Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2025-05-06, 7 S 5/25

7 S 5/25Tribunal administratif / Division 76 mai 2025

Regest

1. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende besondere Dringlichkeit ist nicht zu erkennen, wenn es dem Antragsteller freisteht, von der fingierten Änderungsgenehmigung (zusammen mit der Ausgangsgenehmigung) Gebrauch zu machen. (Rn.9) 2. Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung, was zur Folge hat, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms im Änderungsgenehmigungsverfahren weitere auch sonst dem § 13 BImSchG unterfallende Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich sind. (Rn.11)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — 7 S 5/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 7 S 5/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0506.7S5.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 13 BImSchG, § 42a Abs 3 VwVfG, § 16b Abs 7 S 3 BImSchG, § 16b Abs 8 BImSchG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende besondere Dringlichkeit ist nicht zu erkennen, wenn es dem Antragsteller freisteht, von der fingierten Änderungsgenehmigung (zusammen mit der Ausgangsgenehmigung) Gebrauch zu machen. (Rn.9)
  2. Die Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 8 BImSchG entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung, was zur Folge hat, dass ungeachtet des reduzierten Prüfprogramms im Änderungsgenehmigungsverfahren weitere auch sonst dem § 13 BImSchG unterfallende Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich sind. (Rn.11)

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