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27 O 110/24•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-04, 27 O 110/24
27 O 110/24Tribunal cantonal4 mars 2025
Der Betroffene einer auf wahren Tatsachen beruhenden identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Unfallereignis ist nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er sich vor Ort widerspruchslos von einem Journalisten hat fotografieren lassen und ihm auf Befragen seinen Namen und sein Alter mitgeteilt hat. Etwas anderes würde nur bei Abschluss einer ausdrücklichen oder konkludenten Geheimhaltungsvereinbarung gelten (Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 67 O 36/23, GRUR-RS 2023, 15844). (Rn.23) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2025-03-04
Aktenzeichen: 27 O 110/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0304.27O110.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 EUV 2016/679, Art 85 EUV 2016/679, § 133 BGB ... mehr
Der Betroffene einer auf wahren Tatsachen beruhenden identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Unfallereignis ist nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er sich vor Ort widerspruchslos von einem Journalisten hat fotografieren lassen und ihm auf Befragen seinen Namen und sein Alter mitgeteilt hat. Etwas anderes würde nur bei Abschluss einer ausdrücklichen oder konkludenten Geheimhaltungsvereinbarung gelten (Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 67 O 36/23, GRUR-RS 2023, 15844). (Rn.23) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.30)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine sie identifizierende Berichterstattung der Beklagten.
2 Die Beklagte veröffentlichte am 19.09.2023 in ihrem Online-Angebot einen Artikel mit der Überschrift „Pärchen sprengt Wohnung mit Deo-Dosen in die Luft“.
3 In diesem Artikel wurde das nachfolgende Foto der Klägerin unter Nennung ihres Vor- und Nachnamens sowie mit Angabe ihres (damaligen) Alters veröffentlicht: X
4 Wegen des vollständigen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.12.2023 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Einstellung der öffentlichen Verbreitung des Fotos unter vollständiger Nennung ihres Namens und ihres Alters auf (vgl. Anl. K2). Mit Schreiben vom 11.12.2023 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück und wies darauf hin, dass die Klägerin (mindestens) konkludent in die Veröffentlichung eingewilligt habe. Ferner wies sie darauf hin, aus Kulanz das Foto und den Namen der Klägerin entfernt zu haben (vgl. Anl. K3). Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 85 DSGVO zustehe.
6 Sie sei von einer Reporterin der Beklagten überraschend und ohne Vorankündigung in ihrer privaten Wohnung aufgesucht und zu den Ereignissen vom 18. September 2023 in ihrem Wohnhaus befragt worden.
7 Sie habe in die Veröffentlichung der Aufnahme weder ausdrücklich noch konkludent eingewilligt. Sie sei von der Reporterin überrumpelt worden. Das zeige sich auch an der Situation, als das Foto ohne vorherige Einwilligung geschossen worden sei.
8 Ihren Vor- und Zunamen habe die Klägerin nur aus Höflichkeit genannt, um sich als Person zu identifizieren, mit der gesprochen wird. Das Alter sei durch geschicktes Fragen von der Reporterin im Verlauf des Gesprächs in Erfahrung gebracht und nicht selbstbestimmt von der Klägerin genannt worden.
9 Die Klägerin beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00 EUR) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten) zu unterlassen,
11 a) in Bezug auf die Klägerin die nachfolgend bezeichneten Informationen zu ihrer Person (Vor- und Nachname, sowie Alter)
12 und/oder
13 das nachfolgend abgebildete Foto, das die Klägerin zeigt X
14 zu verbreiten, zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
15 wenn dies geschieht, wie im Rahmen des Artikels mit der Überschrift „Pärchen sprengt Wohnung mit Deo-Dosen in die Luft“, abrufbar unter dem Link X
16 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls konkludent in die Veröffentlichung eingewilligt habe. Sie habe die Reporterin der Beklagten in ihre Wohnung gebeten, ihr in aller Ruhe sämtliche Explosionsschäden, insbesondere das Loch in der Küche, gezeigt und vom Fenster aus erklärt, welche Nachbarbalkone betroffen seien, im Treppenhaus für eine Fotostrecke, der das hier streitgegenständliche Foto entstamme, posiert und der Reporterin ihren vollen Namen und Alter in den Block diktiert. Die Entfernung des Fotos sowie des Namens der Klägerin aus dem Artikel sei allein aus Kulanz erfolgt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21 I. Die Klage ist unbegründet.
22 1. Die Kläger stehen keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Veröffentlichung ihres Fotos und/oder der Angabe ihres Namens und ihres Alters gegen die Beklagte aus §§ 823, 1004 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 85 DSGVO zu.
23 Die ursprüngliche Berichterstattung der Beklagten stellte sich im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als Berichterstattung über wahre Tatsachen als rechtmäßig dar, weswegen es mangels Erstbegehung an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.
24 a) Die ursprüngliche Berichterstattung der Beklagten vom 19.09.2024 war im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zulässig, da die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos sowie die Angabe ihres Vor- und Nachnamens und ihres Alters konkludent eingewilligt hatte.
25 (1) Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder auch konkludent erteilt werden. Eine konkludente Einwilligung kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Schweigen die Einwilligung aus der Sicht des Empfängers eindeutig zum Ausdruck bringt (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulz, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 22 KUG Rn. 17 m.w.N.). Ob eine stillschweigende Einwilligung vorliegt, ist mithin anhand der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133,157 BGB zu ermitteln. Erforderlich für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten (Bild-)Veröffentlichung bekannt sind, die Aufnahme also in Kenntnis ihres Zwecks gebilligt wird. Dabei ist Voraussetzung, dass die Umstände der Veröffentlichung vom Medium entweder ausdrücklich klargestellt werden oder diese so offensichtlich sind, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. Herrmann, in: BeckOK InfoMedienR, 46. Ed., Stand: 01.11.2024, § 22 KUG Rn. 14 m.w.N.).
26 (2) Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall von einer konkludenten Einwilligung der Klägerin sowohl in die Veröffentlichung des von der Redakteurin der Beklagten angefertigten Fotos als auch in die Veröffentlichung ihres Namens unter Angabe ihres Alters auszugehen.
27 Es ist unstreitig, dass die Klägerin am 18.09.2023 und somit drei Tage nach dem Vorfall in ihrem Wohnhaus von einer Reporterin der Beklagten aufgesucht wurde. Weiter ist unstreitig, dass die Beklagte von der Redakteurin fotografiert wurde und dies auch bemerkt hat sowie ihr ihren vollständigen Namen und ihr Alter mitgeteilt hat. Auch wenn zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, wie der Kontakt im Einzelnen genau abgelaufen ist und ob die Klägerin für das Foto „posiert“ hat oder von der Anfertigung des Fotos überrascht wurde, ist in ihrem Verhalten eine konkludente Einwilligung in die entsprechenden Veröffentlichungen zu sehen.
28 Es muss der Klägerin – unabhängig von der Frage, ob sie von der Reporterin „überrumpelt“ wurde – bewusst gewesen sein, dass die von ihr erteilten Auskünfte zu ihrem Namen und ihrem Alter sowie die Anfertigung eines Fotos von ihr und den Schäden im Treppenhaus im Zusammenhang mit einer geplanten Berichterstattung der Beklagten über den Vorfall standen.
29 Dass die Klägerin sich insofern bei der Reporterin nach dem Zweck der Aufnahme erkundigt oder dieser gegenüber erklärt oder anderweitig zum Ausdruck gebracht hätte, mit einer Veröffentlichung gerade nicht einverstanden zu sein, ist – im Rahmen der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast – von ihr nicht vorgetragen worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) durfte die Beklagten daher davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung dieser von ihr freiwillig preisgegebenen Informationen einverstanden war. Dass die Klägerin nicht gewusst haben will, dass es sich bei Frau X um eine Reporterin der „X-Zeitung“ gehandelt habe, rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Denn eine Fehlvorstellung dahingehend, nicht gewusst zu haben, es überhaupt mit einer Journalistin zu tun zu haben, ist von ihr nicht vorgetragen. Die Kenntnis des konkreten Pressemediums aber ist nicht Voraussetzung für Annahme einer konkludenten Einwilligung.
30 Dass die Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Geheimhaltungsvereinbarung getroffen hätten oder die Beklagte aus anderen Gründen nicht zur Veröffentlichung der von der Klägerin erhaltenen Informationen und Angaben berechtigt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 06.06.2023 – 67 O 36/23, GRUR-RS 2023, 15844).
31 (3) Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt ebenfalls nicht vor, da die Beklagte von einer konkludent erteilten Einwilligung der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO ausgehen durfte. Zudem kann sich die Beklagte auf das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO berufen.
32 b) Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob eine erneute Veröffentlichung im hier streitgegenständlichen Umfang nunmehr unzulässig wäre, nachdem die Klägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, mit einer Veröffentlichung ihres Fotos sowie ihres Namens und ihres Alters nicht einverstanden zu sein und die vorherige konkludente Einwilligung hiermit widerrufen hat. Da es an einer rechtswidrigen Erstveröffentlichung fehlt, besteht hinsichtlich eines solchen Unterlassungsanspruchs keine Wiederholungsgefahr. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beabsichtigen könnte, erneut eine – kerngleiche – Veröffentlichung vorzunehmen (vgl. Kammer, Urt. v. 28.1.2025 - 27 O 35/24, juris).
33 2. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
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