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27 O 303/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-05-06, 27 O 303/23
27 O 303/23Tribunal cantonal6 mai 2025
Zur Zulässigkeit einer Presseberichtserstattung, der Betroffene habe Angaben über die Entgeltlichkeit einer Beiratstätigkeit "verweigert", nachdem der Betroffene zuvor eine an ihn über seinen Twitter-Account gerichtete Anfrage des späteren Autors unbeantwortet gelassen und den späteren Autor in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anfrage auf seinem Twitter-Account gesperrt hat.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 27 O 303/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0506.27O303.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr
Zur Zulässigkeit einer Presseberichtserstattung, der Betroffene habe Angaben über die Entgeltlichkeit einer Beiratstätigkeit "verweigert", nachdem der Betroffene zuvor eine an ihn über seinen Twitter-Account gerichtete Anfrage des späteren Autors unbeantwortet gelassen und den späteren Autor in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anfrage auf seinem Twitter-Account gesperrt hat.(Rn.34)
Die Bezeichnung eines Betroffenen als auskunftsverweigernd stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn sie auf einem tatsächlichen Verhalten - etwa dem bewussten Nichtbeantworten einer Presseanfrage und der zeitnahen Blockierung des Anfragenden - beruht.(Rn.43)
Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist der Kontext der Äußerung maßgeblich; entscheidend ist, ob sie im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt und auf überprüfbaren Anknüpfungstatsachen basiert.(Rn.45)
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts tritt zurück, wenn die Äußerung erkennbar dem öffentlichen Meinungskampf zuzuordnen ist, nicht allein auf Herabwürdigung zielt und an tatsächliches Verhalten des Betroffenen anknüpft.(Rn.48)
Die gerichtliche Kontrolle äußerungsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist auf das zur Wahrung der Meinungsfreiheit unerlässlich Erforderliche zu beschränken.(Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 20. März 2025, 27 O 303/23
Das Versäumnisurteil vom 20. März 2025 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen im Zusammenhang mit einem von dem zu diesem Zeitpunkt als Mitglied des Deutschen Bundestags tätigen Herrn X verfassten Artikel.
2 Der Kläger ist X und war von X bis X Vorsitzender der X. Er ist publizistisch aktiv und nutzt dafür zur Verbreitung seiner Meinungen die Plattform Twitter, jetzt X. Die Beklagte verlegt die X und ist verantwortliche Diensteanbieterin von X.
3 Im Januar X kam es zwischen dem Kläger und Herrn X zu einer auf Twitter geführten Konversation des nachfolgenden Inhalts:
X
4 Der Kläger äußerte sich am X in einem weiteren Tweet im Zusammenhang einer Nachrichtenmeldung über eine Zusicherung von „Gaszahlungen in Euro“ des russischen Staatspräsidenten gegenüber dem deutschen Bundeskanzler wie folgt:
5 „Diese Meldung schlägt dem Fass den Boden aus: statt Druck auf Puzin (sic!)zu maximieren, dürfen wir ihm jetzt dankbar sein, dass unsere strategische Energieverwundbarkeit aufrechterhalten wird und wir seinen Krieg weiter finanzieren dürfen?“
6 Herr X antwortete dem Kläger am X über Twitter wie folgt:
7 „Herr @X wir müssen Putin nicht dankbar sein! Wir sollten die Zeit nutzen unabhängiger vom russischen Gas zu werden. Aber waren Sie nicht auch im Board dieser Lobbybude und warum gibt es die nicht mehr im Internet? Haben Sie dafür Geld genommen? https://X /"
8 Der Kläger antwortete auf die in der Mitteilung des Herrn X vom X enthaltene Frage nicht und blockierte ihn spätestens ab dem X auf seinem Twitter-Account.
9 In der Ausgabe Nr. X vom X der X veröffentlichte die Beklagte einen von Herrn X verfassten Artikel mit der Überschrift „Parteienfilz im Rundfunk?“ und auf X vom X einen ebenfalls von Herrn X verfassten Beitrag mit der Überschrift „Die gefährliche Nähe zwischen Politik und Medien: Parteienfilz im Rundfunk?“. In den Artikeln heißt es unter anderem über den Kläger:
10 Ist es ein Zufall, dass sich die X, die traditionell über die X berichtet, in ihrem Abschiedsporträt des damaligen X der Konferenz, X, über Nebengeschäfte seiner privaten Beratungsfirma X ausschwieg? Der X hatte zuvor berichtet, wie Xs Firma die Konferenz für Deals mit Diktaturen und Rüstungskonzernen nutzte. X hatte zu diesem Zeitpunkt eine Sondergenehmigung der Bundesregierung, den X zu führen, und die Konferenz wurde durch Bundeswehrlogistik unterstützt. Haben hierbei womöglich auch Überlegungen eine Rolle gespielt, dass es in stürmischen Zeiten wie dem Ukrainekrieg das Vertrauen in die außenpolitischen Eliten beschädigen dürfte, solche Interessenkonflikte auszubreiten? Später ließ sich X dann in der X als Kronzeuge gegen die Russlandnähe von Altkanzler Gerhard Schröder … zitieren, verschwieg dabei aber, dass er selbst im Beirat des X saß. Dialog ist nicht verwerflich, aber X verweigert Angaben darüber, ob er hierfür Geld genommen hatte.“
11 Mit anwaltlichem Schreiben vom X begehrte der Kläger von der Beklagten wegen der Äußerung „ ...aber X verweigert Angaben darüber, ob er hierfür Geld genommen hatte“ die Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen für die Print- und Onlineberichterstattung. Die Beklagte lehnte dies zunächst ab, gab jedoch in der Folge mit Schreiben vom X die entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Mit je zwei weiteren anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom X verlangte der Kläger von der Beklagten die Veröffentlichung von Gegendarstellungen im Hinblick auf die erfolgten Print- und Online-Veröffentlichungen sowie Richtigstellungen. Die Beklagte kam auch diesen Aufforderungen nach.
12 Mit Schreiben vom X forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die hier streitgegenständlichen Aufforderungsschreiben auf. Diese bezifferte er wie folgt:
13 - 1.751,80 € für die außergerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche (1,3 Gebühr bei einem Gegenstandswert von 40.000,00 €)
14 - 2.017,65 € für die außergerichtliche Durchsetzung der Gegendarstellungsansprüche (1,5 Gebühr bei einem Gegenstandswert von 40.000,00 €)
15 - 2.147,83 € für die außergerichtliche Durchsetzung der Richtigstellungsansprüche (1,3 Gebühr bei einem Gegenstandswert von 60.000,00 €)
16 Der Kläger behauptet, die Äußerung, er habe Angaben darüber verweigert, ob er für seine Tätigkeit im Beirat des „X“ Geld bekommen habe, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung; vielmehr habe er gegenüber einem deutschen Nachrichtenmagazin im Zuge einer Medienanfrage diese Frage eindeutig mit „Nein“ beantworte. Die über Twitter versandte Anfrage von Herrn X habe ihn „nie erreicht“. Es habe sich nicht um eine journalistische Anfrage gehandelt, sondern lediglich um einen einfachen „Kommentar“. Zudem erweckten die Artikel den unzutreffenden Eindruck, er habe für seine Beiratstätigkeit eine Vergütung erhalten. Sein Tweet vom X weise insgesamt 1.300 „Likes“ und 135 „Kommentare“ auf. Es bestünde „kein tatsächlicher Zusammenhang“ zwischen seinem „etwaigen Blockierverhalten“ gegenüber Herrn X und den streitgegenständlichen Äußerungen vom X. Zwischen ihm und seinen Prozessbevollmächtigten sei keine zeitabhängige Honorarvereinbarung getroffen worden; er sei im Innenverhältnis zu seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der Gebühren für die vorbezeichneten Aufforderungsschreiben verpflichtet.
17 Der Kläger, der zunächst schriftsätzlich angekündigt hatte, einen auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 5.917,28 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klageantrag zu stellen, hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 keinen Antrag gestellt; die Kammer hat daraufhin seine Klage auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 21. März 2025 zugestellte Versäumnisurteil mit am 28. März 2025 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
18 Er beantragt nunmehr,
19 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe des Antrags aus der Klageschrift zu verurteilen.
20 Die Beklagte beantragt,
21 das Versäumnisurteil vom 20. März 2025 aufrechtzuerhalten.
22 Sie ist der Auffassung, schon die vom Kläger angegriffene Äußerung „X verweigert Angaben darüber, ob er hierfür Geld genommen hatte“ sei nicht rechtswidrig. Daher bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Selbst wenn sich die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen nicht aufklären ließe, habe die Beklagte hierfür nicht einzustehen, denn der Autor des Artikels habe die publizistische Sorgfalt eingehalten. Die vom Kläger öffentlich an dem ehemaligen Bundeskanzler Schröder geübte Kritik habe aus Sicht des Autors im Widerspruch zu den eigenen Aktivitäten des Klägers gestanden und sei der Grund dafür gewesen, ihn hiermit öffentlich zu konfrontieren.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24 I. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 338 ff. ZPO. Er hat den Rechtsstreit in den Zustand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist.
25 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu.
26 1. Zwar gehören zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden auch die durch Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394, Tz. 20).
27 2. Der Kläger hat jedoch bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da ihm die mit den entsprechenden anwaltlichen Schreiben geltend gemachten Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruch gegen die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zustanden.
28 Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende unwahre Tatsachenbehauptung in der Berichterstattung der Beklagten.
29 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsfreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).
30 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
31 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.
32 Wendet sich der Kläger - so wie hier - auch gegen das Erwecken eines bestimmten Eindrucks durch eine getätigte Äußerung mittels verdeckter Aussage, ist im Ausgangspunkt zunächst festzustellen, ob die angegriffene Aussage bei dem Durchschnittsrezipienten diesen Eindruck erweckt. Dies beträfe eine unwahre Tatsachenbehauptung, denn das Hervorrufen eines unwahren Eindrucks ist als verdeckte unwahre Tatsache anzusehen. Demnach ist zunächst eine Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung vorzunehmen, denn die zutreffende Sinndeutung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
33 Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden, vielmehr sind die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind und entsprechend der Eigengesetzlichkeit des Mediums. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die “verdeckte" Aussage einer “offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Denn nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; es ist diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht (st. Rspr., vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 15.10.2024 - 27 O 236/24 eV, ZUM-RD 2025, 29, juris Tz. 23 ff., Beschl. v. 14.11.2024, 27 O 277/24 eV, ZUM-RD 2025, 27, juris Tz. 7 ff., jeweils m.w.N.).
34 b. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
35 aa. Soweit der Kläger geltend macht, der Berichterstattung sei der Sinngehalt beizumessen, er habe eine Vergütung für seine Tätigkeit als Beirat des „X“ erhalten, vermag er damit schon unabhängig davon, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachen- oder Meinungsäußerung handelt, nicht durchzudringen. Die Äußerung weist für den durchschnittlichen Leser weder als Tatsachenbehauptung noch als eine im Gewande einer Meinungsäußerung gezogene Schlussfolgerung den für den Leser unabweisbaren Sinngehalt auf, der Kläger habe eine Vergütung für seine Tätigkeit als Beirat erhalten oder stünde jedenfalls im Verdacht des Bezugs einer Vergütung. Denn die angegriffene Berichterstattung beschreibt lediglich die Verweigerung von Angaben durch den Kläger auf Anfragen nach der Entgeltlichkeit seiner Beiratstätigkeit und enthält darüber hinaus keinen einzigen Anhaltspunkt, der für den Leser den Schluss nahe legen oder gar als unabweisbar erscheinen lassen würde, der Kläger habe tatsächlich eine Vergütung für seine Beiratstätigkeit erhalten oder sehe sich einem entsprechenden Verdacht ausgesetzt.
36 Der Umstand, dass jemand Angaben zu einem bestimmten Vorgang verweigert, besagt weder grundsätzlich noch hier etwas darüber, ob es sich bei dem die verweigerte Einlassung betreffenden Geschehen um einen tatsächlichen oder einen vom Anfragenden wahrheitswidrig behaupteten oder jedenfalls zu Unrecht vermuteten Vorgang handelt. Dieses Verständnis entspricht nicht nur den tragenden Prinzipien des Strafverfahrens- und Zivilrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1995 - 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555, juris Tz. 32; BGH, Urt. v. 11.10.2017 - XII ZR 8/17, NJW 2018, 296, Tz. 21), sondern auch den daran orientierten Vorstellungen eines verständigen und unvoreingenommenen durchschnittlichen Lesers.
37 Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer darüber, ob der Kläger tatsächlich „Geld“ oder eine Vergütung - und sei es auch nur in Form einer Aufwandsentschädigung - für seine zum Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung erhobene Beiratstätigkeit erhalten hat. Mangels Erweckung eines entsprechenden Verdachts konnte ebenfalls dahinstehen, ob die durch den späteren Autor des streitgegenständlichen Artikels ausschließlich über Twitter an den Kläger herangetragene Frage (“Haben Sie dafür Geld genommen?“) den im Rahmen der sog. Verdachtsberichterstattung einzuhaltenden formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen an die dem Betroffenen vor der Berichterstattung einzuräumende Möglichkeit zur Stellungnahme genügt hat (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 9.12.2024 - 27 O 324/24 eV, GRUR-Prax 2025, 91, Tz. 11 ff. m.w.N.).
38 bb. Die streitgegenständliche Äußerung verletzt aber auch unter Zugrundelegung ihres zutreffenden Sinngehaltes das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht. Ein verständiger und durchschnittlicher Leser versteht die Äußerung (“... aber X verweigert Angaben darüber, ob er hierfür Geld genommen hatte.“) dahingehend, dass sich der Kläger auf eine Anfrage des beklagten Mediums, des Autors des streitgegenständlichen Artikels oder eines Dritten zur Entgeltlichkeit der von ihm ausgeübten Beiratstätigkeit entweder überhaupt nicht geäußert oder mitgeteilt hat, sich nicht äußern zu wollen. Der Äußerung ist jedoch nicht der Sinngehalt beizumessen, der Kläger habe auf sämtliche an ihn - von anderen Medien oder sonstigen, auch privaten Dritten - gerichtete Anfragen zum Bezug einer Vergütung für seine Beiratstätigkeit Angaben verweigert. Eine solche Sinndeutung wäre allenfalls bei der zusätzlichen adverbialen Verwendung von Begriffen wie „ausnahmslos“, „grundsätzlich“, „beharrlich“ oder „kategorisch“ in Betracht zu ziehen gewesen. Der Artikel bedient sich entsprechender Adverbialformulierungen aber gerade nicht.
39 Davon ausgehend kam es auf das zwischen den Parteien streitige Vorbringen des Klägers zu angeblichen eigenen Äußerungen auf die journalistische Anfrage eines anderen Mediums nicht an. Dasselbe gilt für die Frage, ob die vom Kläger gegenüber Dritten angeblich verneinte Anfrage nach einer „Vergütung“ nicht ohnehin hinter der Anfrage des späteren Autors des hier streitgegenständlichen Artikels nach dem Erhalt von „Geld“ zurückbleibt, da der Empfang von „Geld“ auch von einer förmlichen Vergütung für die eigentliche Tätigkeit wesensverschiedene Leistungen wie die Gewährung einer Aufwandsentschädigung, die Übernahme von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten oder die Erbringung vergleichbarer geldwerter Leistungen beinhalten kann.
40 Die streitgegenständliche Äußerung besagt auch nichts darüber, ob der Kläger die an ihn gerichtete Anfrage tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die Kammer geht zwar wegen der von seiner Prozessbevollmächtigten im Einspruchstermin eingeräumten Verärgerung des Klägers über ihn betreffende Äußerungen des Herrn X und die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Twitter-Anfrage des Herrn X (“Haben Sie dafür Geld genommen?“) stehenden Blockierung von dessen Twitter-Account durch den Kläger prima facie davon aus, dass der Kläger - nicht anderes als bei dem von ihm ausdrücklichen beantworteten Tweet vom X - tatsächlich Kenntnis von der Anfrage des Herrn X genommen hat, der durch seine politische Tätigkeit nicht nur bundesweit, sondern dem Kläger zusätzlich durch die bereits in der Vergangenheit erfolgte Twitterkorrespondenz persönlich bekannt war. Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn der streitgegenständlichen Äußerung ist im Gesamtkontext nicht der Sinngehalt einer positiven Kenntnisnahme durch den Kläger beizumessen. Der verständige und durchschnittliche Leser versteht die Äußerung stattdessen lediglich dahingehend, dass die Anfrage in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers gelangt ist, so dass es nur an ihm lag, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden konnte.
41 Gemessen an diesem Sinngehalt kann dahinstehen, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.
42 Sogar als Tatsachenbehauptung würde die Äußerung den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Denn die im Artikel aufgestellte Behauptung wäre wahr und vom Kläger hinzunehmen, da der Kläger sich auf die Twitter-Anfrage des Herrn X als späterem Autor des streitgegenständlichen Artikels zur Entgeltlichkeit seiner Beiratstätigkeit nicht nur nicht geäußert, sondern in deren Gefolge auch dessen Twitter-Account blockiert hat. Damit aber hätte der Kläger gegenüber dem späteren Autor tatsächlich „Angaben verweigert“, sofern die im Artikel aufgestellte Behauptung als Tatsachenbehauptung und nicht als äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerung zu behandeln wäre. Wahre Tatsachenbehauptungen aber sind vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie - so wie hier - lediglich dessen Sozialsphäre betreffen und ihre Verbreitung für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zu den Folgen ihrer Verbreitung steht (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 29.9.2024 - 27 O 229/24 eV, AfP 2025, 88, juris Tz. 26 m.w.N.). Diese Regelvoraussetzungen sind hier erfüllt.
43 Als eine von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Meinungsäußerung*(“verweigert“)* hätte der Kläger die streitgegenständliche Behauptung zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung seiner Rechtsanwälte aber erst recht hinnehmen müssen, ohne dass dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden wäre. Denn Meinungsäußerungen sind - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 20; Kammer, Urt. v. 20.2.2025 - 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Tz. 19 m.w.N.).
44 Um einen solchen Regelfall hätte es sich hier gehandelt, weil die im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Bewertung des klägerischen Verhaltens dahingehend, er habe Angaben zur Entgeltlichkeit seiner Beiratstätigkeit verweigert, nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen“ gewesen wäre. Sie hätte vielmehr bereits wegen des Ausbleibens einer Antwort auf die getwitterte Anfrage des Herrn X nahe gelegen. Hier käme allerdings noch das gegenteilige Vorverhalten des Klägers hinzu, der auf die über Twitter erfolgte Äußerung des Herrn X vom X - anders als bei seiner Anfrage vom X - noch ausdrücklich geantwortet hatte. Weiter fiele zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger den Twitter-Account des Herrn X in engem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Anfrage vom X blockiert hat. Bei der gebotenen Berücksichtigung dieser zusätzlichen Umstände wäre die Wertung, der Kläger verweigere Angaben zur Entgeltlichkeit seiner Beiratstätigkeit, erst recht nicht willkürlich „aus der Luft gegriffen“.
45 Ob die von der Beklagten bemühten Anknüpfungstatsachen im Falle des Vorliegens einer bloßen Meinungsäußerung in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausgereicht hätten, um die gezogenen Schlussfolgerungen über das Verhalten des Klägers auf Anfragen zur Entgeltlichkeit seiner Beiratstätigkeit zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer. Denn die Gerichte sind einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016, Urt. v. 21. Januar 2016 - 29313/10, NJW 2017, 795, Tz. 45; Kammer, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, juris Tz. 11 m.w.N.). Unabhängig davon ist der Presse aber in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016, a.a.O.; Kammer, Beschl. v. 21. Oktober 2024, a.a.O. Tz. 10 m.w.N.). Dieses Maß hätte die Beklagte jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung des Verhaltens des Klägers nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruht hätte, noch nicht überschritten.
46 Bei Vorliegen einer Meinungsäußerung wäre zu Gunsten der Beklagten unabhängig davon weiter zu berücksichtigen, dass der Autor des Artikels seine Bewertung des Klägers und seines Verhaltens auf seine Twitter-Anfrage nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen vorgenommen, sondern im Rahmen des „geistigen Meinungskampfes“ ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt hat (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289, Tz. 23). Denn der Artikel beleuchtet nicht nur kritisch das nach Auffassung des Autors häufig zu enge Verhältnis von „Medien und Macht“ im Allgemeinen. Er kritisiert gleichzeitig die nach der Einschätzung des Autors auffällig unkritische Berichterstattung einer überregionalen Zeitung über den Kläger und seine geschäftlichen Nebenaktivitäten im Besonderen und weist darüber hinaus auf den in der Person des Klägers liegenden Widerspruch hin, dass der Kläger durch seine Beiratstätigkeit für das „X“ über eine „Russlandnähe“ verfüge, die er bei seiner öffentlich geübten Kritik an dem ehemaligen Bundeskanzler Schröder und dessen angeblicher „Russlandnähe“ verschweige.
47 Hier käme hinzu, dass die Presse- und Medienfreiheit der Beklagten im Kern betroffen wäre, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung und der Bewertung des Verhaltens des Klägers auf die Twitter-Anfrage ihres Autors nach der Entgeltlichkeit der Beiratstätigkeit des Klägers gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Tz. 35; Kammer, Urt. v. 20.2.2025, a.a.O., Tz. 26).
48 Abgesehen davon hätte der Kläger die ohnehin nur mit einer geringen Eingriffstiefe verbundene Charakterisierung seines Verhaltens auf Anfragen nach der Entgeltlichkeit seiner Beiratstätigkeit für das „X“ auch deshalb hinzunehmen, weil er seine Person selbst durch seine öffentlichen Twitter-Auftritte und die unaufgeforderte Verbreitung seiner privaten Meinungen zur politischen Weltlage selbst zur Diskussion gestellt hat. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung aber auch eine echte Diskussion möglich sein, wobei derjenige, der sich wie der Kläger in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinzunehmen hat, wenn sie sein Ansehen mindern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Tz. 35; Kammer, Urt. v. 20.2.2025, a.a.O., Tz. 27). Das gilt auch für den Kläger.
49 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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