LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-20, 27 O 182/24s, 27 O 182/24 s

27 O 182/24s, 27 O 182/24 sTribunal cantonal20 mars 2025

Regest

Nimmt der von einer Presseberichterstattung Betroffene das Medium äußerungsrechtlich vor Gericht in Anspruch, ist die in einem weiteren Zeitungsartikel enthaltene Charakterisierung der Prozessstrategie des Betroffenen als „Slapp-Fall („Strategic Lawsuit against Public Participation")“ als Meinungsäußerung zulässig. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Wertung mangels tatsächlicher Anknüpfungstatsachen willkürlich „aus der Luft gegriffen“ wäre.(Rn.26) (Rn.30)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 182/24s, 27 O 182/24 s — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-20

Aktenzeichen: 27 O 182/24s, 27 O 182/24 s

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0320.27O182.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Leitsatz

Nimmt der von einer Presseberichterstattung Betroffene das Medium äußerungsrechtlich vor Gericht in Anspruch, ist die in einem weiteren Zeitungsartikel enthaltene Charakterisierung der Prozessstrategie des Betroffenen als „Slapp-Fall („Strategic Lawsuit against Public Participation")“ als Meinungsäußerung zulässig. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Wertung mangels tatsächlicher Anknüpfungstatsachen willkürlich „aus der Luft gegriffen“ wäre.(Rn.26) (Rn.30)

Orientierungssatz

  1. Von unzulässiger Schmähkritik ist nur ausnahmsweise und lediglich dann auszugehen, wenn es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die bloße Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19).(Rn.29)

  2. Der Presse ist in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (Anschluss EGMR, Urteil vom 21. Januar 2016 - 29313/10).(Rn.35)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerin nicht schreibt:

„Mittels juristischer Einschüchterung durch das Aufrufen enormer Schadensersatzsummen sowie einen hohen Arbeitsaufwand für einen womöglich jahrelangen Prozess soll der Preis für jede weitere Berichterstattung in unkalkulierbare Höhe getrieben werden“,

wenn das geschieht wie in dem Artikel X US-Sanktionen-gegen-zwei-X.

  1. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung durch die Klägerin.

2 Die Klägerin betreibt die Webseite X. Der Beklagte zu 1) war Politiker in X. Der Beklagte zu 2) ist der Sohn des Beklagten zu 1) und Unternehmer. Er ist der Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten zu 3).

3 Am X erschien auf X zunächst der von Herrn X verfasste Artikel mit dem Titel „Warlords, die im Ländle investieren“ X US-Sanktionen-gegen-X).

4 Am X erschien dort der von Herrn X und Herrn X verfasste Artikel mit dem Titel „Landesregierung wusste nichts“ (https:/X /Korruptionsvorwuerfe-im-LaendleX).

5 Am X erschien dort schließlich der von X verfasste Artikel mit dem Titel „High-Tech unter Geldwäsche-Verdacht“ (X /Laenlie-im-Strudel-von-US-SanktionenX).

6 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom X (Anlage K3) ließen die Beklagten die Klägerin abmahnen. Zur Begründung hieß es, bestimmte Äußerungen in den drei auf X veröffentlichten Artikeln seien offensichtlich rechtswidrig und verletzten die Beklagten in deren (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht. Die Beklagten ließen die Klägerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Veröffentlichung einer Richtigstellung auffordern. Zudem vertraten die Beklagten die Ansicht, ihnen stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB dem Grunde nach zu. Sie forderten die Klägerin auf, diesen Anspruch bis zum X anzuerkennen. Abschließend hieß es in dem Schreiben, wegen der Kosten des Schreibens komme man gesondert auf die Klägerin zurück. Man behalte sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor.

7 Nachdem die Klägerin auf die Abmahnung nicht reagiert hatte, stellten die Beklagten beim Landgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren jeweils einen Unterlassungsantrag gegen die Klägerin (Az. 324 O 12/24) und gegen Herrn X (Az. 324 O 13/24). Das Landgericht Hamburg untersagte die Berichterstattung daraufhin in weiten Teilen und erließ am X eine entsprechende Unterlassungsverfügung gegen die Klägerin (Az. 324 O 12/24). Den von den hiesigen Beklagten, den dortigen Antragstellern, in der Antragsschrift mit 100.000,00 Euro bemessenen Streitwert setzte das Landgericht Hamburg dabei auf 210.000,00 Euro fest.

8 Die Klägerin veröffentlichte am 14. Mai 2024 unter X US-Sanktionen-gegen-zwei-X einen Artikel mit dem Titel „US-Sanktionen gegen zwei X – Lange Schatten im Ländle“. In dem Artikel heißt es unter anderem:

9 „Vor dem Landgericht Hamburg klagt der Medienanwalt X für die X gegen X und die X. Es ist ein typischer Slapp-Fall („Strategic Lawsuit against Public Participation"). Mittels juristischer Einschüchterung durch das Aufrufen enormer Schadensersatzsummen sowie einen hohen Arbeitsaufwand für einen womöglich jahrelangen Prozess soll der Preis für jede weitere Berichterstattung in unkalkulierbare Höhen getrieben werden. X nennt den Slapp-Vorwurf „abenteuerlich", „absurd" und ein Ablenkungsmanöver.“

10 Die Klägerin gab nach Erlass der Untersagungsverfügung durch das Landgericht Hamburg in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Az. 324 O 12/24 keine Abschlusserklärung ab, sondern forderte die Beklagten mit Schriftsatz vom X stattdessen zur Hauptsacheklage auf.

11 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom X mahnten die Beklagten die Klägerin erneut ab. Dabei vertraten die Beklagten die Auffassung, die Behauptung in dem Artikel der Klägerin vom X, sie hätten gegen die Klägerin „enorme Schadensersatzsummen“ abgerufen, d. h. geltend gemacht, sei nachweislich falsch. Keiner der drei Beklagten habe jemals auch nur einen Cent Schadensersatz gegen die Klägerin geltend gemacht. Dementsprechend sei auch die Schlussfolgerung der Klägerin, durch das Aufrufen enormer Schadensersatzsummen solle der Preis für jede weitere Berichterstattung in unkalkulierbare Höhen getrieben werden, falsch.

12 In der Folge reichten die Beklagten beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem sie die Berichterstattung der Klägerin vom X angegriffen und Unterlassung begehrten. Mit Beschluss vom X (Az. 324 O 299/24) wies das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

13 Die Beklagten legten kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ein.

14 Die Klägerin meint, sie habe ein Interesse daran, zeitnah geklärt zu haben, ob sie zu der Erfüllung der beklagtenseits geltend gemachten Ansprüche verpflichtet sei. Da sich die Beklagten des Unterlassungsanspruchs berühmten, die Klägerin aber weiterhin auch über das Vorgehen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Schadensersatzansprüche berichten können wolle, bestehe ein Anspruch auf zügige Regelung. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagten könnten nicht Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anmelden, und dann hinterher sich darüber beschweren, dass darüber geschrieben werde. Die Berichterstattung sei wahr, einen Unterlassungsanspruch hätten die Beklagten daher nicht. Die Beklagten seien in den Verfahren 324 O 12/24 und 324 O 13/24 vor dem Landgericht Hamburg maximal gebührentreibend vorgegangen. Das getrennte Vorgehen habe zu einer Kostenexplosion geführt. Aus Sicht der Klägerin und des X stelle ein Kostenrisiko aus einem Unterlassungsverfahren von nahezu 10.000,00 Euro in jedem der beiden von den Beklagten gegen die Klägerin und den Herrn X angezettelten einstweiligen Verfügungsverfahren (Verfahrenswert: 210.000,00 Euro) eine enorme Summe dar. Erst recht stelle der „vorbehaltene Schadensersatz“ die Drohung mit einer enormen Summe dar. Ob eine Summe „enorm“ sei oder nicht, sei eine Bewertung.

15 Die Klägerin beantragt,

16 wie erkannt.

17 Die Beklagten beantragen,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie meinen im Wesentlichen, die Darstellung verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten ihr gegenüber „enorme Schadensersatzsummen“ geltend gemacht, sei falsch.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist zulässig und begründet.

22 1. Die Klägerin verfügt für ihre negative Feststellungsklage über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

23 Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr, BGH, Urt. v. 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877). Bei der negativen Feststellungsklage folgt das Feststellungsinteresse daraus, dass der Beklagte sich des betreffenden Anspruchs berühmt (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO Rn. 21). Insbesondere eine Abmahnung sowie ein Antrag auf einstweilige Verfügung eines Unterlassungsbegehrens können ein Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage begründen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82, NJW 1986, 1815).

24 Daran gemessen hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse, denn die Beklagten haben die Klägerin mit Schreiben vom X abgemahnt und in der Folge beim Landgericht Hamburg einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Verfügung eines Unterlassungsbegehrens gestellt. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht etwa dadurch, dass das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom X den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat. Denn mit diesem Beschluss ist weder positiv noch negativ in der Hauptsache über das Bestehen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs der Beklagten entschieden worden.

25 2. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu 1) ersichtlichen Wortberichterstattung nicht zu, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

26 Die durch die Beklagten beanstandete Wortberichterstattung ist bei Zugrundelegung des Gesamtkontextes als Meinungsäußerung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung der konfligierenden Grundrechte fällt zu Lasten der Beklagten aus.

27 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 16 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024 – 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, 28631, Tz. 22).

28 Daran gemessen ist die beanstandete Berichterstattung schon wegen der Normativität und Unbestimmtheit der Formulierungen „juristische Einschüchterung“, „Aufrufen enormer Schadensersatzsummen“, „hoher Arbeitsaufwand“ sowie „Preis […] in unkalkulierbare Höhe getrieben“ entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt (vgl. Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024, a. a. O.). Zwar weist die Äußerung auch tatsächliche Bezüge auf, erschöpft sich aber nicht darin. Nach dem Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen Artikels bringt sie in erster Linie eine Kritik an dem prozessualen und tatsächlichen Vorgehen der Beklagten in Reaktion auf die ursprünglich am X von der Klägerin veröffentlichten Artikel zum Ausdruck. Sie enthält damit eine subjektive Wertung, die mit tatsächlichen Bestandteilen der Äußerung untrennbar verbunden ist und sich insgesamt als Meinungsäußerung darstellt.

29 Diese Meinungsäußerung haben die Beklagten hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Eine unzulässige Schmähkritik liegt nicht vor. Von einer solchen ist nur ausnahmsweise und lediglich dann auszugehen, wenn es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern vielmehr die bloße Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Tz. 18 m.w.N.). Dafür fehlt hier jeder Anhalt.

30 Eine der Beklagten im Ergebnis günstigere Beurteilung wäre deshalb allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Meinungsäußerung der Klägerin über keine oder jedenfalls nicht im Ansatz hinreichende Anknüpfungstatsachen verfügt hätte und es sich damit um „willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen“ gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022, a.a.O., Tz. 28; Kammer, Urt. v. 15. Oktober 2024, a.a.O., m.w.N.).

31 Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es: Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Beklagten gegen die Klägerin bislang keine bezifferten Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder gar eingeklagt haben, insbesondere nicht vor dem Landgericht Hamburg in dem Verfahren Az. 324 O 12/24 oder in dem korrespondierenden Hauptsacheverfahren. Allerdings haben die Beklagten die Klägerin bereits mit der Abmahnung vom X und damit mehrere Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels auffordern lassen, den ihnen angeblich zustehenden „Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB“ dem Grund nach anzuerkennen. Zudem hieß es in dem Abmahnschreiben, wegen der Kosten des Abmahnschreibens komme man gesondert auf die Klägerin zurück. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalte man sich ausdrücklich vor.

32 Davon ausgehend beruht die von der Klägerin getroffene Wertung, die Beklagten hätten „Schadensersatzsummen aufgerufen“, nicht auf offensichtlich unzureichenden Anknüpfungstatsachen, jedenfalls aber ist die Wertung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten stand spätestens seit der Abmahnung vom X im Raum. Eine Schadensersatzsumme war damit erkennbar „aufgerufen“. Unerheblich ist, dass die Beklagten diese Summe nicht konkret beziffert haben. Überdies heißt es in dem streitgegenständlichen Artikel „soll“ (durch „den Aufruf enormer Schadensersatzsummen“) in die Höhe getrieben werden, nicht „wird“ oder „wurde“ durch den Aufruf solcher Summen bereits in die Höhe getrieben. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch könnte von den Beklagten vor dem Landgericht Hamburg im genannten Hauptsacheverfahren jederzeit im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden, also nicht nur außerprozessual, sondern auch prozessual – dann konkret beziffert – „aufgerufen“ werden.

33 Ob diese Schadensersatzsummen „enorm“ oder „unkalkulierbar“ sind, ist ebenfalls eine zulässige Wertung aufgrund hinreichender Anknüpfungstatsachen, insbesondere unter der Berücksichtigung, dass erstens das Bestehen entsprechender Ansprüche eine Frage rechtlicher Würdigung ist, es sich zweitens angesichts des seitens des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren Az. 324 O 12/24 auf 210.000,00 € festgesetzten Gebührenstreitwerts jedenfalls nicht um Kleinstbeträge handelt und drittens der Ausgang und Verlauf des Rechtsstreits naturgemäß offen ist.

34 Soweit die Beklagten vorgetragen haben, als „enorm“ könnten nur Schadensersatzsummen bezeichnet werden, die eine bestimmte absolute Höhe erreichten oder den Anspruchsgegner an die wirtschaftliche Belastungsgrenze brächten, trifft das nicht zu. Denn „enorm“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur „außerordentlich; ungewöhnlich [groß]“, sondern auch „äußerst, sehr“, synonym „auffallend, aufs Äußerste, ausgemacht, ausgesprochen“ und wird im Satzbau „umgangssprachlich intensivierend vor Adjektiven“ eingesetzt (vgl. Duden.de, „enorm“, https://www.duden.de/rechtschreibung/enorm). Damit handelt es sich um einen relativen Begriff. Unter Berücksichtigung dessen gibt es auf die Frage, was „enorme“ Schadensersatzsummen sind, von vornherein keine allgemeingültige Antwort. Vielmehr handelt es sich stets um eine (Wertungs-)Frage des Einzelfalls, wobei neben objektiven Kriterien nicht nur die subjektive Sicht des Meinungsgebers, sondern auch die Perspektive des Publikums, also der Rezipienten, eine Rolle spielen kann.

35 Im Übrigen versteht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser die angegriffene Äußerung im Zusammenhang der Berichterstattung dahingehend, dass die Klägerin damit den im vorangegangen Satz verwendeten Begriff des „Slapp-Falles“ definiert und die vor dem Landgericht Hamburg von den Beklagten gegen die Klägerin und den X angestoßenen Verfahren darunter subsumiert. Auch diese Subsumtion ist eine zulässige Wertung, zumal der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt ist (st. Rspr., siehe nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016 – 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 45). Dieses Maß hätte die Klägerin jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung des prozessualen Vorgehens der Beklagten nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen würde, noch nicht überschritten.

36 Dass die Klägerin die Anknüpfungstatsachen für die getroffene Wertung nicht in der beanstandeten Berichterstattung selbst, sondern teilweise erst im Nachgang dazu offengelegt hat, rechtfertigt keine den Beklagten günstigere Beurteilung. Denn Meinungsäußerungen müssen nicht begründet werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Tz. 25). Ob die von der Klägerin bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichen Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v 21. Januar 2016, a.a.O.; OLG Hamburg, Urt. v. 15. November 2022 – 7 U 32/21, GRUR-RS 2022, 34843 Tz. 24).

37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2, Satz 1 ZPO.

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