LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-01-28, 27 O 35/24

27 O 35/24Tribunal cantonal28 janv. 2025

Regest

1. Zur Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden Verdachtsberichtserstattung über einen Prominenten. (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) 2. Die für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt bei einer vom Medium – unaufgefordert – korrigierten, offensichtlichen und im Widerspruch zum Fließtext stehenden Unrichtigkeit der Zwischenüberschrift eines Artikels auch dann, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. (Rn.43) (Rn.44)

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 35/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 27 O 35/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0128.27O35.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Zulässigkeit der strafverfahrensbegleitenden Verdachtsberichtserstattung über einen Prominenten. (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51)

  2. Die für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt bei einer vom Medium – unaufgefordert – korrigierten, offensichtlichen und im Widerspruch zum Fließtext stehenden Unrichtigkeit der Zwischenüberschrift eines Artikels auch dann, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. (Rn.43) (Rn.44)

Orientierungssatz

  1. Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt. Nur in letzterem Fall führt die Berichterstattung regelmäßig zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 12. November 2024 - 27 O 296/24 eV und LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 27 O 226/22).(Rn.49)

  2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19. (Rn.44)

Tenor

  1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung,

untersagt,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

X

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

  2. Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung über den Kläger, die die Beklagte am X unter der URL X mit der Überschrift „Szenen einer Entfremdung" sowie am X auf Seite 3 in der Printausgabe der X veröffentlichte; wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

2 Der Kläger ist ein bekannter deutscher X. Im November X wurde bekannt, dass er mit dem Model X liiert ist. X war seinerzeit aufgrund ihrer Teilnahme an der Show X bekannt und ist eine Influencerin mit über 270.000 Followern. Nachdem beide ihre Beziehung offiziell bestätigt hatten, berichteten darüber zahlreiche Medien. Der Kläger und X posteten während ihrer Beziehung gemeinsame Fotos, unter anderem von X-Events und aus dem Urlaub. Die Beziehung endete im Sommer X. Im Oktober X wurde bekannt, dass Frau X von dem Kläger ein Kind erwartete, wozu sich auch der Kläger öffentlich äußerte.

3 Auf eine Anzeige der Frau X kam es zu einem Ermittlungs- und in der Folge zu einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, das am X durch eine Pressemeldung der Strafgerichte begleitet wurde; wegen der Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Am selben Tag veröffentlichte der Kläger über seine Anwälte ebenfalls eine Pressemitteilung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 10 Bezug genommen wird.

4 Mit Schreiben vom X mahnten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Beklagte ab. Mit Schreiben vom X wies diese die geltend gemachten Ansprüche zurück.

5 Zur Hauptverhandlung am X wurden eine weitere Presseinformation der Strafgerichte unter Nennung des Namens des Klägers veröffentlicht, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 12 Bezug genommen wird.

6 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die streitgegenständliche Berichterstattung verletzte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wegen Verbreitung unwahrer Tatsachen, unzulässiger Verdachtsberichterstattung sowie der Verletzung seiner Privatsphäre.

7 In den Berichten würde die falsche, ihn betreffende Behauptung Kläger, „Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den X erlassen ". Dabei habe nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen. Auch die weitere Äußerung, der Strafbefehl sei „wegen häuslicher Gewalt " erlassen worden, sei unzutreffend. Alle in diesem Strafbefehlsverfahren im Raum stehenden Strafbefehle seien wegen einfacher Körperverletzung erlassen worden.

8 Ferner sei die Behauptung falsch „Und es gab einen Vertrag, der sie zum Schweigen bringen sollte ." Es habe lediglich einen Entwurf gegeben, der zudem keine einseitige Schweigepflicht der Frau X, sondern eine wechselseitige Verschwiegenheitsvereinbarung enthalten habe. Diese falsche Behauptung werde durch die Äußerungen „Dieser [der angebliche Vertrag zwischen dem Kläger und Frau X sah vor, dass X als Gegenleistung für eine finanzielle Versorgung, schweigen sollte - über alles, was zwischen ihnen gewesen ist. Sie hat den Vertrag nicht unterschrieben." und „War die Gegenleistung für eine finanzielle Versorgung ihr Schweigen? Ja, sagt der Vertrag" manifestiert. Der Entwurf habe jedoch eine Vertragsstrafe für beide Seite im Falle eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsvereinbarung vorgesehen.

9 Bei den detaillierten Schilderungen zu angeblichen Tathergängen handele es sich um unzulässige Verdachtsäußerungen. Mit der Verbreitung der Äußerungen über familienrechtliche und sorgerechtliche Angelegenheiten verletzte die Beklagte außerdem die innerste Privatsphäre des Klägers.

10 Der Kläger beantragt,

11 1. es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung,

12 zu untersagen,

13 in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

14 „Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den X erlassen"

15 und/oder

16 „wegen häuslicher Gewalt"

17 und/oder

18 „Und es gab einen Vertrag, der sie zum Schweigen bringen sollte."

19 und/oder

20 „Dieser sah vor, dass X als Gegenleistung für eine finanzielle Versorgung, schweigen sollte - über alles, was zwischen ihnen gewesen ist. Sie hat den Vertrag nicht unterschrieben."

21 und/oder

22 „War die Gegenleistung für eine finanzielle Versorgung ihr Schweigen? Ja, sagt der Vertrag"

23 und/oder

24Er habe immer wieder ihr Handy durchsucht, sagt sie, manchmal habe schon einfasches Like bei Instagram gereicht. Immer wieder sei seine Wut dann in körperliche Gewalt gegen sie umgeschlagen. [...] Demnach soll sich der Vorfall, den das Amtsgericht X jetzt mit einem Strafbefehl geahndet hat, in einer Nacht X in einer X-Wohnung in X abgespielt haben: X soll X bei einem Streit im Hausflur gegen die Wand gestoßen und gewürgt haben. Anschließend habe sie Schmerzen im Hals-Nacken-Bereich und Schluckbeschwerden gehabt."

25 und/oder

X

26 Die Beklagte beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Die Beklagte trägt vor, sie habe in der Fassung der Teilauflage (sog. Stadtausgabe) im Vorspann bereits „die Staatsanwaltschaft“ auf „ein Gericht“ korrigiert, denn sie habe noch in der Nacht zum Erscheinungstag der Printausgabe den Fehler im Vorspann bemerkt und - insoweit unstreitig - umgehend korrigiert. Auch die Online-Version des Artikels sei – insoweit ebenfalls unstreitig - in diesem Punkt zeitgleich unaufgefordert korrigiert worden.

29 Es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die Berichterstattung sei unter anderem wegen der Vorbildfunktion des Klägers, seiner Eigenschaft als Identifikationsfigur, seiner Bekanntheit als einer der namhaftesten und erfolgreichsten aktiven deutschen X und wegen seiner Beziehung zu einer bekannten Influencerin von einem erheblichen öffentlichen Interesse getragen. An einer mutmaßlichen Straftat des Klägers zu Lasten seiner ehemaligen Partnerin, der Nutzung eines Systems von Beratern und Anwälten als Zeitphänomen zur Manipulation der öffentlichen Wahrnehmung sowie dem Interesse an Schilderungen von Opfern grenzüberschreitender Verhaltensweisen und Machtmissbrauchs im Profisport bestehe gerade im Hinblick auf die „MeToo“-Debatte ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 I. Die Klage ist teilweise begründet. Die Kammer war befugt und gehalten, ohne die im Termin angeregte Aussetzung zu beschließen. Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Derartige Gründe lagen nicht vor. Soweit der Kläger im Termin eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Ausschließung der nicht anwaltlichen Terminsvertreter der Beklagten beantragt hat, handelte es sich um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S.d. § 148 Abs. 1 ZPO, sondern um einen nicht statthaften Rechtbehelf gegen eine - ohnehin entsprechend § 171b Abs. 5 ZPO unanfechtbare - prozessleitende Zwischenanordnung der Kammer (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – VII ZB 46/21, BeckRS 2022, 18408 Rn. 10 m.w.N.).

32 Dem Kläger steht wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im tenorierten Umfang zu.

33 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

34 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Absatz 1 GG stehen grundsätzlich nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

35 Der zu berücksichtigende Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 14. Januar 2025 – 27 O 322/24 eV, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).

36 Gemessen daran kann der Kläger nur im tenorierten Umfang Unterlassung von der Beklagten verlangen:

37 1. Der Kläger hat wegen der von ihm angegriffene Berichterstattung in der Zwischenüberschrift der Printausgabe und des Online-Artikels „Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den X erlassen" keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

38 Insoweit kann die Richtigkeit der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Klägers dahinstehen, der laienhafte Durchschnittsleser verbinde mit der tatsächlich unzutreffenden Behauptung, die Staatsanwaltschaft und nicht das Amtsgericht habe den Strafbefehl erlassen, ein gravierenderes Fehlverhalten des Betroffenen als bei einem gerichtlich erlassenen Strafbefehl. Denn der durchschnittliche Rezipient der von der Beklagten verantworteten Berichterstattung erkennt vorliegend nicht nur, dass die Zwischenüberschrift des Artikels eine offensichtliche und im Fließtext korrigierte Unrichtigkeit enthält (dazu unter a.). Es kommt hinzu, dass es sich bei der von der Beklagten verantworteten Äußerung allenfalls um eine persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit handelt (dazu unter b.). Schließlich fehlt es wegen der von der Beklagten umgehend veranlassten Korrektur an der für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (dazu unter c.):

39 a. Die angegriffene Äußerung stellt sich wegen der Evidenz ihrer Unrichtigkeit im Gesamtkontext des Artikels nicht als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Zwar nimmt der Titelseiten- oder „Kioskleser“ grundsätzlich nur Schlagzeilen oder Schlagworte zur Kenntnis, so dass er eine korrigierende Darstellung im Innenteil des Blattes weder kennt noch bei der Erfassung des Sinns der Äußerung berücksichtigen kann (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 21 m.w.N.). Für das Verständnis einer Äußerung sind jedoch die Eigengesetzlichkeiten zu berücksichtigen, die sich aus der Art des benutzen Mediums ergeben (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v 10. April 2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877, beckonline Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere bei der hier zu beurteilenden klassischen Zeitungs- und Zeitschriftenpresse, bei der der Durchschnittsleser jedenfalls die wenige Sätze später im Artikel folgenden Erläuterungen zu lesen pflegt, gilt für Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext und versteht der durchschnittliche Leser die Überschriften und Titelankündigungen in der Regel nicht als in sich abgeschlossen und damit aus sich selbst heraus interpretierbar, sondern lediglich als Hinlenkung auf die im Text zu lesende, detaillierte Darstellung (st. Rspr., vgl. nur OLG Hamburg Urt. v. 23. Juni 2015 – 7 U 73/12, AfP 2015, 444, beckonline Rn. 29 f.; OLG München, Urt v. 16.1.2024 – 18 U 5073/23, GRUR-RS 2024, 4082 Rn. 8).

40 Vorliegend entnimmt der Leser dem Artikel bereits einige Sätze nach der Überschrift, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amtsgericht X auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Kläger erlassen hat. Im weiteren Verlauf des Artikels ist dann sogar noch mehrfach vom Erlass des Strafbefehls durch das Gericht die Rede. Deshalb vermag der verständige, im Umgang mit längeren und komplexeren Artikeln geschulte, über das Zeitgeschehen orientierte und gerade auch an betreffenden Sachverhalten und Abhandlungen interessierte Durchschnittsleser der Zeitung der Beklagten dem Bericht ohne Weiteres den Aussagegehalt zu entnehmen, dass - anders, als es in der Überschrift zunächst anklingt - den Strafbefehl nicht die Staatsanwaltschaft erlassen hat, sondern vielmehr das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

41 Die von dem Kläger bemühten Berufungsentscheidungen (OLG Köln, Urt. v. 17. September 1985 - 15 U 96/85, AfP 1985, 295; KG, Urt. v. 13. April 1999 - 9 U 1606/99, NJW-RR 1999, 1547) rechtfertigen keine ihm günstigere Beurteilung, da sie für eine isolierte Betrachtung des Inhalts von Überschriften jeweils darauf abstellen, ob diese auf eine isolierte Wahrnehmung abzielen. Allein der Umstand, dass einer Überschrift ein höherer Aufmerksamkeitswert zukommt als dem folgenden Fließtext, genügt danach gerade nicht, ihren Äußerungsinhalt isoliert zu betrachten. (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17. September 1985, a.a.O.; KG, Urt. v. 13. April 1999, a.a.O.). Das entspricht der Rechtsprechung der Kammer.

42 b. Ausgehend davon würde es sich ohnehin um eine allenfalls geringfügige und persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit handeln, die Unterlassungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Äußerung nicht zu begründen vermag (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 24. September 2024 – 27 O 229/24, AfP 2025, 88, beckonline Rn. 21 m.w.N.).

43 c. Davon abgesehen fehlt es hier am Vorliegen einer für die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs erforderlichen Wiederholungsgefahr. Auch wenn die Wiederholungsgefahr schon aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet wird und regelmäßig allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20), vermögen die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise, eine dem Äußernden günstigere Beurteilung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 2010 –1 BvR 1891/05, AfP 2010, 365, beckonline Rn. 36).

44 Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. Denn es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass eine Wiederholung der Verletzungshandlung durch die Beklagte nach selbständiger Korrektur des offensichtlich unrichtigen und zudem in offensichtlichem Widerspruch zum Artikelinhalt stehenden Überschrifteninhalts auch weiterhin zu besorgen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 2021 – VI ZR 166/19, AfP 2021, 336, beckonline Rn. 26).

45 2. Auch im Hinblick auf die angegriffene Berichterstattung zu einer vertraglichen Verständigung des Klägers mit Frau X steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nur im tenorierten Umfang zu.

46 a. Er kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe im Zusammenhang mit einer vertraglichen Verständigung unwahre Tatsachen berichtet. Soweit der Kläger darauf abstellt, es habe noch kein Vertrag, sondern lediglich der Entwurf eines Vertrages vorgelegen, entspricht das dem Verständnis des Durchschnittslesers. Denn der Leser ist nach der Lektüre des Artikels im Gesamtkontext wahrheitsgemäß darüber informiert, dass „der X …. der Mutter seines Kindes einen Vertrag hat vorlegen lassen…. Sie hat den Vertrag nicht unterschrieben “. Damit aber handelte es sich im Einklang mit dem tatsächlichen Geschehensverlauf lediglich um einen Entwurf und nicht um den Abschluss eines Vertrages.

47 b. Auch die Charakterisierung des Vertrags als eines solchen*, der sie X zum Schweigen bringen sollte* “, verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Durchschnittsleser versteht die Äußerung als journalistische Bewertung der Motive des Klägers für den von ihm beabsichtigten Vertragsschluss, verbunden mit dem Vorwurf, der Kläger habe sich mit finanziellen Zuwendungen das Schweigen der Frau X erkaufen wollen. Diese Meinungsäußerung wäre unabhängig von der Eingriffssphäre nur dann unzulässig, wenn sie ohne tatsächlichen Anhalt willkürlich „aus der Luft gegriffen“ wäre (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 20. Februar 2025 – 27 O 36/25 eV, juris Tz. 9 m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, da die Meinungsäußerung von der im Vertragsentwurf vorgesehenen Verschwiegenheitsverpflichtung der Frau X und der Zuwendung erheblicher finanzieller Mittel zu Gunsten ihrer Person getragen ist. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf einen unwahren Tatsachenkern der getroffenen Wertung berufen. Denn seinen Ausführungen zuwider entnimmt der Durchschnittsleser dem Gesamtkontext der Berichterstattung wegen der Formulierung „dass sich X und X zur „strengsten Verschwiegenheit“ verpflichten sollten “, gerade nicht, dass es sich um lediglich um eine einseitige und ausschließlich Frau X bindende Verschwiegenheitsverpflichtung handelte.

48 Der mit der genannten Berichterstattung verbundene Eingriff ín die Privatsphäre des Klägers ist wegen des durch die Berichterstattung der Beklagten in sachlicher Weise befriedigten öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt.

49 Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist es im hier gegebenen Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt. Nur in letzterem Fall führt die Berichterstattung regelmäßig zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 12. November 2024 – 27 O 296/24 eV, juris Rn. 19; Urt. v. 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, juris Rn. 14 m.w.N.).

50 Gemessen daran ist die genannte Berichterstattung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn sie beschränkt sich gerade nicht auf eine boulevardjournalistische Ausleuchtung der Privatsphäre des Klägers, sondern widmet sich auch der im Artikel sachlich diskutierten und von der Person des Klägers entkoppelten Frage, wie Prominente und insbesondere Spitzensportler zunächst private Beziehungen in der medialen Öffentlichkeit leben, um dann im Falle ihres Scheiterns zu versuchen, ihre eigene Privatheit über die Gegenleistung finanzieller Zuwendungen an den ehemaligen Lebenspartner wieder herzustellen. An einer Berichterstattung über entsprechende Vorgänge im Allgemeinen und dem insoweit als prototypisch dargestellten Verhalten des Klägers im Besonderen besteht ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtfertigt.

51 Für die Zulässigkeit der genannten Berichterstattung kommt unabhängig davon hinzu, dass es sich bei dem Kläger um eine sog. „public figure“ handelt, der sich während des Bestehens seiner Beziehung zu Frau X nicht nachhaltig um die Geheimhaltung der Beziehung bemüht hat. Stattdessen hat er mit Frau X die Öffentlichkeit bewusst gesucht und jedenfalls Ausschnitte der gemeinsamen Beziehung durch Postings selbst in die Öffentlichkeit gestellt. Durch diese auf eigenem Tun beruhende Selbstöffnung hat der Kläger nicht nur den Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern gleichzeitig die Tiefe des Eingriffs durch die Berichterstattung über seine Privatsphäre betreffende Vorgänge verringert (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 24. September 2024, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Auch deshalb würde sich die genannte Berichterstattung als rechtmäßig erweisen, wenn sie nicht ohnehin schon aufgrund des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre.

52 c. Soweit die von der Beklagten verantwortete Berichterstattung über den Vertragsentwurf allerdings die Regelung des Umgangs des Klägers und Frau Xs mit ihrem gemeinsamen Kind betrifft, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

53 Der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Eltern erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu ihren Kindern. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG. Ist sie betroffen, erfährt der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von einer Presseberichterstattung Betroffenen eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96, NJW 2000, 1021; Beschluss v. 9. März 2007 - 1 BvR 1946/04, NJW-RR 2007, 1191).

54 Diese Verstärkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers führt zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über den Vertragsentwurf in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die von der Beklagten mitgeteilten Informationen zur Ausgestaltung des elterlichen Umgangs und Besuchs betreffen die künftige Beziehung des Klägers zu seinem gemeinsamen Kind mit Frau X. Diese Berichterstattung ist nicht durch ein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Denn der Artikel nimmt diesen Teil der Berichterstattung nicht zum Anlass, über das Umgangsrecht oder das Verhältnis von Spitzensportlern zu ihren Kindern im Allgemeinen zu berichten und trifft weder ausdrücklich noch konkludent gesellschaftlich relevante Ableitungen von der Person oder dem Verhalten des Klägers auf allgemeine Entwicklungen und Geschehnisse. Stattdessen erschöpft sich die Berichterstattung in detaillierten Angaben über Vorgänge aus dem Kernbereich der Privatsphäre des Klägers und seines Kindes, ohne dabei über eine bloße Befriedigung der Neugier nach den persönlichen Belangen des Klägers hinauszugehen. Dieser im Wesentlichen banale und seichte Berichterstattunghinhalt rechtfertigt den damit verbundenen tiefen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht (vgl. Kammer, Urt. v. 14. Januar 2025 – 27 O 322/24 eV, juris Rn. 22).

55 Die schon aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr hätte von der Beklagten nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es aber fehlt.

56 3. Soweit der Kläger die Berichterstattung „wegen häuslicher Gewalt“ und im Zusammenhang mit der Schilderung des vermuteten Tatgeschehens („gegen die Wand gestoßen und gewürgt“) angreift, steht ihm ebenfalls kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

57 a. Die Beklagte hat auch insoweit keine unwahren Tatsachen berichtet. Soweit der Kläger darauf abhebt, die Berichterstattung sei unzutreffend, da der Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) und nicht wegen „häuslicher Gewalt“ erlassen worden sei, dringt er damit nicht durch. Denn der verständige Durchschnittsleser des streitgegenständlichen Pressemediums versteht unter dem Begriff „häusliche Gewalt“ die Ausübung von Gewalt in einem familiären oder partnerschaftlichen Kontext, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gewaltausübung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Wohnsituation erfolgt ist. Darunter fallen sämtliche der von Frau X gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe von Gewalttätigkeiten im Rahmen ihrer damaligen Beziehung. Selbst wenn es sich dabei aber um eine von der Beklagten zu verantwortende unwahre Tatsachenbehauptung handeln sollte, wäre diese ungeeignet, Unterlassungsansprüche des Klägers zu begründen, da es sich allenfalls um persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit handeln würde.

58 b. Der Kläger kann insoweit auch nicht wegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung Unterlassung verlangen, da die Beklagten die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten hat.

59 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit indes keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

60 Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt".

61 Bei einer Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren ist im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen.

62 Erforderlich ist mithin ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 28. Januar 2025 – 27 O 8/25 eV, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

63 Gemessen daran ist die beanstandete Berichterstattung zulässig.

64 Sie kann sich bereits deshalb auf das erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen stützen, da der gegenüber dem Kläger erhobene Verdacht („häusliche Gewalt“, „gegen die Wand gestoßen und gewürgt“) auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht. Soweit der Kläger den Mindestbestand an Beweistatsachen bereits deshalb in Abrede stellt, weil der Aussage der Frau X seine eigene Aussage entgegen steht, ist ihm das äußerungsrechtlich unbehelflich. Denn die Gerichte sind nach entsprechender Beweiswürdigung und gegebener richterlicher Überzeugung befugt, den Angeklagten in Verfahrenslagen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, strafrechtlich zu verurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH Urt. v. 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20, BeckRS 2021, 8021 Rn. 7 m.w.N.). Ist aber in entsprechenden Verfahrenslagen sogar die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen zulässig, beruht der auf eine entsprechende Beweislage gestützte Verdacht erst Recht auf einem für eine zulässige Verdachtsberichterstattung genügenden Mindestmaß an Beweistatsachen. Hier kommt allerdings noch hinzu, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beklagten beantragt und das Amtsgericht einen Strafbefehl gegen ihn erlassen hat. In einem solchen Fall ist das erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen bezüglich des behaupteten Tatherganges ohnehin erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, GRUR 2022, 735, juris Rn. 34). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der ihm gegenüber erhobene Verdacht sei durch die spätere Verfahrenseinstellung entfallen. Zwar hat das Amtsgericht das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO später gegen eine namhafte Geldauflage eingestellt; der durch die Anklage gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf der Körperverletzung ist damit anders als bei einem rechtskräftigen Freispruch aber gerade nicht ausgeräumt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 47).

65 Die Berichterstattung betrifft auch einen Vorgang von hinreichend gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und die das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit nicht unangemessen beeinträchtigt. Zwar ist die Schilderung der angeklagten Vorwürfe geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken, auch wenn die Berichterstattung keine Schwer- oder Schwerstkriminalität, sondern den Vorwurf einer einfachen Körperverletzung, mithin allenfalls mittlerer Kriminalität, betrifft. Abgesehen davon, dass dieser Umstand zugleich die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers mindert, ist bei der Gewichtung des Informationsinteresses jedoch nicht allein auf die Schwere des Tatvorwurfs abzustellen, sondern auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auf die Person des Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 32).

66 Gemessen daran ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit durch die Prominenz des Klägers, bei dem es sich um den derzeit führenden deutschen und gleichzeitig einen weltweit bekannten Xspieler handelt, nochmals deutlich erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers allein begründet ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert. Wegen seiner Prominenz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft jedoch noch stärker, wenn wie hier der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26).

67 Hier kommt allerdings noch hinzu, dass Kläger und Frau X ihr Beziehungsleben in der Vergangenheit gegenüber der Öffentlichkeit jedenfalls teilweise selbst geöffnet haben, dem Kläger in seiner Rolle als erfolgreicher Xprofi gerade für die heranwachsende Generation eine Vorbildfunktion zukommt und die Gesellschaft an der Schilderung der Opfer von grenzüberschreitenden Verhaltensweisen im Gefolge der sog. „Me-Too“-Debatte besonders interessiert ist.

68 Darüber hinaus hat sich der Kläger in seiner eigenen Pressemitteilung vom X selbst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen einer Beziehungstat geäußert und die in der gerichtlichen Pressemitteilung noch nicht namentlich benannte Belastungszeugin namentlich kenntlich gemacht. Soweit der Kläger aber im streitgegenständlichen Zusammenhang selbst die Öffentlichkeit gesucht hat, kann er sich schon allein deshalb gegen eine seine Selbstäußerung aufgreifende Berichterstattung nicht mehr erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzen, es bestünde kein Berichterstattungsinteresse für eine strafverfahrensbegleitende Verdachtsberichterstattung. Aus der vom Kläger bemühten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15. September 2015 – VI ZR 175/14, AfP 2015, 564, juris Rn. 27) folgt nichts anderes. Die Entscheidung ist nicht einschlägig. Denn sie betrifft eine Fallgestaltung, in der die Selbstäußerung des Betroffenen der persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung zeitlich nachfolgt. Hier aber hat sich der Kläger vor Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung selbst an die Öffentlichkeit gewandt.

69 Schließlich steht auch der mittlerweile erfolgte Strafverfahrensabschluss der Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht entgegen. Der Abschluss des Strafverfahrens liegt zeitlich noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegen stünde (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, beckonline Tz. 35). Die Berichterstattung ist auch nicht geeignet, den Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren, die ihn als Straftäter wieder neu stigmatisieren könnte. Eine dauerhafte und langanhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das Informationsinteresse überwöge, ist nicht zu befürchten (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2022, a.a.O.)

70 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind erfüllt:

71 Die Beklagte hat dem Kläger nicht nur hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Sie hat auch hinreichend ausgewogen berichtet. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass die Berichterstattung nicht einseitig ist und keine Vorverurteilung des Betroffenen enthält, sie also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, beckonline Tz. 22). Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. Der Artikel teilt mit, dass der Kläger die erhobenen Vorwürfe zurückweise und Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt habe. Ferner widmet der Bericht der Stellungnahme des Anwalts des Klägers einen weiteren Absatz zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens bis zum Erlass des Strafbefehls einschließlich der angeblichen Verfahrensverstöße und berichtet in einem weiteren Absatz sogar die Bedenken des Klägers gegenüber der Glaubwürdigkeit der Frau X als Nebenklägerin. Auch auf die geltende Unschuldsvermutung weist der Artikel explizit hin.

72 Soweit der Kläger geltend macht, der gesamte, jedenfalls aber der überwiegende Artikel würde einseitig und ausschließlich die Sicht von Frau X wiedergeben, trifft das nicht zu. Vielmehr berichtet die Beklagte auch über die vom Kläger aufgezeigten Vorbehalte gegen die Plausibilität der Anschuldigungen. Ein großer Teil der Berichterstattung widmet sich daneben am Beispiel des Vertragsentwurfs des Klägers einem Thema von allgemeinem öffentlichen Interesse, nämlich wie im Profisport mit privaten Trennungen umgegangen wird.

73 Der Kläger geht auch fehl, soweit er der Beklagten vorhält, Stellungnahmen und entlastende Indizien verschwiegen zu haben. Denn dass genau die vom Kläger in seiner Pressemitteilung erfolgte Darstellung in voller Breite mitveröffentlicht wird, kann der Kläger nicht verlangen. Bereits eine angemessene Wiedergabe des Verteidigungsvorbringens reicht aus, auch wenn sie sich auf Kernpunkte beschränkt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14. November 2014 – 11 U 129/13, GRUR-RR 2015, 312, beckonline Rn. 55). Diesen Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie den Darstellungen des Klägers und seiner Anwälte vom angeblichen Geschehensverlauf mehrere Absätze eingeräumt hat.

74 Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036; Urt. v. 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, da auch sie nicht einschlägig sind. Aus der vom Kläger ebenfalls bemühten weiteren Entscheidung des BGH (Urt. v. 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 39) folgt nichts anderes, da die dort berichteten Vorwürfe den von der Berichterstattung Betroffenen in den Grundlagen seiner Persönlichkeit berührt haben und zudem geeignet gewesen sind, ihn gesellschaftlich zu vernichten. Das ist mit der hier streitgegenständlichen Berichterstattung nicht vergleichbar, auch wenn diese neben dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren auch dessen impulsives Naturell in den Blick nimmt, indem eine öffentliche Begebenheit bei einem Xturnier geschildert wird, bei dem der Kläger disqualifiziert worden ist, nachdem er den Schiedsrichter beschimpft und sodann mit seinem X auf dessen X eingeschlagen hat. Ein Recht darauf, so dargestellt zu werden, wie er es möchte, hat der Kläger aber nicht, solange die - von der Beklagten gewahrten - Grenzen der Ausgewogenheit nicht überschritten werden.

75 4. Soweit der Kläger schließlich die Berichterstattung über strafrechtlich nicht relevantes Verhalten angreift („Er habe immer wieder ihr Handy durchsucht, sagt sie, manchmal habe schon ein falsches Like bei Instagram gereicht.“), überwiegt allerdings im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers die für die Medienfreiheit der Beklagten streitenden Grundrechte. Denn die Beklagte berichtet insoweit über den bloßen Verdacht eines ausschließlich der Privatsphäre des Klägers und seiner privaten Beziehung zu Frau X zuzuordnenden Verhaltens, das - anders als die Berichterstattung der Beklagten über den Verdacht strafbaren Verhaltens des Klägers - nicht von einem hinreichenden Berichterstattungsinteresse getragen ist.

76 Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH vom 17. Oktober 2023 (VI ZR 192/22, AfP 2024, 139, beckonline Rn. 49) rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Sie ist nicht einschlägig, da sie die Berichterstattung wahrer Tatsachen über die Privatsphäre des Betroffenen und nicht die Veröffentlichung eines an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messenden vermuteten Verhaltens zum Gegenstand hat.

77 Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird auch insoweit aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet. Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten ausgeräumt werden können, an der es fehlt.

78 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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