LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-04-03, 27 O 93/25 eV

27 O 93/25 eVTribunal cantonal3 avr. 2025

Regest

Wird im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung einer substanzarmen und mit einer allenfalls geringfügigen Eingriffstiefe verbundenen (Meinungs-)Äußerung begehrt, ist in der Regel gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1 GVG, 3 ZPO nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, sondern die des Amtsgerichts eröffnet.(Rn.1)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 93/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 27 O 93/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0403.27O93.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 ZPO, § 937 Abs 1 ZPO, § 23 Nr 1 GVG

Leitsatz

Wird im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung einer substanzarmen und mit einer allenfalls geringfügigen Eingriffstiefe verbundenen (Meinungs-)Äußerung begehrt, ist in der Regel gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1 GVG, 3 ZPO nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, sondern die des Amtsgerichts eröffnet.(Rn.1)

Tenor

Die Kammer erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht Mitte.

Gründe

1 Das einstweilige Verfügungsverfahren war wie geschehen gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht Mitte zu verweisen, da die Kammer sachlich unzuständig ist. Sachlich zuständig für den beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer gemäß § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Das ist unabhängig von der Frage, ob das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs durch die streitgegenständliche Äußerung hier überhaupt hinreichend nachteilig betroffen ist (vgl. dazu zuletzt Kammer, Beschl. v. 21. März 2025 - 27 O 78/25 eV, juris), das Amtsgericht. Denn der durch das Angriffsinteresse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung bestimmte Zuständigkeitsstreitwert der Hauptsache beliefe sich hier gemäß § 3 ZPO wegen der Substanzarmut und der allenfalls geringfügigen Eingriffstiefe der beanstandeten (Meinungs-)Äußerung*(„Es geht um eine illustre, politisch einseitige Gesellschaft. X gehört dazu [...] X [...] und viele andere, bei denen der Arm der Arbeit schlagartig schlaff herunterhängen würde ohne Geld aus der Staatskasse")* nach billigem Ermessen auf jedenfalls nicht mehr als 5.000,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959, juris Tz. 8 ff.; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rz. 16.57 m.w.N). Davon ausgehend ist hier gemäß §§ 23 Nr. 1 GVG, 937 Abs. 1 ZPO allein die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, nicht jedoch die der Landgerichte eröffnet.

2 Die Kammer war befugt und gehalten, über den Verweisungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne Anhörung des Antragsgegners zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 1996 - X ARZ 778/96, NJW 1996, 3013, juris Tz. 4; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 281 Rz. 57 m.w.N.). Sie hat ihre gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich aus Gründen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit verneint und eine womögliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte für die streitgegenständliche online-Veröffentlichung aus § 32 ZPO nicht geprüft (vgl. zum Streitstand: Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 47. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 823 Rz. 326 m.w.N.). Davon ausgehend hat das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit ungeachtet § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO selbst zu prüfen und erforderlichenfalls im Wege der Weiterverweisung zu befinden (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 281 Rz. 27 m.w.N.).

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.