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27 O 1/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-31, 27 O 1/25 eV
27 O 1/25 eVTribunal cantonal31 mars 2025
In äußerungsrechtlichen Eilverfahren ist es dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller nicht spätestens vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der gerichtlichen Information über die fehlgeschlagene Zustellung der Antragsschrift tätig wird und entweder eine zustellfähige Anschrift des Antragsgegners mitteilt oder die öffentliche Zustellung beantragt.(Rn.2) (Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 27 O 1/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0331.27O1.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
In äußerungsrechtlichen Eilverfahren ist es dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller nicht spätestens vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der gerichtlichen Information über die fehlgeschlagene Zustellung der Antragsschrift tätig wird und entweder eine zustellfähige Anschrift des Antragsgegners mitteilt oder die öffentliche Zustellung beantragt.(Rn.2) (Rn.3)
Zitierungen zu Leitsatz: Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 5 W 79/22 und OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 U 1675/17.(Rn.2) (Rn.3)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass der einstweilige Verfügungsantrag nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Die Kammer beabsichtigt, den einstweiligen Verfügungsantrag zurückzuweisen.
1 Der Antrag ist gemäß § 937 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da es an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung in Anspruch genommene Antragsgegnerin fehlt.
2 Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund dadurch widerlegt, dass er durch sein prozessuales Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. April 1998 - 2 BvR 415/96, BeckRS 1998, 14710, Tz. 4). Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach zunächst hinreichend zeitnaher Verfahrenseinleitung durch sein prozessuales Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht mehr eilig ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, a.a.O.; KG, Beschl. v. 22. Juni 2022 - 5 W 79/22, GRUR-RS 2022, 51632, Tz. 6 m.w.N.). Nach Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhält sich der Antragsteller dringlichkeitsschädlich, wenn er nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen, wobei ihm dringlichkeitsschädliches Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird (st. Rspr., vgl. nur KG, a.a.O., Tz. 7 m.w.N.).
3 Gemessen daran hat der Antragsteller nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen. Denn der Antragsteller, der bei Einreichung seines Antrags eine nicht zustellfähige Anschrift der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, hat nach der im Januar 2025 erfolgten gerichtlichen Mitteilung vom Fehlschlag der Zustellung weder zeitnah eine zustellfähige Anschrift der Antragsgegnerin nachgereicht noch gemäß § 185 ZPO die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässige öffentliche Zustellung beantragt (vgl. Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 185 Rz. 4 m.w.N.). Zur Vermeidung einer dringlichkeitsschädlichen Selbstwiderlegung hätte der Antragsteller jedoch spätestens vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Information über die fehlgeschlagene Zustellung tätig werden müssen. Mittlerweile sind jedoch weit über zwei Monate vergangen, in denen der Antragsteller gegenüber der Kammer untätig geblieben ist. Jedenfalls das Verstreichenlassen eines derartig langen Zeitraums ist in presserechtlichen Äußerungssachen dringlichkeitsschädlich (st. Rspr., vgl. nur OLG Dresden, Beschl. v. 6. März 2018 - 4 U 1675/17, BeckRS 2018, 3663, Tz. 7 m.w.N.).
4 Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche , auch zur Frage, ob er seinen Antrag vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises der Kammer aus Kostengründen zurücknimmt. Auf die mit einer Antragsrücknahme verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG weist die Kammer vorsorglich hin.
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