LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-20, 27 O 504/23

27 O 504/23Tribunal cantonal20 mars 2025

Regest

In äußerungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten unterfällt der Prozessvortrag desjenigen, dessen Berichterstattung die Geheim- oder Privatsphäre des Betroffenen berührt und auf einer evident persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsgewinnung oder -verbreitung Dritter beruht, grundsätzlich einem das angebliche Berichtsgeschehen umfassenden Sachvortragsverwertungsverbot, es sei denn, die Berichterstattung ist ausnahmsweise von einem ganz überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit getragen (hier: Presseberichterstattung über ein Buch unter wörtlicher Wiedergabe der im Buch ebenfalls im Wortlaut enthaltenen und vom Autor des Buches einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte entnommenen WhatsApp-Nachrichten des Betroffenen).(Rn.24) (Rn.25)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 504/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-20

Aktenzeichen: 27 O 504/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0320.27O504.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Leitsatz

In äußerungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten unterfällt der Prozessvortrag desjenigen, dessen Berichterstattung die Geheim- oder Privatsphäre des Betroffenen berührt und auf einer evident persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsgewinnung oder -verbreitung Dritter beruht, grundsätzlich einem das angebliche Berichtsgeschehen umfassenden Sachvortragsverwertungsverbot, es sei denn, die Berichterstattung ist ausnahmsweise von einem ganz überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit getragen (hier: Presseberichterstattung über ein Buch unter wörtlicher Wiedergabe der im Buch ebenfalls im Wortlaut enthaltenen und vom Autor des Buches einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte entnommenen WhatsApp-Nachrichten des Betroffenen).(Rn.24) (Rn.25)

Orientierungssatz

  1. Eine Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wenn sie keine wahren Tatsachen betrifft (Anschluss BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21).(Rn.23)

  2. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 und BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21.(Rn.22) (Rn.26)

Tenor

  1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für die Beklagte an einem der Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten, im Zusammenhang mit der Darstellung, der Anwalt X habe „enthüllt", dass „nicht nur" die von der Klägerin zum Gegenstand einer Strafanzeige gemachten„ Geschehnisse in der vermeintlichen Tatnacht zur Trennung geführt haben, vielmehr sei ein Flirt Xs mit einer bekannten X dafür verantwortlich", zu schreiben (soweit unterstrichen)

a. "Am X also kurz nach der vermeintlichen Tat, schreibt X aus einem Kurzurlaub mit einer Freundin an X u.a. per WhatsApp: „X."

und/oder

b. „Noch am Mittag des Trennungstages, so schreibt X, erhält X eine WhatsApp von X mit einem X und den Worten: „X."

wie online unter X und in der X vom X, S. X geschehen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte X in Höhe von 932,96 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung bezüglich des Tenors zu 1 a und b in Höhe von 26.666,67 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist X und X und tritt unter ihrem Künstlernamen X auf. Sie ist die ehemalige Freundin des X. Die Beklagte ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der X Verlegerin der „X“.

2 Im Jahre 2019 führte die Staatsanwaltschaft X auf eine Strafanzeige der Klägerin ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn X wegen des Verdachts der Vergewaltigung und anderer Delikte zum Nachteil der Klägerin. Die Klägerin übergab dem X Landeskriminalamt dazu auf Bitten der ermittelnden Staatsanwältin ihr Handy zur Datenauswertung. Der Datenbestand - einschließlich der in der im Urteilstenor näher bezeichneten und aus der Zeit zwischen einem angeblichen tätlichen Übergriff des Herrn X und der später erfolgten Trennung stammenden WhatsApp-Nachrichten - wurde danach zu einem Sonderheft der Ermittlungsakten genommen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen X im Jahre 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

3 Der Rechtsanwalt X beschaffte sich die Ermittlungsakte einschließlich der Inhalte des Sonderheftes und wertete diese im Rahmen seines X erschienen Buches „X“ unter wörtlicher Wiedergabe der im Klageantrag genannten Chat-Nachrichten aus.

4 Die Beklagte veröffentlichte in der Printausgabe der „X“ am X und online ab dem X den streitgegenständlichen Artikel, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage A2 Bezug genommen wird.

5 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom X auf, sich zu verpflichten, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen und zu löschen, was die Beklagte mit Schreiben vom X 2023 zurückwies.

6 Die Klägerin stellt am X einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. August 2023 erließ. Mit Schreiben vom 11. August 2023 begehrte sie von der Beklagten die Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 932,96 EUR. Mit ihrer hiesigen Klage folgt die Klägerin der Aufforderung der Beklagten zur Erhebung der Hauptsacheklage.

7 Die Klägerin ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Inhalte verletzten ihre Privat- und Intimsphäre. Es bestehe an der wörtlichen Wiedergabe von intimen Chatnachrichten, die sie in den Tagen nach dem Übergriff vor über vier Jahren ihrem damaligen Partner geschrieben habe, kein überwiegendes öffentliches Interesse; vielmehr habe lediglich das am X erschienene Buch „X " promotet werden sollen. Bei der Übergabe des Handys an die Staatsanwaltschaft habe sie sich auf die strafrechtlich geschützte Geheimhaltung der von ihr überlassene Daten verlassen dürfen. Infolge der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels sei eine Welle des Hasses über sie hereingebrochen, die weder durch neue Erkenntnisse des Autors noch durch eine öffentliche Stellungnahme von ihr veranlasst gewesen sei.

8 Die Klägerin beantragt,

9 1. wie erkannt zu 1, mit Ausnahme des letzten Absatzes

10 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte X in Höhe von 932,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26. August 2023 freizustellen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Sie trägt vor, der Klageantrag gehe über das Begehren der Klägerin auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe zweier Chat-Nachrichten inhaltlich hinaus. Der Klägerin stehe hinsichtlich der wahren Tatsachenbehauptung, dass sie am Trennungstag an X eine WhatsApp-Nachricht geschickt habe, schon mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Unterlassungsanspruch zu, jedenfalls berühre ein Eingriff die Privatsphäre nur am Rande, sodass das erhebliche öffentliche Interesse überwiege.

14 Auch die Verbreitung der zwei wörtlich wiedergegebenen Chat-Nachrichten sei zulässig. Unabhängig davon, ob der Autor die Informationen rechtswidrig erlangt habe, bestehe im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit ein öffentliches Interesse an deren Verbreitung. Zudem sei zu beachten, dass das (Weiter-)Verbreiten von WhatsApp-Nachrichten als Form der elektronischen Kommunikation im Vergleich zur Wiedergabe von Inhalten aus schriftlichen Briefen im Rahmen der gebotenen Güterabwägung wesentlich geringer zu gewichten sei, da diese Kommunikationsform eine geringere Gewähr für Vertraulichkeit böte. Hinzu komme, dass die Klägerin die gegen X erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe selbst öffentlich gemacht habe, indem sie in einer Podcast-Folge im Jahre X intimste Gesprächsinhalte zwischen ihr und ihrem Ex-Freund wiedergegeben habe.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

17 I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die von der Beklagten verantwortete Wortberichterstattung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, da sie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt.

18 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

19 Für diese Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. Die sowohl räumlich als auch situativ bestimmte Privatsphäre umfasst alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Zwar können prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannter Weise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Das gilt grundsätzlich sogar für nur rein unterhaltende Beiträge als wesentlichem Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte angewiesen sein kann. Hiernach gilt die Pressefreiheit im Ausgangspunkt auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist dabei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (st. Rspr., vgl. zu allem nur Kammer, Urteil v. 5.12.2024 – 27 O 226/22, GRUR-RS 2024, 37083, Tz. 11 ff.).

20 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig.

21 1. Die streitgegenständliche Berichterstattung verletzt die Klägerin bereits deshalb in unzulässiger Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie keine wahren Tatsachen betrifft. Insoweit kann dahinstehen, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, die Klägerin das von der Beklagten zum Gegenstand ihrer Berichterstattung erhobene Geschehen prozessual bestritten hat. Die Kammer ist unabhängig davon daran gehindert, ihrer Entscheidung die Behauptungen der Beklagten zu dem streitgegenständlichen Chat-Verlauf und seinem Inhalt als wahren Tatsachenvortrag zu Grunde zu legen:

22 Die von der Beklagten für ihre Berichterstattung erlangten und die Geheimsphäre, jedenfalls aber die Privatsphäre der Klägerin betreffenden Erkenntnisse beruhen ausschließlich auf einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten verletzenden Informationsgewinnung und Buchveröffentlichung eines Dritten. Denn dieser hat sich die von der Klägerin der Staatsanwaltschaft ausschließlich zu Strafverfolgungszwecken übergebene und zu den Ermittlungsakten genommene private Korrespondenz verschafft und veröffentlicht und sich dadurch gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar gemacht (vgl. Lauterwein, NStZ 2024, 136, 144; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 32f Rz. 18), jedenfalls aber hat er dem strafprozessualen Verbreitungs- und Veröffentlichungsgebot des § 32f Abs. 5 StPO zuwider gehandelt (vgl. Lauterwein, a.a.O., m.w.N.). Das führt nicht nur zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 1370/20, NJW 2024, 2836, Tz. 31 ff.), sondern unabhängig von der prozessualen Einlassung der Klägerin zu einem vollständigen zivilprozessualen Sachvortragsverwertungsverbot (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.1.2005 – XII ZR 60/03, FamRZ 2005, 342 Tz. 22; v. 12.1.2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, juris Tz. 19; vom 1.3.2006 – XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283 Tz. 10; BAG, Urt. v. 22.9.2016 – 2 AZR 848/15 BAGE 156, 370, juris Tz. 20, 23; Urt. v. 23.8.2018 – 2 AZR 133/18, BAGE 163, 239, juris Tz. 16; Urt. v. 29.6.2023 – 2 AZR 296/22, NJW 2023, 3113, Tz. 29 m.w.N.; Kammer, Urteil v. 5.12.2024, a.a.O., Tz. 14).

23 Davon ausgehend sind die in die streitgegenständliche Berichterstattung eingeflossenen Erkenntnisse der Beklagten zur Art, Umfang und Inhalt des Chat-Verlaufs als prozessual unwahr zu behandeln (vgl. Kammer, Urt. v. 5.12.2024, a.a.O.). Die Berichterstattung unwahrer Tatsachen über ihre Person hat die Klägerin aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen - nicht hinzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Tz. 17 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 5.12.2024, a.a.O.).

24 Eine der Beklagten günstigere Beurteilung der prozessualen Sachvortragsverwertung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die persönlichkeitsrechtswidrige Informationsbeschaffung nicht von der Beklagten selbst zu verantworten ist, sondern sie lediglich die persönlichkeitsrechtsverletzende Informationsgewinnung und -verbreitung eines Dritten durch ihre Berichterstattung perpetuiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2022 - VI ZR 141/22, NJW 2022, 3496 Tz. 90; Kammer, Beschl. v. 9.12.2024 – 27 O 324/24 eV, GRUR-RS 2024, 34527 Tz. 16). Denn der dem Rechtsanwalt X durch seine Buchveröffentlichung des Chat-Verlaufs zur Last fallende Rechtsbruch einschließlich der damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin war für jedermann offensichtlich und hätte deshalb auch von der Beklagten schon bei der gebotenen Anlegung eines Mindestmaßes publizistischer Sorgfalt erkannt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2022, a.a.O., Tz. 86). Auch das führt zur prozessualen Unverwertbarkeit des den Chat-Verlauf betreffenden Sachvortrags beider Parteien. Denn auch der Prozessvortrag desjenigen, dessen Berichterstattung die Geheim- oder Privatsphäre des Betroffenen berührt und auf einer evident persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsgewinnung oder -verbreitung Dritter beruht, unterfällt einem das angebliche Berichtsgeschehen umfassenden Sachvortragsverwertungsverbot.

25 Ob eine abweichende Beurteilung dann geboten ist, wenn die auf einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Informationsgewinnung und -verbreitung beruhende Berichterstattung über die Privatsphäre des Betroffenen ausnahmsweise von einem ganz überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit getragen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.5.2023 – VI ZR 116/22, NJW 2024, 51, Tz. 49 f.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn die hier streitgegenständliche Berichterstattung betraf im Kern lediglich das Beziehungsende zweier in weiten Bevölkerungskreisen unbekannter „X“ und damit in Zusammenhang stehender strafrechtlicher Vorwürfe geraume Zeit nach Einstellung eingeleiteter oder Nichtaufnahme beantragter staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen. Damit bestand zwar ein - geringfügiges - Informationsinteresse, aber kein überdurchschnittlicher und erst recht kein überragendes Interesse der Öffentlichkeit, das geeignet gewesen wäre, die Anwendung des Sachvortragsverwertungsverbotes in Frage zu stellen.

26 Nichts anderes folgt schließlich aus der bisherigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH zu einer rechtswidrige Informationsbeschaffung, die dem Publizierenden nicht selbst, sondern vornehmlich oder ausschließlich Dritten anzulasten ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2023, a.a.O., Tz. 43 m.w.N.). Denn diese betrifft zum einen weder die Begründung noch den Umfang eines aus der persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsgewinnung des Publizierenden folgenden Sachvortragsverwertungsverbots, sondern ausschließlich die hier nicht einschlägige Frage, ob die Perpetuierung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsgewinnung zur „grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung“ führt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2023, a.a.O., Tz. 45). Zum anderen schließt aber auch der VI. Zivilsenat des BGH eine dem Publizierenden nachteilige äußerungsrechtliche Berücksichtigung der Perpetuierung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Informationsgewinnung nicht aus, sondern bejaht eine solche - jedenfalls bei Fehlen eines überragenden Informationsinteresses - sogar ausdrücklich (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2022, a.a.O.).

27 2. Die streitgegenständliche Berichterstattung würde die Klägerin allerdings auch dann in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie ein tatsächliches Geschehen beträfe. Denn es trifft zwar zu, dass die Beklagte mit der Berichterstattung über fahrlässig oder vorsätzlich falsche Vergewaltigungsvorwürfe und die darum kreisende Buchveröffentlichung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema berichtet und die Klägerin sich hinsichtlich des konkreten Berichtsgegenstandes womöglich in Teilen selbst geöffnet hat. Die in der Berichterstattung im Wortlaut mitgeteilten und die Persönlichkeit der Klägerin fixierenden und konservierenden Äußerungen sind jedoch sämtlich privatester Natur und führen zu einer komplexen Preisgabe ihrer Person an die Öffentlichkeit (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. März 1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, juris Tz. 19). Denn die genaue sprachliche Fassung eines bestimmten privaten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, 2018, Kap. 5.40). Grundsätzlich steht deshalb nur ihm die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Einer Weitergabe des Inhalts ihrer Kommunikation an Dritte oder gar einer Veröffentlichung dieser hat die Klägerin jedoch nicht zugestimmt.

28 Die Veröffentlichung gegen oder ohne den Willen der Klägerin wäre deshalb allenfalls bei einem wesentliche Belange der Allgemeinheit berührenden Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt gewesen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. März 1987, a.a.O., Tz. 19; Urt. v. 16.5.2023, a.a.O., Tz. 49 f.). An einem solchen fehlt es hier aber.

29 Hier kommt im Rahmen der Abwägung allerdings noch hinzu, dass in die grundrechtlich geschützten Äußerungsrechte der Beklagten durch das Unterlassungsgebot nur in geringem Umfang eingegriffen wird, da ihr nicht die Berichterstattung über den Berichterstattungsgegenstand als solchen untersagt wird, sondern lediglich die wörtliche Wiedergabe des höchstpersönlichen Chatverlaufs. Auch das rechtfertigt das Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegenüber den Äußerungsrechten der Beklagten.

30 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, juris, Tz. 27). An einer solchen fehlt es.

31 II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

32 Zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22.1.2019 – VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch, auch von Zinsen freigestellt zu werden, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihren vorgerichtlichen Bevollmächtigten insoweit ein Verzugszinsanspruch ihr gegenüber zusteht (st. Rspr., vgl. nur OLG Brandenburg, Urt. v. 13.2.2025 – 12 U 77/24, BeckRS 2025, 3176 Tz. 22).

33 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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