatsApp-Chatnachricht zu verstehen, dass bei einer Verzögerung seitens der Klägerin eine Anpassung des Zeitplans möglich sei. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum Zeitmoment oben verwiesen.

42 Die Frist ist zwar nicht nur geringfügig überschritten. Allerdings störte sich der Geschäftsführer der Beklagten ausweislich des WhatsApp-Verlaufs am 12. April 2024 noch nicht daran, den Vertrag noch nicht zurück erhalten zu haben. Zudem hatte er ein seitens des Geschäftsführers des Klägers vorgeschlagenes früheres Treffen zur Übergabe des Vertrages mit Verweis auf seinen vollen Kalender abgelehnt. Die Verspätung der Annahme hatte folglich noch nicht einen Umfang erreicht, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

43 Eine Annahme des zweiten Antrags durch Schweigen liegt vorliegend jedenfalls vor, bevor Umstände eintreten, die eine Änderung der Einstellung der Beklagten zum Vertrag vermuten lassen. Der Zeitraum, in der eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten zu erwarten gewesen wäre, richtet sich nach § 147 BGB. Die Fristbestimmung des ursprünglichen Antrags wird hingegen nicht erneuert. Die ablehnende Äußerung der Beklagten erfolgte erstmals im hiesigen Prozess, also weit nach Ablauf jeglicher Frist, in der eine solche zu erwarten gewesen wäre.

b.

44 Das Vorliegen einer konkludenten Annahmeerklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen, also wie ein objektiv verständiger Dritter nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Verhalten des Beklagten beurteilt hätte, §§ 133, 157 BGB (BGH, Urteil vom 3. Februar 1967 – VI ZR 114/65 –, BGHZ 47, 75, Rn. 14). Hiernach hat die Beklagte jedenfalls spätestens am 30. Juni 2023 das neue Angebot der Klägerin in vollem Umfang angenommen. Die im Rahmen des Zeit- und Umstandsmoments oben geschilderten Umstände bis einschließlich des 30. Juni 2023, lassen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte den ursprünglich angestrebten Vertrag auch nach der verspätetet zugegangenen Annahmeerklärung der Klägerin wollte.

45 Dies umfasst insbesondere auch die angedachte Entschädigungszahlung in Höhe von 200.000,00 €. Der Beklagten war aus der WhatsApp Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom 10. Januar 2023 bekannt, dass diese Zahlung eine Bedingung für den Auszug der Klägerin bis Juni 2023 war. Hierauf reagierte der Geschäftsführer der Beklagten am 11. Januar 2023 zustimmend.

46 Die Klageforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB ab Verzugseintritt in gesetzlicher Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft handelt, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt war. Die Zahlung war 30 Tage nach Schlüsselübergabe, also am 31.07.2023 fällig, da der 30.07.2023 ein Sonntag war, §§ 187, 193 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem Folgetag im Verzug.

II.

47 Ebenfalls aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in Höhe des Nettobetrages von 2.904,70 €. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist ihr in Höhe der Umsatzsteuer, welche für sie nur einen durchlaufenden Posten darstellt, kein Schaden entstanden.

48 Dieser Anspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung der Klage in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Anwendung des Zinssatzes aus § 288 Abs. 2 BGB kommt dabei nicht in Betracht, da es sich bei dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht um eine Entgeltforderung, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt.

III.

49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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