LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, 2025-01-24, BGW1 WiL 3/24

BGW1 WiL 3/24Tribunal cantonal24 janv. 2025

Regest

Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung eines Vorlageverlangens nach § 62 WPO: Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung bei Beginn der zur Vorlage gesetzten Frist.(Rn.18)

Texte intégral

LG Berlin I Kammer für Wirtschaftsprüfersachen — BGW1 WiL 3/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-24

Aktenzeichen: BGW1 WiL 3/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0124.BGW1WIL3.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 VwVG, § 13 Abs 2 VwVG, § 62 WiPrO, § 62a Abs 1 WiPrO, § 62a Abs 2 WiPrO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung eines Vorlageverlangens nach § 62 WPO: Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung bei Beginn der zur Vorlage gesetzten Frist.(Rn.18)

Orientierungssatz

  1. Bei dem Vorlageverlangen nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der mit einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann ( Anschluss VG Berlin, Urteil vom 24. November 2011 - 16 K 313.10).(Rn.29)

  2. Die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung gem. § 62 Abs. 1, 2 WPO erfordert, dass spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlung die Frist zur Vornahme der angeordneten Handlung abgelaufen ist (Anschluss VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 8 CS 21.2294)(Rn.18) .

Tenor

I. Der Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 8. Mai 2024 zu deren Aktenzeichen BA/S/22/95/903 wird hinsichtlich dessen Ziffer 2. aufgehoben.

II. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich als betroffener Wirtschaftsprüfer gegen die berufsaufsichtliche Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung durch die Wirtschaftsprüferkammer (im Folgenden: WPK).

2 Nachdem die WPK im Zuge eines Vermittlungsverfahrens nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 WPO zwischen dem Antragsteller und der G. A. GmbH anlässlich der gesetzlichen Pflichtprüfung deren Jahresabschlusses 2019 tätig geworden war, teilte sie ihm mit Schreiben vom 28. November 2023, das mit dem Betreff „Förmliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen gem. § 62 WPO“ überschrieben war, mit, dass er von der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen 2018 und 2019 der G. A. GmbH ausgeschlossen gewesen sein könnte, da er dabei einen freien Mitarbeiter beschäftigt habe, der wegen Verstoßes gegen das Selbstprüfungsverbot von der Durchführung der Prüfungen ausgeschlossen gewesen sein könnte. Sie bat ihn unter Verweis auf § 62 WPO, bis zum 15. Dezember 2023 die Arbeitspapiere zur Prüfung der Lageberichte 2018 und 2019 der G. A. GmbH vorzulegen.

3 Da der Antragsteller dazu eine Stellungnahme abgab, jedoch nicht die Unterlagen übermittelte, bat ihn die WPK mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erneut um deren Vorlage, nunmehr bis 15. Januar 2024. Der Antragsteller nahm am 5. Februar 2024 Stellung, ohne die Unterlagen beizufügen. Die WPK forderte ihn daher mit ihm am 17. Februar 2024 zugestelltem Schreiben vom 13. Februar 2024 unter weiterer Erläuterung ihres Vorlageverlangens zur Vorlage der Unterlagen, nunmehr bis 29. Februar 2024, auf. Auch dies blieb ohne Erfolg.

4 Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 forderte die WPK den Antragsteller sodann zur Vorlage der Arbeitspapiere (inklusive ausschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen) zur Prüfung der Lageberichte 2018 und 2019 der G. A. GmbH innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 1. des Bescheids). Zugleich (Ziffer 2. des Bescheids) drohte sie dem Antragsteller für den Fall, dass dieser der vorgenannten Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,- Euro an. Der Bescheid enthielt erstmals eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Androhung des Zwangsgeldes die gerichtliche Entscheidung beantragt werden könne, nicht jedoch eine Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen das Vorlageverlangen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 11. Mai 2024 zugestellt.

5 Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Mai 2024 an die WPK hat der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und zudem die Entscheidung der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin gegen die Androhung des Zwangsgelds beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss zur Vorlage der Arbeitspapiere betreffend die Lageberichte rechtswidrig sei, da keine Zuständigkeit bestehe, die Vorlage unverhältnismäßig, die Prüfung nicht abgeschlossen und die Anfrage klar ersichtlich völlig unnötig sei. Die Unterlagen lägen der WPK im Rahmen des Vermittlungsverfahrens seit langem vor, wo er vollständig kooperiert habe. Im Übrigen mache er sein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare an Unterlagen geltend. Die WPK verlange daher Unmögliches von ihm.

6 Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 hat die WPK mitgeteilt, dass ihr Vorstand entschieden habe, dem Antrag nach § 62a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 WPO nicht abzuhelfen, und die Sache der erkennenden Kammer vorgelegt.

7 Auf Anfrage der Kammer hat sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ergänzend mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und sich derzeit beim Vorstand der WPK befinde.

8 Die Kammer hat mit Verfügung vom 20. November 2024 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sein dürfte, da die im Bescheid vom 8. Mai 2024 gesetzte Frist zur Erfüllung der Vorlageaufforderung vor Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs geendet haben dürfte.

9 Die WPK hat im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass ihres Erachtens entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in dessen Urteil vom 3. April 2018 – 22 K 21.16 ein Mitwirkungsverlangen nach § 62 WPO nicht als Verwaltungsakt isoliert anfechtbar sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus der Anfechtbarkeit der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nach § 62a Abs. 3 WPO und dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für Auskunfts- und Vorlageverlangen in § 62 WPO. Andernfalls käme es zu einer Rechtswegaufspaltung, die nicht gewollt sein könne, und das in § 62a Abs. 3 WPO geregelte Rechtsmittel wäre weitgehend bedeutungslos, weil die Entscheidung über die Rechts- und Verhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung bestenfalls zweitrangig und vergleichsweise unwichtig sei. Die Annahme sei unplausibel, dass der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit eines Vorlageverlangens durch das sachfremde Verwaltungsgericht anstatt das sachlich kompetente Berufsgericht überprüfen lassen wolle. Im Übrigen lasse sich der Begründung zur Einführung des § 62a WPO (BT-Drs. 15/1241, Seite 39) entnehmen, dass die Nichtbefolgung eines Mitwirkungsverlangens unmittelbar ‒ und nicht erst nach dessen Bestandskraft ‒ eine Berufspflichtverletzung darstelle, gegen die bis zur Einführung des § 62a WPO nur im Rahmen der Berufsaufsicht, also im Zweifel mit der Verhängung einer Rüge, habe vorgegangen werden können, welche durch § 62a WPO habe entlastet werden sollen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber lediglich eine Spezialregelung und einen neuen Rechtsweg zu einem anderen Gericht habe schaffen wollen, weil die Verhängung eines Zwangsgelds auch schon zuvor nach den Regeln des VwVG möglich gewesen wäre. Vielmehr ergebe sich auch aus § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 VwVG, dass eine implizite Prüfung des Mitwirkungsverlangens im Verfahren nach § 62a Abs. 3 WPO als Rechtsschutz ausreichend sei.

II.

10 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zwangsgeldandrohung vom 8. Mai 2024 ist begründet, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist.

11 1. Der nach § 62a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1 WPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben.

12 2. Der Antrag ist auch begründet, denn die angefochtene Zwangsgeldandrohung vom 8. Mai 2024 ist rechtswidrig.

13 Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Vorlageverlangens berechtigt und im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sind, denn jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind nicht erfüllt.

14 a) Nach § 62a Abs. 1 Satz 1, 2 WPO kann die WPK gegen ihre Mitglieder, auch mehrfach, ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festsetzen, um sie zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 WPO anzuhalten. Dabei handelt es sich um keine Strafmaßnahme, sondern ein Beugemittel, das der Vollstreckung von Mitwirkungsverlangen nach § 62 Abs. 1 WPO, also der Erzwingung der aufsichtsbehördlich angeordneten Mitwirkungspflichten dient (vgl. nur Krauß, in: WPO, 4. Auflage 2022, § 62a Rn. 2, 5 f.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, die Nichtbefolgung des Mitwirkungsverlangens zugleich daneben als Berufspflichtverletzung mit einer Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO zu ahnden (vgl. Krauß, a. a. O., Rn. 5, § 62 Rn. 21).

15 § 62a Abs. 1 und 2 WPO enthält besondere Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes durch die WPK und stellt eine Spezialregelung gegenüber § 11 VwVG dar (vgl. Krauß, a. a. O., Rn. 5; auch BT-Drs. 15/241, Seite 39). Die allgemeinen Grundsätze für die Anwendung von Verwaltungszwang, namentlich die in § 6 Abs. 1 VwVG bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen, bleiben daher daneben bestehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (nur dann) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist, wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

16 Für die Vollstreckbarkeit einer behördlichen Anordnung kommt es dementsprechend nicht auf deren Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit an (vgl. nur Lemke, in: Danker/Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 18 Rn. 24). Ist eine solche Anordnung bestandskräftig geworden, ist sie im Verfahren nach § 62a Abs. 3 WPO regelmäßig als tauglicher Vollstreckungstitel zu behandeln, sodass dort nur noch über die Frage etwaiger sonstiger Vollstreckungshindernisse bzw. des Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen zu entscheiden ist (Lemke, a. a. O., Rn. 15). Die Wirksamkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts selbst hingegen muss und kann nur beseitigt werden, indem dieser mit den weitergehenden Rechtsbehelfen der VwGO angegriffen wird, wozu dem Betroffenen bis zur Bestandskraft die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und – bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage – die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zur Verfügung stehen (vgl. Lemke, a. a. O., Rn. 12 f.).

17 Diese Trennung von behördlichem Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren stellt einen tragenden Grundsatz des gesamten Verwaltungsvollstreckungsrechts dar (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591 f., 2592), der nicht nur für die Vollstreckung durch die Behörden des Bundes gilt, sondern auch in den Vollstreckungsgesetzen der Länder angelegt ist (vgl. etwa § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln, Art. 19 VwZVG). Gesetzliche Regelungen, nach denen dieser für berufsaufsichtliche Behörden nicht gelten soll, sind nicht ersichtlich.

18 Zwar ergibt sich aus § 13 Abs. 2 VwVG, dass eine – hier angefochtene – Androhung der Zwangsgeldfestsetzung bereits zulässig ist, wenn die Grundverfügung noch nicht unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Allerdings müssen spätestens bei Beginn der zur Vornahme der angeordneten Handlung gesetzten Frist die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 1 ZB 01.1255, NVwZ-RR 2002, 608 ff., 609; Beschluss vom 16. Februar 2022 – 8 CS 21.2294, BeckRS 2022, 3159 Rn. 13), sodass eine Zwangsmittelandrohung jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde eine Frist gesetzt hat, die kürzer als die Rechtsbehelfsfrist bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 11 B 9/09, NVwZ-RR 2010, 748; VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022, a. a. O.; Lemke, a. a. O., § 13 Rn. 12). Denn es bleibt – anders als in den Fällen eines sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts – offen, ob der Betroffene die ihm gesetzte Frist erfüllen muss, wenn diese nicht an die die Vollziehbarkeit begründende Bestandskraft des Grundverwaltungsakts anknüpft, sondern auf kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare feste Zeitpunkte abstellt, die bereits vor Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts ablaufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Zudem ist in diesen Fällen nicht sichergestellt, dass dem Betroffenen der vom Gesetz eingeräumte Zeitraum, innerhalb dessen er der Anordnung nachzukommen vermag (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG), auch vollständig zu Verfügung steht (VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001, a. a. O.).

19 b) Die abweichende Rechtsauffassung der WPK, wonach die im VwVG normierten Vollstreckungsgrundsätze keine Anwendung finden, weil das Vorlageersuchen selbst gar nicht angefochten und dessen Rechtmäßigkeit nur anlässlich eines Antrags nach § 62a Abs. 3 WPO vom Berufsgericht als inzidente Vorfrage mitgeprüft werden könne, ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.

20 aa) Nach § 62a Abs. 3 WPO kann die Entscheidung des Gerichts gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes beantragt werden, mithin gegen behördliche Maßnahmen, die der Vollstreckung der Auskunfts- bzw. Vorlageanordnung dienen. Nur für deren Kontrolle enthält die Vorschrift eine abweichende Sonderzuweisung an das Landgericht Berlin I – Kammer für Wirtschaftsprüfersachen.

21 Die Norm ist damit zugleich lex specialis zu den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes als Verwaltungsakt der Widerspruch und die Anfechtungsklage statthaft sind (vgl. nur Lemke, a. a. O., § 14 Rn. 4, § 18 Rn. 17), und zur Vorschrift des § 18 Abs. 1 VwVG, die ergänzend bestimmt, dass auch gegen die Androhung eines Zwangsmittels die gegen den Verwaltungsakt zulässigen Rechtsmittel statthaft sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. In Abgrenzung dazu sieht § 62a Abs. 3 WPO einen speziellen Rechtsbehelf zum Berufsgericht vor, das – nach erfolglosem Abhilfeverfahren bei der das Zwangsmittel androhenden oder festsetzenden Stelle (§ 62a Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO) – in einem dem strafprozessualen Beschwerdeverfahren entsprechenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen ohne mündliche Verhandlung und unanfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7 WPO) im Beschlusswege entscheidet. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens- und -gerichtlichen Vorschriften zur Anfechtung berufsaufsichtlicher Maßnahmen im Vorfeld der Vollstreckung unberührt.

22 Aus dem Fehlen einer § 62a Abs. 3 WPO entsprechenden Zuweisung der gerichtlichen Kontrolle des Vorlageersuchens an das Berufsgericht folgt daher gerade, dass diese – wie schon bisher – weiterhin durch die Verwaltungsgerichte erfolgt. Der von der WPK gezogene gegenteilige Schluss, diesen sei die Kontrolle solcher Ersuchen entzogen worden, findet im Gesetz keine Stütze.

23 Er folgt auch nicht aus der von ihr bemühten Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwVG. Bei ihr handelt es sich um eine gesetzliche Auslegungsregelung, die gerade angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Zwangsmittelandrohung gegenüber dem Grundverwaltungsakt und deren damit einhergehender selbständiger Anfechtbarkeit im Zweifel eine Rechtsbehelfserstreckung anordnet, weil der Betroffene seine Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt gegenüber dem angefochtenen Vollstreckungsakt nicht einbringen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 19. März 1981 – Nr. 22 B 80 A 989, NJW 1982, 460 f., 460; Lemke, a. a. O., § 18 Rn. 3 m. w. N.) und die zur Folge hat, dass neben der Anfechtung der Zwangsmittelandrohung ein eigenständiges Verfahren betreffend die Anfechtung des Grundverwaltungsakts geführt wird (vgl. auch VG Meiningen, Beschluss vom 29. November 2000 – 5 E 989/00, NVwZ-RR 2001, 549 ff., 551), um dessen Bestandskraft zu vermeiden. Dementsprechend hat der Antragsteller durch seinen zugleich mit seinem Antrag nach § 62a Abs. 3 WPO erhobenen Widerspruch das bei der WPK anhängige Rechtsbehelfsverfahren gegen das Vorlageverlangen eingeleitet.

24 bb) Auch der Gesetzesbegründung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass ein – von der WPK vertretener – Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Vorlageersuchen und deren Übertragung auf die Berufsgerichtsbarkeit gewollt gewesen wäre.

25 Die Einführung des § 62a Abs. 3 WPO diente stattdessen einer Angleichung an die Vorschrift des § 57 BRAO und sollte die Berufsaufsicht entlasten, indem sie von der Vollstreckung des Zwangsgeldes befreit wurde (vgl. BT-Drs. 15/1241, Seite 39), welche nach § 62a Abs. 4 Satz 2 WPO infolge des zugleich eingefügten § 61 Abs. 3 Satz 1 WPO seither durch das zuständige Hauptzollamt erfolgt (vgl. Schwoy, in: Hense/Ulrich, a. a. O., § 61 Rn. 37). Diese Entlastung sowie der Zweck des § 62a Abs. 1 WPO, die Betroffenen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten, werden auch bei Beachtung der im VwVG normierten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erreicht.

26 cc) Der Vergleich mit dem Berufsaufsichtsrecht der Rechtsanwälte im Übrigen spricht dabei ebenfalls gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Anfechtbarkeit von Vorlageersuchen beseitigen wollen, denn deren Kontrolle ist dort gerade dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgebildet. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine bloß inzidente Prüfung eines Vorlageersuchens im Rahmen der Überprüfung seiner Vollstreckung gibt es auch dort gerade nicht.

27 Zwar ist auch dort ein besonderer berufsgerichtlicher Rechtsbehelf normiert, der gegen die Androhung oder die Festsetzung des der Vollstreckung des Vorlageersuchens nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO dienenden Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 3 BRAO statthaft ist und eine Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vorsieht. Diesem Rechtsbehelf unterfällt allerdings – entsprechend den Vorschriften der WPO – das Vorlageersuchen selbst nicht. Vielmehr kommt dem Anwaltsgerichtshof eine ergänzende erstinstanzliche Auffangzuständigkeit für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen nach § 112a Abs. 1 BRAO zu, sodass der Betroffene gegen das Vorlageersuchen selbst die gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof beantragen kann (vgl. Remmertz, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Auflage 2024, § 56 Rn. 51). Dieser ist – anders als das in berufsgerichtlichen Fragen regelmäßig erstinstanzlich zuständige Anwaltsgericht (§ 118 Abs. 1 BRAO) – auf Ebene des Oberlandesgerichts angesiedelt. Dementsprechend steht der Anwaltsgerichtshof bei solchen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, über die nicht etwa entsprechend den (Beschwerde-) Verfahrensvorschriften der StPO, sondern nach der VwGO zu verhandeln ist, einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Seine Entscheidung ergeht dabei auch nicht durch unanfechtbaren Beschluss, sondern regelmäßig nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 101 Abs. 1 Satz 1, § 107 VwGO), gegen das die – zulassungsbedingte – Berufung zum Bundesgerichtshof statthaft ist (§ 112a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO).

28 c) Die oben unter a) dargelegten Voraussetzungen für die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Zwangsmittelandrohung vom 8. Mai 2024 sind vorliegend nicht erfüllt. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das zu vollstreckende Vorlageersuchen konnte während der für dessen Erfüllung gesetzten Frist noch nicht abgelaufen sein.

29 aa) Bei dem Vorlageersuchen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO handelt es sich um einen den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, der – nach erfolgloser Einlegung von Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2011 – 16 K 313.10, juris; Urteil vom 17. September 2010 – 16 K 320.09, juris; Krauß, a. a. O., § 62 Rn. 95; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2024 – OVG 12 L 12/24). An der für einen Verwaltungsakt maßgeblichen Regelungswirkung fehlt es dabei nicht etwa deshalb, weil die Mitwirkungspflichten von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften gesetzlich bestimmt sind, denn sie werden erst durch die behördliche Anordnung im Einzelfall konkretisiert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2010 – 16 K 246.09, BeckRS 2010, 56855).

30 bb) Die Frist zur Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs des Widerspruchs gegen das Vorlageverlangen betrug einen Monat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und konnte frühestens mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginnen. Sie konnte daher selbst bei Ablauf der im Bescheid vom 8. Mai 2024 zugleich gesetzten Frist für die Vorlage der angeforderten Unterlagen von zwei Wochen nach dessen Zustellung schon rechnerisch nicht verstrichen sein.

31 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nur den gegen die Zwangsgeldandrohung statthaften Rechtsbehelf zum Berufsgericht umfasste, während eine Belehrung über den für die Anfechtung des Vorlageverlangens statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs fehlte, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann und die – tatsächlich auch erfolgte – Anfechtung sogar binnen Jahresfrist möglich war (§§ 58, 70 VwGO).

32 d) Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch nicht etwa deshalb vor, weil die WPK den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 28. November 2023 um die Vorlage von Unterlagen gebeten hat.

33 Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben einen hinreichend konkreten Regelungs- und Bindungswillen erkennen lässt, um als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG angesehen zu werden, wogegen außer dessen Überschrift „Förmliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen“ die darin gewählte, dazu widersprüchliche Formulierung einer bloßen „Bitte“ spricht.

34 Denn zum einen dient die angefochtene Zwangsgeldandrohung vom 8. Mai 2024, dort Ziffer 2., schon ausweislich ihres klaren Wortlauts nicht der Vollziehung des Schreibens vom 28. November 2023, sondern der im Bescheid vom 8. Mai 2024, dort Ziffer 1., enthaltenen Aufforderung. Diese enthält eine eigenständige Anordnung zur Mitwirkung und stellt sich nicht als bloße, auf das Schreiben vom 28. November 2023 bezogene wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33.15, BeckRS 2016, 44564 Rn. 35; VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022, a. a. O.). Dies folgt nicht allein aus dessen Bezeichnung als Bescheid und der Formulierung, wonach mit ihm der Antragsteller zur Vorlage aufgefordert wird, was schon bei rein formaler Betrachtung eine hoheitliche Anordnung indiziert, sondern vor allem aus der darin enthaltenen eigenständigen Regelung einer neuen Fristsetzung.

35 Zum anderen wäre auch eine im Schreiben vom 28. November 2023 enthaltene Anordnung zur Vorlage von Unterlagen während der mit der Zwangsgeldandrohung vom 8. Mai 2024 gesetzten Erfüllungsfrist nicht vollziehbar gewesen, da auch jenes Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, weshalb eine etwaige Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hätte und eine Anfechtung noch binnen Jahresfrist, also sogar noch weit nach Ablauf der mit Bescheid vom 8. Mai 2024 gesetzten Erfüllungsfrist, möglich gewesen wäre (§§ 58, 70 VwGO).

III.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 4 Satz 1, § 127 WPO, § 467 Abs. 1 StPO.

IV.

37 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7, § 127 WPO, § 464 Abs. 3 Satz 1 Satzhälfte 2 StPO).

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