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64 S 281/22•LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2024-09-04, 64 S 281/22
64 S 281/22Tribunal cantonal4 sept. 2024
Setzt der Vermieter die seiner Eigenbedarfskündigung zu Grunde gelegte Absicht, selbst in die Wohnung einzuziehen, nach Auszug des Mieters nicht um, so hat er stimmig darzulegen, aus welchen Gründen der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Dazu genügt es nicht, auf Verzögerungen durch erforderliche Umbaumaßnahmen und die sich anschließende Corona-Pandemie zu verweisen, die im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Aufgabe jeglicher Umzugspläne rechtfertigen könne. Vielmehr ist darzulegen, welche konkreten Planungen und tatsächlichen Vorbereitungen es zur Umsetzung des behaupteten Eigenbedarfs gab. Ohne die Darlegung konkreter Planungen lässt sich nicht feststellen, dass, weshalb und wie genau sich die Pläne des Vermieters überhaupt geändert haben (Anschluss/Umsetzung BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03).(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2024-09-04
Aktenzeichen: 64 S 281/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0904.64S281.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 304 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Setzt der Vermieter die seiner Eigenbedarfskündigung zu Grunde gelegte Absicht, selbst in die Wohnung einzuziehen, nach Auszug des Mieters nicht um, so hat er stimmig darzulegen, aus welchen Gründen der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Dazu genügt es nicht, auf Verzögerungen durch erforderliche Umbaumaßnahmen und die sich anschließende Corona-Pandemie zu verweisen, die im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Aufgabe jeglicher Umzugspläne rechtfertigen könne. Vielmehr ist darzulegen, welche konkreten Planungen und tatsächlichen Vorbereitungen es zur Umsetzung des behaupteten Eigenbedarfs gab. Ohne die Darlegung konkreter Planungen lässt sich nicht feststellen, dass, weshalb und wie genau sich die Pläne des Vermieters überhaupt geändert haben (Anschluss/Umsetzung BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03).(Rn.13)
Eine im Rahmen einer Mietaufhebungsvereinbarung getroffene Ausgleichsklausel steht einem Schadenersatzanspruch nicht per se entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn die vereinbarte Umzugsbeihilfe von 4.500 Euro nicht so hoch ist, dass dem vormaligen Mieter entgegengehalten werden kann, er habe auf etwaige Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Vortäuschung eines Räumungsanspruchs verzichten wollen.(Rn.28)
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