LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-04-03, 27 O 304/24

27 O 304/24Tribunal cantonal3 avr. 2025

Regest

Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über eine Rechtsanwältin und die von ihr für einen späteren Terror-Attentäter entfalteten asyl- und ausländerrechtlichen Tätigkeiten.(Rn.43) (Rn.51)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 304/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 27 O 304/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0403.27O304.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über eine Rechtsanwältin und die von ihr für einen späteren Terror-Attentäter entfalteten asyl- und ausländerrechtlichen Tätigkeiten.(Rn.43) (Rn.51)

Orientierungssatz

  1. Eine identifizierende Berichterstattung ist bereits bei bloßer Erkennbarkeit des Betroffenen gegeben (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21).(Rn.42)

  2. Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (Fortführung LG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 - 27 O 229/24).(Rn.45)

  3. In Ausübung ihrer journalistischen Freiheit ist der Presse bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen außerdem ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 20. März 2025 - 27 O 182/24).(Rn.50)

  4. Steht es dem Leser frei, die - offengelegten - Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerungen in einem angegriffenen Artikel selbst zu bewerten und zu einer anderen Meinung zu kommen, mildert dies den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen deutlich ab (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 20. März 2025 - 27 O 182/24). Gleiches gilt, wenn der Betroffene durch die Berichterstattung lediglich in seiner Sozialsphäre und nicht in seiner erheblich eingriffssensibleren Privat- oder Intimsphäre betroffen ist.(Rn.54)

  5. Zu Gunsten der Zulässigkeit einer angegriffenen Äußerung fällt es zudem erheblich ins Gewicht, wenn der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert. Es spricht dann eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13).(Rn.55)

  6. Erst recht ist dies der Fall, wenn das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigende Berichterstattungsinteresse nicht nur am Generalthema des Artikels als solchem, sondern gerade auch an einer identifizierenden Berichterstattung über die Betroffene selbst und ihre Rechtsanwaltskanzlei bestand. Anders verhält es sich erst, wenn die identifizierende Berichterstattung stigmatisierend oder mit einer Prangerwirkung verbunden gewesen wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21).(Rn.56) (Rn.57)

  7. Im Übrigen müssen generell Rechtsanwälte - nicht anders als Richter - schon von Berufs wegen mit einer Berichterstattung über ihre Tätigkeit rechnen. Zu einer solchen Kritik und Bewertung gehört auch die Namensnennung (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 und BVerfG, Beschluss vom 17. März 2025 - 2 BvE 11/25).(Rn.58)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Unterlassungs-, Feststellungs-, Geldentschädigungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der (identifizierenden) Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin.

2 Die Klägerin ist Rechtsanwältin mit Kanzleisitz in X. Sie ist auf die Rechtsberatung im Straf- und im allgemeinen Zivilrecht sowie im Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. Dabei vertrat sie deutschlandweit sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich eine Vielzahl von Mandanten in allen Stadien des Asylverfahrens. Über ihren Instagram-Account vermittelt die Klägerin unter Angabe ihres Namens und unter Hinweis auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin juristischen Laien rechtliche Inhalte. Sie hat derzeit ungefähr 11.000 Follower.

3 Die Beklagte betreibt das Nachrichtenportal „X“ unter X.

4 Im März 2023 ließ Herr X, ein abgelehnter Asylbewerber aus Syrien, vor dem Verwaltungsgericht Minden eine später wieder zurückgenommene Klage gegen seine Ausweisung einreichen. Dabei wurde er anwaltlich von der Klägerin vertreten. Im Juni 2023 blieb ein Abschiebeversuch gegen Herrn X erfolglos, da dieser in seiner damaligen Flüchtlingsunterkunft nicht angetroffen werden konnte. Versuche, den ausreisepflichtigen Herrn X aufzuspüren, unterblieben.

5 Am 23. August 2024 verübte Herr X einen Anschlag auf Besucher des Stadtfestes „Festival der Vielfalt“ in Solingen. Er tötete dabei eine Frau und zwei Männer; acht weitere Menschen wurden von dem Attentäter zum Teil lebensgefährlich verletzt.

6 Der Generalbundesanwalt übernahm am 24. August 2024 die strafrechtlichen Ermittlungen, nachdem die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) die Tat für sich reklamiert hatte. Über den Anschlag berichteten alle Medien in Deutschland.

7 Mit E-Mail vom 27. August 2024 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten an das Verwaltungsgericht Minden und bat unter anderem um Mitteilung, wer Herrn X rechtlich vertreten habe und welche Organisationen ihn beraten hätten. Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Verwaltungsgericht Minden der Beklagten den Namen der Klägerin, ihren Kanzleisitz und die Telefonnummer ihrer Kanzlei mit.

8 Am 28. August 2024 erschien auf dem Portal der Beklagten unter der Rubrik „Gesellschaft“ ein Artikel mit der Überschrift „Exklusiv! So lebte der Terrorist von Solingen: In seinem Zimmer hing eine ISIS-Fahne!“ unter der URL X.

9 In diesem Artikel berichtete die Beklagte unter anderem über eine asylrechtliche Mandatierung der Klägerin durch den mutmaßlichen Attentäter von Solingen. Dort heißt es unter anderem:

10Das Engagement der Diakonie ist vor dem Hintergrund brisant, dass in Medien wie X und X gemutmaßt worden war, dass X Rechtshilfe bei der Anfechtung seines Überstellungsbescheids nach Bulgarien 2023 erhalten haben könnte.

11Kanzlei für Asylrecht reicht Klage ein – doch wer hat vermittelt?

12 Interessant an dem Vorgang ist neben der Frage, weshalb die Ausländerbehörde nicht mehrfach bei X vorstellig wurde, auch Folgendes: Beim Verwaltungsgericht Minden ging im Februar eine Klage ein, die sich gegen die Ausweisung Xs nach Bulgarien stemmte. Für solche Vermittlung braucht es professionelle Beratung, die in Feldern des Asylrechts fachkundig ist und Mandanten hilft. Im August, als der Syrer in Solingen lebte, wird die Klage nahezu zeitgleich mit dem Auslaufen der Frist zurückgezogen. Wer half dem Mann, der später zum Killer wurde also, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu erwehren?

13 Bei der Rechtsvertretung Xs handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzlei X aus X, die sich unter anderem auf Asylrecht spezialisiert. Die bestätigt das Verwaltungsgericht Minden gegenüber X. X hatte für X Klage eingereicht – und nur vier Tage nach dem Ablaufen der Überstellungsfrist im August 2023 eben jene Klage zurückgezogen, wie aus dem Einstellungsbeschluss am Verwaltungsgericht Minden hervorgeht, der X vorliegt.

14 Die Beklagte bildete weiter einen Auszug aus der Kanzleihomepage der Klägerin ab. In der Bildunterschrift heißt es: „Die Rechtsleistungen der Rechtsanwaltskanzlei X“ .

15 Weiter führt die Beklagte aus:

16Ein weit verzweigtes Netz mitsamt positiver Kundenbewertungen […]

17 Doch irgendwer muss die Rechtsanwaltskanzlei X auf den Plan gerufen haben. Diese will sich auf Nachfrage nicht zu dem Sachverhalt äußern. Auf der Website der Kanzlei ist jedoch nachzulesen, wie die Juristen sich um Aufenthalts- und Abschiebungsfragen, Familiennachzug und Einbürgerungsbelange kümmern. Kurz: Expertise in der Beratung von Migranten mitbringen, die hierzulande Privilegien erhalten wollen und ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist.

18 Instagram -Story-Highlights von X weisen ironischerweise einen arabischen Flüchtling aus, der sich als überaus zufriedener Kunde zeigt. „Ich hatte einen Fingerabdruck aus Rumänien, den ich gebrochen hatte, und nach dem Fingerabdruck wurde mir das Asyl verweigert“, schreibt dort ein X in schlechtem Deutsch. Mit Hilfe der Anwälte von X erhielt jener X dann eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Die „wundervolle“ und „brillanten“ Anwälte quittiert der Kunde mit fünf Sternen.

19 Es scheint, als sei X also gewiss nicht der erste Asylbewerber, der die Dienstleistungen von X in Anspruch nahm – und womöglich gezielt an die Anwälte vermittelt worden ist, die gegen die eigene Ausweisung vorgehen. Wer dies veranlasst und dem Mann geholfen haben soll, der bereits 2023 schwer radikalisiert gewesen sein muss, wird zu klären sein. Aber, das steht fest: Es gibt Verantwortliche. "

20 Der Artikel vom 28. August 2024 wurde von der Beklagten nicht nur auf X, sondern auch über den X-Newsletter, die X-App, X, „X“ (ehem. X), X und X verbreitet. Dritte verbreiteten den Ausgangsartikel vor allem über soziale Netzwerke weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 bis K20 Bezug genommen.

21 Am 29. August 2024 veröffentlichte der Deutsche Anwaltverein eine Pressemitteilung. Darin heißt es unter anderem, im Nachgang des Attentats in Solingen hätten verschieden Medien die Anwältin des festgenommenen Syrers, also die Klägerin, angegriffen. Der Deutsche Anwaltverein kritisiere diese Kampagnen scharf. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 26 verwiesen.

22 In der Folge veröffentlichte die Beklage am 30. August 2024 einen zweiten Artikel mit dem Titel „Terror in Solingen: So baute sich Josefine Paul unter der Leitung von Hendrik Wüst ein Anti-Abschiebe-Ministerium in NRW “, der unter der URL X abrufbar ist. Darin heißt es:

23Abschiebungen retten Leben, wie der grausame Anschlag von Solingen auf traurige Weise zeigt.

24 Diese Erkenntnis widerspricht allem, was grüne Politiker vertreten. […]

25 Geklagt hatte die auf Asylrecht spezialisierte Kanzlei X. Nur vier Tage nach dem Ablaufen der für die Ausweisung nach Bulgarien geltenden Überstellungsfrist im August 2023 wurde eben jene Klage zurückgezogen, wie aus dem Einstellungsbeschluss am Verwaltungsgericht Minden hervorgeht, der X vorliegt.

26 X fragte beim Ministerium Josefine Pauls an, ob das Land NRW in irgendeiner Form in der Vergangenheit mit der Kanzlei zusammengearbeitet hatte, und ob dem Ministerium Kontakte zwischen X und Flüchtlingsorganisationen (wie z.B. Pro Asyl) oder anderen sogenannter NGOs bekannt sind. Auch nach zwei Tagen antwortete das Ministerium nicht.

27 Schließlich veröffentlichte die Beklagte am 6. September 2024 einen dritten Artikel mit dem Titel „Ist Deutschland zu doof zum Abschieben? “, der unter der URL X abrufbar ist, identifizierend über die Klägerin. Dort heißt es:

28Gegenstand der Ermittlungen wird auch sein, ob X womöglich gewarnt wurde, dass Behörden ihn aufsuchen könnten. Dafür spricht, dass X von der Rechtsanwaltskanzlei X vertreten wurde und diese seine Ausweisung beim Verwaltungsgericht Minden angefochten haben. Insgesamt lässt sich feststellen, dass es in Deutschland ein weit verzweigtes System von Rechtshilfen für Asylbewerber gibt, die juristischen Beistand bekommen und mit allen Mitteln und Möglichkeiten versuchen, ihre Ausweisungen anzufechten. Dabei gibt es ganze Handbücher und Anleitungen, wie eine Rückführung vermieden werden kann, beginnend bei der Ehe mit einem Deutschen und endend bei Krankheitsgeschichten.

29 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2024 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung setze sie eine Frist bis zum 30. September 2024. Mit Schreiben vom 30. September 2024 lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

30 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe als erstes Medium identifizierend über sie berichtet. Sie habe im Anschluss an die Veröffentlichung durch die Beklagte ab dem 29. August 2024 Beleidigungen, Anfeindungen und Drohungen per Anruf, WhatsApp-Nachricht, E-Mail, Nachricht über ihre Webseite sowie auf Facebook und Instagram erhalten. Am 31. August 2024 hätten Mitglieder der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ drei symbolische „Gräber“ nebst Holzkreuzen vor ihrem Kanzleisitz aufgeschüttet. Im weiteren Nachgang zur Berichterstattung der Beklagten sei in sozialen Medien ihre Privatadresse bekanntgegeben worden. Sie fühle sich trotz einer mittlerweile installierten Kameraüberwachung nicht mehr sicher. Sie habe ihren Namen vom Türschild entfernen und eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen. Sie könne nachts kaum schlafen und fühle sich permanent verfolgt und insgesamt psychisch belastet. Über mehrere Tage hinweg habe sie sich vor Furcht nicht aus dem Haus getraut. Die Kanzlei habe aus Sicherheitsgründen nicht wie gewohnt geöffnet werden können, sondern sei für zwei Wochen vorsorglich für den Publikumsverkehr geschlossen gehalten worden. Sie habe auch aus psychischen Gründen in dieser Zeit – bis auf dringendste Ausnahmen – keine Termine wahrnehmen können und habe auch keine Besprechungen mit Neumandanten in der Kanzlei führen können. Auf Anraten der Polizei habe sie mehrere Inhalte von ihrem Instagram Business-Profil löschen lassen und ihre Veröffentlichungen dort vorerst eingestellt. Bei Google habe sie mindestens zwölf negative Bewertungen erhalten. Sechs negative Bewertungen seien noch heute abrufbar. Sie habe mehrere Presseanfragen erhalten. Eine Jahrespraktikantin habe ihr Praktikum vorzeitig beendet. Ein weiterer Mitarbeiter sei auf eigenen Wunsch freigestellt worden.

31 Sie beantragt,

32 1. es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu untersagen

33 über sie im Zusammenhang mit dem Attentat von Solingen unter Verwendung ihres Namens identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie im Beitrag vom 28.08.2024 unter der URL X;

34 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung des in Ziff. 1 bezeichneten Beitrags vom 28.08.2024 entstanden ist und/oder künftig entstehen wird;

35 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des ihr durch die Verbreitung des in Ziff. 1 bezeichneten Beitrags vom 28.08.2024 entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 10.000,00;

36 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.306,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

37 Die Beklagte beantragt,

38 die Klage abzuweisen.

39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

40 I. Die Klage ist unbegründet.

41 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Veröffentlichungen auf dem Nachrichtenportal der Beklagten seit dem 28. August 2024 aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, weil sie dadurch weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden ist.

42 a. Zwar ist die Klägerin von den angegriffenen Äußerungen unmittelbar identifizierbar betroffen. Denn für eine identifizierende Berichterstattung ist bereits die bloße Erkennbarkeit des Betroffenen ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Dezember 2022 – VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 21 m. w. N.). Eine solche ist hier aufgrund des Zusammenspiels der mitgeteilten Teilinformationen über die Person und die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin gegeben (vgl. Kammer, Urt. v. 6. März 2026 - 27 O 131/242, juris Rn. 28).

43 b. Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen die Klägerin auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung der Berufsehre und der sozialen Anerkennung, da sie geeignet sind, Zweifel an ihrer Integrität bei der Ausübung ihres Berufs zu begründen und sich dadurch abträglich auf ihr Ansehen auszuwirken. Sie stellen sich nach Abwägung der konfligierenden Grundrechte gleichwohl nicht als persönlichkeitsrechtsverletzend dar:

44 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

45 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Wortberichten nicht schon ohne weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese – anders als die Intimsphäre – nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann; bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht. Zudem darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 24. September 2024 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106 Rn. 16 f. m.w.N.).

46 Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und die Klägerin identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in deren Rechte ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gebührt dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Beklagten. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Beklagten aus, da es sich bei den angegriffenen Äußerungen im Wesentlichen um zulässige Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen handelt.

47 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Rn. 22).

48 Daran gemessen ist die streitgegenständliche Berichterstattung entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen die Äußerungen auch - wahrheitsgemäße - tatsächliche Bezüge auf, erschöpfen sich aber nicht darin. Nach dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Artikel wird die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin in einen auf Tatsachen beruhenden Wertungszusammenhang mit der asyl- und ausländerrechtlichen Vertretung des Herrn X im Vorlauf des von ihm später verübten Attentats von Solingen gebracht und dazu ausgeführt, die anwaltliche Expertise der Klägerin käme Migranten zu Gute, die in Deutschland Privilegien erhalten und ihren Aufenthalt selbst dann verlängern wollten, wenn dieser unrechtmäßig sei. Sämtliche dieser Äußerungen enthalten eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden sind und sich insgesamt als Meinungsäußerungen darstellen.

49 Meinungsäußerungen können zwar nach einer Abwägung im Ausnahmefall als unzulässig anzusehen sein, wenn es gemessen an ihrer Eingriffsintensität keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für sie gibt. Für die Abwägung macht es deshalb einen Unterschied, ob es sich um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich „aus der Luft gegriffene“ Wertung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09. November 2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 28; Kammer, Urt. v. 20. Februar 2025 - 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564 Rn. 19 m.w.N.).

50 Für die angegriffenen Meinungsäußerungen liegen hier – gemessen an ihrer konkreten Eingriffsintensität – hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte bereits deshalb vor, weil die Klägerin nicht nur eine Rechtsanwaltskanzlei für Asyl- und Ausländerrecht betreibt, sondern tatsächlich für Herrn X eine später wieder zurückgenommene Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden angestrengt hat. Das genügt, um die angegriffenen Darstellungen nicht als willkürlich „aus der Luft gegriffen“ zu erachten. Ob die von der Klägerin bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichen Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016 – 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 45; OLG Hamburg, Urt. v. 15. November 2022 – 7 U 32/21, GRUR-RS 2022, 34843 Tz. 24; Kammer, Urt. v. 20. März 2025 - 27 O 182/24, juris Rn. 36). Abgesehen davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O; Kammer, Urt. v. 20.3.2025, a.a.O). Dieses Maß hätte die Beklagte jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung der die Klägerin betreffenden Vorgänge nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen würde, noch nicht überschritten.

51 Die angegriffene Berichterstattung führt auch zu keinem ungerechtfertigt tiefen Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin.

52 Zwar ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen die Klägerin mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit teilweise so darstellen, als berate sie unter größtmöglicher Ausschöpfung aller juristischen Wege und Möglichkeiten auch Mandanten, deren Aufenthalt in Deutschland nach geltendem Recht gar nicht verlängert werden dürfte („ […] Expertise in der Beratung von Migranten […], die ihren Aufenthalt verlängern wollen – selbst wenn dieser unrechtmäßig ist“ ). Die damit verbundene Eingriffsintensität ist jedoch gering. Denn mit den streitgegenständlichen Äußerungen werden aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers keine rechtswidrigen Unterstützungshandlungen durch die Klägerin selbst nahegelegt oder gar unterstellt. Die Beklagte zielt mit ihrer Darstellung allenfalls auf ein möglicherweise rechtswidriges Verfahrensergebnis („unrechtmäßiger Aufenthalt“ ) ab, nicht aber auf rechtswidrige Unterstützungshandlungen durch die Klägerin persönlich. Trotz eines zum Teil gegenteiligen Verständnisses der Öffentlichkeit vom Beruf des Rechtsanwalts entspricht eine dem Mandantenwohl verpflichtete Ausnutzung sämtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten - einschließlich der vom Gesetzgeber eröffneten Gesetzeslücken - auch den Grundpflichten eines jeden Rechtsanwalts, auch wenn er gemäß § 1 BRAO als ein der Rechtsordnung verpflichtetes und unabhängiges Organ der Rechtspflege handelt. Denn ein Rechtsanwalt hat gemäß § 1 Abs. 3 BORA im Rahmen der Gesetze stets die Interessen seines Mandanten zu wahren und ihn vor Rechtsverlusten zu schützen. Dieses Spannungsverhältnis greift auch die Beklagte auf, wenn sie schreibt, es lasse sich feststellen,„dass es in Deutschland ein weit verzweigtes System von Rechtshilfen für Asylbewerber [gebe], die juristischen Beistand [bekämen] und mit allen Mitteln und Möglichkeiten [versuchten], ihre Ausweisungen anzufechten.“

53 Es ist weiter zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht im Zentrum des streitgegenständlichen Artikels steht, sondern ihre für den späteren Attentäter von Solingen entfaltete anwaltliche Tätigkeit nur einen von mehreren Aspekten der Berichterstattung ausmacht (vgl. Kammer, Urt. v. 20. Februar 2025, a.a.O., Rn. 44).

54 Darüber hinaus werden die Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerungen der Beklagten in dem Artikel offengelegt. Es steht dem Leser daher frei, diese selbst zu bewerten und zu einer anderen Meinung zu kommen. Das mildert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Person begründungslos bewertet wird, nochmals deutlich ab (vgl. Kammer, Urt. v. 20. Februar 2025, a.a.O., Rn. 44). Hier kommt außerdem hinzu, dass die Klägerin durch die Berichterstattung lediglich in ihrer Sozialsphäre und nicht in ihrer erheblich eingriffssensibleren Privat- oder Intimsphäre betroffen ist.

55 Zu Gunsten der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen fällt zudem erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 34 m.w.N.). Denn die Frage, wie und mit wessen Hilfe Asylsuchende in Deutschland zu einer rechtlichen oder jedenfalls tatsächlichen Verlängerung ihres Aufenthalts gelangen, war und ist insbesondere nach den Attentaten von Mannheim und Solingen sowie den Folgeattentaten von Magdeburg und Aschaffenburg von besonders hohem öffentlichen Interesse, das für den hier zum Gegenstand der Berichterstattung erhobenen Fall des Attentäters von Solingen nochmals dadurch gesteigert war, dass es sich bei ihm um einen bereits abgelehnten und jedenfalls zeitweise ausreisepflichtigen Asylsuchenden handelte.

56 Davon ausgehend bestand das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigende Berichterstattungsinteresse nicht nur am Generalthema des Artikels als solchem, sondern gerade auch an einer identifizierenden Berichterstattung über die Klägerin selbst und ihre Rechtsanwaltskanzlei. Denn die Beklagte konnte die von ihr im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung der asyl- und ausländerrechtlichen Beratung des Attentäters von Solingen nicht hinreichend durch eine lediglich auf anonymisierten Tatsachen und Wertungen beruhende These zum Ausdruck bringen. Das für eine journalistische Recherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit konnte die Beklagte dem streitgegenständlichen Artikel vielmehr erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen durch eine „Ross und Reiter“ benennende Identifizierung der Klägerin einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2022 - VI ZR 22/21, NJW 2023, 610, Rn. 19; Kammer, Urt. v. 24. September 2024, a.a.O. Rn. 25; Urt. v. 19. November 2024 – 27 O 297/24 eV, GRUR-RS 2024, 32482, Rn. 17; Kammer, Urt. v. 20. Februar 2025, a.a.O., Rn. 46). Denn es ging der Beklagten gerade darum, ein „System von Rechtshilfen für Asylbewerber“ zu beschreiben und kritisch zu beleuchten. Dass sie dabei mit der Klägerin, die unstreitig eine Vielzahl von Asylsuchende einschließlich des Attentäters von Solingen rechtlich beraten hat, eine womögliche Protagonistin dieses „Systems“ identifizierend herausgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat ihre Identifizierung trotz der damit für sie verbundenen Nachteile schon wegen des besonders hohen Berichterstattungsinteresses hinzunehmen.

57 Eine der Klägerin günstigere Beurteilung wäre insoweit nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die identifizierende Berichterstattung über ihre Person stigmatisierend oder mit einer Prangerwirkung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2022, a.a.O. Rn. 35; Kammer, Urt. v. 19. November 2024, a.a.O., Rn. 18; Urt. v. 12. Dezember 2024 – 27 O 69/24, GRUR-RS 2024, 36328 Rn. 30). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die Klägerin weder im Zentrum des Artikels steht noch mit ihrem vollständigen Vor- und Nachnamen genannt ist. Abgesehen davon fehlte es an einer unzulässigen Stigmatisierung selbst dann, wenn sich die Klägerin wegen der Artikel tatsächlich den von ihr behaupteten - und von der Beklagten im Wesentlichen bestrittenen - Reaktionen in den sozialen Medien, in ihrer Kanzlei oder in ihrem Privatbereich ausgesetzt sehen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2022, a.a.O., Rn. 35; Kammer, Urt. v. 6. März 2025 - 27 O 231/24, a.a.O., Rn. 47).

58 Der Schutz der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit verleiht überdies keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht benannt zu werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08, NJW 2011, 740, juris Rn. 52). Dies gilt insbesondere für die Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2019 – VI ZR 12/19, NJW 2020, 770, juris Rn. 24). Denn in der beruflichen Sphäre muss sich der Betroffene von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen und Kritik an seinen Leistungen hinnehmen. Zu einer solchen Kritik und Bewertung gehört auch die Namensnennung (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619, 620, juris Rn. 14). Bei Bestehen eines Berichterstattungsinteresses hinsichtlich des Fortgangs eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, an dem sie als Organ der Rechtspflege mitgewirkt haben, müssen Rechtsanwälte - nicht anders als Richter - schon von Berufs wegen damit rechnen, in der Öffentlichkeit namentlich benannt zu werden, teilweise sogar unmittelbar in der veröffentlichten Gerichtsentscheidung selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. März 2025 – 2 BvE 11/25 [Richter]; BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2024 – 3 C 7.23 [Richter]; EuGH, Urt. v. 10. September 2024 – C-48/22 P, EuZW 2025, 167 [Richter und Anwälte]). Dabei spielt es keine Rolle, ob die spätere öffentliche Namensnennung bei Mandatsübernahme für den Rechtsanwalt absehbar war oder nicht. Denn der anwaltlichen Tätigkeit ist ohnehin eine gewisse Außendarstellung und Öffentlichkeit von vornherein immanent. Dass sich der Grad des öffentlichen Interesses im Verlaufe des Mandats vom Mandanten auf den Rechtsanwalt verlagern kann, unterfällt dem allgemeinen Berufs- und Lebensrisiko der anwaltlichen Berufsausübung, dessen Verwirklichung grundsätzlich - und auch hier - von einem Rechtsanwalt hinzunehmen ist, ohne dass dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

59 In der Gesamtabwägung ist weiterhin zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor der streitgegenständlichen Berichterstattung über ihren social-Media-Auftritt bewusst den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und dabei unter ausdrücklicher Nennung ihres Vor- und Nachnamens sowie unter Verweis auf ihre anwaltliche Tätigkeit - unter anderem im Bereich des Asylrechts - ungefähr 11.000 Follower erreicht hat. Damit hat sich die Klägerin bisher weder um die Geheimhaltung ihrer Identität im Allgemeinen noch um die ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Besonderen bemüht. Stattdessen hat sie die Öffentlichkeit bewusst gesucht, ihr Image gepflegt sowie ihre Person und ihre berufliche Tätigkeit in die Öffentlichkeit gestellt. Durch diese auf eigenem Tun beruhende Selbstöffnung hat die Klägerin nicht nur den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern gleichzeitig die Tiefe des Eingriffs durch die identifizierende Berichterstattung der Beklagten nochmals in ganz erheblichem Maße verringert (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 24. September 2024, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Sie muss sich auch deshalb gefallen lassen, dass andere zu einer von ihrer Selbstdarstellung abweichenden Bewertung ihrer anwaltlichen Tätigkeit gelangen und diese abweichende Beurteilung ebenfalls öffentlich kundtun.

60 Es kann schließlich dahinstehen, ob die Beklagte über die anwaltliche Beratung und Vertretung des späteren Attentäters von Solingen auch hätte berichten können, ohne die Klägerin identifizierend zu erwähnen. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, welchen Berichterstattungsteilen sie ein öffentliches Interesse zumessen und welchen nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 19; Kammer, Urt. v. 24. September 2024, a.a.O., Rn. 24; Urt. v. 19. November 2024, a.a.O., Rn. 19). Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2015, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 6. März 2025, a.a.O., Rn. 48). Diese Grundsätze gelten auch hier.

61 c. Davon ausgehend scheidet auch die von der Klägerin behauptete Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus, da dafür ein zielgerichteter Eingriff der Beklagten erforderlich gewesen wäre (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 26. November 2019, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N.). An einem solchen aber fehlte es hier.

62 2. Mangels Unterlassungsanspruchs stehen der Klägerin die daneben gelten gemachten Ansprüche auf Feststellung, Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht zu.

63 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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